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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2024/2695 des Rates vom 14. Oktober 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1544 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen

(ABl. L 2024/2695 vom 15.10.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 15. Oktober 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1544 1 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen angenommen.

(2) Die restriktiven Maßnahmen des Beschlusses (GASP) 2018/1544 gelten bis zum 16. Oktober 2024. Nach einer Überprüfung der genannten Maßnahmen sollte deren Gültigkeit bis zum 16. Oktober 2025 verlängert werden.

(3) Der Beschluss (GASP) 2018/1544 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 8 des Beschlusses (GASP) 2018/1544 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

(1) Dieser Beschluss gilt bis zum 16. Oktober 2026. Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Die in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Maßnahmen gelten für die im Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen bis zum 16. Oktober 2025.

(2) Die in Artikel 3 Absätze 7, 8 und 9 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 3 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2024.

1) Beschluss (GASP) 2018/1544 des Rates vom 15. Oktober 2018 über restriktive Maßnahmen gegen die Verbreitung und den Einsatz chemischer Waffen (ABl. L 259 vom 16.10.2018 S. 25).


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