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Beschluss (EU) 2024/2779 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur Einsetzung der Sachverständigengruppe für Ökodesign für nachhaltige Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung ("Ökodesign-Forum")
(ABl. L 2024/2779 vom 29.10.2024)
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG 1, insbesondere auf Artikel 19,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU 2, insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um durch eine ausgewogene Beteiligung der von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen und aller interessierten Kreise eine angemessene Konsultation zu Anforderungen an das Ökodesign und die Energieverbrauchskennzeichnung für Produkte zu gewährleisten, benötigt die Kommission das Fachwissen von Fachleuten in einem Beratungsgremium.
(2) Mit Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 wird festgelegt, dass die gemäß der Verordnung eingesetzte Sachverständigengruppe (im Folgenden "Konsultationsforum") mit dem Konsultationsforum gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 kombiniert wird, um bei der Einholung von Fachwissen in Bezug auf Vorschläge der Kommission zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung Kohärenz bei der Einbeziehung der Interessenträger sicherzustellen. Nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1781 und der Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG sollte die in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannte Sachverständigengruppe mit der gemäß dem vorliegenden Beschluss eingesetzten Sachverständigengruppe (im Folgenden "Ökodesign-Forum") kombiniert werden.
(3) Daher ist es notwendig, gemäß dem Beschluss C(2016) 3301 der Kommission zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission eine Sachverständigengruppe für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung einzusetzen und deren Aufgaben und Struktur festzulegen.
(4) Die Gruppe sollte dazu beitragen, Anforderungen an das Ökodesign und die Energieverbrauchskennzeichnung zu entwickeln.
(5) Zusammensetzen sollte sie sich aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen und anderen interessierten Kreisen, z.B. Vertretern der Industrie, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 4 und Handwerk, Sozialunternehmen, Gewerkschaften, Groß und Einzelhändlern, Importeuren, Verbraucherverbänden, Umweltorganisationen, Akteuren der Kreislaufwirtschaft, europäischen Normungsorganisationen sowie Forschern.
(6) Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch die Mitglieder der Gruppe festgelegt werden.
(7) Personenbezogene Daten sollten auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 verarbeitet werden
- beschliesst:
Artikel 1 Gegenstand
Die Sachverständigengruppe für Ökodesign für nachhaltige Produkte und Energieverbrauchskennzeichnung, das Ökodesign-Forum (im Folgenden "Gruppe"), wird eingesetzt.
Artikel 2 Aufgaben
Die Gruppe hat folgende Aufgaben:
Wahrnehmung der in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/1781 genannten Aufgaben,
Unterstützung der Kommission bei ihren Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1369,
Unterstützung der Kommission bei der frühzeitigen Ausarbeitung der in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 genannten Durchführungsrechtsakte im Einklang mit Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1781 und Artikel 12 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2017/1369, bevor sie dem Ausschuss gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgelegt werden,
Einrichtung eines Austauschs über Erfahrungen und bewährte Verfahren im Bereich der nachhaltigen Produkte.
Artikel 3 Konsultation
Die zuständigen Dienststellen der Kommission können die Gruppe zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Gestaltung und Umsetzung von politischen Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Produkte und der Energieverbrauchskennzeichnung konsultieren.
Artikel 4 Zusammensetzung
(1) Die Mitglieder sind Einzelpersonen, die zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses ernannt werden, Organisationen, Behörden der Mitgliedstaaten oder andere öffentliche Einrichtungen.
(2) Die Gruppe setzt sich aus bis zu 250 Mitgliedern zusammen.
(3) Mitglieder, die zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses ernannt werden, vertreten keine einzelnen Interessenträger, sondern eine fachliche Ausrichtung, die verschiedene Organisationen von Interessenträgern teilen.
(4) Die Behörden der Mitgliedstaaten, Organisationen und anderen öffentlichen Einrichtungen benennen ihre Vertreter und stellen sicher, dass diese ein hohes Maß an Fachwissen einbringen.
(5) Mitglieder, die keinen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der Gruppe mehr leisten können, die nach Ansicht der zuständigen Dienststellen der Kommission die in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllen oder die ihr Amt niederlegen, werden nicht länger zu den Sitzungen der Gruppe eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihres Mandats ersetzt werden. Die zuständigen Dienststellen der Kommission können die Mitwirkung derartiger Mitglieder ebenfalls beenden.
Artikel 5 Auswahlverfahren
(1) Die Auswahl von Einzelpersonen, die zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses ernannt werden, und von Organisationen als Mitglieder der Gruppe erfolgt über eine unbefristete öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die auf der Website des Registers der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden "Register der Expertengruppen") veröffentlicht wird. Außerdem kann die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf andere Weise, auch auf sonstigen einschlägigen Websites, veröffentlicht werden. In der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden die Auswahlkriterien, einschließlich des erforderlichen Fachwissens und der in Bezug auf die auszuführende Arbeit zu vertretenden Interessen, eindeutig beschrieben.
