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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2885 des Rates vom 5. November 2024 zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
(ABl. L 2024/2885 vom 13.11.2024)
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Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG regeln das Recht Steuerpflichtiger, die Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihnen für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht werden oder wurden, abzuziehen. Deutschland wurde zur Einführung einer Sondermaßnahme ermächtigt, die darauf abzielt, die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden (im Folgenden "Sondermaßnahme"), vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.
(2) Deutschland wurde mit der Entscheidung 2000/186/EG des Rates 2 ermächtigt, von den Artikeln 6 und 17 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates 3 abweichende Sondermaßnahmen einzuführen und bis zum 31. Dezember 2002 anzuwenden. Mit der Entscheidung 2003/354/EG des Rates 4 wurde Deutschland ermächtigt, eine von Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG abweichende Sondermaßnahme bis zum 30. Juni 2004 anzuwenden. Mit der Entscheidung 2004/817/EG des Rates 5 wurde die Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.
(3) Mit der Entscheidung 2009/791/EG des Rates 6 wurde Deutschland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2012 weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme anzuwenden.
(4) Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/705/EU 7 wurde die Entscheidung 2009/791/EG geändert und Deutschland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2015 eine von Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme anzuwenden. Diese Ermächtigung wurde anschließend durch die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2015/2428 8, (EU) 2018/2060 9 und (EU) 2021/1776 10 des Rates verlängert.
(5) Die Entscheidung 2009/791/EG läuft am 31. Dezember 2024 aus.
(6) Mit einem am 19. Februar 2024 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Deutschland die Ermächtigung, weiterhin die abweichende Sondermaßnahme anzuwenden. Gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2009/791/EG des Rates war dem Antrag ein Bericht über die Anwendung der Sondermaßnahme beigefügt, der eine Überprüfung des Aufteilungsschlüssels für das Vorsteuerabzugsrecht enthält. Am 26. März 2024 ersuchte die Kommission Deutschland um weitere Erläuterungen; die Antwort darauf ging am 27. März 2024 ein.
(7) Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag Deutschlands den anderen Mitgliedstaaten.. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(8) Deutschland zufolge hat sich die Sondermaßnahme als äußerst wirksam für die Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung sowie die Verhinderung der Steuerhinterziehung und -umgehung erwiesen. Durch die Sondermaßnahme wird der administrative Aufwand für Unternehmen und Steuerverwaltungen verringert, da es sich erübrigt, die Anschlussverwendung der Gegenstände und Dienstleistungen zu überwachen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren. Daher sollte Deutschland ermächtigt werden, diese Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2027 anzuwenden.
(9) Falls Deutschland eine Verlängerung der Sondermaßnahme über das Jahr 2027 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2027 einen entsprechenden Antrag auf Verlängerung. Diesem Antrag sollte ein Bericht über die Anwendung der Sondermaßnahme beigefügt werden, der eine Überprüfung des angewandten Aufteilungsschlüssels enthalten sollte.
(10) Die Sondermaßnahme wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.
(11) Die Entscheidung 2009/791/EG sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 2 der Entscheidung 2009/791/EG erhält folgende Fassung:
"Artikel 2
Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2027.
Jeder Antrag auf Verlängerung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Sondermaßnahme ist der Kommission bis zum 31. März 2027 vorzulegen.
Dem Antrag nach Absatz 2 ist ein Bericht über die Anwendung dieser Sondermaßnahme beigefügt, der eine Überprüfung des Aufteilungsschlüssels für das Vorsteuerabzugsrecht auf der Grundlage dieser Entscheidung enthält."
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 5. November 2024.
2) Entscheidung 2000/186/EG des Rates vom 28. Februar 2000 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - abweichende Regelungen anzuwenden (ABl. L 59 vom 04.03.2000 S. 12).
3) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.06.1977 S. 1).
4) Entscheidung 2003/354/EG des Rates vom 13. Mai 2003 zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 123 vom 17.05.2003 S. 47).
5) Entscheidung 2004/817/EG des Rates vom 19. November 2004 zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 357 vom 02.12.2004 S. 33).
6) Entscheidung 2009/791/EG des Rates vom 20. Oktober 2009 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, weiterhin eine von Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 283 vom 30.10.2009 S. 55).
7) Durchführungsbeschluss 2012/705/EU des Rates vom 13. November 2012 zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG und des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Republik Österreich, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 319 vom 16.11.2012 S. 8).
8) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2428 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG und des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung Deutschlands bzw. Österreichs, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 334 vom 22.12.2015 S. 12).
9) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2060 des Rates vom 20. Dezember 2018 zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG zur Ermächtigung Deutschlands, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 329 vom 27.12.2018 S. 20).
10) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1776 des Rates vom 5. Oktober 2021 zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 360 vom 11.10.2021 S. 112).
ENDE |