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Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2749 vom 08.11.2024)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 91 und 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 werden Bestimmungen festgelegt, mit denen während einer Krise das normale Funktionieren des Binnenmarkts, einschließlich des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit, und die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen sowie von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung für die Bürger, Unternehmen und Behörden sichergestellt werden sollen. Diese Verordnung gilt für Waren und Dienstleistungen.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2024/2747 werden Maßnahmen festgelegt, die auf kohärente, transparente, effiziente, verhältnismäßige und zeitnahe Weise angewandt werden müssen, um die Auswirkungen einer Krise auf das Funktionieren des Binnenmarkts zu verhindern, abzumildern und zu minimieren.
(3) Mit der Verordnung (EU) 2024/2747 wird ein mehrstufiger Mechanismus festgelegt, bestehend aus Eventualfallplanung sowie einem Wachsamkeits- und einem Notfallmodus für den Binnenmarkt.
(4) Um den durch die Verordnung (EU) 2024/2747 geschaffenen Rahmen zu ergänzen, für Kohärenz zu sorgen und seine Wirksamkeit weiter zu erhöhen, sollte sichergestellt werden, dass die in dieser Verordnung genannten krisenrelevanten Waren rasch auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden können, sodass ein Beitrag zur Bewältigung und Abmilderung von Störungen dieses Marktes geleistet wird.
(5) In einer Reihe von sektorspezifischen Rechtsakten der Union sind harmonisierte Vorschriften für die Konzeption, die Herstellung, die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen bestimmter Produkte festgelegt. Zu diesen Rechtsakten gehören die Richtlinien 2000/14/EG 5, 2006/42/EG 6, 2010/35/EU 7, 2014/29/EU 8, 2014/30/EU 9, 2014/33/EU 10, 2014/34/EU 11, 2014/35/EU 12, 2014/53/EU 13 und 2014/68/EU 14 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "geänderte Richtlinien"). Darüber hinaus beruhen die meisten dieser Rechtsakte auf den Grundsätzen des neuen Konzepts für die technische Harmonisierung und sind ferner an die Musterbestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 15 angelehnt.
(6) Weder in den Musterbestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG noch in den besonderen Bestimmungen der sektorspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sind Verfahren vorgesehen, die in Krisenfällen Anwendung finden sollen. Es ist daher angebracht, gezielte Anpassungen der geänderten Richtlinien vorzunehmen, um eine Reaktion auf die Auswirkungen von Krisen, die Produkte betreffen, die gemäß der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden und unter die geänderten Richtlinien fallen, zu ermöglichen.
(7) Die Erfahrungen aus vorhergehenden Krisen, die Auswirkungen auf den Binnenmarkt hatten, haben gezeigt, dass die in den sektorspezifischen Rechtsakten der Union festgelegten Verfahren nicht auf die Erfordernisse von Krisenreaktionsszenarien zugeschnitten sind und nicht die erforderliche regulatorische Flexibilität bieten. Es ist daher angebracht, eine Rechtsgrundlage für solche Krisenreaktionsverfahren zu schaffen, um die im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/2747 angenommenen Maßnahmen zu ergänzen.
(8) Um die potenziellen Auswirkungen von Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts im Fall einer Krise zu bewältigen und um sicherzustellen, dass harmonisierte krisenrelevante Waren während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt rasch in Verkehr gebracht werden können, ist es angebracht, die Konformitätsbewertungsstellen zu verpflichten, den Anträgen auf Konformitätsbewertung solcher Waren Vorrang vor allen anhängigen Anträgen für Produkte einzuräumen, die nicht als krisenrelevante Waren eingestuft wurden. Im Rahmen einer solchen Priorisierung sollte es den Konformitätsbewertungsstellen nicht gestattet sein, den Herstellern zusätzliche unverhältnismäßige Kosten in Rechnung zu stellen. Alle zusätzlichen Kosten, die Herstellern von Konformitätsbewertungsstellen in Rechnung gestellt werden, sollten absolut verhältnismäßig zu den tatsächlichen zusätzlichen Anstrengungen sein, die die jeweilige Konformitätsbewertungsstelle zur Umsetzung der Priorisierung unternimmt, und nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Rechnung gestellt werden. Die Abwälzung bestimmter zusätzlicher und verhältnismäßiger Kosten durch die Konformitätsbewertungsstellen auf die Hersteller sollte eine Ausnahme bleiben und einer fairen Kostenverteilung zwischen allen Interessenträgern entsprechen, die an den Bemühungen zur Eindämmung der Störungen des Binnenmarkts beteiligt sind. Die mit einer Konformitätsbewertung verbundenen Kosten sollten nicht zu einem Hindernis für den Markteintritt potenzieller neuer Hersteller, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, werden und die Entstehung innovativer Produkte nicht einschränken. Darüber hinaus sollte den gemäß den geänderten Richtlinien notifizierten Konformitätsbewertungsstellen nahegelegt werden, ihre Prüfkapazitäten für Produkte zu erhöhen, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden und für die sie notifiziert wurden.
(9) Notfallverfahren sollten in den Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU festgelegt werden. Diese Verfahren sollten erst nach der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt und nur dann Anwendung finden, wenn eine bestimmte Ware, die unter diese Richtlinien fällt, gemäß der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Ware eingestuft wurde und die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Aktivierung dieser Verfahren gemäß der genannten Verordnung erlassen hat.
(10) Für den Fall, dass sich beispielsweise die Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts auf die Konformitätsbewertungsstellen auswirken könnten oder die Prüfkapazitäten für Produkte, die als krisenrelevanten Waren eingestuft wurden, nicht ausreichen, sollten die zuständigen nationalen Behörden die Möglichkeit haben, ausnahmsweise und vorübergehend das Inverkehrbringen von Produkten zu genehmigen, die nicht den üblichen, in den jeweiligen sektorspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurden.
(11) Bei Produkten, die in den Anwendungsbereich der geänderten Richtlinien fallen und als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, sollten die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen eines anhaltenden Binnenmarkt-Notfall von der Verpflichtung zur Durchführung der in den geänderten Richtlinien festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren abweichen können, wenn die Einbeziehung einer notifizierten Stelle verbindlich ist. In solchen Fällen sollten diese Behörden Genehmigungen für das Inverkehrbringen und die etwaige Inbetriebnahme dieser Produkte erteilen können, sofern die Konformität mit allen grundlegenden geltenden Sicherheitsanforderungen sichergestellt ist. Es sollte möglich sein, die Einhaltung dieser Anforderungen auf verschiedene Weise nachzuweisen, unter anderem durch die Prüfung von Mustern, die der Hersteller, der eine Genehmigung beantragt hat, den nationalen Behörden zur Verfügung stellt. Die spezifischen Verfahren, die zum Nachweis der Konformität angewandt wurden, und ihre Ergebnisse sollten in der von der zuständigen nationalen Behörde erteilten Genehmigung klar beschrieben werden.
