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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2475 der Kommission vom 12. September 2024 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6551)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2475 vom 16.09.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission 3 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit Ausbrüchen der HPAI.

(4) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 die von den betroffenen Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen definierten Gebiete umfassen.

(5) Nach einem Ausbruch der HPAI bei Geflügel in Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2214 der Kommission 4 geändert, da sich dieser Ausbruch in dem genannten Anhang widerspiegeln muss.

(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2214 hat Frankreich der Kommission einen Ausbruch der HPAI in einem Geflügelhaltungsbetrieb im Département Finistère gemeldet.

(7) Frankreich hat die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen um den Ausbruch herum.

(8) Die Kommission hat die von Frankreich ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von Frankreich eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von dem Betrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch der HPAI bestätigt wurde.

(9) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die von Frankreich gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene auszuweisen.

(10) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 für Frankreich als Schutz- und Überwachungszonen gelisteten Gebiete geändert werden.

(11) Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von Frankreich ordnungsgemäß eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Maßnahmen aufgenommen werden.

(12) Darüber hinaus gilt der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 bis zum 30. September 2024. Die Geltungsdauer der Beschränkungen in den von Frankreich gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Überwachungszonen reicht jedoch über den 30. September 2024 hinaus.

(13) Zudem besteht aufgrund des anhaltenden Auftretens von HPAI-Viren bei Wildvögeln in der Union und insbesondere der Risiken einer Ausbreitung dieser Seuche durch wild lebende Zugvögel während deren bevorstehenden Zugsaisons eine erhöhte Gefahr weiterer Ausbrüche bei Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln.

(14) Daher sollte die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 bis zum 30. September 2025 verlängert werden, um die bevorstehenden jährlichen Zugsaisons der wild lebenden Zugvögel zu erfassen. Diese Verlängerung trägt auch den aktuellen Entwicklungen der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die HPAI und den damit verbundenen Risiken für die Tiergesundheit aufgrund weiterer möglicher Ausbrüche dieser Seuche Rechnung.

(15) Daher sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 entsprechend geändert werden.

(16) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(17) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5 wird das Datum "30. September 2024" durch das Datum "30. September 2025" ersetzt.

2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. September 2024

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2023/2447, 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2447/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2214 der Kommission vom 30. August 2024 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2447 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L, 2024/2214, 2.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/2214/oj).

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