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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1736 der Kommission vom 21. Juni 2024 über die Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen Antwort im Namen der Union bezüglich der künftigen Einfuhr von Terbufos gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 2024/1736 vom 24.06.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3,
nach Anhörung des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 2 eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden "Übereinkommen") wird mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 umgesetzt. Nach dieser Verordnung teilt die Kommission dem Sekretariat des Übereinkommens die Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen oder vorläufigen Antwort im Namen der Union bezüglich der künftigen Einfuhr aller Chemikalien mit, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent procedure, PIC-Verfahren) unterliegen.
(2) Auf ihrer elften Tagung vom 1. bis 12. Mai 2023 in Genf ist die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens übereingekommen, Terbufos in Anlage III des Übereinkommens aufzunehmen und Terbufos so dem PIC-Verfahren zu unterstellen. Am 20. Oktober 2023 wurde der Kommission für diese Chemikalie ein Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelt, zusammen mit einem Antrag auf Entscheidung über die künftige Einfuhr der betreffenden Chemikalie.
(3) Terbufos wurde als Pestizid in Anlage III des Übereinkommens aufgenommen. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Terbufos als Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 nicht genehmigt. Ferner sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Terbufos als Wirkstoff von Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 nicht genehmigt. Daher sollte keine Zustimmung nach dem Rotterdamer Übereinkommen für die künftige Einfuhr von Terbufos in die Union erteilt werden
beschließt:
Die Einfuhrentscheidung für Terbufos ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.
Brüssel, den 21. Juni 2024
2) ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj.
3) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).
4) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj).
Anhang |
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