(12) Da die durch die geänderten Richtlinien harmonisierten wesentlichen Sicherheitsanforderungen weiterhin gelten werden und eine zuständige nationale Behörde die Möglichkeit haben sollte, die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Produkten ohne CE-Kennzeichnung ausnahmsweise, vorübergehend und zusätzlich zu den in diesen Richtlinien festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren zu erteilen, werden mit dieser Richtlinie die Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts weiter verbessert. Mit dieser Richtlinie wird sowohl dem Kontext Rechnung getragen, der sich aus den vollständig harmonisierten Vorschriften ergibt, die sich aus den bestehenden Richtlinien ergeben, als auch den ergänzenden Vorschriften, die sich aus den an ihnen mit der vorliegenden Richtlinie vorgenommenen Änderungen ergeben. Durch diese Änderungen würde es den nationalen Behörden ermöglicht, in anderen Mitgliedstaaten erteilte Genehmigungen anzuerkennen, und die Kommission verpflichtet, die Gültigkeit solcher nationalen Genehmigungen im Wege von Durchführungsrechtsakten vom Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats auf das Gebiet der gesamten Union auszudehnen, sofern mit den in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die in diesen geänderten Richtlinien festgelegten grundlegenden bzw. wesentlichen Anforderungen eingehalten werden. Ein solches paralleles nationales Genehmigungssystem zusätzlich zum Konformitätsbewertungsverfahren der Union ist in außergewöhnlichen Krisenzeiten gerechtfertigt und verhältnismäßig, um das legitime Ziel des Schutzes der Gesundheit, des Lebens und der Sicherheit von Personen zu erreichen. Indem in der vorliegenden Richtlinie keine automatische gegenseitige Anerkennung jeder nationalen Genehmigung vorgesehen wird, die in Krisenzeiten von Konformitätsbewertungsverfahren abweicht, soll eine Umgehung oder Untergrabung des CE-Kennzeichnungsverfahrens verhindert und damit das Vertrauen der Verbraucher in die Sicherheit von Produkten auf dem Unionsmarkt, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, aufrechterhalten werden. Daher sollten diese neuen abweichenden Vorschriften, soweit mit ihnen die Anbringung der CE-Kennzeichnung an Produkten, die nur auf nationaler Ebene zugelassen wurden, verboten wird, die harmonisierten Produktvorschriften und das Vertrauen der Verbraucher in die CE-Kennzeichnung unberührt lassen, die nur angebracht werden darf, wenn alle harmonisierten materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden. Indem mit den abweichenden Vorschriften ein zusätzlicher, paralleler Weg für das ausnahmsweise Inverkehrbringen krisenrelevanter Waren während eines Binnenmarkt-Notfalls geboten wird, wird es neuen Herstellern ermöglicht, ihre Produkte rasch in Verkehr zu bringen, ohne den Abschluss der regulären Konformitätsbewertungsverfahren abzuwarten. Ein solches beschleunigtes und außerordentliches Inverkehrbringen würde zu einer raschen Zunahme des Angebots an krisenrelevanten Waren beitragen und gleichzeitig eine Erleichterung für die Hersteller darstellen, da sie dadurch erste Chargen oder Produktserien vor Abschluss der Konformitätsbewertungsverfahren in Verkehr bringen könnten. Sobald die Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich abgeschlossen sind, sollten die nachfolgenden Chargen oder Produktserien in vollem Umfang den einschlägigen geltenden Vorschriften entsprechen und damit in den freien Warenverkehr eingeführt werden können. Die Koexistenz abweichender Ausnahmeregelungen neben den üblicherweise geltenden Vorschriften während eines Binnenmarkt-Notfalls ermöglicht den Übergang zu den üblicherweise geltenden Vorschriften, sodass die Hersteller ihre Produkte nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt weiter in den Verkehr bringen können.
(13) Hat die Kommission die Gültigkeit einer von einem Mitgliedstaat erteilten Zulassung im Wege eines Durchführungsrechtsakts auf das Gebiet der gesamten Union ausgedehnt, so sollten die darin festgelegten Bedingungen für das Inverkehrbringen der betreffenden Waren nur für jene Waren gelten, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Durchführungsrechtsakts in Verkehr gebracht wurden. In diesem Durchführungsrechtsakt könnte vorgesehen werden, dass die Vorteile des freien Warenverkehrs auch für Waren gewährt werden, die bereits auf der Grundlage bereits bestehender Genehmigungen in Verkehr gebracht wurden. Alle bereits bestehenden Genehmigungen, die von den Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts der Kommission erteilt wurden, sollten nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Kommission für bestimmte Waren keine Rechtsgrundlage für das Inverkehrbringen dieser Waren mehr bieten, und die Mitgliedstaaten sollten die hierzu erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Waren, die bereits auf der Grundlage einer von einem Mitgliedstaat vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts der Kommission erteilten Genehmigung in Verkehr gebracht wurden, sollten nicht zurückgenommen oder zurückgerufen werden müssen, es sei denn, in Bezug auf diese Waren werden spezifische Sicherheitsbedenken festgestellt, die dazu führen, dass die Kommission im Wege eines anderen Durchführungsrechtsakts Abhilfemaßnahmen oder beschränkende Maßnahmen ergreifen muss.
(14) Die Gültigkeit aller Genehmigungen, die während eines aktiven Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Notfallverfahren erteilt wurden und die das Inverkehrbringen von Produkten, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, betreffen, sollte automatisch am Tag des Auslaufens oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt enden. Es sollte jedoch auch möglich sein, Genehmigungen von kürzerer Gültigkeit zu erteilen. Nach Ablauf einer Genehmigung sollten krisenrelevante Waren nicht mehr auf der Grundlage dieser Genehmigung in Verkehr gebracht werden. Der Ablauf einer Genehmigung sollte jedoch nicht automatisch zu einer Verpflichtung zur Rücknahme oder zum Rückruf von Waren führen, die bereits auf der Grundlage dieser Genehmigung in Verkehr gebracht wurden. In Fällen, in denen das Inverkehrbringen unter Verstoß gegen die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen erfolgt ist oder hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die von dieser Genehmigung erfassten Waren ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, sollten die nationalen Marktüberwachungsbehörden befugt sein, alle ihnen zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen gemäß den geänderten Richtlinien und der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 zu ergreifen. Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der sektorspezifischen Notfallverfahren sicherzustellen, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Vorschriften über die Folgemaßnahmen und die Verfahren festzulegen, die in Bezug auf die im Einklang mit den einschlägigen sektorspezifischen Notfallverfahren in Verkehr gebrachten Waren zu ergreifen bzw. zu befolgen sind.
(15) Um einen zeitnahen Informationsaustausch sicherzustellen und allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, darauf zu reagieren, sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle auf nationaler Ebene getroffenen Entscheidungen zur Genehmigung krisenrelevanter Waren unterrichtet werden. Das in der Verordnung (EU) 2019/1020 vorgesehene Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) bietet bereits die erforderlichen Funktionen, um eine rasche Mitteilung von Verwaltungsentscheidungen zu ermöglichen, weshalb die Mitgliedstaaten es für diesen Zweck nutzen können sollten. Darüber hinaus sollten auch Informationen über alle Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen ausgetauscht werden. Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 müssen diese Informationen im ICSMS zugänglich sein, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen aufgrund von Produkten, die ein ernstes Risiko darstellen, im Schnellwarnsystem Safety Gate gemeldet werden müssen. Eine doppelte Eingabe wird durch die Datenschnittstelle zwischen dem Safety Gate und dem ICSMS verhindert, die von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 betrieben wird.
