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Regelwerk, EU 2024, Energienutzung - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3194 der Kommission vom 19. Dezember 2024 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "REDcert-EU" zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/605 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/3194 vom 20.12.2024)



Neufassung - Ersetzt Beschl. (EU) 2022/605

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL (EU) 2018/2001

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 30 Absätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brenn- und Kraftstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in jener Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig erzeugt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. In Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt. Artikel 27 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission 2 enthalten Vorschriften für die Erzeugung erneuerbarer Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs mit erneuerbarem Strom. In Artikel 29a Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission 3 enthält Vorschriften zur Festlegung der Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgaseinsparungen. Gemäß Artikel 31a Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 müssen die Wirtschaftsteilnehmer Daten über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften der flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Brenn- und Kraftstoffe und der wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffe in eine Unionsdatenbank eingeben.

(2) Freiwillige Systeme spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe die Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen nachzuweisen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 können freiwillige Systeme genutzt werden, um i) die Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe zu bescheinigen und um ii) genaue Daten über deren Treibhausgaseinsparungen zu liefern. Darüber hinaus können freiwillige Systeme genutzt werden, um die Einhaltung der in Artikel 29a der genannten Richtlinie festgelegten Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe unter Anwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 festgelegten Methode zu bescheinigen und die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 in Bezug auf die Berechnung des Anteils erneuerbaren Stroms, der zur Erzeugung erneuerbarer Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendet wird, nachzuweisen. Freiwillige Systeme können auch genutzt werden, um nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 31a Absätze 2 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genaue Daten zu einigen erneuerbaren Brenn- und Kraftstoffen und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank eingeben. Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Systeme allen diesen Zwecken oder einigen davon dienen können.

(3) Am 15. Dezember 2020 wurde für das freiwillige System "REDcert-EU" bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingereicht. Die Kommission hat das System bewertet und einige zu ändernde Punkte ermittelt. Der Antrag für das freiwillige System "REDcert-EU" wurde unter Berücksichtigung der ermittelten Punkte am 18. Juni 2021 erneut eingereicht. Daraufhin erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/605 4 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "REDcert-EU" zum Nachweis der Einhaltung i) der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe und ii) der Verpflichtung zur Eingabe genauer Daten über im Verkehrssektor genutzte erneuerbare Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der am 19. November 2023 geltenden Fassung. Darüber hinaus wurde das System dafür anerkannt, dass mit ihm die Einhaltung der Vorschriften für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 insofern nachgewiesen wird, als mit ihm die Weitergabe aller relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer gewährleistet wird.

(4) Am 23. August 2023 wurde bei der Kommission für das freiwillige System "REDcert-EU" ein weiterer Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 hinsichtlich der Erzeugung erneuerbarer Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe eingereicht. Die Kommission hat das System bewertet und einige zu ändernde Punkte ermittelt. Bei der erneuten Vorlage des Antrags für das freiwillige System "REDcert-EU" am 24. Juli 2024 waren diese Punkte korrekt berücksichtigt, und die Kommission befand, dass das freiwillige System "REDcert-EU" die in Artikel 27 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 festgelegten Vorschriften für die Erzeugung erneuerbarer Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs angemessen abdeckt, für die Zwecke des Artikels 29a Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genaue Daten über die Treibhausgaseinsparungen erneuerbarer Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Kraftstoffe liefert und mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 festgelegten Methode im Einklang steht.

(5) Bei der Bewertung des freiwilligen Systems "REDcert-EU" stellte die Kommission fest, dass es die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angemessen berücksichtigt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass das System genaue Daten über Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der genannten Richtlinie enthält und ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 jener Richtlinie anwendet. Die Kommission stellte außerdem fest, dass das System in Bezug auf erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs die Vorschriften des Artikels 27 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 angemessen abdeckt. Schließlich befand die Kommission, dass das System für die Zwecke des Artikels 29a Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genaue Daten über die Treibhausgaseinsparungen durch erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe liefert und mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 festgelegten Methode im Einklang steht.

(6) In Bezug auf Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe erfasst das System alle Rohstoffe, einschließlich Abfällen und Reststoffen, und die gesamte Produktkette (für Biomethan von der Produktionseinheit bis zur Verbrauchsstelle). Das System erfasst auch alle Arten erneuerbarer Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und umfasst die gesamte Produktkette. Geografisch deckt es die ganze Welt ab.

(7) Die Bewertung des Systems "REDcert-EU" hat ergeben, dass es angemessenen Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Audits entspricht und dass für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe die methodischen Anforderungen der Anhänge V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingehalten werden.

(8) Darüber hinaus wendet es ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 an.
Die Kommission hat das System bewertet und festgestellt, dass es den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission 5 entspricht.

(9) Aus Gründen der Transparenz und Klarheit ist es angezeigt, dass alle Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgasemissionen, bei denen davon ausgegangen wird, dass das System "REDcert-EU" sie in angemessener Weise berücksichtigt, umfassend aufgeführt werden. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/605 sollte daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(10) Die Information betreffend die Anerkennung des freiwilligen Systems "REDcert-EU" sollte im Abschnitt über freiwillige Systeme auf der EUROPA-Website der Kommission veröffentlicht werden.

(11) Um eine möglichst rasche Anwendung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Mit dem freiwilligen System "REDcert-EU" wird für die im Rahmen des Systems geprüften Brenn- und Kraftstoffe Folgendes nachgewiesen:

  1. die Lieferungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erfüllen die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
  2. das System enthält genaue Daten zu Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 insofern, als mit ihm sichergestellt wird, dass alle relevanten Informationen von den in der Produktkette vorgelagerten Wirtschaftsteilnehmern an die in der Produktkette nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben werden;
  3. die Lieferungen erneuerbarer Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs entsprechen den Vorschriften gemäß Artikel 27 Absatz 6 Unterabsätze 1 bis 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den einschlägigen Kriterien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184;
  4. das System liefert für die Zwecke des Artikels 29a Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genaue Daten über die Treibhausgaseinsparungen durch erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und steht mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 festgelegten Methode im Einklang;
  5. die Wirtschaftsteilnehmer halten ihre Verpflichtung ein, gemäß Artikel 31a Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genaue Daten über flüssige und gasförmige erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe in die Unionsdatenbank oder die nationale Datenbank einzugeben.

Artikel 2

Werden an dem freiwilligen System "REDcert-EU", dessen Anerkennung am 18. Juni 2021 und 24. Juli 2024 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, meldet das freiwillige System "REDcert-EU" diese Änderungen unverzüglich der Kommission.

Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob das freiwillige System "REDcert-EU" die Kriterien, für die es anerkannt wurde, noch angemessen abdeckt.

Artikel 3

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/605 wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt bis zum 21. Dezember 2029.

Brüssel, den 19. Dezember 2024

1) ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.06.2023 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1184/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 157 vom 20.06.2023 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1185/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/605 der Kommission vom 8. April 2022 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "REDcert-EU" zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 191, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/605/oj).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission vom 14. Juni 2022 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 168 vom 27.06.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/996/oj).


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