Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2902 der Kommission vom 20. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Meldungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2902 vom 28.11.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für die Zwecke der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Meldungen sollten Emittenten die Anzahl der Inhaber aufgeschlüsselt nach deren Standort und innerhalb der einzelnen Standorte die Anzahl der Inhaber elektronischer Geldbörsen und die Anzahl der Inhaber selbstverwalteter elektronischer Geldbörsen oder anderer Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die für Abwicklungszwecke verwendet und nicht vom Inhaber oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden, angeben. Innerhalb dieser beiden Inhaberkategorien (d. h. Inhaber elektronischer oder Inhaber selbstverwalteter elektronischer Geldbörsen) sollten die Emittenten in einer weiteren Aufschlüsselung die Anzahl der Kleinanleger angeben. All diese Aufschlüsselungen sind für die zuständigen Behörden erforderlich, da Informationen über die Konzentration der Inhaber und über die Volumina der Kleinanleger für die Aufsichtsbehörden relevant sind, um die Ziele der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erreichen und das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte für Kryptowerte, die Marktintegrität und die finanzielle Stabilität in der Union sowie den Schutz der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, sicherzustellen. Die mit der Aufschlüsselung der Inhaber nach Standort übermittelten Informationen sollten auch dazu verwendet werden, um nach den Kriterien der Delegierten Verordnung [C(2024) 6911] der Kommission 2 zu bestimmen, welche zuständigen Behörden im Rahmen von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/1114 Mitglieder eines Kollegiums werden.
(2) Für die Zwecke der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Meldungen und zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Kontrolle der Anforderungen an die Vermögenswertreserve gemäß den Artikeln 36 und 38 jener Verordnung und gemäß der nach Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Regulierungsstandards sowie der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Regulierungsstandards sollten die Emittenten den Umfang der Vermögenswertreserve in aufgeschlüsselter Form angeben, um den Wert und die Zusammensetzung der Vermögenswertreserve, einschließlich Liquiditätsmanagementmaßnahmen, widerzuspiegeln.
(3) Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) 2023/1114 nur diejenigen Transaktionen zu melden, die zu einer Änderung der natürlichen oder juristischen Person führen, die Anspruch auf den vermögenswertereferenzierten Token hat, und die auch Transaktionen einschließen, die innerhalb des Distributed Ledger ("On-Chain-Transaktionen") abgewickelt werden, und Transaktionen, die außerhalb des Distributed Ledger ("Off-Chain-Transaktionen") abgewickelt werden. Darüber hinaus wird der Begriff "Transaktion" in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung unterschiedslos auf alle Arten von Geldbörsen, die der Originator oder der Begünstigte zum Senden oder Empfangen einer Transaktion nutzt, angewandt. Dementsprechend sollten die Meldepflichten nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben c und d der genannten Verordnung Transaktionen zwischen elektronischen Geldbörsen und Transaktionen zwischen einer elektronischen Geldbörse einerseits und einer selbstverwalteten elektronischen Geldbörse oder anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber eines auf einen vermögenswertereferenzierten Token oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden, andererseits umfassen. Darüber hinaus sollte die Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 auch Transaktionen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen umfassen, die nicht von einem Inhaber eines vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden. Da Emittenten nur über begrenzte Informationen über die an diesen Transaktionen beteiligten Inhaber verfügen, kann in einigen Fällen nicht festgestellt werden, ob es sich um Transaktionen handelt, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 der genannten Verordnung zu melden sind. Um möglichst genaue Informationen über diese Transaktionen zu erhalten, sollte die Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung daher auch Informationen über Übertragungen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen enthalten, die für Abwicklungszwecke verwendet werden und nicht von einem Inhaber eines vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden. Da Transaktionen eine Untergruppe von Übertragungen sind, könnten solche zusätzlichen Informationen über Übertragungen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber eines vermögensreferenzierten Token oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden, als Indikator dienen und nützliche Informationen über die Anzahl und den Wert der Transaktionen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen liefern, die nicht von einem Inhaber eines vermögensreferenzierten Token oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden.
(4) Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten die Emittenten die Informationen über die Transaktionen mit einer Aufschlüsselung nach geografischer Verteilung, d. h. nach Ländern der an den Transaktionen beteiligten Inhaber, angeben. Durch diese Aufschlüsselung erhalten die zuständigen Behörden, die ihre Aufsichtstätigkeit ausüben, nützliche Informationen über die Konzentration von Transaktionen. Wie in der Delegierten Verordnung [C(2024) 6911] dargelegt, dienen die mit der Aufschlüsselung nach Transaktionsländern übermittelten Informationen ebenfalls der Bestimmung, welche zuständigen Behörden im Rahmen von Artikel 119 der Verordnung (EU) 2023/1114 Mitglieder eines Kollegiums werden. Bei Transaktionen und Übertragungen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen oder zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber eines vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden, ist diese Aufschlüsselung nicht erforderlich, da die Emittenten nur über begrenzte Informationen hinsichtlich der an solchen Transaktionen und Übertragungen beteiligten Inhaber verfügen.
(5) Aus Gründen der Effektivität sollte der Rahmen für die Berichterstattung Meldestichtage und Einreichungstermine umfassen, die einen ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Datenaustausch gewährleisten, sodass sich die Daten auf denselben Zeitraum beziehen und für alle meldenden Unternehmen zur selben Zeit übermittelt werden. Gleichzeitig sollte die Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Emittenten und den zuständigen Behörden gewährleistet sein, wobei standardisierte Formate und Vorlagen zu verwenden sind.
(6) Die Kontinuität der Berichterstattung sollte auch in Fällen sichergestellt werden, in denen vorübergehende Änderungen des Emissionswerts der Token dazu führen würden, dass dieser Wert unter den in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Schwellenwert fällt. Um festzustellen, ob eine solche Unterschreitung des Schwellenwerts nur vorübergehend ist, muss daher eine Meldung für eine zusätzliche Zeitspanne verlangt werden. Dies hätte keine Auswirkungen auf die Emittenten, da sie ihre Meldesysteme bereits eingerichtet haben.
(7) Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 können bestimmte Informationen, die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Emittenten zur Verfügung stellen sollten, personenbezogene Daten umfassen, wenn sie sich auf natürliche Personen beziehen. Dazu gehört der vollständige Name zusammen mit der nationalen Identifikationsnummer, der amtlichen Steuernummer oder der Reisepassnummer. Die Erhebung dieser personenbezogenen Daten ist in diesem Fall notwendig, um die Ziele der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erreichen, da die Emittenten ohne diese Informationen die genaue Anzahl der Inhaber eines vermögenswertereferenzierten Token nicht bestimmen können und sie Inhaber, die mehrere Konten bei verschiedenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen haben, doppelt zählen würden. Die den zuständigen Behörden gemeldeten Informationen über die Anzahl der Inhaber eines vermögenswertereferenzierten Token würden durch solche ungenauen Daten verzerrt werden und somit eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden behindern. Infolgedessen gibt es keine andere Möglichkeit, die Informationen über die Inhaber von vermögenswertereferenzierten Token in der Meldung genau wiederzugeben, und die üblichen Maßnahmen zur Einschränkung oder zum Schutz von personenbezogenen Daten beim Austausch, z.B. die Pseudonymisierung, können in diesem Fall nicht angewendet werden.
(8) Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dem Emittenten auch die öffentlichen Distributed-Ledger-Adressen zur Verfügung stellen, die sie für Übertragungen im Namen ihrer Kunden verwenden. Diese Informationen sind erforderlich, damit die Emittenten feststellen können, welche Transaktionen im Distributed Ledger zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen stattfinden, und die unter die Meldepflichten fallenden Transaktionen melden können.
(9) Um sicherzustellen, dass die der zuständigen Behörde gemeldeten Informationen korrekt und vollständig sind, sollten die Emittenten über Systeme und Verfahren verfügen, die es dem Emittenten ermöglichen, die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhaltenen Daten abzugleichen. Diese Systeme und Verfahren sollten es dem Emittenten auch ermöglichen, die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemeldeten Daten mit den Daten abzugleichen, die dem Emittenten aus anderen Quellen zur Verfügung stehen, gegebenenfalls einschließlich der im Distributed Ledger verfügbaren Transaktionsdaten.
(10) Die Emittenten sollten in ihren internen Strategien eine maximale Speicherdauer für die personenbezogenen Daten der einzelnen Inhaber festlegen, die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen übertragen werden. In Anbetracht des Ziels, die Einhaltung der Meldepflichten gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu gewährleisten, sollte diese maximale Speicherdauer fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten nicht überschreiten.