(16) Alle von den Mitgliedstaaten erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen krisenrelevanter Waren sollten zumindest bestimmte Informationen enthalten, die die Bewertung stützen, dass die betreffenden Waren die geltenden grundlegenden bzw. wesentlichen Anforderungen erfüllen, und bestimmte Elemente enthalten, mit denen sich ihre Rückverfolgbarkeit sicherstellen lässt. Die die Rückverfolgbarkeit betreffenden Elemente sollten spezifische Anforderungen an die Kennzeichnung, die Begleitdokumente oder an jegliche weiteren Mittel umfassen, mit denen sich die Identifizierung der betreffenden Waren sicherstellen lässt und aufgrund deren sie entlang der Lieferkette rückverfolgt werden können. Um eine einheitliche und kohärente Umsetzung der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit in der gesamten Union sicherzustellen, sollten in Durchführungsrechtsakten der Kommission, mit denen die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen ausgedehnt wird, auch die gemeinsamen Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit genannt werden. Zu diesen Anforderungen sollten konkrete Bestimmungen hinsichtlich der Angabe gehören, dass es sich bei der betroffenen Ware um eine "krisenrelevante Ware" handelt. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt im Wege von Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Anpassungen der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit krisenrelevanter Waren, die bereits auf der Grundlage einer von einem Mitgliedstaat erteilten Genehmigung in Verkehr gebracht wurden, vorzunehmen.
(17) Wenn ein Binnenmarkt-Notfall zu einem exponentiellen Anstieg der Nachfrage nach bestimmten Produkten führt, ist es angebracht, zur Unterstützung der Bemühungen der Wirtschaftsteilnehmer zur Deckung dieser Nachfrage ein Verfahren für die Bereitstellung technischer Referenzen festzulegen, die die Hersteller für die Konzeption und Herstellung krisenrelevanter Waren, die die geltenden grundlegenden bzw. wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen, verwenden können sollten.
(18) In einigen sektorspezifischen harmonisierten Rechtsakten der Union ist die Möglichkeit vorgesehen, dass ein Hersteller die Konformitätsvermutung in Anspruch nehmen kann, wenn sein Produkt mit einer harmonisierten Norm übereinstimmt. Für den Fall, dass solche Normen nicht existieren oder ihre Einhaltung durch die krisenbedingten Störungen übermäßig erschwert werden könnte, sollten alternative Krisenreaktionsmechanismen vorgesehen werden.
(19) In Bezug auf die Richtlinien 2006/42/EG, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU sollten die zuständigen nationalen Behörden davon ausgehen können, dass Produkte, die nach europäischen Normen, den einschlägigen geltenden nationalen Normen der Mitgliedstaaten oder den einschlägigen geltenden internationalen Normen hergestellt wurden, die von einem anerkannten internationalen Normungsgremium entwickelt wurden und von der Kommission als für das Erreichen von Konformität geeignet eingestuft wurden sowie ein Schutzniveau bieten, das dem der harmonisierten Normen gleichwertig ist, die einschlägigen geltenden und grundlegenden bzw. wesentlichen Anforderungen erfüllen. Produkte, die auf der Grundlage der Konformitätsvermutung gemäß dem mit dieser Richtlinie eingeführten Notfallmechanismus in Verkehr gebracht werden, sollten nicht automatisch zurückgenommen werden, wenn der Durchführungsrechtsakt, in dem die europäischen oder die einschlägigen geltenden nationalen oder internationalen Normen aufgeführt sind, seine Gültigkeit verliert. In Fällen, in denen Bedenken hinsichtlich der Konformität eines harmonisierten Produkts bestehen, das als krisenrelevante Ware eingestuft und während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt auf der Grundlage einer in einem solchen Durchführungsrechtsakt festgelegten Konformitätsvermutung in Verkehr gebracht wurde, sollten die Marktüberwachungsbehörden in der Lage sein, alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 und den jeweiligen sektorspezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Nach dem Ablauf der Gültigkeit eines solchen Durchführungsrechtsakts sollte die Einhaltung der europäischen oder der einschlägigen geltenden nationalen oder internationalen Normen keine Vermutung der Konformität mit den einschlägigen und geltenden grundlegenden bzw. wesentlichen Anforderungen mehr begründen.
(20) Darüber hinaus sollte die Kommission in Bezug auf die Richtlinien 2006/42/EG, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU die Möglichkeit haben, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen zu erlassen, auf die sich die Hersteller stützen können, um die Vermutung der Konformität mit den geltenden grundlegenden bzw. wesentlichen Anforderungen in Anspruch zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt zur Festlegung dieser gemeinsamen Spezifikationen sollte für die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt gelten. Produkte, die auf der Grundlage der Konformitätsvermutung, die durch den Nachweis der Einhaltung dieser gemeinsamen Spezifikationen begründet wurde, in Verkehr gebracht wurden, sollten nicht automatisch aus dem Verkehr genommen werden, wenn der Durchführungsrechtsakt zur Festlegung solcher gemeinsamen Spezifikationen seine Gültigkeit verliert. In Fällen, in denen Bedenken hinsichtlich der Konformität eines Produkts bestehen, das als krisenrelevante Ware eingestuft und während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt auf der Grundlage der Konformitätsvermutung, die durch den Nachweis der Einhaltung dieser gemeinsamen Spezifikationen begründet wurde, in Verkehr gebracht wurde, sollten die Marktüberwachungsbehörden alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen auf nationaler Ebene ergreifen können, die in der Verordnung (EU) 2019/1020 und den jeweiligen sektorspezifischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Sobald der Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der gemeinsamen Spezifikationen nicht mehr gilt, sollte der Nachweis der Konformität mit diesen gemeinsamen Spezifikationen keine Vermutung der Konformität mit den einschlägigen und geltenden grundlegenden bzw. wesentlichen Anforderungen mehr begründen.
(21) Damit das von den harmonisierten Produkten gebotene Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigt wird, müssen Vorschriften für eine verstärkte Marktüberwachung festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf Waren, die als krisenrelevant eingestuft wurden, unter anderem durch die Ermöglichung einer engeren Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung der Marktüberwachungsbehörden.
(22) Im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der geänderten Richtlinien sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die gemäß jenen Richtlinien erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, einschließlich der mit dieser Richtlinie eingeführten neuen Bestimmungen, durch Wirtschaftsakteure und Konformitätsbewertungsstellen zu verhängen sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass diese Vorschriften von den zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der jeweiligen notifizierenden Behörden, durchgesetzt werden.
(23) Nach ihrer üblichen Vorgehensweise sollte die Kommission im Rahmen der frühen Etappen der Ausarbeitung aller Entwürfe von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen systematisch die einschlägigen sektorspezifischen Interessenträger konsultieren.
(24) Die Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU sollten daher entsprechend geändert werden
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 2000/14/EG
Die Richtlinie 2000/14/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
"g) "krisenrelevante Waren" krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates *;
h) "Notfallmodus für den Binnenmarkt" einen Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
___
*) Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj)."
2. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 17a Anwendung der Notfallverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 17b, 17c und 17d der vorliegenden Richtlinie nur dann gelten, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Geräte und Maschinen erlassen hat.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 17b, 17c und 17d der vorliegenden Richtlinie nur für in Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie aufgeführte Geräte und Maschinen gelten, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 17b, 17c und 17d der vorliegenden Richtlinie nur während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt gelten, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.
