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Regelwerk, EU 2024, Immissionsschutz - EU Bund
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Delegierter Beschluss (EU) 2024/2986 der Kommission vom 24. September 2024 über die einseitige Einbeziehung von Sektoren in das Emissionshandelssystem der Union für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren durch Österreich gemäß Artikel 30j der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2024/2986 vom 03.12.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 30j,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 30j Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG können Mitgliedstaaten ab 2027 den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems in der Union (im Folgenden "EU-EHS") für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren auf Sektoren ausweiten, die nicht in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sie insbesondere die Auswirkungen auf den Binnenmarkt, mögliche Wettbewerbsverzerrungen, die Umweltintegrität des Emissionshandelssystems und die Zuverlässigkeit des vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens berücksichtigen.

(3) Am 31. Mai 2024 übermittelte Österreich einen Antrag auf Ausweitung des Anwendungsbereichs des Emissionshandelssystems für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren auf eine Liste von Sektoren, die noch nicht unter Anhang III oder Kapitel II und III der Richtlinie 2003/87/EG fallen.

(4) Die österreichischen Behörden erklärten, dass diese einseitige Ausweitung den Übergang des nationalen CO2-Bepreisungssystems zum neuen Emissionshandelssystem für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren erleichtern werde. Darüber hinaus senke sie die Verwaltungskosten und vereinfache die Berichterstattungs- und Überwachungsverfahren für die beaufsichtigten Unternehmen und die zuständige nationale Behörde.

(5) Nach Auffassung der Kommission brächte eine Ausweitung des EU-EHS über die Liste der in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten hinaus, wie von Österreich beantragt, in der Tat Vorteile für die Umwelt mit sich und würde die Verwaltungsverfahren für Brennstoffanbieter, die in Österreich als regulierte Unternehmen tätig sind, vereinfachen.

(6) Auf der Grundlage der 2020 gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 überprüften Treibhausgasemissionsdaten für die Jahre 2016, 2017 und 2018 beläuft sich die durchschnittliche Gesamtmenge der Emissionen aus den von Österreich im Rahmen dieses Antrags auf einseitige Ausweitung mitgeteilten Sektoren auf 1.034 563 t CO2. Diese Menge wird als Grundlage für die Berechnung der künftigen Menge der ab 2027 zu vergebenden zusätzlichen Zertifikate herangezogen.

(7) Die Kommission hat die von Österreich vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass diese verlässlich sind und den Anforderungen des Artikels 30j der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen.

(8) Das in Österreich geltende Verbrauchsteuersystem und insbesondere die dortige Verteilungsinfrastruktur erlauben es beaufsichtigten Unternehmen nicht, wirksam zwischen der Endverwendung von Brennstoffen in Sektoren, die bereits unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, einerseits und in Sektoren, die von der Ausweitung des Anwendungsbereichs betroffen sind, andererseits zu unterscheiden. Um die kosteneffiziente Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Emissionen zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Berichterstattung zum Anteilsfaktor in den jährlichen Emissionsberichten und den Überwachungsplänen zu verringern, sollten beaufsichtigte Unternehmen nicht verpflichtet sein, zwischen der Berichterstattung in Bezug auf Emissionen in Sektoren, die von der Ausweitung des Anwendungsbereichs betroffen sind, und in Bezug auf Emissionen in Sektoren zu unterscheiden, die bereits unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallen.

(9) Um den regelmäßigen jährlichen Zyklus für die Überwachung von Emissionen, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen im Rahmen des neuen Emissionshandelssystems für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren einzuhalten, ist es angezeigt, dass beaufsichtigte Unternehmen geprüfte Emissionen für den erweiterten Anwendungsbereich gemäß Artikel 30f Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG ab dem 1. Januar 2025 melden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Anwendungsbereich der Genehmigung der einseitigen Ausweitung

Die Ausweitung der in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeit in Österreich auf die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Sektoren wird unter den in Artikel 3 genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2 Genehmigung der Vergabe zusätzlicher Zertifikate

Im Jahr 2027 werden gemäß den Bestimmungen aus Artikel 30c Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG zusätzliche Zertifikate auf der Grundlage der durchschnittlichen Menge der Gesamtemissionen von 1.034 563 t CO2 vergeben, die von Österreich für die im Anhang aufgeführten Sektoren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 gemeldet wurde.

Artikel 3 Überwachungs- und Berichterstattungspflichten

Österreich stellt sicher, dass jedes beaufsichtigte Unternehmen gemäß Artikel 30f Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Kalenderjahr die Emissionen überwacht und meldet, die den Brennstoffmengen entsprechen, die ab dem 1. Januar 2025 in den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Sektoren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.

Artikel 4 Inkrafttreten und Anwendung

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 24. September 2024

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj.

2) Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.06.2018 S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/842/oj).

.

Liste der weiteren Sektoren, die in Österreich gemäß Artikel 30j der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fallenAnhang


IPCC-CodeSektorBeinhaltet
1 A 3 aZiviler LuftverkehrEmissionen aus dem internationalen und inländischen zivilen Luftverkehr, einschließlich Starts und Landungen
1 A 3 cSchienenverkehrEmissionen aus dem Schienenverkehr (sowohl Güter- als auch Personenverkehr)
1 A 3 d
(Teildaten)
SchiffsverkehrEmissionen aus Kraftstoffen, die für den Antrieb von Wasserfahrzeugen verwendet werden, einschließlich Luftkissenfahrzeuge und Tragflügelboote, mit Ausnahme gewerblicher Tätigkeiten auf der Donau und den internationalen Seen (Bodensee und Neusiedler See)
1 A 4 c iStationäre Verbrennung in Land- und Forstwirtschaft und in der FischereiEmissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen in Pumpen, bei der Getreidetrocknung oder in Gärtnereien und bei anderen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten oder aus der stationären Verbrennung in der Fischereiindustrie
1 A 4 c iiVerbrennung durch Geländefahrzeuge und sonstige selbstfahrende ArbeitsmaschinenEmissionen aus der Verbrennung von Kraftstoffen durch Zugmaschinen auf landwirtschaftlichen Flächen und in Wäldern, einschließlich der Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge auf befestigten Straßen
1 A 4 c iii
(Teildaten)
Fischerei
(mobile Verbrennung)
Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen für die Fischerei
1 A 5 b
(Teildaten)
Mobile Verbrennung - MilitärEmissionen von Fahrzeugen und Verbrennung von Brennstoffen für mobile Maschinen und Geräte für militärische Zwecke und in der militärischen Luftfahrt, mit Ausnahme von Brennstoffen, die für multilaterale Einsätze verwendet werden


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