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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2995 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung des Befüllungspfades mit Zwischenzielen für 2025 für jeden Mitgliedstaat mit unterirdischen Gasspeicheranlagen in seinem Hoheitsgebiet, die direkt mit seinem Absatzgebiet verknüpft sind
(ABl. L 2024/2995 vom 03.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 1, insbesondere auf Artikel 6a Absatz 7 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Union hat nach der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine angesichts der Möglichkeit einer anhaltenden Störung oder sogar Unterbrechung der Gaslieferungen aus Russland Maßnahmen zur Verbesserung der Vorsorge für solche Störungen und zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger sowie ihrer Wirtschaft ergriffen.
(2) In diesem Zusammenhang wurde die Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erlassen, um durch Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938 die Befüllung der unterirdischen Gasspeicheranlagen der Mitgliedstaaten für die Wintersaison 2022-2023 und darüber hinaus sicherzustellen.
(3) Nach Artikel 6a Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 muss jeder Mitgliedstaat mit unterirdischen Gasspeicheranlagen der Kommission für 2023 und die folgenden Jahre bis zum 15. September des Vorjahres einen Entwurf des Befüllungspfades mit Zwischenzielen für die Monate Februar, Mai, Juli und September einschließlich technischer Informationen für die direkt mit seinem Absatzgebiet verknüpften unterirdischen Gasspeicheranlagen in seinem Hoheitsgebiet in aggregierter Form übermitteln. Der Befüllungspfad und die Zwischenziele müssen auf der durchschnittlichen Befüllungsquote der vorangegangenen fünf Jahre beruhen.
(4) Nach Artikel 6a Absatz 7 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1938 muss die Kommission auf der Grundlage der von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgelegten technischen Informationen und unter Berücksichtigung der Bewertung durch die Koordinierungsgruppe "Gas" bis zum 15. November des Vorjahres Durchführungsrechtsakte erlassen, um den Befüllungspfad für jeden Mitgliedstaat nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 18a Absatz 2 der genannten Verordnung festzulegen. Nach Artikel 18a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 wird die Kommission dabei von einem Ausschuss, dem "Ausschuss für die Gasspeicherung", unterstützt.
(5) Dementsprechend muss die Kommission bis zum 15. November 2024 Durchführungsrechtsakte für 2025 zur Festlegung des Befüllungspfades für jeden Mitgliedstaat mit unterirdischen Gasspeicheranlagen erlassen. Aufgrund der zeitlichen Beschränkungen für den Erlass dieser Durchführungsrechtsakte sollte für alle betroffenen Mitgliedstaaten ein einziger Durchführungsrechtsakt erlassen werden.
(6) Angesichts der großen Unsicherheit hinsichtlich der allgemeinen Gasversorgungslage und der Entwicklung der Gasnachfrage und -versorgung in der Union und in den einzelnen Mitgliedstaaten, der von den Wintertemperaturen abhängigen unterschiedlichen Verbrauchsszenarien und des Umfangs der von den Mitgliedstaaten gemäß der Empfehlung C/2024/2476 des Rates betreffend die Fortsetzung koordinierter Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage 3 ergriffenen freiwilligen Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage umfassen die in der vorliegenden Durchführungsverordnung festgelegten Befüllungspfade technisch umsetzbare Mindestzwischenziele, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, das Befüllungsziel von 90 % bis zum 1. November 2025 zu erreichen.
(7) Die Befüllungspfade sollten den von den Mitgliedstaaten übermittelten Befüllungspfaden und der durchschnittlichen Befüllungsquote der vorangegangenen fünf Jahre weitestmöglich Rechnung tragen. Hinsichtlich der technischen Umsetzbarkeit der in dieser Durchführungsverordnung festgelegten Zwischenziele sollte auch die Kurve der aggregierten Einspeicherkapazität der Speicheranlagen jedes Mitgliedstaats berücksichtigt werden. Diese Ziele sollten so festgelegt werden, dass die Gasversorgungssicherheit auf Unionsebene gewährleistet ist und gleichzeitig unnötige Belastungen für Mitgliedstaaten, Gasmarktteilnehmer, Speicheranlagenbetreiber und Kunden vermieden werden und der Wettbewerb zwischen Speicheranlagen in benachbarten Mitgliedstaaten nicht übermäßig verzerrt wird. Die Befüllungsziele sollten außerdem so festgelegt werden, dass ihre Umsetzung keine verzerrenden Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts, einschließlich der Gasderivatmärkte, hat.
(8) Die Zwischenziele vom 1. Februar und 1. Mai 2025 sind wichtige Ziele für die Versorgungssicherheit im Jahr 2025, auch im Hinblick auf das Auslaufen des Abkommens über den Gastransit durch die Ukraine am 1. Januar 2025. Mit der Festlegung des Ziels für Februar auf einen Unionsdurchschnitt von etwa 50 % wird angestrebt, in den Monaten Dezember 2024 und Januar 2025, in denen ein hoher Bedarf zu erwarten ist, eine hohe Verfügbarkeit von Gas aus den Speichern zu gewährleisten und so die Gasversorgungssicherheit zu stärken. Dies wird besonders wichtig sein, falls die Temperaturen im Winter 2024-2025 unter dem Durchschnitt liegen sollten. In Anbetracht der Winterversorgungsprognose von ENTSOG sollten sich die Mitgliedstaaten jedoch bemühen, gemeinsam 55 % der Kapazität der unterirdischen Gasspeicheranlagen in der Union zu befüllen, um eine Verschlechterung der Gasversorgungssicherheit in der Union zu verhindern. Ein Mindestzwischenziel auf EU-Ebene von rund 30 % am 1. Mai 2025 wird als ausreichend erachtet, um das Ziel von 90 % im November zu erreichen und gleichzeitig Marktflexibilität für die Speicheranlagen zu gewährleisten. Im Falle einer höheren Nachfrage und/oder eines geringeren Angebots im Sommer 2025 sollten sich die Mitgliedstaaten allerdings bemühen, gemeinsam einen Füllstand von 45 % zu erreichen, um die Wiederbefüllung der Speicher zum 1. November 2025 zu unterstützen und damit die Versorgungssicherheit zu stärken. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1938 wird angenommen, dass Füllstände, die bis zu fünf Prozentpunkte unter dem Ziel liegen, den Zielen der Verordnung (EU) 2017/1938 entsprechen. Liegt der Füllstand in einem Mitgliedstaat mehr als fünf Prozentpunkte unter dem Stand seines Befüllungspfades, sollte die zuständige Behörde umgehend wirksame Maßnahmen zu seiner Anhebung treffen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die Koordinierungsgruppe "Gas" über diese Maßnahmen unterrichten.
