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Beschluss (GASP) 2024/1964 des Rates vom 15. Juli 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen
(ABl. L 2024/1964 vom 16.07.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 15. Oktober 2018 den Beschluss (GASP) 2018/1544 1 angenommen.
(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Mai 2021 zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat "über humanitäre Maßnahmen der EU: neue Herausforderungen, unveränderte Grundsätze" bekräftigte der Rat seine Entschlossenheit, mögliche unbeabsichtigte negative Auswirkungen von restriktiven Maßnahmen der Union auf grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen zu vermeiden und, wo sie unvermeidbar sind, so weit wie möglich zu mindern. Der Rat hat bekräftigt, dass die restriktiven Maßnahmen der Union mit allen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht vereinbar sind, insbesondere mit den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und dem internationalen Flüchtlingsrecht. Er hat unterstrichen, wie wichtig es ist, die humanitären Grundsätze und das humanitäre Völkerrecht in der Sanktionspolitik der Union uneingeschränkt zu achten, unter anderem durch die konsequente Einbeziehung von Ausnahmen für humanitäre Hilfe in die restriktiven Maßnahmen der Union, wo dies angezeigt ist, und durch die Gewährleistung eines wirksamen Rahmens für die Inanspruchnahme solcher Ausnahmen durch humanitäre Organisationen.
(3) Auf der Grundlage einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 und um grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen unparteiischer humanitärer Akteure zu erleichtern, sollten bestimmte Organisationen und Agenturen, die als humanitäre Partner der Union tätig sind, für ausschließlich humanitäre Zwecke von dem Verbot ausgenommen werden, benannten Personen, Organisationen und Einrichtungen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sollte eine Ausnahmeregelung für diejenigen an humanitären Tätigkeiten beteiligten Organisationen und Akteure, die die betreffende Ausnahme für humanitäre Zwecke nicht in Anspruch nehmen können, eingeführt werden. Ferner sollte im Zusammenhang mit diesen Ausnahmen eine Überprüfungsklausel eingeführt werden.
(4) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.
(5) Der Beschluss (GASP) 2018/1544 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss (GASP) 2018/1544 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 werden folgende Absätze angefügt:
"(7) Absatz 2 gilt nicht für Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die Bereitstellung der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Absatz 2 für ausschließlich humanitäre Zwecke erforderlich ist.
(8) In Fällen, die nicht unter Absatz 7 fallen, und abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erteilen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke erforderlich ist.
(9) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 8 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen und keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt.
(10) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8 oder 9 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."
2. In Artikel 8 wird folgender Absatz angefügt:
"Die in Artikel 3 Absätze 7, 8 und 9 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 3 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft."
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2024.
ENDE |