Artikel 17c Absatz 7 dieser Richtlinie gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt und nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Geräte und Maschinen, die gemäß Artikel 17c in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 17b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Geräten und Maschinen
(1) Dieser Artikel gilt für Geräte und Maschinen, die in dem in Artikel 17a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.
(2) Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Geräte und Maschinen vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 17a gestellt wurden.
(3) Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Geräten und Maschinen gemäß Absatz 2 darf für die antragstellenden Herstellern nicht zu zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.
(4) Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Geräte und Maschinen, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.
Artikel 17c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
(1) Abweichend von Artikel 14 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines bestimmten Geräts oder einer bestimmten Maschine im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats genehmigen, das bzw. die in Artikel 12 genannt und in dem in Artikel 17a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für das bzw. die die in Artikel 14 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, für das bzw. die jedoch die Erfüllung aller in dieser Richtlinie festgelegten geltenden Anforderungen in Bezug auf umweltbelastende Geräuschemissionen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung bezeichneten Verfahren nachgewiesen wurde.
(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sofort über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten geltenden Anforderungen sichergestellt wird, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen in Bezug auf umweltbelastende Geräuschemissionen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt wird und legt die Bedingungen fest, unter denen die betreffenden Geräte und Maschinen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Kommentare abzugeben. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Auf den Geräten und Maschinen, auf die die in Unterabsatz 1 genannte Ausweitung der Gültigkeit Anwendung findet, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als "krisenrelevante Waren" in Verkehr gebracht werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden Inhalt und Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.
(3) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte.
(4) Solange kein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 oder 3 erlassen wird, gilt die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet aller anderen Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden die Gültigkeit dieser Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt haben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.
(5) Hersteller von Geräten oder Maschinen, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Geräte oder Maschinen alle geltenden Anforderungen gemäß der vorliegenden Richtlinie hinsichtlich der umweltbelastenden Geräuschemissionen erfüllen, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(6) Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen das Gerät oder die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes:
(7) Abweichend von den Artikeln 6 und 11 dürfen Geräte und Maschinen, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 6 findet keine Anwendung.
(8) Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf das betreffende Gerät bzw. die betreffende Maschine befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates * und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten sofort über diese Maßnahmen.
(9) Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 4 festgelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der einschlägigen in Artikel 14 festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.
Artikel 17d Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Geräte und Maschinen, die in dem in Artikel 17a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z.B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Geräte und Maschinen, die in dem in Artikel 17a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.
___
*) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1)."
3. Artikel 18 erhält folgende Fassung:
"Artikel 18 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates *.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.
___
*) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13)."
Artikel 2 Änderung der Richtlinie 2006/42/EG
Die Richtlinie 2006/42/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 2 werden folgende Buchstaben hinzugefügt:
"n) "krisenrelevante Waren" krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates *;
o) "Notfallmodus für den Binnenmarkt" einen Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
____
*) Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj)."
2. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 21b Anwendung der Notfallverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 21c bis 21f der vorliegenden Richtlinie nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Geräte und Maschinen erlassen hat.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 21c bis 21f ausschließlich auf Geräte und Maschinen Anwendung finden, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 21c bis 21f der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt zur Anwendung kommen, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.
Artikel 21d Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie findet jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung Anwendung.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf Geräte und Maschinen erlassen, die gemäß den Artikeln 21d und 21e in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen.
Artikel 21c Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Geräten und Maschinen
(1) Dieser Artikel gilt für Geräte und Maschinen, die in dem in Artikel 21b Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.
(2) Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Geräte und Maschinen vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 21b gestellt wurden.
(3) Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Geräten und Maschinen gemäß Absatz 2 darf für antragstellende Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.
(4) Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Geräte und Maschinen, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.
Artikel 21d Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
(1) Abweichend von Artikel 12 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs hin das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von bestimmten Maschinen, die in dem in Artikel 21b Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und für die die in Artikel 12 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Erfüllung aller in der vorliegenden Verordnung festgelegten wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.
(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die in Anhang I genannten wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union ausgedehnt wird und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die betreffende Maschine oder das betreffende Gerät in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Auf den Geräten und Maschinen, deren Genehmigung gemäß Unterabsatz 1 ausgedehnt wurde, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als "krisenrelevante Ware" in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Diese Informationen sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, wenn erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.
(3) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
(4) Solange kein in Absatz 2 oder 3 genannter Durchführungsrechtsakt erlassen wurde, ist die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats gültig, dessen zuständige nationale Behörde die Gültigkeit der betreffenden Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, mit dem eine solche Genehmigung anerkannt wird.
(5) Die Hersteller einer Maschine, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegt, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffende Maschine alle in Anhang I festgelegten geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(6) Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes:
(7) Abweichend von den Artikeln 6 und 16 dürfen Maschinen, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, und Artikel 6 findet keine Anwendung.
(8) Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf solche Maschinen befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates * und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
(9) Die Anwendung des in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Genehmigungsverfahrens lässt die Anwendung der in Artikel 12 festgelegten einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.
Artikel 21e Vermutung der Konformität auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen
(1) In Bezug auf Maschinen, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Maschinen geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die einschlägigen geltenden, in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken:
(2) Für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 wird in den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten die am besten geeignete alternative technische Lösung festgelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.
(3) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.
(4) Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.
(5) Unbeschadet des Artikels 7 wird bei Maschinen, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Anhang I festgelegten einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten begründet wird.
(6) Sofern kein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass die Maschinen, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 21b Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Maschinen, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den einschlägigen in Anhang I aufgeführten wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen konform.
(7) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in Anhang I festgelegten einschlägigen wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, so setzt er die Kommission davon unter Beifügung einer ausführlichen Begründung in Kenntnis. Die Kommission prüft die ausführliche Begründung und kann, sofern angezeigt, den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, ändern oder aufheben.
Artikel 21f Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Maschinen, die in dem in Artikel 21b Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z.B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Maschinen, die in dem in Artikel 21b Absatz 1 genannten Durchführungsakt aufgeführt sind.
___
*) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1).
**) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12)."
3. In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:
"(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5."
Artikel 3 Änderung der Richtlinie 2010/35/EU
Die Richtlinie 2010/35/EU wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden die folgenden Nummern angefügt:
"27. "krisenrelevante Waren" krisenrelevante Waren im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates *;
28. "Notfallmodus für den Binnenmarkt" einen Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
___
*) Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj)."
2. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
"Kapitel 5a
Notfallverfahren
Artikel 33a Anwendung der Notfallverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 33b, 33c und 33d der vorliegenden Richtlinie nur dann gelten, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende ortsbewegliche Druckgeräte erlassen hat.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 33b, 33c und 33d der vorliegenden Richtlinie ausschließlich für ortsbewegliche Druckgeräte gelten, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 33b, 33c und 33d der vorliegenden Richtlinie nur während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt gelten, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.
Artikel 33c Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie findet jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung Anwendung.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von gemäß Artikel 33c in Verkehr gebrachten ortsbeweglichen Druckgeräten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 38a Absatz 2 erlassen.
Artikel 33b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten
(1) Dieser Artikel gilt für ortsbewegliche Druckgeräte, die in dem in Artikel 33a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.