(9) Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Befüllungspfade können voneinander abweichen, da sie die landesspezifische Situation widerspiegeln. Zudem liegen die Speicherziele für den 1. Mai generell unter den Zielen für den 1. Februar, da sich die Gasentnahme nach dem Wärmebedarf richtet und die Füllstände auf EU-Ebene etwa im April jedes Jahres ihren tiefsten Stand erreichen.
(10) Für Mitgliedstaaten, die Artikel 6a Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1938 unterliegen, sollte das Befüllungsziel um das in der Referenzperiode 2016-2021 an Drittländer gelieferte Volumen reduziert werden, wenn die durchschnittliche Liefermenge während der Gasspeicher-Entnahmezeit (Oktober bis April) mehr als 15 TWh pro Jahr betrug.
(11) Die Mitgliedstaaten sollten das in Artikel 6a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 genannte Befüllungsziel von 90 % der Kapazität ihrer Speicheranlagen erreichen. Bei der Befüllung der Speicher sollten die Mitgliedstaaten angesichts der Herausforderungen für die Einspeichersaison des Jahres 2025 alle auf EU-Ebene verfügbaren Koordinierungsinstrumente bestmöglich nutzen. Die Nutzung des Mechanismus für die Nachfragebündelung und die gemeinsame Beschaffung von Erdgas könnte zu einer besser koordinierten Speicherbefüllung beitragen.
(12) Die Befüllungspfade tragen auch der Einschätzung der Koordinierungsgruppe "Gas" Rechnung, die auf ihrer Sitzung vom 3. Oktober 2024 konsultiert wurde.
(13) Die vorliegende Verordnung betrifft die Speicherpfade der Mitgliedstaaten mit unterirdischen Speicheranlagen, während in Artikel 6c der Verordnung (EU) 2017/1938 andere Verpflichtungen für Mitgliedstaaten ohne unterirdische Gasspeicheranlagen festgelegt sind.
(14) Da die Befüllungspfade für 2025 bis zum 15. November 2024 festgelegt werden müssen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gasspeicherung
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Befüllungspfade für 2025
Die Befüllungspfade mit Zwischenzielen für 2025 sind für Mitgliedstaaten mit unterirdischen Speicheranlagen in ihrem Hoheitsgebiet, die direkt mit ihrem Absatzgebiet verknüpft sind, im Anhang festgelegt.
Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. November 2024
2) Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. L 173 vom 30.06.2022 S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1032/oj).
3) Empfehlung C/2024/2476 des Rates vom 25. März 2024 betreffend die Fortsetzung koordinierter Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage (ABl. C, C/2024/2476, 27.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2476/oj).
Befüllungspfade mit Zwischenzielen für 2025 für Mitgliedstaaten mit unterirdischen Gasspeicheranlagen 1 | Anhang |
Mitgliedstaat | Zwischenziel 1. Februar | Zwischenziel 1. Mai | Zwischenziel 1. Juli | Zwischenziel 1. September | Befüllungsziel 1. November 2 |
AT | 64 % | 52 % | 66 % | 77 % | 90 % |
BE | 30 % | 5 % | 40 % | 78 % | 90 % |
BG | 55 % | 36 % | 57 % | 77 % | 90 % |
CZ | 40 % | 25 % | 30 % | 60 % | 90 % |
DE | 45 % | 10 % | 30 % | 65 % | 90 % |
DK | 45 % | 40 % | 60 % | 75 % | 90 % |
ES | 58 % | 53 % | 64 % | 80 % | 90 % |
FR | 41 % | 11 % | 39 % | 81 % | 90 % |
HR | 46 % | 29 % | 51 % | 83 % | 90 % |
HU | 59 % | 38 % | 61 % | 84 % | 90 % |
IT | 55 % | 45 % | 54 % | 72 % | 90 % |
LV | 45 % | 41 % | 63 % | 90 % | 90 % |
NL | 47 % | 39 % | 57 % | 72 % | 90 % |
PL | 50 % | 35 % | 60 % | 80 % | 90 % |
PT | 70 % | 70 % | 80 % | 80 % | 90 % |
RO | 41 % | 42 % | 63 % | 84 % | 90 % |
SE | 53 % | 5 % | 5 % | 5 % | 90 % |
SK | 45 % | 20 % | 29 % | 74 % | 90 % |
1) Dieser Anhang unterliegt den anteiligen Verpflichtungen der einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/1938, insbesondere den Artikeln 6a, 6b und 6c. Für Mitgliedstaaten, die unter Artikel 6a Absatz 2 fallen, wird das anteilige Zwischenziel berechnet, indem der in der Tabelle angegebene Wert mit dem Grenzwert von 35 % multipliziert und das Ergebnis durch 90 % geteilt wird.
2) Siehe Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1938. |
ENDE |