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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/1804 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/2319 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti

(ABl. L 2024/1804 vom 25.06.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 25. November 2022 den Beschluss (GASP) 2022/2319 angenommen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sicherheitsrat") hat am 2. Oktober 2023 die Resolution 2699 (2023) angenommen, in der festgestellt wird, dass die Situation in Haiti nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und der Stabilität in der Region darstellt.

(3) In der Resolution 2699 (2023) des Sicherheitsrats wird die Zunahme der Gewalt, der kriminellen Tätigkeiten und der Menschenrechtsverletzungen und -übergriffe verurteilt, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Haitis und der Region untergraben, darunter Entführungen, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Menschenhandel und Migrantenschleusung, Morde, außergerichtliche Tötungen und der Schmuggel von Rüstungsgütern, Resolution 2699 (2023) des VN-Sicherheitsrats erkannt auch an, wie wichtig und dringend die Eindämmung des unerlaubten Handels mit Waffen und Munition für Haiti hin zur Schaffung eines sicheren Einsatzumfelds für die internationale Sicherheitsunterstützung, einschließlich der Entsendung einer Multinationalen Sicherheitsunterstützungsmission, ist.

(4) In Ziffer 14 der Resolution 2699 (2023) des Sicherheitsrats wird gefordert, das "gezielte Rüstungsembargo" für Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial, das gemäß Ziffer 11 der Resolution 2653 (2022) auf Personen und Einrichtungen, die von dem mit Ziffer 19 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrats eingesetzten Ausschuss benannt wurden, anzuwenden ist, durch ein Waffenembargo für Kleinwaffen, leichte Waffen und Munition zu ersetzen, das für das gesamte Hoheitsgebiet Haitis gilt.

(5) Zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung von Ziffer 14 der Resolution 2699 (2023) des Sicherheitsrats ist es angezeigt, das Waffenembargo auf Kleinwaffen und leichte Waffen, deren Komponenten, Zubehör und Munition gemäß dem Anhang des Beschlusses (GASP) 2021/38 des Rates 2 sowie auf Feuerwaffen, dazugehörige Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Rates 3 anzuwenden.

(6) Der Sicherheitsrat hat am 19. Oktober 2023 die Resolution 2700 (2023) angenommen, in der unter Ziffer 11 alle Staaten aufgefordert werden, dem mit Ziffer 19 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrats eingesetzten Sanktionsausschuss einen schriftlichen Bericht vorzulegen, wenn eine gemäß Ziffer 13 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrats durchgeführte Überprüfung zur Beschlagnahme von Artikeln führt, deren Lieferung, Verkauf oder Transfer nach Ziffer 14 der Resolution 2699 (2023) des Sicherheitsrats verboten ist.

(7) Der Beschluss (GASP) 2022/2319 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2022/2319 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

(1) Die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr - unmittelbar oder mittelbar - von im Anhang des Beschlusses (GASP) 2021/38 des Rates * aufgeführten Kleinwaffen und leichten Waffen, deren Komponenten und Zubehör und Munition sowie von Feuerwaffen, deren Teilen und wesentlichen Komponenten, und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Rates ** an Haiti durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

(2) Es ist verboten,

  1. technische Hilfe, Ausbildung oder andere Unterstützung, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von in Absatz 1 genannten Gütern, unmittelbar oder mittelbar für Haiti zu erbringen;
  2. damit zusammenhängende Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Gütern oder für damit zusammenhängende technische oder sonstige Hilfe unmittelbar oder mittelbar an Haiti bereitzustellen.

(3) Die Mitgliedstaaten überprüfen in Abstimmung mit ihren nationalen Behörden und nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Seehäfen und Flughäfen, alle Ladungen auf dem Weg nach Haiti, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Artikel verboten ist.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten den durch Ziffer 19 der Resolution 2653 (2022) des Sicherheitsrats eingesetzten Ausschuss (im Folgenden "Sanktionsausschuss") rechtzeitig über Fälle von Verstößen gegen die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2. Die Mitgliedstaaten legen dem Sanktionsausschuss auch einen schriftlichen Bericht über jede Beschlagnahme von Gütern infolge einer nach Absatz 3 durchgeführten Überprüfung vor.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sie über angemessene Kennzeichnungs- und Aufzeichnungsmaßnahmen für die Rückverfolgung von Waffen im Einklang mit den internationalen und regionalen Instrumenten, deren Vertragsparteien sie sind, verfügen, und prüfen, wie Nachbarländer - gegebenenfalls und auf deren Anfrage - am besten bei der Verhütung und Aufdeckung des unerlaubten Handels und der Umlenkung unter Verstoß gegen die nach den Absätzen 1 und 2 verhängten Maßnahmen unterstützt werden können.

(6) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für

  1. die Lieferung, den Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Gütern oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder anderer Unterstützung oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfen nach Absatz 2 Buchstaben a und b an die Vereinten Nationen oder eine von den Vereinten Nationen genehmigte Mission oder an eine unter dem Befehl der Regierung Haitis tätige Sicherheitseinheit, die zur Nutzung durch diese Stellen oder in Abstimmung mit diesen und ausschließlich zur Förderung der Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti bestimmt sind;
  2. die Lieferungen, den Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Absatz 1 genannten Gütern oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Ausbildung oder anderer Unterstützung oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfen nach Absatz 2 Buchstaben a und b, wenn dies von dem Sanktionsausschuss vorab genehmigt wurde, um die Ziele des Friedens und der Stabilität in Haiti zu fördern."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2024.

1) ABl. L 307 vom 28.11.2022 S. 135.

2) Beschluss (GASP) 2021/38 des Rates vom 15. Januar 2021 zur Festlegung eines gemeinsamen Ansatzes für Bestandteile von Endverbleibsbescheinigungen im Kontext der Ausfuhr von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie zugehöriger Munition (ABl. L 14 vom 18.01.2021 S. 4).

3) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffen-Protokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 1).


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