(11) Diese Verordnung sollte entsprechend auch für E-Geld-Token gelten, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist, da Artikel 22 der Verordnung (EU) 2023/1114 für E-Geld-Token gilt, die auf eine solche Währung lauten.
(12) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angehört und hat am 16. Juli 2024 eine Stellungnahme abgegeben.
(13) Zur Anpassung an den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/1114 für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollte der Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung verschoben werden.
(14) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(15) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verwenden die Emittenten die Meldebögen in Anhang I gemäß den Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung.
(2) Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Emittenten die in Anhang III enthaltenen Meldebögen gemäß den Erläuterungen in Anhang IV der vorliegenden Verordnung.
(3) Für die Zwecke der in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Meldungen fügen die Emittenten den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten übermittelten Daten folgende Informationen bei:
(4) Gemäß Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 gilt diese Verordnung entsprechend für E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist.
Artikel 2 Meldestichtage
(1) Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln die Emittenten den zuständigen Behörden vierteljährlich Informationen zu folgenden Meldestichtagen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.
(2) Als erster Meldestichtag ist der Stichtag in dem Quartal heranzuziehen, in dem der Ausgabewert des vermögenswertereferenzierten Token den in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Schwellenwert überschreitet.
(3) Als letzter Meldestichtag ist der Stichtag in dem Quartal heranzuziehen, in dem der Ausgabewert des vermögenswertereferenzierten Token zum dritten Mal in Folge den in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Schwellenwert unterschreitet.
Artikel 3 Einreichungstermine
(1) Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln die Emittenten den zuständigen Behörden die in dem genannten Artikel aufgeführten Informationen vierteljährlich bis Geschäftsschluss zu folgenden Einreichungsterminen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
(2) Für die Zwecke der Meldepflicht nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Emittenten die in dem genannten Artikel aufgeführten Informationen vierteljährlich bis Geschäftsschluss zu folgenden Einreichungsterminen: 21. April, 21. Juli, 21. Oktober und 21. Januar.
Den in den Anhängen III und IV enthaltenen Meldebogen S 08.00 "Token im Besitz eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen" übermitteln die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen den Emittenten jedoch täglich bis Geschäftsschluss.
(3) Ist der Einreichungstermin in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der die Meldung zu übermitteln ist, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Samstag oder Sonntag, so werden die Daten am darauffolgenden Arbeitstag übermittelt.
(4) Nehmen die Emittenten Korrekturen an eingereichten Meldungen vor, übermitteln sie diese den zuständigen Behörden unverzüglich.
Artikel 4 Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen
(1) Die Emittenten übermitteln die in dieser Verordnung genannten Informationen in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinition des Datenpunktmodells und die Validierungsformeln in Anhang V ebenso wie Folgendes:
(2) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen übermitteln den Emittenten die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Informationen in den von den Emittenten festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten.
Artikel 5 Dauer der Speicherung personenbezogener Daten durch die Emittenten
Die Emittenten speichern personenbezogene Daten über Inhaber, die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung übermittelt werden, nicht länger, als es zur Erfüllung der in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Meldepflichten erforderlich ist. Die Speicherdauer beträgt höchstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Emittenten die personenbezogenen Daten erhalten haben.
Artikel 6 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. November 2024
2) Delegierte Verordnung [C(2024) 6911] der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für die Einrichtung und die Arbeitsweise beratender Aufsichtskollegien (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
Meldebögen für emittenten vermögenswertereferenzierter token | Anhang I |
MELDEBÖGEN FÜR EMITTENTEN | |||
Meldebogen-Nummer | Meldebogen-Code | Adressaten | Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogen-Gruppe |
ANZAHL DER INHABER | |||
1 | S 01.00 | Emittenten | ANZAHL DER INHABER - ZUM MELDESTICHTAG |
WERT DES AUSGEGEBENEN TOKEN UND UMFANG UND ZUSAMMENSETZUNG DER VERMÖGENSWERTRESERVE | |||
2 | S 02.00 | Emittenten | WERT DES AUSGEGEBENEN TOKEN UND UMFANG DER VERMÖGENSWERTRESERVE |
3 | S 03.01 | Emittenten | ZUSAMMENSETZUNG DER VERMÖGENSWERTRESERVE NACH ART DER VERMÖGENSWERTE UND LAUFZEITEN |
3 | S 03.02 | Emittenten | ZUSAMMENSETZUNG DER VERMÖGENSWERTRESERVE NACH GEGENPARTEI/EMITTENTEN |
TRANSAKTIONEN PRO TAG | |||
4 | S 04.01 | Emittenten | TRANSAKTIONEN PRO TAG - DURCHSCHNITT |
4 | S 04.02 | Emittenten | TRANSAKTIONEN PRO TAG - DURCHSCHNITT_EU |
4 | S 04.03 | Emittenten | TRANSAKTIONEN UND ÜBERTRAGUNGEN PRO TAG ZWISCHEN SELBSTVERWALTETEN ELEKTRONISCHEN GELDBÖRSEN - DURCHSCHNITT |
4 | S 04.04 | Emittenten | FÜR MELDEBOGEN S 04.03 VERWENDETE METHODIK |
TRANSAKTIONEN PRO TAG, DIE MIT DER VERWENDUNG ALS TAUSCHMITTEL INNERHALB EINES EINHEITLICHEN WÄHRUNGSRAUMS ZUSAMMENHÄNGEN | |||
5 | S 05.00 | Emittenten | TRANSAKTIONEN PRO TAG, DIE MIT DER VERWENDUNG ALS TAUSCHMITTEL INNERHALB EINES EINHEITLICHEN WÄHRUNGSRAUMS ZUSAMMENHÄNGEN - DURCHSCHNITT |
S 01.00 - Anzahl der Inhaber - zum Meldestichtag |
Land: |
Anzahl | ||
0010 | ||
Gesamtzahl der Inhaber | 0010 | |
Inhaber elektronischer Geldbörsen | 0020 | |
davon Kleinanleger | 0030 | |
Inhaber selbstverwalteter elektronischer Geldbörsen | 0040 | |
davon Kleinanleger | 0050 |
S 02.00 - Wert des ausgegebenen Token und Umfang der Vermögenswertreserve |
Betrag | ||
0010 | ||
Wert des ausgegebenen Token - zum Meldestichtag | 0010 | |
Wert des ausgegebenen Token - Höchstwert | 0020 | |
Wert des ausgegebenen Token - Durchschnitt | 0030 | |
Wert des ausgegebenen Token - Mindestwert | 0040 | |
Umfang der Vermögenswertreserve - zum Meldestichtag | 0050 | |
Umfang der Vermögenswertreserve - Höchstwert | 0060 | |
Umfang der Vermögenswertreserve - Durchschnitt | 0070 | |
Umfang der Vermögenswertreserve - Mindestwert | 0080 |
S 03.01 - Zusammensetzung der Vermögenswertreserve nach Art der Vermögenswerte und Laufzeiten |
Währung: | Währungen insgesamt und Liste der Währungen |
Zeile | ID | Posten | Betrag/Marktwert |
0010 | |||
0010 | 1 | Vermögenswertreserve | |
0020 | 2 | Unbereinigte Vermögenswertreserve | |
0030 | 2.1 | Münzen und Banknoten | |
0040 | 2.2 | Einlagen bei Kreditinstituten | |
0050 | 2.3 | Rohstoffe | |
0060 | 2.3.1 | davon: auf der Grundlage von Gold | |
0070 | 2.3.2 | davon: auf der Grundlage anderer Edelmetalle | |
0080 | 2.3.3 | davon: auf der Grundlage von Industriemetallen | |
0090 | 2.3.4 | davon: auf der Grundlage von Energie | |
0100 | 2.3.5 | davon: auf der Grundlage des Viehbestands | |
0110 | 2.3.6 | davon: auf der Grundlage von Getreide | |
0120 | 2.3.7 | davon: auf der Grundlage von Weichwaren | |
0130 | 2.4 | Vermögenswerte in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden | |
0140 | 2.5 | Vermögenswerte in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralstaaten bestehen oder von diesen garantiert werden | |
0150 | 2.6 | Vermögenswerte in Form von Forderungen, die gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden | |
0160 | 2.7 | Vermögenswerte in Form von Forderungen, die gegenüber öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden | |
0170 | 2.8 | Vermögenswerte in Form von Forderungen, die gegenüber Kreditinstituten bestehen oder von diesen garantiert werden (von Instituten, die durch einen Mitgliedstaat bzw. einen Geber von Förderdarlehen geschützt sind) | |
0180 | 2.9 | Vermögenswerte in Form von Forderungen, die gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen bestehen oder von diesen garantiert werden | |
0190 | 2.10 | Qualifizierte Anteile von OGA | |
