Durchführungsverordnung (EU) 2024/3094 der Kommission vom 27. November 2024 mit Durchführungsbestimmungen für bestimmte Selektionseinrichtungen zur Reduzierung von unbeabsichtigten Fängen von Dorsch in der Ostsee gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 2024/3094 vom 10.12.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang VIII Teil B Nummer 1.3.1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 sieht bestimmte Selektionseinrichtungen für Fanggeräte vor, um unbeabsichtigte Fänge von Ostseedorsch bei der Fischerei auf Plattfisch in den ICES-Unterdivisionen 22-26 zu verringern.
(2) Es sollten technische Spezifikationen für diese Einrichtungen festgelegt werden.
(3) Diese technischen Spezifikationen sollten insbesondere die Verwendung einer Roofless-Selektionseinrichtung, eines modifizierten T90-Steerts (mit einer Maschenöffnung von mindestens 125 mm und einer Laschverstärkung durch Randleinen) und eines Quadratmaschensteerts (bestehend aus zwei Netzblättern und mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 125 mm) betreffen.
(4) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) kam zu dem Schluss 2, dass diese technischen Spezifikationen detailliert und für die Durchführung ausreichend sind.
(5) Der STECF bewertete auch eine Reihe zusätzlicher Spezifikationen, die von den Mitgliedstaaten in der Sitzung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur im September 2022 vorgeschlagen wurden.
Sie betreffen eine neue Fassung der technischen Beschreibung der Fanggeräte. Der STECF kam zu dem Schluss 3, dass die vorgeschlagenen Spezifikationen klarer und einfacher sind und die Funktionalität und Selektivität der Einrichtungen nicht beeinträchtigen.
(6) Den Reedern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um ihre Schiffe mit den neuen Selektionseinrichtungen auszustatten.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die technischen Spezifikationen der Selektionseinrichtungen gemäß Anhang VIII Teil B Nummer 1.3.1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 9. April 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. November 2024.
1) ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 105.
2) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/14840948/STECF+PLEN+21-03.pdf/0909ec89-4bf6-4eeb-bb94-e2cf5a19bc92.
3) https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/43440856/STECF+PLEN+22-03.pdf/d0acb3d4-6b6a-4067-9d08-0b6004660e25.
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I. Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- "knotenloses Netztuch" ein Netztuch aus vierseitigen Maschen, deren Ecken durch die Verflechtung der Zwirne zweier nebeneinanderliegender Maschenseiten entstehen;
- "Netzabschnitt mit vier Netzblättern (NEMOS)" einen Netzabschnitt mit vier Netzblättern, der zwischen dem letzten verjüngenden Ende des Schleppnetzes und dem Steert angebracht wird und dazu bestimmt ist, Selektionseinrichtungen in das Netz zu integrieren.
II. Technische Spezifikationen des Quadratmaschensteerts (Gerätekennung:
SMC_125)
- Der Steert besteht aus zwei Quadratmaschen-Netzblättern gleicher Abmessungen, die durch Laschverstärkungen von gleicher Länge auf jeder Seite verbunden sind.
- Die Anzahl der offenen Maschen, ausgenommen Laschverstärkungen, muss - unabhängig vom Umfang - vom vorderen Teil des Tunnels bis zum hinteren Teil des Steerts gleich sein.
- Die Mindestmaschenöffnung der Quadratmaschen beträgt 125 mm. Das Netztuch ist so angeschlagen, dass die Maschenseiten parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts verlaufen.
- Das Netztuch mit Quadratmaschen besteht aus knotenlosen Einfachgarnen mit einer Garnstärke von mindestens 5 mm oder Netztüchern mit ähnlichen und nachgewiesenen selektiven Eigenschaften.
- Die Höchstzahl der offenen Maschen im Steertumfang beträgt 50.
- Die Länge des Quadratmaschenfensters beträgt mindestens 5,5 m.
- Das vordere Ende des Quadratmaschensteerts wird im Verhältnis von 1 Masche (Quadratmasche) zu 2 Knoten (Rautenmasche) mit dem Rautenmaschennetztuch des Schleppnetzes verbunden.
- Um den Einbau und den Betrieb der Steertleine zu erleichtern, wird am hinteren Ende des Quadratmaschensteerts ein Abschnitt Rautenmaschen mit einem Verbindungsverhältnis von 2 Knoten (Rautenmasche) zu 1 Masche (Quadratmasche) angefügt. Die Quadratmaschen enden in einem Abstand von maximal vier Maschen zur Steertleine, die handgeflochtene Maschenreihe eingeschlossen, durch die die Steertleine läuft. Die Mindestmaschenöffnung der Rautenmaschen beträgt 105 mm; sie sind aus Polyethylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm und Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist.
- Ein Beispiel für einen Quadratmaschensteert, der den rechtlichen Anforderungen entspricht, ist in Abbildung 1 dargestellt.
Abbildung 1
III. Technische Spezifikationen des modifizierten T90-Steerts (Gerätekennung:
T90_125_2P_LR)
- Die Maschenöffnung des Steerts beträgt mindestens 125 mm.
- Das Garn besteht aus Polyethylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm und Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist.
- Die Länge des Steerts ist durch die gestreckte Länge einer an jeder Laschverstärkung des Steerts befestigten Randleine zu bestimmen.