(2) Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten ortsbeweglichen Druckgeräte vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 33a gestellt wurden.
(3) Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von ortsbeweglichen Druckgeräten gemäß Absatz 2 darf für die antragstellenden Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.
(4) Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.
Artikel 33c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
(1) Abweichend von Artikel 12 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen eines bestimmten ortsbeweglichen Druckgeräts, das in dem in Artikel 33a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und bei dem die in Artikel 12 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Erfüllung aller geltenden Anforderungen, die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegt sind, im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.
(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die geltenden Anforderungen, die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und in der vorliegenden Richtlinie festgelegt wurden, eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt wird, und legt die Bedingungen fest, unter denen das betreffende ortsbewegliche Druckgerät in Verkehr gebracht werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 38a Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie erlassen.
Auf den ortsbeweglichen Druckgeräten, für die die in Unterabsatz 1 genannte Ausweitung der Gültigkeit gilt, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als "krisenrelevante Waren" in Verkehr gebracht werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen, vom betreffenden Mitgliedstaat zu bestimmenden Sprache abgefasst sein.
(3) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 38a Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
(4) Solange kein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 erlassen wird, gilt die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet aller anderen Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden die Gültigkeit dieser Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt haben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.
(5) Die Hersteller und die Einführer eines ortsbeweglichen Druckgeräts, das dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigungsverfahren unterliegt, erklären auf eigene Verantwortung, dass das betreffende ortsbewegliche Druckgerät alle geltenden Anforderungen gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und gemäß der vorliegenden Richtlinie erfüllt, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(6) Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen das ortsbewegliche Druckgerät in Verkehr gebracht werden darf. Die Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes:
(7) Abweichend von den Artikeln 14 und 16 dürfen ortsbewegliche Druckgeräte, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der Pi-Kennzeichnung versehen sein, und Artikel 16 findet keine Anwendung.
(8) Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf das betreffende ortsbewegliche Druckgerät befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates * und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
(9) Die Anwendung des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels berührt nicht die Anwendung der einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 18 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.
Artikel 33d Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für ortsbewegliche Druckgeräte, die in dem in Artikel 33a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z.B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für ortsbewegliche Druckgeräte, die in dem in Artikel 33a Absatz 1 genannten Durchführungsakt aufgeführt sind.
___
*) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1)."
3. Der folgende Artikel wird eingefügt:
"Artikel 38a Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Richtlinie 2008/68/EG eingesetzten Ausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates *.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.
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*) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13)."
Artikel 4 Änderung der Richtlinie 2014/29/EU
Die Richtlinie 2014/29/EU wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden die folgenden Nummern angefügt:
"18. "krisenrelevante Waren": krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates *;
19. "Notfallmodus für den Binnenmarkt": Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
___
*) Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj)."
2. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
"Kapitel 5a
Notfallverfahren
Artikel 38a Anwendung der Notfallverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 38b bis 38e der vorliegenden Richtlinie nur dann gelten, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Behälter erlassen hat.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 38b bis 38e der vorliegenden Richtlinie ausschließlich auf Behälter Anwendung finden, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 38b bis 38e der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt zur Anwendung kommen, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.
Artikel 38c Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von in Verkehr gebrachten Behältern gemäß den Artikeln 38c und 38d erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 38b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Behältern
(1) Dieser Artikel gilt für Behälter, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 13 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.
(2) Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Behälter vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 38a gestellt wurden.
(3) Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Behältern gemäß Absatz 2 darf für die antragstellenden Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.
(4) Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Behälter, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.
Artikel 38c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
(1) Abweichend von Artikel 13 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines bestimmten Behälters im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, der in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für den die in Artikel 13 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, für den jedoch die Erfüllung aller einschlägigen wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie entsprechend den in dieser Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.
(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt und legt die Bedingungen fest, unter denen der betreffende Behälter in Verkehr gebracht werden dürfen. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Kommentare abzugeben. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Auf dem Behälter, für den die in Unterabsatz 1 genannte Erstreckung der Gültigkeit gilt, muss die Information angebracht sein, dass er als "krisenrelevante Waren" in Verkehr gebracht wird. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden Inhalt und Darstellung dieser Informationen festgelegt. Diese Informationen sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, wenn erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.
(3) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 39 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte.
(4) Solange kein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 erlassen wird, gilt die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet aller anderen Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden die Gültigkeit dieser Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt haben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, mit dem eine solche Genehmigung anerkannt wird.
(5) Hersteller von Behältern, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Behälter alle geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie erfüllen, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(6) Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen der Behälter in Verkehr gebracht werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes:
(7) Abweichend von den Artikeln 5, 15 und 16 dürfen Behälter, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung und den Aufschriften versehen sein, die gemäß Anhang III Nummer 1 vorgeschrieben sind, und darf Artikel 5 keine Anwendung finden.
(8) Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf solche Behälter befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates * und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
(9) Die Anwendung des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels darf die Anwendung der einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 13 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht berühren.
Artikel 38d Vermutung der Konformität auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen
(1) In Bezug auf Behälter, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Behälter geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen abdecken:
(2) Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte geben die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 vor. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.
(3) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.
(4) Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.
(5) Unbeschadet des Artikels 12 wird bei Behältern, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten begründet wird.
(6) Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Behälter, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 38a Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verkehr gebrachte Behälter, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie konform.
(7) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den wesentlichen Sicherheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie nicht in vollem Umfang entspricht, setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission prüft diese ausführliche Erläuterung und kann den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, gegebenenfalls ändern oder aufheben.
Artikel 38e Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Behälter, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z.B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Behälter, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.
___
*) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1)."
Artikel 5 Änderung der Richtlinie 2014/30/EU
Die Richtlinie 2014/30/EU wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Absatz 1 werden die folgenden Nummern angefügt:
"26. "krisenrelevante Waren": krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates *;
27. "Notfallmodus für den Binnenmarkt": Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
____
*) Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj)."
2. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
"Kapitel 5a
Notfallverfahren
Artikel 40a Anwendung der Notfallverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 40b und 40c der vorliegenden Richtlinie nur dann gelten, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Geräte erlassen hat.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 40b und 40c der vorliegenden Richtlinie ausschließlich auf Geräte Anwendung finden, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 40b und 40c der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt zur Anwendung kommen, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Korrektur- oder Restriktionsmaßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von in Verkehr gebrachten Geräten gemäß Artikel 40b erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 41 Absatz 2a genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 40b Vermutung der Konformität auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen
(1) In Bezug auf Geräte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Geräte geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Anforderungen abdecken:
(2) Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte geben die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 vor. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.
(3) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 41 Absatz 2a genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.
(4) Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.
(5) Unbeschadet des Artikels 13 wird bei Geräten, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Anhang I festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten begründet wird.
(6) Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Geräte, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 40a Absatz 3 in Verkehr gebrachte Geräte, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen konform.
(7) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in Anhang I festgelegten wesentlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission prüft diese ausführliche Erläuterung und kann den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, gegebenenfalls ändern oder aufheben.
Artikel 40c Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Geräte, die in dem in Artikel 40a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z.B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Geräte, die in dem in Artikel 40a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.
___
*) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1)."
3. In Artikel 41 wird folgender Absatz eingefügt:
"(2a) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.".