0200 | 2.11 | Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität | |
0210 | 2.12 | Sonstige hochliquide Finanzinstrumente, die als Vermögenswerte referenziert werden | |
0220 | 2.12.1 | davon: Kryptowerte | |
0230 | 2.13 | Sonstige | |
0240 | 3 | Bereinigungen | |
0250 | 3.1 | Reverse-Repogeschäfte | |
0260 | 3.1.1 | Mittelzuflüsse, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden | |
0270 | 3.1.2 | Sicherheitenabflüsse, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden | |
0280 | 3.1.2.1 | davon: Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität | |
0290 | 3.2 | Repogeschäfte | |
0300 | 3.2.1 | Mittelabflüsse, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden | |
0310 | 3.2.2 | Sicherheitenzuflüsse, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden | |
0320 | 3.2.2.1 | davon: Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität | |
0330 | 3.3 | Sicherheitenswaps | |
0340 | 3.3.1 | Sicherheitenabflüsse, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden | |
0350 | 3.3.1.1 | davon: Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität | |
0360 | 3.3.2 | Sicherheitenzuflüsse, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden | |
0370 | 3.3.2.1 | davon: Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität | |
0380 | 4 | Wert des referenzierten Vermögenswerts | |
0390 | 5 | Obligatorische Überbesicherung |
S 03.02 - Zusammensetzung der Vermögenswertreserve nach Gegenpartei/Emittenten |
Währung: | Währungen insgesamt und Liste der Währungen |
Art des Produkts | Name der Gegenpartei/des Emittenten | Rechtsträger- kennung | Art des Instituts | Betrag/ Marktwert | in % der gesamten Vermögenswerte des Kreditinstituts, das Einlagen entgegennimmt | |||
Zeile | ID | Posten | 0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 | 0060 |
0010 | 1.01 | Die 20 größten Gegenparteien für die in die Vermögenswertreserve aufgenommenen Vermögenswerte | ||||||
0020 | 1.02 | |||||||
0030 | 1.03 | |||||||
0040 | 1,04 | |||||||
0050 | 1,05 | |||||||
0060 | 1,06 | |||||||
0070 | 1,07 | |||||||
0080 | 1,08 | |||||||
0090 | 1,09 | |||||||
0100 | 1.10 | |||||||
0110 | 1,11 | |||||||
0120 | 1,12 | |||||||
0130 | 1,13 | |||||||
0140 | 1,14 | |||||||
0150 | 1,15 | |||||||
0160 | 1,16 | |||||||
0170 | 1,17 | |||||||
0180 | 1,18 | |||||||
0190 | 1,19 | |||||||
0200 | 1.20 | |||||||
0210 | 1,21 | ALLE SONSTIGEN GEGENPARTEIEN BEI BANKEINLAGEN | ||||||
0220 | 1,22 | ALLE SONSTIGEN WERTPAPIEREMITTENTEN | ||||||
0230 | 1,23 | ALLE SONSTIGEN GEGENPARTEIEN BEI DERIVATEN |
S 04.01 - Transaktionen pro Tag - Durchschnitt |
Land: |
Anzahl | Betrag | ||
0010 | 0020 | ||
Transaktionen pro Tag - Durchschnitt | 0010 | ||
davon im Inland getätigt | 0020 | ||
davon in das Land eingehende Transaktionen | 0030 | ||
davon aus dem Land abgehende Transaktionen | 0040 |
S 04.02 - Transaktionen pro Tag - Durchschnitt_EU |
Anzahl | Betrag | ||
0010 | 0020 | ||
Transaktionen pro Tag - Durchschnitt | 0010 | ||
davon innerhalb der EU getätigt | 0020 | ||
davon in die EU eingehende Transaktionen | 0030 | ||
davon aus der EU abgehende Transaktionen | 0040 |
S 04.03 - Transaktionen und Übertragungen pro Tag zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen - Durchschnitt |
Anzahl | Betrag | ||
0010 | 0020 | ||
Transaktionen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen pro Tag - Durchschnitt | 0010 | ||
Übertragungen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen pro Tag - Durchschnitt | 0020 |
S 04.04 - Für den Meldebogen S 04.03 verwendete Methodik |
0010 | ||
Beschreibung der für den Meldebogen S 04.03 verwendeten Methodik | 0010 |
S 05.00 - Transaktionen pro Tag, die mit der Verwendung als Tauschmittel innerhalb eines einheitlichen Währungsraums zusammenhängen - Durchschnitt |
Einheitlicher Währungsraum: |
Anzahl | Betrag | ||
0010 | 0020 | ||
Transaktionen pro Tag - Durchschnitt | 0010 |
Meldebögen für emittenten vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist - Erläuterungen | Anhang II |
Teil I: Allgemeine Erläuterungen
I. Aufbau
1. Dieser Anhang enthält Erläuterungen zu den Meldebögen für Emittenten, die ihrer Meldepflicht nachkommen müssen.
2. Dieser Anhang besteht aus vier verschiedenen Meldebögen:
3. Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil dieser Durchführungsverordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken und Erläuterungen zu spezifischen Positionen.
4. Die Emittenten melden in den Spalten, die als "Betrag" oder "Betrag/Marktwert" gekennzeichnet sind, die auf die amtliche Währung des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde lautenden monetären Werte, unabhängig von der tatsächlichen Währung des Korbs der Vermögenswerte, auf die sich der vermögenswertereferenzierte Token bezieht. In den Spalten "Anzahl" sind numerische Werte entsprechend den besonderen Erläuterungen zu den Meldebögen anzugeben. Dies gilt unbeschadet der Meldebögen S 03.01, S 03.02 und S 04.04, für die entsprechende eigene Erläuterungen gelten.
5. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte; Z-Achse}. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen {Meldebogen; Zeile}, gegebenenfalls mit Z-Achse.
6. Beim Ausfüllen der Meldebögen greifen die Emittenten auf die von den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 dieser Durchführungsverordnung bereitgestellten Informationen zurück.
II. Umfang der Berichterstattung
7. Die Emittenten füllen sämtliche Meldebögen aus, die in diesem Anhang enthalten sind.
8. Die Emittenten füllen die in diesem Anhang enthaltenen Meldebögen getrennt für jeden vermögenswertereferenzierten Token aus.
Teil II: Anzahl der Inhaber (S 01.00)
III. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 01.00
9. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 enthält der Meldebogen S 01.00 die Anzahl der Inhaber des vermögenswertereferenzierten Token am Ende des Meldestichtags, aufgeschlüsselt nach:
10. Die Angaben in diesem Meldebogen sind auf Gesamtebene und getrennt für jeden Mitgliedstaat oder jedes Drittland zu übermitteln. Das Land eines Inhabers wird wie folgt durch den Standort des Inhabers bestimmt:
11. Die Emittenten ermitteln auf der Grundlage der von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 dieser Durchführungsverordnung erhaltenen Informationen mögliche Doppelerfassungen von denselben Inhabern, die über mehrere Konten bei verschiedenen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen. Handelt es sich bei dem tatsächlichen Inhaber um dieselbe Person oder dasselbe Unternehmen, so werden diese Konten für die Zwecke des Meldebogens S 01.00 als ein einziger Inhaber gezählt.
IV. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 01.00
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | Gesamtzahl der Inhaber Die Gesamtzahl der Inhaber. |
0020 | Inhaber von elektronischen Geldbörsen Die Anzahl der Inhaber elektronischer Geldbörsen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] der Kommission 1. |
0030 | davon Kleinanleger Im Rahmen der Zeile 0020 - davon: Inhaber von elektronischen Geldbörsen die Anzahl der Kleinanleger. |
0040 | Inhaber von selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen Die Anzahl der Inhaber selbstverwalteter elektronischer Geldbörsen im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] oder Inhaber einer anderen Art von Distributed-Ledger-Adresse, die für Abwicklungszwecke verwendet und nicht von einem Inhaber des vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert wird, und alle anderen Inhaber des vermögenswertereferenzierten Token, die nicht unter die Zeile 0020 - davon: Inhaber von elektronischen Geldbörsen fallen. Aufgrund der begrenzten Informationen über die Inhaber von selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen müssen die Emittenten in dieser Zeile eigene Schätzungen angeben, die nach bestmöglichem Bemühen berechnet werden. |
0050 | davon Kleinanleger Im Rahmen der Zeile 0040 - davon: Inhaber von selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen die Anzahl der Kleinanleger. Aufgrund der begrenzten Informationen über die Inhaber von selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen müssen die Emittenten in dieser Zeile eigene Schätzungen angeben, die nach bestmöglichem Bemühen berechnet werden. |
Teil III: Wert des ausgegebenen Token und Umfang und Zusammensetzung der Vermögenswertreserve (S 02.00, S 03.01 und S 03.02)
V. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 02.00
12. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 enthält der Meldebogen S 02.00 Angaben zum Wert des ausgegebenen Token und zum Umfang der entsprechenden Vermögenswertreserve.
