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Regelwerk, EU 2024, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/1408 der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission im Hinblick auf die Anpassung eines Fachbegriffs an die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2024/1408 vom 21.05.2024, ber. L 2024/90429)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL (EU) 2018/2001

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 6 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Richtlinie (EU) 2018/2001 dahin gehend geändert, dass der Begriff "flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs" in der gesamten Richtlinie durch den Begriff "erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs" bzw."erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs" ersetzt und die Begriffsbestimmung zu "erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs" geändert wurde. Mit diesen Änderungen wurde der Bedeutungsumfang des ersetzten Begriffs in der Richtlinie (EU) 2018/2001 erweitert, der sich zuvor nur auf flüssige und gasförmige Kraftstoffe bezog, die im Verkehrssektor verwendet werden, nach der Änderung jedoch auch flüssige und gasförmige Kraft- und Brennstoffe bezeichnet, die im Elektrizitätssektor, für nichtenergetische Zwecke in der Industrie und im Wärme- und Kältesektor verwendet werden.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission 3 sollte entsprechend geändert werden, um sie an die Richtlinie (EU) 2018/2001 in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geänderten Fassung anzupassen. Daher sollte der Begriff "flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr" in der genannten delegierten Verordnung durch den Begriff "erneuerbare Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs" ersetzt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 wird wie folgt geändert:

(1) Der Titel erhält folgende Fassung:

"Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs".

(2) Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält detaillierte Vorschriften für die Feststellung, wann Strom, der für die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendet wird, als vollständig erneuerbar betrachtet werden kann. Diese Vorschriften gelten für die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs durch Elektrolyse und analog für weniger verbreitete Erzeugungswege.

Sie gelten unabhängig davon, ob erneuerbare Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Union erzeugt werden."

(3) Artikel 2 Nummern 4 und 5 erhält folgende Fassung:

"4. "Kraftstofferzeuger" bezeichnet einen Wirtschaftsteilnehmer, der erneuerbare Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs erzeugt;

5. "Inbetriebnahme" bezeichnet die Aufnahme der Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs oder von erneuerbarem Strom, und zwar zum ersten Mal oder im Anschluss an ein Repowering im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001, bei dem Investitionen von mehr als 30 % der Investitionen erforderlich sind, die für den Bau einer ähnlichen neuen Anlage erforderlich wären;"

(4) Artikel 3 Buchstaben a, b und c erhält folgende Fassung:

"a) die Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom sind über eine Direktleitung mit der Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs verbunden, oder die Erzeugung von erneuerbarem Strom und die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs erfolgen innerhalb derselben Anlage;

b) die Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom wurden frühestens 36 Monate vor der Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen; wird eine bestehende Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs um zusätzliche Erzeugungskapazität erweitert, so gilt die zusätzliche Kapazität als Teil der bestehenden Anlage, sofern sich die zusätzliche Kapazität am selben Standort befindet und die Erweiterung spätestens 36 Monate nach Inbetriebnahme der ersten Anlage erfolgt;

c) die Stromerzeugungsanlage ist nicht an das Netz angeschlossen, oder sie ist an das Netz angeschlossen, aber ein intelligentes Messsystem, das alle Stromflüsse aus dem Netz misst, belegt, dass kein Strom aus dem Netz entnommen wurde, um erneuerbare Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs zu erzeugen."

(5) Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 und der einleitende Satz von Absatz 2 Unterabsatz 1 erhalten folgende Fassung:

"(1) Kraftstofferzeuger können Strom aus dem Netz als vollständig erneuerbar anrechnen, wenn sich die Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in einer Gebotszone befindet, in der der durchschnittliche Anteil des erneuerbaren Stroms im vorangegangenen Kalenderjahr 90 % überstieg und die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs eine Höchstzahl von Stunden nicht überschreitet, die im Verhältnis zum Anteil des erneuerbaren Stroms in der Gebotszone festgelegt wird.