(2) Bei der Ernennung von Einzelpersonen zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses und von Organisationen ist die Registrierung im Transparenzregister erforderlich.
(3) Die Mitglieder der Gruppe werden von den zuständigen Dienststellen der Kommission aus einem Kreis von Bewerbern ernannt, die über Fachkompetenz in den in Artikel 2 und Artikel 3 genannten Bereichen verfügen.
(4) Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt, der automatisch verlängert wird, sofern die zuständigen Dienststellen der Kommission nichts anderes beschließen. Die Mitglieder bleiben bis zu ihrer Ersetzung im Amt.
Artikel 6 Vorsitz
Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der zuständigen Dienststellen der Kommission.
Artikel 7 Arbeitsweise
(1) Die Gruppe wird auf Ersuchen der zuständigen Dienststellen der Kommission nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen 6 (im Folgenden "horizontale Bestimmungen") tätig.
(2) Die Sitzungen der Gruppe finden grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Kommission oder, je nach den Umständen, auch virtuell statt.
(3) Die zuständigen Dienststellen der Kommission nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.
(4) In Abstimmung mit dem Vorsitz kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, ihre Beratungen öffentlich abzuhalten.
(5) Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der Gruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Die Protokolle werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes angefertigt.
(6) Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte werden, soweit möglich, einvernehmlich angenommen. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die eine Gegenstimme abgegeben oder sich enthalten haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.
Artikel 8 Untergruppen
(1) Es wird eine Untergruppe eingesetzt, die sich aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen zusammensetzt (im Folgenden "Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten").
(2) Zur Prüfung spezifischer Fragen können die zuständigen Dienststellen der Kommission zusätzliche Untergruppen einsetzen und deren Mandat festlegen. Derartige zusätzliche Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Auftrags aufgelöst.
(3) Die Mitglieder von Untergruppen, die nicht Mitglieder der Gruppe sind, werden über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen in Einklang mit Artikel 5 und den horizontalen Bestimmungen ausgewählt.
Artikel 9 Geladene Sachverständige
Die zuständigen Dienststellen der Kommission können Sachverständige mit besonderer Fachkenntnis in Bezug auf einen Tagesordnungspunkt punktuell zu den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen hinzuziehen.
Artikel 10 Beobachter
(1) Einzelpersonen, Organisationen und öffentliche Einrichtungen, die keine Behörden der Mitgliedstaaten sind, können nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung oder aufgrund einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen Beobachterstatus erhalten.
(2) Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.
(3) Der Vorsitz kann den Beobachtern und ihren Vertretern gestatten, an den Aussprachen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilzunehmen und ihr Fachwissen einzubringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Ausarbeitung von Empfehlungen oder Auskünften der Gruppe und ihrer Untergruppen.
Artikel 11 Geschäftsordnung
Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit den zuständigen Dienststellen der Kommission mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Gruppe.
Artikel 12 Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen
Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie eingeladene Sachverständige und Beobachter unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter gilt, sowie den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen, festgelegt in den Kommissionsbeschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 7 und 2015/444 8. Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle geeigneten Maßnahmen treffen.
Artikel 13 Transparenz
(1) Die Gruppe und ihre Untergruppen werden in das Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden "Register der Expertengruppen") aufgenommen.
(2) In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe und der Untergruppen werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht:
(3) Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht. Insbesondere müssen die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht werden, die Protokolle zeitnah nach der Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur möglich, wenn davon auszugehen ist, dass durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 beeinträchtigt würde.
Artikel 14 Finanzielle Unterstützung
Die Kommission kann Mitgliedern, insbesondere Verbraucherorganisationen, Umwelt-NRO oder Vertretern von KMU, insbesondere von Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG, finanzielle Unterstützung gewähren, um ihre wirksame Beteiligung an der Gruppe im Rahmen der verfügbaren Mittel aus den entsprechenden Finanzrahmen der EU-Programme zu ermöglichen.
Artikel 15 Sitzungskosten
(1) Die an den Tätigkeiten des Ökodesign-Forums und der Untergruppen beteiligten Teilnehmer erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
(2) Reise- und Aufenthaltskosten, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Ökodesign-Forums und der Untergruppen entstehen, werden von der Kommission für einen Vertreter pro Mitgliedstaat und für gemäß Artikel 9 eingeladene Sachverständige erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.
Brüssel, den 24. Oktober 2024
2) ABl. L 198 vom 28.07.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1369/oj.
3) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/125/oj)
4) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).
5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
6) Beschluss C(2016) 3301 final der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission.
7) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.03.2015 S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj).
8) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.03.2015 S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj).
9) Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, militärische Belange, internationale Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie das Beschlussfassungsverfahren des Organs geschützt werden.
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