VI. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 02.00
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | Wert des ausgegebenen Token - zum Meldestichtag Der aggregierte Wert des ausgegebenen Token am Meldestichtag, berechnet nach der Bewertungsmethode in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910]. |
0020 | Wert des ausgegebenen Token - Höchstwert Der Höchstbetrag unter den aggregierten Werten des ausgegebenen Token am Ende jedes Kalendertages während des Meldezeitraums, berechnet nach der Bewertungsmethode in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910]. |
0030 | Wert des ausgegebenen Token - Durchschnitt Der durchschnittliche Betrag der aggregierten Werte des ausgegebenen Token am Ende jedes Kalendertages während des Meldezeitraums, berechnet nach der Bewertungsmethode in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910]. Der Durchschnittswert wird berechnet als Summe der Werte des ausgegebenen Token, die für jeden Kalendertag des Meldezeitraums berechnet werden, dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum. |
0040 | Wert des ausgegebenen Token - Mindestwert Der Mindestwert unter den aggregierten Werten des ausgegebenen Token am Ende jedes Kalendertages während des Meldezeitraums, berechnet nach der Bewertungsmethode in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910]. |
0050 | Umfang der Vermögenswertreserve - zum Meldestichtag Der Wert der Vermögenswertreserve am Ende des Meldestichtags, berechnet gemäß den Anforderungen des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der nach Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards. |
0060 | Umfang der Vermögenswertreserve - Höchstwert Der Höchstwert unter den Werten der Vermögenswertreserve am Ende jedes Kalendertags während des Meldezeitraums, berechnet gemäß den Anforderungen des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der nach Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards. |
0070 | Umfang der Vermögenswertreserve - Durchschnitt Der durchschnittliche Betrag der Werte der Vermögenswertreserve am Ende jedes Kalendertags während des Meldezeitraums, berechnet gemäß den Anforderungen des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der nach Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards. Der Durchschnittswert wird berechnet als Summe der Werte der Vermögenswertreserve, die für jeden Kalendertag des Meldezeitraums berechnet werden, dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum. |
0080 | Umfang der Vermögenswertreserve - Mindestwert Der Mindestwert unter den Werten der Vermögenswertreserve am Ende jedes Kalendertags während des Meldezeitraums, berechnet gemäß den Anforderungen des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der nach Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards. |
VII. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 03.01
13. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 enthält der Meldebogen S 03.01 Angaben zum Umfang der Vermögenswertreserve, einschließlich der Zusammensetzung der Vermögenswertreserve nach Art der Vermögenswerte und Laufzeiten.
14. Die Emittenten melden alle Posten dieses Meldebogens S 03.01 in der amtlichen Währung des Herkunftsmitgliedstaats (Meldewährung), unabhängig davon, auf welche Währung diese Posten tatsächlich lauten. Zu diesem Zweck werden Posten, die nicht auf die Meldewährung lauten, unter Verwendung des am Meldestichtag geltenden EZB-Kassakurses in die Meldewährung umgerechnet. Die Emittenten müssen zudem die Posten dieses Meldebogens, die auf dieselbe Währung lauten, getrennt in ihrer Währung melden, indem sie den jeweiligen Wert der Z-Achse entsprechend festlegen.
VIII. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 03.01
Zeilen | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | Vermögenswertreserve Der Betrag/Marktwert der Vermögenswerte in der Vermögenswertreserve gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 unter Berücksichtigung des Abwicklungsmechanismus im Sinne von Artikel 6 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards. |
0020 | Unbereinigte Vermögenswertreserve Der Betrag/Marktwert der Vermögenswerte in der Vermögenswertreserve gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 vor Berücksichtigung des Abwicklungsmechanismus im Sinne von Artikel 6 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards. |
0030 | Münzen und Banknoten Gesamtbetrag der Münzen und Banknoten. |
0040 | Einlagen bei Kreditinstituten Hier ist der Betrag der Einlagen bei Kreditinstituten anzugeben. |
0050 | Rohstoffe Hier ist der Marktwert von Rohstoffen oder Anteilen an Fonds anzugeben, die in Rohstoffe investieren, um den Preis von Rohstoffen abzubilden. |
0060 | davon: auf der Grundlage von Gold In Zeile 0050 ausgewiesene Rohstoffe, die auf Gold basieren. |
0070 | davon: auf der Grundlage anderer Edelmetalle In Zeile 0050 ausgewiesene Rohstoffe, die auf anderen Edelmetallen als Gold basieren, einschließlich Platin oder Silber. |
0080 | davon: auf der Grundlage von Industriemetallen In Zeile 0050 ausgewiesene Rohstoffe, die auf Industriemetallen basieren, einschließlich Aluminium, Kupfer, Blei, Nickel, Zinn oder Zink. |
0090 | davon: auf der Grundlage von Energie In Zeile 0050 ausgewiesene Rohstoffe, die auf Energie basieren, einschließlich Rohöl (WTI und Brent), Erdgas, Benzin (RBOB), schwefelarmes Gasöl oder ULS-Dieselkraftstoff. |
0100 | davon: auf der Grundlage des Viehbestands In Zeile 0050 gemeldete Rohstoffe, die auf Viehbeständen basieren, einschließlich lebender Rinder oder Magerschweine. |
0110 | davon: auf der Grundlage von Getreide In Zeile 0050 ausgewiesene Rohstoffe, die auf Getreide basieren, einschließlich Mais, Sojabohnen, Sojabohnenöl, Sojaschrot oder Weizen (Chicago und KC HRW). |
0120 | davon: auf der Grundlage von Weichwaren In Zeile 0050 ausgewiesene Rohstoffe, die auf Weichwaren basieren, einschließlich Kakao, Kaffee, Baumwolle oder Zucker. |
0130 | Vermögenswerte in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden Der Marktwert hochliquider Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 2 und 3 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken bestehen oder von diesen garantiert werden, im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission 2. |
0140 | Vermögenswerte in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralstaaten bestehen oder von diesen garantiert werden Der Marktwert hochliquider Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 2 und 3 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralstaaten bestehen oder von diesen garantiert werden, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission. |
0150 | Vermögenswerte in Form von Forderungen, die gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden Der Marktwert hochliquider Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 2 und 3 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards in Form von Forderungen, die gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0160 | Vermögenswerte in Form von Forderungen, die gegenüber öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden Der Marktwert hochliquider Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 2 und 3 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards in Form von Forderungen, die gegenüber öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0170 | Vermögenswerte in Form von Forderungen, die gegenüber Kreditinstituten bestehen oder von diesen garantiert werden (von Instituten, die durch einen Mitgliedstaat bzw. einen Geber von Förderdarlehen geschützt sind) Der Marktwert hochliquider Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 2 und 3 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards, die von Kreditinstituten ausgegeben werden, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0180 | Vermögenswerte in Form von Forderungen, die gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen bestehen oder von diesen garantiert werden Der Marktwert hochliquider Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 2 und 3 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards in Form von Forderungen, die gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen bestehen oder von diesen garantiert werden, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0190 | Qualifizierte Anteile von OGA Der Marktwert der Anteile von OGA gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. Hier ist auch der Marktwert der OGAW-Anteile gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 anzugeben. |