Diese Höchstzahl von Stunden wird berechnet, indem die Gesamtzahl der Stunden jedes Kalenderjahres mit dem Anteil des erneuerbaren Stroms multipliziert wird, der für die Gebotszone gemeldet wurde, in der der erneuerbare Kraft- oder Brennstoff nicht biogenen Ursprungs erzeugt wird. Der durchschnittliche Anteil des erneuerbaren Stroms wird ermittelt, indem der Bruttoendverbrauch von erneuerbarem Strom in der Gebotszone, der analog zu den Vorschriften aus Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 berechnet wird, durch die Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen gemäß Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates *, ausgenommen aus zuvor hochgepumptem Wasser, zuzüglich der Einfuhren und abzüglich der Stromausfuhren aus der Gebotszone, geteilt wird. Sobald der durchschnittliche Anteil von erneuerbarem Strom in einem Kalenderjahr 90 % übersteigt, wird angenommen, dass er in den folgenden fünf Kalenderjahren weiterhin bei über 90 % liegen wird.

(2) Sind die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt, können die Kraftstofferzeuger Strom aus dem Netz als vollständig erneuerbar anrechnen, wenn sich die Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in einer Gebotszone befindet, in der die Emissionsintensität von Strom unter 18 g CO2-Äq./MJ liegt, sofern die folgenden Kriterien erfüllt sind:"

_____
*) Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1099/oj)."

b) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Emissionsintensität von Strom wird nach dem Ansatz für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Intensität von Netzstrom der Methode zur Bestimmung der Treibhausgaseinsparungen durch Nutzung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs sowie wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe, die in dem gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist, auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten bestimmt."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1. Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

"Strom aus dem Netz, der zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs genutzt wird, kann auch als vollständig erneuerbar angerechnet werden, wenn der zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendete Strom während eines Bilanzkreisabrechnungszeitintervalls verbraucht wird, für das der Kraftstofferzeuger anhand von Nachweisen des nationalen Übertragungsnetzbetreibers nachweisen kann, dass".

2. Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) der für die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs verbrauchte Strom die Notwendigkeit des Redispatch um eine entsprechende Menge verringert hat."

(6) Artikel 5 Buchstaben a und b erhält folgende Fassung:

"a) Die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom wurde frühestens 36 Monate vor der Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen.

Hat eine Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom die Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 im Rahmen eines Vertrags mit einem Kraftstofferzeuger über den Bezug von erneuerbarem Strom erfüllt, der beendet ist, so wird im Rahmen eines neuen Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom angenommen, dass sie gleichzeitig mit der Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in Betrieb genommen wurde.

Wird eine bestehende Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs um zusätzliche Erzeugungskapazität erweitert, so wird angenommen, dass die zusätzliche Kapazität gleichzeitig mit der ursprünglichen Anlage in Betrieb genommen wurde, sofern sich die zusätzliche Kapazität am selben Standort befindet und die Erweiterung spätestens 36 Monate nach Inbetriebnahme der ersten Anlage erfolgt.

b) Die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom hat keine Förderung in Form von Betriebs- oder Investitionsbeihilfen erhalten, mit Ausnahme von Förderung, die die Anlagen vor ihrem Repowering erhalten haben, finanzieller Förderung für Land oder für Netzanschlüsse, Förderung, die keine Nettoförderung darstellt, z.B. Förderung, die vollständig zurückgezahlt wurde, und Förderung für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom, die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs versorgen, die für Forschung, Erprobung und Demonstration genutzt werden."

(7) Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6 Zeitliche Korrelation

Bis zum 31. Dezember 2029 gilt die in Artikel 4 Absätze 2 und 4 genannte Bedingung der zeitlichen Korrelation als erfüllt, wenn der erneuerbare Kraft- oder Brennstoff nicht biogenen Ursprungs in demselben Kalendermonat erzeugt wird wie der im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erzeugte erneuerbare Strom oder wenn er mit erneuerbarem Strom aus einer neuen Speicheranlage erzeugt wird, die sich hinter demselben Netzanschlusspunkt befindet wie der Elektrolyseur oder die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und die in demselben Kalendermonat geladen wurde, in dem auch der Strom im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erzeugt wurde.

