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Regelwerk, EU 2024, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2717 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

(ABl. L 2024/2717 vom 25.10.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die deutsche Sprachfassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 enthält in Teil II, Abschnitt II, Kapitel 6, in der Tabelle, zu den KN-Codes 0601, 0601 10 und 0601 20 Fehler in der Warenbezeichnung.

(2) Die finnische Sprachfassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 enthält in Teil II, Abschnitt VI, Kapitel 29, Nummer 5 Buchstabe D und in Kapitel 38 in der Tabelle, in der Warenbezeichnung zu den KN-Codes 3824 99 61 und 3827 11 00 Fehler.

(3) Die deutsche und die finnische Sprachfassung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, die vor dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2364 der Kommission 2 abgegeben wurde

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt berichtigt:

1. In Teil II, Abschnitt II, Kapitel 6, in der Tabelle erhält die Warenbezeichnung zu KN-Code 0601 folgende Fassung:

"Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Krallenwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212): "

2. In Teil II, Abschnitt II, Kapitel 6, in der Tabelle erhält die Warenbezeichnung zu KN-Code 0601 10 folgende Fassung:

"- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Krallenwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend:"

3. In Teil II, Abschnitt II, Kapitel 6, in der Tabelle erhält die Warenbezeichnung zu KN-Code 0601 20 folgende Fassung:

"- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Krallenwurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln:"

4. (betrifft nicht die deutsche Fassung)

5. (betrifft nicht die deutsche Fassung)

6. (betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2024

1) ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2364 der Kommission vom 26. September 2023 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L, 2023/2364, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2364/oj).


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