0200 | Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität Der Marktwert hochliquider Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 2 und 3 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards, die Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität darstellen, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61. |
0210 | Sonstige hochliquide Finanzinstrumente, die als Vermögenswerte referenziert werden Der Marktwert hochliquider Finanzinstrumente, die als Vermögenswerte gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards referenziert werden. |
0220 | davon:
Kryptowerte Hochliquide Finanzinstrumente gemäß Zeile 0210, wenn es sich um Kryptowerte im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 handelt. |
0230 | Sonstige Der Betrag/Marktwert aller anderen Vermögenswerte in der Vermögenswertreserve gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114. |
0240 | Anpassungen Die Auswirkungen von Anpassungen im Zusammenhang mit den Vermögenswerten in der in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Vermögenswertreserve, die aufgrund der Beendigung von besicherten Finanzierungsgeschäften, besicherten Kreditvergaben oder Sicherheitenswaps vorgenommen werden, die bei mindestens einem Teil der Transaktion unter Verwendung von Reservevermögen getätigt werden, wenn die Transaktion innerhalb von fünf Arbeitstagen fällig wird, wie in Artikel 6 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards bestimmt. |
0250 | Reverse-Repogeschäfte |
0260 | Mittelzuflüsse, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden Der Betrag der Mittelzuflüsse aus Reverse-Repogeschäften, bei denen die Transaktion innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage nach dem Meldestichtag fällig wird. |
0270 | Sicherheitenabflüsse, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden Der Marktwert der Sicherheitenabflüsse aus Reverse-Repogeschäften, bei denen die Transaktion innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage nach dem Meldestichtag fällig wird, ist an dieser Stelle anzugeben, wenn die zu hinterlegende Sicherheit in Zeile 0020 ausgewiesen wird. |
0280 | davon:
Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität Der Marktwert der in Zeile 0270 ausgewiesenen Sicherheitenabflüsse in Form von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards. |
0290 | Repogeschäfte |
0300 | Mittelabflüsse, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden Der Betrag der Mittelabflüsse aus Repogeschäften, bei denen die Transaktion innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage nach dem Meldestichtag fällig wird. |
0310 | Sicherheitenzuflüsse, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden Der Marktwert der Sicherheitenzuflüsse aus Repogeschäften, bei denen die Transaktion innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage nach dem Meldestichtag fällig wird, wenn die zu empfangenden Sicherheiten, sofern sie unbelastet sind, als Vermögenswert in der Vermögenswertreserve gelten würden. |
0320 | davon:
Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität Der Marktwert der in Zeile 0310 ausgewiesenen Sicherheitenzuflüsse in Form von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards. |
0330 | Sicherheitenswaps |
0340 | Sicherheitenabflüsse, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden Der Marktwert der Sicherheitenabflüsse aus Sicherheitenswaps, bei denen die Transaktion innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage nach dem Meldestichtag fällig wird, wenn die zu hinterlegende Sicherheit in Zeile 0020 ausgewiesen wird. |
0350 | davon:
Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität Der Marktwert der in Zeile 0340 ausgewiesenen Sicherheitenabflüsse in Form von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards. |
0360 | Sicherheitenzuflüsse, die innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage fällig werden Der Marktwert der Sicherheitenzuflüsse aus Sicherheitenswaps, bei denen die Transaktion innerhalb der nächsten fünf Arbeitstage nach dem Meldestichtag fällig wird, wenn die zu empfangenden Sicherheiten, sofern sie unbelastet sind, als Vermögenswert in der Vermögenswertreserve gelten würden. |
0370 | davon:
Gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität Der Marktwert der in Zeile 0360 ausgewiesenen Sicherheitenzuflüsse in Form von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards. |
0380 | Wert des referenzierten Vermögenswerts Der monetäre Wert oder der Marktwert des durch die ausgegebenen Token referenzierten Vermögenswerts, wenn der Token in amtlichen Währungen bzw. anderen Währungen als amtlichen Währungen referenziert wird. |
0390 | Obligatorische Überbesicherung Der Wert der Vermögenswertreserve, der den Wert der referenzierten Vermögenswerte übersteigt und als Prozentsatz des Wertes der referenzierten Vermögenswerte ausgedrückt wird, gemäß Artikel 7 der nach Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards. |
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | Betrag/Marktwert Die Emittenten melden in Spalte 0010 den Marktwert oder gegebenenfalls den Betrag der Vermögenswerte in der Vermögenswertreserve für die Zeilen 0010 bis 0380. Die Zeile 0390 ist in Prozent auszuweisen. Bei dem in Spalte 0010 ausgewiesenen Betrag/Marktwert sind Nettoabflüsse und Nettozuflüsse zu berücksichtigen, die sich aus einer vorzeitigen Glattstellung der Absicherung ergeben würden, einschließlich Derivaten, die die Differenz zwischen der Änderung des Marktwerts des Reservevermögens und der Änderung des Marktwerts der Vermögenswerte, die der Token referenziert, absichern. Dies schließt Derivate in der Vermögenswertreserve ein, die sich auf die Vermögenswerte beziehen, die von den Token referenziert werden, wenn die Token nicht in amtlichen Währungen referenziert werden. Bei dem in Spalte 0010 angegebenen Betrag/Marktwert sind regulatorische Abschläge nicht zu berücksichtigen. Die Emittenten berücksichtigen den Netto-Cashflow (Abfluss oder Zufluss), der entstehen würde, wenn die Absicherung zum Meldestichtag geschlossen würde. Dabei bleiben potenzielle künftige Wertänderungen in den Vermögenswerten unberücksichtigt. |
Z-Achse | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Währung | Der Emittent gibt an, welche Währung gemäß Punkt 15 für den vorgelegten Meldebogen in den Anwendungsbereich fällt. |
IX. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 03.02
15. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 enthält der Meldebogen S 03.02 Angaben zum Umfang der Vermögenswertreserve, einschließlich der Zusammensetzung der Vermögenswertreserve nach Gegenpartei/Emittent.
16. Zur Erfassung von Informationen über die Konzentration nach Gegenparteien für jede Art von Vermögenswerten innerhalb der Vermögenswertreserve im Meldebogen S 03.02 müssen die Emittenten die in diesem Abschnitt enthaltenen Erläuterungen beachten.
17. Die Emittenten melden die zwanzig größten Gegenparteien für die in ihrer Vermögenswertreserve enthaltenen Vermögenswerte. Die unter 1.01 gemeldete Gegenpartei ist die Gegenpartei, bei der am Meldestichtag der größte Betrag an Vermögenswerten im Verhältnis zu einer Gegenpartei gehalten wird, wobei jede Art von Vermögenswert entweder in Form von Einlagen bei dieser Gegenpartei, von Wertpapieren, die von dieser Gegenpartei begeben wurden, von Derivaten oder sonstigen Engagements bei dieser Gegenpartei getrennt zu betrachten ist; der Posten 1.02 ist der zweitgrößte; und so weiter für die verbleibenden Posten. Alle verbleibenden Bankeinlagen bei/Wertpapiere von/Derivatkontrakte mit anderen Gegenparteien sind in aggregierter Form unter 1.21, 1.22 bzw. 1.23 auszuweisen.
18.Gehört eine Gegenpartei mehreren Unternehmensgruppen mit engen Verbindungen an, ist sie nur einmal in der Gruppe mit dem höchsten Vermögenswertbetrag anzuführen.
19.Die Emittenten weisen alle Posten dieses Meldebogens in der Meldewährung aus, unabhängig davon, auf welche Währung diese Posten tatsächlich lauten. Zu diesem Zweck sollten Posten, die nicht auf die Meldewährung lauten, unter Verwendung des am Meldestichtag geltenden EZB-Kassakurses in die Meldewährung umgerechnet werden. Die Emittenten müssen zudem die Posten dieses Meldebogens, die auf dieselbe Währung lauten, getrennt in ihrer Währung melden, indem sie den jeweiligen Wert der Z-Achse entsprechend festlegen.
X. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 03.02
Spalten | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | Art des Produkts Den in der Spalte 0020 erfassten Emittenten/Gegenparteien wird eine Produktart zugeordnet, die der zugrunde liegenden Transaktion entspricht, wobei die folgenden durch Fettdruck gekennzeichneten Codes zu verwenden sind:
Pro Emittent/Gegenpartei sind für jede Produktart unterschiedliche Zeilen anzugeben. |
0020 | Name der Gegenpartei/des Emittenten Die Namen der zwanzig größten Emittenten oder Gegenparteien, sofern der Wert der Einlagen bei ihnen, der begebenen Instrumente oder der Risikopositionen bei jedem von ihnen mindestens 3 % der in Zeile 0010 von S 03.01 gemeldeten Vermögenswertreserve beträgt. Jeder Name umfasst den Empfänger der Einlage oder den Emittenten der Instrumente oder alle Unternehmen, die untereinander enge Verbindungen zu diesen Risikopositionen haben. In dieser Spalte ist der vollständige Name der juristischen Person unter den eng verbundenen Unternehmen anzugeben, bei der der Emittent das größte Engagement hat, und es sind etwaige Angaben zur Gesellschaftsform gemäß dem nationalen Gesellschaftsrecht zu machen. Die größte Position wird unter 1.01 ausgewiesen, die zweitgrößte Position unter 1.02 usw. |
0030 | Rechtsträgerkennung Die Unternehmenskennung der Gegenpartei. |
0040 | Art des Instituts
Emittenten/Gegenparteien, die als Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingestuft und in Spalte 0020 erfasst sind, werden unter Verwendung der folgenden durch Fettdruck gekennzeichneten Codes ausgewiesen:
Handelt es sich bei dem Emittenten/der Gegenpartei nicht um ein Kreditinstitut, ist dieses Feld leer zu lassen. |
0050 | Betrag/Marktwert Hier sind der Betrag der Einlagen und der Marktwert der Wertpapiere und Derivate unter Berücksichtigung des Abwicklungsmechanismus im Sinne von Artikel 6 der nach Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 erlassenen delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards anzugeben. Regulatorische Abschläge sind bei dem Betrag/Marktwert nicht zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind die Nettoabflüsse und Nettozuflüsse, die sich bei einer vorzeitigen Glattstellung der Absicherung ergeben würden. |
0060 | in % der gesamten Vermögenswerte des Kreditinstituts, das Einlagen entgegennimmt Für Einlagen bei einem Kreditinstitut, die in der in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Vermögenswertreserve derselben Token enthalten sind, wird der Betrag als Prozentsatz der gesamten Vermögenswerte des Kreditinstituts gemeldet, das diese Einlagen entgegennimmt. Der Betrag der gesamten Vermögenswerte entspricht den zuletzt veröffentlichten verfügbaren Daten des betreffenden Kreditinstituts. |
Z-Achse | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Währung | Der Emittent gibt an, welche Währung gemäß Punkt 20 für den vorgelegten Meldebogen in den Anwendungsbereich fällt. |
Teil IV: Transaktionen pro Tag (S 04.01, S 04.02, S 04.03 und S 04.04)
XI. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 04.01
20. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 enthält der Meldebogen S 04.01 Angaben zur durchschnittlichen Anzahl und dem durchschnittlichen aggregierten Wert der Transaktionen pro Tag während des Meldezeitraums, wobei diese Angaben getrennt für die in die Meldung einbezogenen Länder ausgewiesen werden.
21. Der Sitz des Originators und des Begünstigten, die an den Transaktionen beteiligt sind, wird entsprechend dem Ansatz für die Definition des Landes der Inhaber im Meldebogen S 01.00 "Anzahl der Inhaber - zum Meldestichtag" wie folgt ermittelt und erfasst:
22. Diese Transaktionen fallen in den Anwendungsbereich dieses Meldebogens, wenn mindestens einer der an der Transaktion beteiligten Inhaber in der Union ansässig ist. Wenn der Token eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats der Union referenziert, fallen Transaktionen, bei denen beide beteiligten Inhaber außerhalb der Union ansässig sind, ebenfalls in den Anwendungsbereich der Berichterstattung.
23. Der Emittent bestimmt den Wert der Transaktionen nach der Bewertungsmethode gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910].
24. Der Meldebogen S.04.01 muss eine Aufschlüsselung der Transaktionen enthalten:
25. Der Meldebogen S 04.01 ist für jedes Land, das mit der Transaktion bezüglich des vermögenswertereferenzierten Token in Verbindung steht, separat auszufüllen. Als Länder einer Transaktion gelten die Wohnsitzländer der an der Transaktion beteiligten Inhaber, einschließlich des Landes des Originators und des Landes des Begünstigten der Transaktion.
XII. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 04.01
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | Transaktionen pro Tag - Durchschnitt Für das Land, das durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen, bei denen entweder der Standort des Originators oder der Standort des Begünstigten innerhalb dieses Landes liegt. |
0020 | Davon im Inland getätigt Für das Land, das durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen, bei denen sowohl der Standort des Originators als auch der Standort des Begünstigten innerhalb dieses Landes liegen. |
0030 | Davon in das Land eingehende Transaktionen Für das Land, das durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen, bei denen der Standort des Originators außerhalb dieses Landes und der Standort des Begünstigten innerhalb dieses Landes liegen. |
0040 | Davon aus dem Land abgehende Transaktionen Für das Land, das durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen, bei denen der Standort des Originators innerhalb dieses Landes und der Standort des Begünstigten außerhalb dieses Landes liegen. |
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | Anzahl Die durchschnittliche Anzahl der Transaktionen pro Tag, berechnet als Gesamtzahl der Transaktionen im Meldezeitraum und dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum. |
0020 | Betrag Der durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag, berechnet als Summe der Werte aller Transaktionen im Meldezeitraum und dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum. |
Z-Achse | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Land | Dieser Meldebogen ist für jedes Land, das in den Anwendungsbereich fällt, getrennt auszufüllen. Die Z-Achse bestimmt das Land, für das der jeweilige Meldebogen gilt. Auf der Z-Achse werden alle einzelnen Länder angegeben, je nachdem, wo sich die Inhaber befinden, die an den Transaktionen beteiligt sind. |
XIII. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 04.02
26. Der einzige Unterschied zwischen dem Meldebogen S 04.02 und dem Meldebogen S 04.01 besteht darin, dass der Meldebogen S 04.02 für alle Transaktionen im Zusammenhang mit der EU gilt und daher keine Z-Achse zur Bestimmung des einzubeziehenden Landes enthält.
XIV. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 04.02
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | Transaktionen pro Tag - Durchschnitt Transaktionen, bei denen sich entweder der Standort des Originators oder der Standort des Begünstigten in der Union befindet. |
0020 | davon innerhalb der EU getätigt Transaktionen, bei denen sich sowohl der Standort des Originators als auch der Standort des Begünstigten in der Union befinden. |
0030 | davon in die EU eingehende Transaktionen Transaktionen, bei denen sich der Standort des Originators außerhalb der Union und der Standort des Begünstigten in der Union befindet. |
0040 | davon aus der EU abgehende Transaktionen Transaktionen, bei denen sich der Standort des Originators in der Union und der Standort des Begünstigten außerhalb der Union befinden. |
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | Anzahl Die durchschnittliche Anzahl der Transaktionen pro Tag, berechnet als Gesamtzahl der Transaktionen im Meldezeitraum und dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum. |
0020 | Betrag Der durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag, berechnet als Summe der Werte aller Transaktionen im Meldezeitraum und dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum. |
XV. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 04.03
27. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 enthält der Meldebogen S 04.03 Angaben zur durchschnittlichen Anzahl und dem durchschnittlichen aggregierten Wert der Transaktionen und Übertragungen pro Tag während des Meldezeitraums. In diesem Meldebogen werden Transaktionen und Übertragungen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen oder zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen erfasst, die für Abwicklungszwecke verwendet werden und nicht von einem Nutzer oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden.
XVI. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 04.03
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | Transaktionen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen pro Tag - Durchschnitt Transaktionen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] oder zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber des vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden, werden nach bestmöglichen Bemühen gemeldet, da die Emittenten möglicherweise nur begrenzte Informationen über diese Transaktionen und die an solchen Transaktionen jeweils beteiligten Inhaber haben. |
0020 | Übertragungen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen pro Tag - Durchschnitt Übertragungen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] oder zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen und anderen Arten von Distributed-Ledger-Adressen, die nicht von einem Inhaber des vermögenswertereferenzierten Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen kontrolliert werden. |
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | Anzahl Die durchschnittliche Anzahl der Transaktionen (bzw. Übertragungen bei Zeile 0020) pro Tag, berechnet als Gesamtzahl der Transaktionen (bzw. Übertragungen bei Zeile 0020) im Meldezeitraum und dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum. |
0020 | Betrag Der durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen (bzw. Übertragungen bei Zeile 0020) pro Tag, berechnet als Summe der Werte aller Transaktionen (bzw. Übertragungen bei Zeile 0020) im Meldezeitraum und dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum. Der Wert der unter diesen Meldebogen fallenden Transaktionen und Übertragungen ist nach der in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] bestimmten Bewertungsmethode zu berechnen. |
XVII. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 04.04
28. Der Meldebogen S 04.04 umfasst Angaben zu der Methodik, die für die Schätzung der im Meldebogen S 04.03 angegebenen Werte verwendet wurde.
XVIII. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 04.04
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | Für Meldebogen S 04.03 verwendete Methodik Die Emittenten müssen die Methodik für die Schätzung der im Meldebogen S 04.03 gemeldeten Werte kurz beschreiben. |
Teil V: Transaktionen pro Tag, die mit der Verwendung als Tauschmittel innerhalb eines einheitlichen Währungsraums zusammenhängen (S 05.00).
