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Regelwerk, EU 2024, Bau - EU Bund
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Delegierte Verordnung (EU) 2024/2769 der Kommission vom 30. Mai 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der anzuwendenden Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit und zur Änderung der genannten Verordnung in Bezug auf die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten auf der Grundlage eines Modellierungsansatzes

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2769 vom 28.10.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 60 Buchstabe e und auf Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 60 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Technologische Entwicklungen ermöglichen einen Modellierungsansatz für die Bewertung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten. Dieser technologische Fortschritt ermöglicht die Festlegung eines Bewertungs- und Überprüfungssystems, wenn Daten für Inputwerte, Annahmen und Modellierungen mit oder ohne Software-Unterstützung erhoben werden.

(2) In der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 2 wurde das Ziel der Kommission begrüßt, das Bauwesen dadurch nachhaltiger zu machen, dass die Leistung von Bauprodukten im Hinblick auf die Nachhaltigkeit berücksichtigt wird, wie im Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft 3 angekündigt. In den Schlussfolgerungen des Rates zur Kreislaufwirtschaft im Bausektor vom 28. November 2019 4 wurde die Kommission nachdrücklich aufgefordert, auf eine bessere Kreislauffähigkeit von Bauprodukten hinzuwirken. In der Mitteilung der Kommission "Eine neue Industriestrategie für Europa" 5 aus dem Jahr 2020 wurde betont, dass das Thema der Nachhaltigkeit von Bauprodukten angegangen werden muss, und es wurde hervorgehoben, dass die bauliche Umwelt nachhaltiger gestaltet werden muss, um Europa klimaneutral zu machen. In der 2021 veröffentlichten Mitteilung der Kommission "Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen" 6 wurde das Bauwesen als eines der vorrangigen Ökosysteme genannt, die mit den größten Herausforderungen bei der Verwirklichung der Klima- und Nachhaltigkeitsziele und der Bewältigung des digitalen Wandels konfrontiert sind, und deren Wettbewerbsfähigkeit davon abhängt. Aufgrund der technologischen Entwicklungen bei der Lebenszyklusanalyse sind bestimmte Wesentliche Merkmale im Zusammenhang mit den Grundanforderungen an Bauwerke Nr. 3 (Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz) und Nr. 7 (nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen) verfügbar und im Rechtsrahmen für Bauprodukte umzusetzen. Es ist daher angezeigt, Vorschriften für die Erklärung der ökologischen Nachhaltigkeit von Bauprodukten festzulegen.

(3) Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 angepasst werden, indem ein neues System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit 3+ hinzugefügt wird, das die Aufgaben festlegt, die bei der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten im Zuge der Erhebung von Daten für Inputwerte, Annahmen und Modellierung mit oder ohne Software-Unterstützung auszuführen sind. Eine solche Änderung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Hersteller in der Lage sind, Wesentliche Merkmale im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit ihrer Produkte zu bewerten.

(4) Um den Herstellern einen effizienteren Zugang zum Binnenmarkt zu ermöglichen und so zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Bauindustrie insgesamt beizutragen, sollte ein neues System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit 3+ für Wesentliche Merkmale gelten, die die ökologische Nachhaltigkeit betreffen. Die Hinzufügung eines neuen Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit sollte keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Hersteller mit sich bringen, bei denen bereits die Vermutung besteht, dass ihre Produkte ohne Prüfung oder Berechnung ein bestimmtes Leistungsniveau oder eine bestimmte Leistungsklasse erreichen. Daher sollte klargestellt werden, dass das neue System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit 3+ nicht für Produkte gilt, für die derzeit keine Prüfung oder Berechnung erforderlich ist.