Ab dem 1. Januar 2030 gilt die Bedingung der zeitlichen Korrelation als erfüllt, wenn der erneuerbare Kraft- oder Brennstoff nicht biogenen Ursprungs innerhalb desselben Zeitraums von einer Stunde erzeugt wird wie der im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erzeugte erneuerbare Strom oder wenn er mit erneuerbarem Strom aus einer neuen Speicheranlage erzeugt wird, die sich hinter demselben Netzanschlusspunkt befindet wie der Elektrolyseur oder die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom und die innerhalb des Zeitraums von einer Stunde geladen wurde, in dem auch der Strom im Rahmen des Vertrags über den Bezug von erneuerbarem Strom erzeugt wurde. Die Mitgliedstaaten können die Vorschriften dieses Absatzes ab dem 1. Juli 2027 nach einer Mitteilung an die Kommission auf erneuerbare Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs anwenden, die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellt werden.

Die zeitliche Korrelation gilt stets als erfüllt, wenn der erneuerbare Kraft- oder Brennstoff nicht biogenen Ursprungs während eines Zeitraums von einer Stunde erzeugt wird, in der der aus der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung in der Gebotszone resultierende Clearingpreis für Strom gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission * höchstens 20 EUR pro MWh beträgt oder sich im Rahmen der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ** auf weniger als das 0,36-Fache des Preises eines Zertifikats für die Emission einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in dem betreffenden Zeitraum beläuft.

____
*) Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.07.2015 S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1222/oj).

**) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj)."

(8) Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom befindet sich in einer verbundenen Gebotszone, die auch in einem anderen Mitgliedstaat liegen kann, und die Strompreise sind im betreffenden Zeitraum auf dem Day-Ahead-Markt gemäß Artikel 6 in der verbundenen Gebotszone mindestens so hoch wie in der Gebotszone, in der der erneuerbare Kraft- oder Brennstoff nicht biogenen Ursprungs erzeugt wird;"

(9) Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Unter Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"die Strommenge, die für die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendet wird, weiter aufgeschlüsselt nach:".

b) Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

"b) die Menge des erneuerbaren Stroms, der von den Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom erzeugt wird, unabhängig davon, ob die Anlagen direkt an einen Elektrolyseur angeschlossen sind und ob der erneuerbare Strom für die Erzeugung der erneuerbaren Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs oder für andere Zwecke verwendet wird;

c) die Mengen an erneuerbaren und nicht erneuerbaren Kraft- oder Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs, die der Kraftstofferzeuger produziert hat."

(10) Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9 Konformitätsbescheinigung

Kraftstofferzeuger können von der Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannte nationale oder internationale freiwillige Systeme nutzen, um die Einhaltung der in den Artikeln 3 bis 7 dieser Verordnung festgelegten Kriterien im Einklang mit Artikel 8 nachzuweisen, unabhängig davon, ob die erneuerbaren Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Union erzeugt werden.

Legt ein Kraftstofferzeuger Nachweise oder Daten vor, die er im Einklang mit einem System erhalten hat, das Gegenstand eines Beschlusses gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 ist, so darf ein Mitgliedstaat die Anbieter erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs nicht dazu verpflichten, weitere Nachweise für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien vorzulegen, soweit der genannte Beschluss den Nachweis der Übereinstimmung des Systems mit Artikel 27 Absatz 3 Unterabsätze 5 und 6 der genannten Richtlinie betrifft."

(11) Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11 Übergangsphase

Artikel 5 Buchstaben a und b gilt bis zum 1. Januar 2038 nicht für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die vor dem 1. Januar 2028 in Betrieb genommen werden. Diese Ausnahme gilt nicht für Kapazitäten, die nach dem 1. Januar 2028 für die Erzeugung erneuerbarer Kraft- oder Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs hinzugefügt werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2024

1) ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj.

2) Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.06.2023 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1184/oj).


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