XIX. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 05.00
29. Gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 muss der Meldebogen S 05.00 Angaben zur durchschnittlichen Anzahl und zum durchschnittlichen aggregierten Wert der Transaktionen pro Tag während des Meldezeitraums enthalten, die mit der Verwendung eines vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel innerhalb eines einheitlichen Währungsraums zusammenhängen.
30. Dieser Meldebogen muss die Anforderungen der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] erfüllen.
31. Dieser Meldebogen ist für jeden einheitlichen Währungsraum gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] getrennt auszufüllen.
XX. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 05.00
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | Transaktionen pro Tag - Durchschnitt Für den einheitlichen Währungsraum, der durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen innerhalb des betreffenden einheitlichen Währungsraums gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910]. |
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | Anzahl Die durchschnittliche Anzahl der Transaktionen pro Tag, berechnet als Gesamtzahl der Transaktionen im Meldezeitraum und dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum gemäß der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910]. |
0020 | Betrag Der durchschnittliche aggregierte Wert der Transaktionen pro Tag, berechnet als Summe der Werte aller Transaktionen im Meldezeitraum und dividiert durch die Anzahl der Kalendertage im Meldezeitraum gemäß der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910]. |
Z-Achse | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Bezeichnung des einheitlichen Währungsraums | Dieser Meldebogen ist für jeden einheitlichen Währungsraum, der in den Anwendungsbereich fällt, getrennt auszufüllen. Gemäß der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] enthält die Z-Achse alle verschiedenen einheitlichen Währungsräume auf der Grundlage des Standorts der Inhaber, die an den in den Anwendungsbereich fallenden Transaktionen beteiligt sind. |
2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.01.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/61/oj).
3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).
4) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).
Meldebögen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen | Anhang III |
MELDEBÖGEN FÜR ANBIETER VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGEN | |||
Meldebogen-Nummer | Meldebogen-Code | Adressaten | Bezeichnung des Meldebogens/der Meldebogen-Gruppe |
ANGABEN ZU INHABERN | |||
6 | S 06.00 | Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen | ANGABEN ZU INHABERN |
ANGABEN ZU TRANSAKTIONEN | |||
7 | S 07.01 | Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen | TRANSAKTIONEN IM MELDEZEITRAUM - GESAMT |
7 | S 07.02 | Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen | TRANSAKTIONEN IM MELDEZEITRAUM - GESAMT_EU |
7 | S 07.03 | Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen | TRANSAKTIONEN, DIE MIT IHRER VERWENDUNG ALS TAUSCHMITTEL INNERHALB EINES EINHEITLICHEN WÄHRUNGSRAUMS ZUSAMMENHÄNGEN - GESAMT |
7 | S 07.04 | Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen | DISTRIBUTED-LEDGER-ADRESSEN FÜR ÜBERTRAGUNGEN IM NAMEN VON KUNDEN |
ANGABEN ZUM TOKEN | |||
8 | S 08.00 | Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen | TOKEN IM BESITZ EINES ANBIETERS VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGEN |
S 06.00 - Angaben zu Inhabern |
Inhaber - zum Meldestichtag | ||||
Bezeichnung | Code | Art des Codes | Kleinanleger/Nicht-Kleinanleger | Land |
0010 | 0020 | 0030 | 0040 | 0050 |
S 07.01 - Transaktionen im Meldezeitraum - gesamt |
Land: |
Anzahl | Betrag | ||
0010 | 0020 | ||
Transaktionen im Meldezeitraum - gesamt | 0010 | ||
davon im Inland getätigt | 0020 | ||
davon in das Land eingehende Transaktionen | 0030 | ||
davon aus dem Land abgehende Transaktionen | 0040 |
S 07.02 - Transaktionen im Meldezeitraum - gesamt_EU |
Anzahl | Betrag | ||
0010 | 0020 | ||
Transaktionen im Meldezeitraum - gesamt | 0010 | ||
davon innerhalb der EU getätigt | 0020 | ||
davon in die EU eingehende Transaktionen | 0030 | ||
davon aus der EU abgehende Transaktionen | 0040 |
S 07.03 - Transaktionen, die mit ihrer Verwendung als Tauschmittel innerhalb eines einheitlichen Währungsraums zusammenhängen - gesamt |
Einheitlicher Währungsraum: |
Anzahl | Betrag | ||
0010 | 0020 | ||
Transaktionen im Meldezeitraum - gesamt | 0010 |
S 07.04 - Distributed-Ledger-Adressen für Übertragungen im Namen von Kunden |
Distributed-Ledger-Adresse |
0010 |
S 08.00 - Token im Besitz eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen |
Anzahl | Betrag | ||
0010 | 0020 | ||
Token im Besitz eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen | 0010 | ||
davon von Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen in der EU gehalten | 0020 |
Meldebögen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen - Erläuterungen | Anhang IV |
Teil I: Allgemeine Erläuterungen
I. Aufbau
II. Umfang der Berichterstattung
5. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen den Emittenten die in diesem Anhang genannten Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 dieser Durchführungsverordnung zur Verfügung.
6. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen übermitteln den jeweiligen Emittenten die drei Meldebögen in diesem Anhang separat für jeden vermögenswertereferenzierten Token gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114, wobei sie dem Emittenten angeben, welcher Token Gegenstand einer bestimmten Mitteilung ist, sowie, sofern verfügbar, den Identifizierungscode, die Referenz oder den Namen des Token auf der Grundlage des für den Token veröffentlichten Whitepapers.
Teil II: Angaben zu Inhabern (S 06.00)
III. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 06.00
7. Der Meldebogen S 06.00 enthält gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Angaben zu den Inhabern, die die Emittenten benötigen, um die in der vorliegenden Durchführungsverordnung festgelegten Meldepflichten zu erfüllen.
8. Dieser Meldebogen enthält Angaben zum Ende des Meldestichtags gemäß der Vorlage S 01.00 "Anzahl der Inhaber - zum Meldestichtag" für Emittenten, entsprechend den Angaben in Anhang I und II dieser Verordnung. Das Land eines Inhabers wird wie folgt durch den Standort des Inhabers bestimmt:
IV. Hinweise zu bestimmten Positionen im Meldebogen S 06.00
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | Bezeichnung Der vollständige Name bei natürlichen Personen und der amtliche eingetragene Name bei juristischen Personen, einschließlich aller Hinweise auf die Gesellschaftsform gemäß dem nationalen Gesellschaftsrecht, in Übereinstimmung mit der eindeutigen Kennung des Inhabers in Spalte 0020 dieses Meldebogens. |
0020 | Code Der Code als Teil einer Zeilenkennung muss jeweils ein Unternehmen bezeichnen. Der Code ist spezifisch und wird durchgängig in allen Meldebögen und einheitlich im Zeitverlauf verwendet. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. Der Code des Inhabers, z.B. die nationale Identifikationsnummer bei natürlichen Personen oder die Rechtsträgerkennung (LEI) bei juristischen Personen, oder sonstige verfügbare amtliche Kennungen. Ist eine Rechtsträgerkennung verfügbar, ist diese Rechtsträgerkennung anzugeben. Um den Emittenten den Datenabgleich zu erleichtern, ist bei der Meldung des Codes folgender Ansatz vorzuziehen. Es gibt zwei Listen mit verschiedenen Arten von Codes, eine für natürliche Personen und eine für juristische Personen. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen melden die erste verfügbare Art von Code aus der in Spalte 0030 angegebenen Liste, beginnend mit der ersten Option auf der Liste, und bewegen sich dann für die restlichen Optionen der Reihe nach abwärts, falls diese Art von Kennung für den Inhaber nicht verfügbar ist. |
0030 | Art des Codes Arten von Codes natürlicher Personen:
Arten von Codes juristischer Personen: |
0040 | Kleinanleger/Nicht-Kleinanleger Je nach betreffendem Inhaber ist "Kleinanleger" oder "Nicht-Kleinanleger" anzugeben. Der Begriff "Kleinanleger" ist anzugeben, wenn der betreffende Inhaber als Kleinanleger im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2023/1114 gilt. In anderen Fällen ist der Begriff "Nicht-Kleinanleger" anzugeben. |
0050 | Land Gemäß Punkt 8 dieses Anhangs ist der Namen des Landes anzugeben, in dem der betreffende Inhaber ansässig ist. |
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen vergeben eine Zeile für jeden spezifischen Inhaber, der in den Anwendungsbereich fällt. |
Teil III: Angaben zu Transaktionen (S 07.01, S 07.02, S 07.03 und S 07.04)
V. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 07.01
9. Der Meldebogen S 07.01 enthält gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Angaben zu den Transaktionen, die die Emittenten benötigen, um die in der vorliegenden Durchführungsverordnung festgelegten Meldepflichten zu erfüllen. Der Meldebogen S 07.01 muss Angaben zur Gesamtzahl und zum aggregierten Gesamtwert der Transaktionen während des Meldezeitraums enthalten, und zwar als jeweils getrennte Auflistung für die Länder, die in die Berichterstattung einzubeziehen sind.
10. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen mithilfe des folgenden Ansatzes ermitteln, welche Transaktionen in den Anwendungsbereich dieses Meldebogens fallen und zu erfassen sind:
11. Der Sitz des Originators und des Begünstigten, die an den Transaktionen beteiligt sind, wird entsprechend dem Ansatz für die Definition des Landes der Inhaber im Meldebogen S 01.00 "Anzahl der Inhaber - zum Meldestichtag" wie folgt ermittelt und erfasst:
12. Diese Transaktionen fallen in den Anwendungsbereich dieses Meldebogens, wenn mindestens einer der an der Transaktion beteiligten Inhaber in der Union ansässig ist. Wenn der Token eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats der Union referenziert, fallen Transaktionen, bei denen beide beteiligten Inhaber außerhalb der Union ansässig sind, ebenfalls in den Anwendungsbereich der Berichterstattung.
13. Der Emittent bestimmt den Wert der Transaktionen nach der Bewertungsmethode gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910].
14. Der Meldebogen S 07.01 muss eine Aufschlüsselung der Transaktionen enthalten:
15. Der Meldebogen S 07.01 wird für jedes Land, das mit den Transaktionen in Verbindung steht, separat ausgefüllt. Als Länder einer Transaktion gelten die Wohnsitzländer der an der Transaktion beteiligten Inhaber, einschließlich des Landes des Originators und des Landes des Begünstigten der Transaktion.
VI. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 07.01
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | Transaktionen im Meldezeitraum - gesamt Für das Land, das durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen, bei denen entweder der Standort des Originators oder der Standort des Begünstigten innerhalb dieses Landes liegt. |
0020 | Davon im Inland getätigt Für das Land, das durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen, bei denen sowohl der Standort des Originators als auch der Standort des Begünstigten innerhalb dieses Landes liegt. |
0030 | Davon in das Land eingehende Transaktionen Für das Land, das durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen, bei denen der Standort des Originators außerhalb dieses Landes und der Standort des Begünstigten innerhalb dieses Landes liegen. |
0040 | Davon aus dem Land abgehende Transaktionen Für das Land, das durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen, bei denen der Standort des Originators innerhalb dieses Landes und der Standort des Begünstigten außerhalb dieses Landes liegen. |
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | Anzahl Die Gesamtzahl der Transaktionen im Meldezeitraum. |
0020 | Betrag Der aggregierte Gesamtwert der Transaktionen im Meldezeitraum. |
VII. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 07.02
16. Der einzige Unterschied zwischen dem Meldebogen S 07.02 und dem Meldebogen S 07.01 besteht darin, dass der Meldebogen S 07.02 für alle Transaktionen in der EU gilt, einschließlich der eingehenden und abgehenden Transaktionen, und daher keine Z-Achse zur Bestimmung des einzubeziehenden Landes enthält.
VIII. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 07.02
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | Transaktionen im Meldezeitraum - gesamt Transaktionen, bei denen sich entweder der Standort des Originators oder der Standort des Begünstigten in der Union befindet. |
0020 | Davon innerhalb der EU getätigt Transaktionen, bei denen sich sowohl der Standort des Originators als auch der Standort des Begünstigten in der Union befinden. |
0030 | Davon in die EU eingehende Transaktionen Transaktionen, bei denen sich der Standort des Originators außerhalb der Union und der Standort des Begünstigten in der Union befindet. |
0040 | Davon aus der EU abgehende Transaktionen Transaktionen, bei denen sich der Standort des Originators in der Union und der Standort des Begünstigten außerhalb der Union befinden. |
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | Anzahl Die Gesamtzahl der Transaktionen im Meldezeitraum. |
0020 | Betrag Der aggregierte Gesamtwert der Transaktionen im Meldezeitraum. |
IX. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 07.03
17. Der Meldebogen S 07.03 enthält gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Angaben zu den Transaktionen, die die Emittenten zur Erfüllung der in der vorliegenden Durchführungsverordnung festgelegten Meldepflichten benötigen. In den Anwendungsbereich dieses Meldebogens fallen die Transaktionen, die mit der Verwendung des vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 zusammenhängen.
18. Dieser Meldebogen muss die Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) [(2024) 6910] erfüllen.
19. Dieser Meldebogen ist für jeden einheitlichen Währungsraum gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] getrennt auszufüllen.
X. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 07.03
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | Transaktionen im Meldezeitraum - gesamt Für den einheitlichen Währungsraum, der durch die Z-Achse bestimmt wird, Transaktionen innerhalb des betreffenden einheitlichen Währungsraums gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910]. |
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | Anzahl Die Gesamtzahl der Transaktionen im Meldezeitraum. |
0020 | Betrag Der aggregierte Gesamtwert der Transaktionen im Meldezeitraum. |
Z-Achse | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Bezeichnung des einheitlichen Währungsraums | Dieser Meldebogen ist für jeden einheitlichen Währungsraum, der in den Anwendungsbereich fällt, getrennt auszufüllen. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] enthält die Z-Achse alle verschiedenen einheitlichen Währungsräume auf der Grundlage des Standorts der Inhaber, die an den in den Anwendungsbereich fallenden Transaktionen beteiligt sind. |
XI. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 07.04
20. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen den Emittenten die öffentlichen Distributed-Ledger-Adressen zur Verfügung stellen, die sie für Übertragungen im Namen ihrer Kunden verwenden. Dies soll es den Emittenten erleichtern zu ermitteln, welche im Distributed Ledger registrierten Transaktionen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen stattfinden. Dadurch erhalten die Emittenten mehr Informationen für die Berichterstattung über ihre Meldebögen gemäß Anhang I und II dieser Durchführungsverordnung, insbesondere im Hinblick auf den Meldebogen S 04.03 "Transaktionen zwischen selbstverwalteten elektronischen Geldbörsen pro Tag - Durchschnitt". Im Meldebogen S 07.04 "Distributed-Ledger-Adressen für Übertragungen im Namen von Kunden" werden diese Informationen den Emittenten zur Verfügung gestellt.
XII. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 07.04
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | Distributed-Ledger-Adresse Die öffentlichen Distributed-Ledger-Adressen, die der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen für Übertragungen im Namen seiner Kunden verwendet. |
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen vergeben für jede in den Anwendungsbereich fallende Distributed-Ledger-Adresse eine Zeile. |
Teil IV: Angaben zu Token (S 08.00)
XIII. Allgemeine Anmerkungen zum Meldebogen S 08.00
21. Der Meldebogen S 08.00 muss Informationen über die Anzahl und den Betrag der Token enthalten, die in den Anwendungsbereich der Meldebögen fallen und von dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gehalten werden, sowie die Anzahl und den Betrag dieser Token, die von EU-Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gehalten werden. All dies ist dem Emittenten mitzuteilen, damit dieser den aggregierten Wert seiner in der EU ausgegebenen Token und die damit verbundene Vermögenswertreserve genau berechnen kann, insbesondere wenn der jeweilige Token auch auf internationaler Ebene außerhalb der EU ausgegeben wird.
XIV. Hinweise zu bestimmten Positionen des Meldebogens S 08.00
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | Token im Besitz eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen Die Token, die sich im Besitz des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen befinden. |
0020 | davon von Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen in der EU gehalten Die Token im Besitz des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die von Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen in der Union gehalten werden. |
Spalte | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 | Anzahl Die Anzahl der in den Anwendungsbereich fallenden Token. |
0020 | Betrag Der Betrag der in den Anwendungsbereich fallenden Token. Der Wert der Token ist nach der in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung [C(2024) 6910] festgelegten Bewertungsmethode zu bestimmen. |
Anhang V |
Teil I: Einheitliches Datenpunktmodell
Alle in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Daten werden in ein einheitliches Datenpunktmodell überführt.
Das einheitliche Datenpunktmodell muss die folgenden Kriterien erfüllen:
Teil II: Validierungsregeln
Für die in den Anhängen I und II dieser Verordnung aufgeführten Daten gelten Validierungsregeln, die die Qualität und Kohärenz der Daten sicherstellen.
Die Validierungsregeln müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
ENDE |