Artikel 6 Änderung der Richtlinie 2014/33/EU
Die Richtlinie 2014/33/EU wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:
"22. "krisenrelevante Waren": krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates *;
23. "Notfallmodus für den Binnenmarkt": der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
____
*) Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj)."
2. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
"Kapitel Va
Notfallverfahren
Artikel 41a Anwendung der Notfallverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 41b bis 41e der vorliegenden Richtlinie nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge erlassen hat.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 41b bis 41e ausschließlich auf Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge Anwendung finden, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 41b bis 41e der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt zur Anwendung kommen, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.
Artikel 41c Absatz 8 dieser Richtlinie findet jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung Anwendung.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge erlassen, die gemäß den Artikeln 41c und 41d in Verkehr gebracht werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 41b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge
(1) Dieser Artikel gilt für alle Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in Artikel 41a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Artikeln 15 und 16 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.
(2) Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 41a gestellt wurden.
(3) Die Priorisierung von Anträgen auf eine Konformitätsbewertung von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge gemäß Absatz 2 darf für antragstellenden Montagebetriebe und Herstellern zu keinen unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten führen.
(4) Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.
Artikel 41c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
(1) Abweichend von Artikel 15 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs hin das Inverkehrbringen eines bestimmten Sicherheitsbauteils für Aufzüge, das in dem in Artikel 41a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für das die in Artikel 15 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Erfüllung aller in der vorliegenden Richtlinie festgelegten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.
(2) Abweichend von Artikel 16 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs hin das Inverkehrbringen eines bestimmten Aufzugs, der in dem in Artikel 41a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für den die in Artikel 16 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Erfüllung aller in der vorliegenden Richtlinie festgelegten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.
(3) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang I eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union ausgedehnt wird und legen die Bedingungen fest, unter denen die betreffenden Aufzüge bzw. Sicherheitsbauteile für Aufzüge in Verkehr gebracht werden dürfen. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Auf Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, deren Genehmigung gemäß Unterabsatz 1 ausgedehnt wurde, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als "krisenrelevante Waren" in Verkehr gebracht werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden Inhalt und Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.
(4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 42 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte.
(5) Solange kein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 oder 4 erlassen wurde, ist die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sowie im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats gültig, dessen zuständige nationale Behörde die Gültigkeit der betreffenden Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.
(6) Aufzugmontagebetriebe oder Hersteller von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die dem in Absatz 1 bzw. 2 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Aufzüge bzw. Sicherheitsbauteile für Aufzüge alle geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(7) Jeder gemäß Absatz 1 oder 2 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen der Aufzug oder das Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Verkehr gebracht werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes:
(8) Abweichend von den Artikeln 3, 18 und 19 dürfen Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 bzw. 2 erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 3 findet keine Anwendung.
(9) Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 5 dieses Artikels gültig ist, sind in Bezug auf die betreffenden Aufzüge bzw. Sicherheitsbauteile für Aufzüge befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates * und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen zu.
(10) Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels festgelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der einschlägigen in den Artikeln 15 und 16 festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.
Artikel 41d Vermutung der Konformität auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen
(1) In Bezug auf Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Auflistung geeigneter Normen oder zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen zu erlassen, die die in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken:
(2) Für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 wird in den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten die am besten geeignete alternative technische Lösung festgelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.
(4) Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.
(5) Unbeschadet des Artikels 14 wird bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Anhang I aufgeführten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Montagebetriebe und Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen begründet wird, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten aufgeführt werden.
(6) Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Aufzüge und Sicherheitsbauteile, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 41a Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verkehr gebrachte Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den einschlägigen in Anhang I aufgeführten wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen konform.
(7) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine Norm oder eine gemeinsame Spezifikation den in Anhang I aufgeführten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, so setzt er die Kommission davon unter Beifügung einer ausführlichen Begründung in Kenntnis. Die Kommission prüft diese ausführliche Begründung und kann, sofern angezeigt, den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, ändern oder aufheben.
Artikel 41e Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in Artikel 41a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z.B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, die in dem in Artikel 41a Absatz 1 genannten Durchführungsakt aufgeführt sind.
___
*) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1)."
Artikel 7 Änderung der Richtlinie 2014/34/EU
Die Richtlinie 2014/34/EU wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:
"27. "krisenrelevante Waren": krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates *;
28. "Notfallmodus für den Binnenmarkt": der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
____
*) Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj)."
2. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
"Kapitel 5a
Notfallverfahren
Artikel 38a Anwendung der Notfallverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 38b bis 38e der vorliegenden Richtlinie nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Produkte erlassen hat.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 38b bis 38e ausschließlich auf Produkte Anwendung finden, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 38b bis 38e der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt Anwendung finden, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.
Artikel 38c Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie findet jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung Anwendung.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Produkten, die gemäß den Artikeln 38c und 38d in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 38b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Produkten
(1) Dieser Artikel gilt für Produkte, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 13 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.
(2) Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, alle Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Produkte vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 38a gestellt wurden.
(3) Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Produkten gemäß Absatz 2 darf für die antragstellenden Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.
(4) Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Produkte, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.
Artikel 38c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
(1) Abweichend von Artikel 13 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen eines bestimmten Produkts, das in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und für das die in Artikel 13 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, oder die Verwendung dieses Produkts für eigene Zwecke des Herstellers im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Erfüllung aller in der vorliegenden Richtlinie festgelegten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang II im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.
(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die in Anhang II festgelegten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union ausgedehnt wird und legt die Bedingungen fest, unter denen das betreffende Produkt in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Auf dem Produkt, dessen Genehmigung gemäß Unterabsatz 1 ausgedehnt wurde, muss der Hinweis angebracht werden, dass es als "krisenrelevante Ware" in Verkehr gebracht oder für die eigenen Zwecke des Herstellers genutzt wird. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden Inhalt und Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.
(3) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 39 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte.
(4) Solange kein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 2 oder 3 erlassen wurde, gilt die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und im Hoheitsgebiet aller anderen Mitgliedstaaten, deren zuständige nationale Behörden die Gültigkeit dieser Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt haben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.
(5) Die Hersteller von Produkten, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass das betreffende Produkt alle geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang II erfüllt, und ist für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(6) In jeder gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigung müssen die Bedingungen und Anforderungen aufgeführt sein, unter denen das Produkt in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes:
(7) Abweichend von den Artikeln 5, 15 und 16 dürfen Produkte, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 5 findet keine Anwendung.
(8) Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf solche Produkte befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates * und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
(9) Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 4 festgelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der einschlägigen in Artikel 13 festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.
Artikel 38d Vermutung der Konformität auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen
(1) In Bezug auf Produkte, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Produkte geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen abdecken:
(2) Für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 wird in den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten die am besten geeignete alternative technische Lösung festgelegt. Hierzu können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.
(3) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.
(4) Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.
(5) Unbeschadet des Artikels 17 wird bei Produkten, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Anhang II aufgeführten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen begründet wird, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten aufgeführt sind.
(6) Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Produkte, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 38a Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verkehr gebrachte Produkte, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in Anhang II aufgeführten geltenden wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen konform.
(7) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine Norm oder eine gemeinsame Spezifikation den geltenden in Anhang II aufgeführten wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, so setzt er die Kommission davon unter Beifügung einer ausführlichen Begründung in Kenntnis. Die Kommission prüft die ausführliche Begründung und kann, sofern angezeigt, den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, ändern oder aufheben.