Die Länge der Randleine beträgt mindestens 6 m.
- Die Randleinen bestehen aus PP-Danline mit einem Durchmesser von mindestens 18 mm.
- Die Befestigung der Randleinen an den Laschverstärkungen muss einheitlich sein und ein Verhältnis von 10 Steertmaschen je 90 cm Seil aufweisen.
- Der T90-Steert wird an einen T90-Tunnel angeschlossen, der aus demselben Netztuch wie für den Steert oder einen selektiven Netzabschnitt des Schleppnetzes besteht.
- Die Anzahl der Maschen im Umfang des Steerts im engeren Sinne und des Tunnels, ausgenommen Verbindungsstücke und Laschverstärkungen, beträgt höchstens 50 Maschen in der Runde.
- Ein Beispiel für den modifizierten T90-Steert ist in Abbildung 2 dargestellt.
Abbildung 2
IV. Technische Spezifikationen von NEMOS und ROOFLESS (Gerätekennung:
NEMOS.r.1.5)
a) NEMOS
- NEMOS besteht aus vier Netzblättern gleicher Breite und mit einer Mindestlänge von 4,5 Metern.
- Die vier NEMOS-Netzblätter bestehen aus herkömmlichem Rautenmaschennetztuch mit der gleichen (gestreckten) nominalen Maschenöffnung des Steerts, an dem sie befestigt werden (unabhängig vom Steerttyp).
- Die Anzahl der offenen Maschen (mit Ausnahme der Maschen in den Laschverstärkungen) in der Breitenabmessung jedes Netzblatts der NEMOS-Einrichtung beträgt 25 % der Zahl der freien Maschen im Umfang des Rautenmasche-Steerts, an dem es befestigt ist, bzw. 50 % der Zahl der freien Maschen im Umfang bei einem Quadratmaschen-Steert oder einem T90-Steert.
- Wenn es an einem Schleppnetz mit zwei Netzblättern befestigt ist, muss es möglich sein, das vordere Ende der NEMOS-Einrichtung mit einem 2-auf-4-Netzblatt-Adapter aus demselben Netzmaterial und mit mindestens der Hälfte der Länge von NEMOS am Schleppnetzkörper zu befestigen.
- Wenn das hintere Ende der NEMOS-Einrichtung an einem Schleppnetz mit zwei Netzblättern befestigt ist, muss es über einen in Nummer 4 beschriebenen Adapter, jedoch umgekehrt, an den Steert angeschlossen werden.
- Um einen stabilen Querschnitt von NEMOS zu gewährleisten, kann NEMOS optional mit zusätzlichen Elementen wie Schwimmern und Senkern versehen werden.
b) ROOFLESS
- Das Fluchtfenster muss ein rechteckiger Ausschnitt mit geraden Kanten sein.
- Das Fluchtfenster muss mindestens 175 cm lang sein.
Die Breite des Fensters entspricht der Breite des oberen NEMOS-Netzblatts, ausgenommen die Maschen in den Laschverstärkungen.
- Die Vorderkante des Fluchtfensters muss bei 25 % (± zwei Maschen) der Gesamtlänge des oberen Netzblatts liegen und mindestens zwei Maschen vom hinteren Rand des Netzblatts entfernt enden.
c) ANDERE BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR NEMOS UND ROOFLESS
- Das obere Netzblatt unmittelbar vor dem Fluchtfenster muss durch zwei hintereinander angeordnete Schwimmer angehoben werden.
Der Durchmesser der Schwimmer beträgt mindestens 200 mm.
- Gegebenenfalls sind Schwimmer und Senker hintereinander an den unteren bzw. oberen Laschverstärkungen anzubringen.
Der Abschnitt von NEMOS, an dem ROOFLESS angebracht werden soll, ist frei von Schwimmern und Senkern zu halten.
Schwimmer und Senker sind paarweise auf Back- und Steuerbord zu verwenden.
Jede Schwimmerreihe, die an der oberen Laschverstärkung befestigt ist, ist mit einer Senkerreihe in der unteren Lasche zu verbinden.
Um eine zu große vertikale Streckung von NEMOS (und damit reduzierte Fluchtmöglichkeiten des Dorschs) zu vermeiden, dürfen die Senkerreihen eine negative Auftriebskraft von 4 kg/m nicht überschreiten, während die Schwimmerreihen aus höchstens sechs Einheiten mit einem Durchmesser von jeweils höchstens 120 mm bestehen dürfen.
- Die Kante der Netzblätter neben dem Fluchtfenster muss durch einen starren Stab stabilisiert werden, der bei einem Einstellungsfaktor zwischen 0,3 und 0,4 mit dem Netztuch verbunden ist. Ein zusätzlicher starrer Stab mit den gleichen Eigenschaften und gleicher Länge ist am unteren Netzblatt unmittelbar unterhalb des starren Stabs im oberen Netzblatt anzubringen.
- NEMOs und ROOFLESS sind in den Abbildungen 3 und 4 dargestellt.
Abbildung 3
Aufbaudetails und isometrische Sicht von NEMOS + ROOFLESS, entwickelt als Einrichtung zur Reduzierung der Dorschfänge in der Plattfischfischerei.
Abbildung 4
Schematische technische Zeichnung (Draufsicht und Seitenansicht) von NEMOS + ROOFLESS.
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