(5) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die Präzisierung des anzuwendenden Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit in Bezug auf Wesentliche Merkmale im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit sowie die Notwendigkeit betreffen, technologische Veränderungen zu berücksichtigen, die eine Modellierungsbewertung dieser Merkmale und die Einführung eines neuen Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (3+) ermöglichen. Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Präzisierung des anzuwendenden Systems zur Bewertung Wesentlicher Merkmale in Bezug auf die ökologische Nachhaltigkeit von Bauprodukten und die sich daraus ergebende Änderung von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in eine einzige Verordnung aufzunehmen.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Bauprodukte sind hinsichtlich der Leistungsbeständigkeit in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit nach Maßgabe der in Anhang I festgelegten Systeme zu bewerten und zu prüfen.

Artikel 2

Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Mai 2024

1) ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5. ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2011/305/oj?locale=de.

2) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (Bauprodukteverordnung) (2020/2028(INI)).

3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft - Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa" (COM(2020) 98 final vom 11. März 2020).

4) Kreislaufwirtschaft im Bausektor - Schlussfolgerungen des Rates, angenommen am 8. November 2019 (13814/19).

5) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Eine neue Industriestrategie für Europa (COM(2020) 102 final vom 10. März 2020).

6) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: "Einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen" (COM(2021) 350 final vom 5. Mai 2021).

.

Systeme zur Bewertung und Überprüfung der LeistungsbeständigkeitAnhang I


Für die unter diese Verordnung fallenden Produkte gelten unter Berücksichtigung ihrer Wesentlichen Merkmale die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wie folgt:

Tabelle 1: Für Wesentliche Merkmale im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit

ZeileUnterfamilien der ProdukteSystem zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
1Produkte, für die anhand einer geltenden Rechtsgrundlage festgestellt werden kann, dass sie ohne Prüfung oder Berechnung oder ohne weitere Prüfung oder Berechnung ein bestimmtes Leistungsniveau oder eine bestimmte Leistungsklasse erreichen4
2Produkte, die nicht zu den in Zeile 1 aufgeführten Unterfamilien gehören3+

.

Anhang II


Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgende Nummer 1.4a System 3+ wird eingefügt:

"1.4a System 3+

  1. Der Hersteller führt folgende Schritte durch:
    1. Bewertung der Leistung des Produkts auf der Grundlage von Datenerhebungen für Inputwerte, Annahmen und Modellierung;
    2. werkseigene Produktionskontrolle.
  2. Die notifizierte Validierungsstelle für die Bewertung entscheidet über die Ausstellung, Beschränkung, Aussetzung oder Zurücknahme des Validierungsberichts zur Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts auf der Grundlage folgender von der Stelle vorgenommener Bewertungen und Überprüfungen:
    1. Validierung der Input-Daten, der zugrunde gelegten Annahmen und der Einhaltung der geltenden generischen oder produktkategoriespezifischen Vorschriften;
    2. Validierung der vom Hersteller vorgenommenen Bewertung;
    3. Validierung des zur Erstellung dieser Bewertung verwendeten Verfahrens;
    4. Validierung der korrekten Verwendung der für die Bewertung geeigneten Software;
    5. Erstinspektion des Herstellungsbetriebs zur Validierung unternehmensspezifischer Daten."

b) Nummer 1.6. erhält folgende Fassung:

"1.6. Bauprodukte, für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde

Notifizierte Stellen, die im Rahmen der Systeme 1+, 1, 3 und 3+ Aufgaben wahrnehmen, sowie Hersteller, die im Rahmen der Systeme 2+ und 4 Aufgaben wahrnehmen, betrachten die für das betroffene Bauprodukt ausgestellte Europäische Technische Bewertung als Bewertung der Leistung dieses Produkts. Notifizierte Stellen und Hersteller nehmen daher die unter 1.1. b) i), 1.2. b) i), 1.3. a) i), 1.4. b), 1.4a. a) i) bzw. 1.5. a) i) aufgeführten Aufgaben nicht wahr."

2. in Nummer 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:

"(4) Validierungsstelle für die Bewertung: eine notifizierte Stelle, die gemäß Kapitel VII die Bewertung der Leistung von Bauprodukten validiert."

3. In Nummer 3 wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. Ökologische Nachhaltigkeit."


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