Artikel 38e Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Produkte, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z.B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Produkte, die in dem in Artikel 38a Absatz 1 genannten Durchführungsakt aufgeführt sind.
___
*) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1)."
Artikel 8 Änderung der Richtlinie 2014/35/EU
Die Richtlinie 2014/35/EU wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:
"15. "krisenrelevante Waren": krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates *;
16. "Notfallmodus für den Binnenmarkt": Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
___
*) Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj)."
2. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
"Kapitel 4a
Notfallverfahren
Artikel 22a Anwendung der Notfallverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 22b und 22c der vorliegenden Richtlinie nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende elektrische Betriebsmittel erlassen hat.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 22b und 22c der vorliegenden Richtlinie ausschließlich für elektrische Betriebsmittel gelten, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 22b und 22c der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt gelten, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von in Verkehr gebrachten elektrischen Betriebsmitteln gemäß Artikel 22c erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 22b Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen
(1) In Bezug auf elektrische Betriebsmittel, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche elektrischen Betriebsmittel geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten und in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten Sicherheitsziele abdecken:
(2) In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 festgelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten Verweise auf europäische Normen oder Verweise auf einschlägige geltende nationale oder internationale Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.
(3) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.
(4) Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.
(5) Unbeschadet der Artikel 12, 13 und 14 wird bei elektrischen Betriebsmitteln, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Artikel 3 genannten und in Anhang I festgelegten Sicherheitszielen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen begründet wird, die in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten aufgeführt werden.
(6) Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass elektrische Betriebsmittel, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 22a Absatz 3 in Verkehr gebrachte elektrische Betriebsmittel, die diesen Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in Artikel 3 genannten und in Anhang I festgelegten Sicherheitszielen konform.
(7) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in Artikel 3 genannten und in Anhang I festgelegten Sicherheitszielen nicht in vollem Umfang entspricht, setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission prüft die ausführliche Erläuterung und kann, sofern angezeigt, den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, ändern oder aufheben.
Artikel 22c Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für elektrische Betriebsmittel, die in dem in Artikel 22a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates * eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z.B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für elektrische Betriebsmittel, die in dem in Artikel 22a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.
___
*) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1)."
Artikel 9 Änderung der Richtlinie 2014/53/EU
Die Richtlinie 2014/53/EU wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 1 werden folgende Nummern angefügt:
"27. "krisenrelevante Waren" krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates *;
28. "Notfallmodus für den Binnenmarkt" den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
___
*) Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für Notfälle und einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj)."
2. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
"Kapitel Va
Notfallverfahren
Artikel 43a Anwendung der Notfallverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Richtlinie nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Funkanlagen erlassen hat.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Richtlinie ausschließlich für Funkanlagen gelten, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt gelten, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.
Artikel 43c Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf Funkanlagen erlassen, die gemäß den Artikeln 43c und 43d in Verkehr gebracht werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 43b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Funkanlagen
(1) Dieser Artikel gilt für Funkanlagen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 17 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.
(2) Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Funkanlagen vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 43a gestellt wurden.
(3) Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Funkanlagen gemäß Absatz 2 darf für die antragstellenden Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.
(4) Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Funkanlagen, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.
Artikel 43c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
(1) Abweichend von Artikel 17 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen einer bestimmten Funkanlage, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt ist und bei der die in Artikel 17 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Erfüllung aller in Artikel 3 festgelegten einschlägigen grundlegenden Anforderungen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.
(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die in Artikel 3 festgelegten einschlägigen grundlegenden Anforderungen eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt wird und legt die Bedingungen fest, unter denen die betreffende Funkanlage in Verkehr gebracht werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Auf Funkanlagen, für die die in Unterabsatz 1 genannte Erstreckung der Gültigkeit gilt, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als "krisenrelevante Waren" in Verkehr gebracht werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.
(3) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 45 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.
(4) Solange kein in Absatz 2 oder 3 genannter Durchführungsrechtsakt erlassen wurde, ist die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sowie im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats gültig, dessen zuständige nationale Behörde die Gültigkeit der betreffenden Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.
(5) Hersteller von Funkanlagen, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass die betreffenden Funkanlagen alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 erfüllen, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(6) Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen die Funkanlage in Verkehr gebracht werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes:
(7) Abweichend von den Artikeln 9, 19 und 20 dürfen Funkanlagen, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 9 findet keine Anwendung.
(8) Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf solche Funkanlagen befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates * und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
(9) Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 17 im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.
Artikel 43d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen
(1) In Bezug auf Funkanlagen, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für diese Funkanlagen geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die einschlägigen grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie abdecken:
(2) In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 festgelegt. Hierzu können in diesen Durchführungsrechtsakten die Fundstellen europäischer Normen oder die Fundstellen einschlägiger geltender nationaler oder internationaler Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige geltende nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.
(3) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.
(4) Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.
(5) Unbeschadet des Artikels 16 wird bei Funkanlagen, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den einschlägigen in Artikel 3 festgelegten grundlegenden Anforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen begründet wird, die in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten aufgeführt werden.
(6) Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Funkanlagen, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 43a Absatz 3 in Verkehr gebrachte Funkanlagen, die diesen Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den geltenden in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen konform.
(7) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den einschlägigen in Artikel 3 festgelegten grundlegenden Anforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, so setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission prüft die ausführliche Erläuterung und kann den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, gegebenenfalls ändern oder aufheben.
Artikel 43e Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Funkanlagen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z.B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Funkanlagen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.
___
*) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1)."
Artikel 10 Änderung der Richtlinie 2014/68/EU
Die Richtlinie 2014/68/EU wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:
"33. "krisenrelevante Waren" krisenrelevante Waren im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates *;
34. "Notfallmodus für den Binnenmarkt" den Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747.
___
*) Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für. einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj)."
2. Folgendes Kapitel wird eingefügt:
"Kapitel 5a
Notfallverfahren
Artikel 43a Anwendung der Notfallverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Richtlinie nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf unter die vorliegende Richtlinie fallende Druckgeräte und Baugruppen erlassen hat.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Richtlinie ausschließlich auf Druckgeräte und Baugruppen Anwendung finden, die gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 43b bis 43e der vorliegenden Richtlinie nur während des Notfallmodus für den Binnenmarkt zur Anwendung kommen, der gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.
Artikel 43c Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie findet jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung Anwendung.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen, die zu befolgenden Verfahren und die spezifischen Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit in Bezug auf Druckgeräte und Baugruppen erlassen, die gemäß den Artikeln 43c und 43d in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 43b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Druckgeräten und Baugruppen
(1) Dieser Artikel gilt für Druckgeräte und Baugruppen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 unterliegen, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist.
(2) Die notifizierten Stellen bemühen sich nach besten Kräften darum, Anträge auf Konformitätsbewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Druckgeräte und Baugruppen vorrangig zu bearbeiten, und zwar unabhängig davon, ob diese Anträge vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren gemäß Artikel 43a gestellt wurden.
(3) Die Priorisierung von Anträgen auf Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen gemäß Absatz 2 darf für die antragstellenden Hersteller zu keinen zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten führen.
(4) Die notifizierten Stellen unternehmen zumutbare Anstrengungen, ihre Prüfkapazitäten für die in Absatz 1 genannten Druckgeräte und Baugruppen, für die sie notifiziert wurden, zu erhöhen.
Artikel 43c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
(1) Abweichend von Artikel 14 kann ein Mitgliedstaat auf hinreichend begründeten Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen eines bestimmten Druckgeräts oder einer bestimmten Baugruppe, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und bei denen die in Artikel 14 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist, nicht durchgeführt wurden, oder die Verwendung dieses Druckgeräts oder dieser Baugruppe für eigene Zwecke des Herstellers im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats genehmigen, wenn die Erfüllung aller in Anhang I festgelegten geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen im Einklang mit den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren nachgewiesen wurde.
(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilte Genehmigung. Sofern durch die in der Genehmigung festgelegten Anforderungen sichergestellt wird, dass die einschlägigen in der vorliegenden Richtlinie genannten geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I eingehalten werden, erlässt die Kommission unverzüglich einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Gültigkeit der von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 erteilten Genehmigung auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt wird und legt die Bedingungen fest, unter denen das betreffende Druckgerät oder die betreffende Baugruppe in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden darf. Bei der Ausarbeitung des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts kann die Kommission die nationalen Marktüberwachungsbehörden auffordern, zu der technischen Bewertung, die der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Genehmigung zugrunde lag, sachdienliche Informationen bereitzustellen oder Stellung zu nehmen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Auf Druckgeräten oder Baugruppen, für die die in Unterabsatz 1 genannte Erstreckung der Gültigkeit gilt, muss der Hinweis angebracht werden, dass sie als "krisenrelevante Waren" in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden. In dem in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt werden der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises festgelegt. Dieser Hinweis sowie sämtliche Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und leserlich sowie, falls erforderlich, in einer für die Verbraucher und sonstigen Endnutzer leicht verständlichen Sprache entsprechend den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats abgefasst sein.
(3) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Gesundheit und Sicherheit von Menschen zu schützen, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 44 Absatz 4 genannten Verfahren unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte.
(4) Solange kein in Absatz 2 oder 3 genannter Durchführungsrechtsakt erlassen wurde, ist die von einer zuständigen nationalen Behörde in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung nur im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats sowie im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats gültig, dessen zuständige nationale Behörde die Gültigkeit der betreffenden Genehmigung vor dem Erlass eines solchen Durchführungsrechtsakts anerkannt hat. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jeden Beschluss, die Gültigkeit einer solchen Genehmigung anzuerkennen.
(5) Hersteller von Druckgeräten oder Baugruppen, die dem in Absatz 1 genannten Genehmigungsverfahren unterliegen, erklären auf eigene Verantwortung, dass das betreffende Druckgerät oder die betreffende Baugruppe alle geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I erfüllt, und sind für die Durchführung aller von der zuständigen nationalen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren verantwortlich.
(6) Jede gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung enthält die Bedingungen und Anforderungen, unter denen das Druckgerät oder die Baugruppe in Verkehr gebracht oder vom Hersteller für eigene Zwecke verwendet werden darf. Diese Genehmigungen enthalten mindestens Folgendes:
(7) Abweichend von den Artikeln 5, 18 und 19 dürfen Druckgeräte oder Baugruppen, für die eine Genehmigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erteilt wurde, nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, und Artikel 5 findet keine Anwendung.
(8) Die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, in dem eine Genehmigung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 des vorliegenden Artikels gültig ist, sind in Bezug auf solche Druckgeräte oder Baugruppen befugt, auf nationaler Ebene alle in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates * und in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichten die Kommission und die Marktüberwachungsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
(9) Der Rückgriff auf das in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegte Genehmigungsverfahren lässt die Anwendung der in Artikel 14 festgelegten einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats unberührt.
Artikel 43d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen und gemeinsamen Spezifikationen
(1) In Bezug auf Druckgeräte und Baugruppen, die als krisenrelevante Waren eingestuft wurden, wird der Kommission in folgenden Fällen die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für solche Druckgeräte und Baugruppen geeignete Normen aufgeführt oder gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden, die die geltenden in Anhang I der vorliegenden Richtlinie festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen abdecken:
(2) In den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten wird die am besten geeignete alternative technische Lösung für die Zwecke der Begründung einer Konformitätsvermutung gemäß Absatz 5 festgelegt. Zu diesem Zweck können in diesen Durchführungsrechtsakten die Fundstellen europäischer Normen oder die Fundstellen einschlägiger geltender nationaler oder internationaler Normen veröffentlicht werden oder, falls es keine europäische oder einschlägige anwendbare nationale oder internationale Norm gibt, mit diesen Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen festgelegt werden.
(3) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen und gelten bis zum letzten Tag des Zeitraums, in dem der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert ist, es sei denn, die betreffenden Durchführungsrechtsakte werden gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels geändert oder aufgehoben.
(4) Vor der Ausarbeitung des Entwurfs eines in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen ihres Erachtens erfüllt worden sind. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien oder Sachverständigengruppen, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie eingerichtet wurden, und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.
(5) Unbeschadet des Artikels 12 wird bei Druckgeräten oder Baugruppen, die mit den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, eine Konformität mit den in Anhang I festgelegten geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen vermutet, die von den betreffenden Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich die Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung berufen, die durch die Normen oder gemeinsamen Spezifikationen begründet wird, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakten aufgeführt werden.
(6) Sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Druckgeräte oder Baugruppen, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 43a Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verkehr gebrachte oder für eigene Zwecke des Herstellers verwendete Druckgeräte oder Baugruppen, die mit den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den einschlägigen in Anhang I festgelegten wesentlichen Sicherheitsanforderungen konform.
(7) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine in Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in Anhang I festgelegten geltenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission prüft diese ausführliche Erläuterung und kann den Durchführungsrechtsakt, in dem die betreffende Norm aufgeführt bzw. die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wird, gegebenenfalls ändern oder aufheben.
Artikel 43e Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten räumen den Marktüberwachungstätigkeiten für Druckgeräte und Baugruppen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang ein. Die Kommission unterstützt die Koordinierung dieser Priorisierungsbemühungen über das gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichtete Unionsnetzwerk für Produktkonformität.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um andere Marktüberwachungsbehörden während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen, unter anderem durch die Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der um Unterstützung ersuchenden Marktüberwachungsbehörden oder durch logistische Unterstützung, z.B. durch Ausbau der Prüfkapazitäten für Druckgeräte und Baugruppen, die in dem in Artikel 43a Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.
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*) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1)."
Artikel 11 Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 29. Mai 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Sie wenden diese Vorschriften ab dem 30. Mai 2026 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(3) Nach Inkrafttreten dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kommission von allen Entwürfen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen wollen, so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird, dass sie dazu Stellung nehmen kann.
Artikel 12 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 13 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 9. Oktober 2024.
2) ABl. C 157 vom 03.05.2023 S. 82.
3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. September 2024.
4) Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2024 zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, 8.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2747/oj).
5) Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 03.07.2000 S. 1).
6) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24).
7) Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.06.2010 S. 1).
8) Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 45).
9) Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 79).
10) Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 251).
11) Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 309).
12) Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 357).
13) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.05.2014 S. 62).
14) Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.06.2014 S. 164).
15) Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 82).
16) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1).
ENDE |