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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3209 des Rates vom 12. Dezember 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/789 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen
(ABl. L 2024/3209 vom 23.12.2024)
Ergänzende Informationen |
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG sieht vor, dass grundsätzlich der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, die Mehrwertsteuer schuldet.
(2) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/789 des Rates 2 ermächtigte Ungarn zur Einführung einer von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Maßnahme gegenüber dem Mehrwertsteuerschuldner bei bestimmten Lieferungen durch einen Steuerpflichtigen, gegen den ein Liquidationsverfahren oder ein anderes Verfahren eröffnet worden ist, mit dem seine Zahlungsunfähigkeit rechtsverbindlich festgestellt wird (im Folgenden "Sondermaßnahme").
(3) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1775 des Rates 3 wurde die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
(4) Mit einem am 10. Juni 2024 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Ungarn gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG die Ermächtigung die Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden (im Folgenden "Antrag"). Dem Antrag war ein Bericht über die Anwendung der Sondermaßnahme beigefügt.
(5) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission den anderen Mitgliedstaaten den Antrag mit Schreiben vom 7. August 2024 übermittelt. Mit Schreiben vom 9. August 2024 teilte die Kommission Ungarn mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(6) Ungarn führt aus, dass Steuerpflichtige, die sich in Liquidation oder in einem Insolvenzverfahren befinden, häufig die fällige Mehrwertsteuer nicht an die Steuerbehörden abführen. Gleichzeitig kann der Erwerber als Steuerpflichtiger mit Recht auf Vorsteuerabzug die angefallene Mehrwertsteuer nach wie vor abziehen, was sich negativ auf den öffentlichen Haushalt auswirkt. Ungarn hat außerdem Betrugsfälle registriert, bei denen in Liquidation befindliche Unternehmen aktiven Unternehmen fingierte Rechnungen ausstellen, wodurch sich die von letzteren zu entrichtenden Steuern erheblich verringern, ohne dass garantiert ist, dass der Aussteller der Rechnung die fällige Mehrwertsteuer entrichtet.
(7) Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG ermöglicht es den Mitgliedstaaten vorzusehen, dass die Mehrwertsteuer vom steuerpflichtigen Empfänger der Lieferung von Grundstücken, die vom Schuldner im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkauft werden, geschuldet wird (im Folgenden "Umkehrung der Steuerschuldnerschaft"). Die Sondermaßnahme erlaubt Ungarn die Ausdehnung der Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf andere Lieferungen von Steuerpflichtigen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, nämlich die Lieferung von Investitionsgütern sowie die Lieferung anderer Gegenstände und die Erbringung von Dienstleistungen mit einem Normalwert von über 100.000 HUF.
(8) Den von Ungarn vorgelegten Informationen zufolge hat die Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf diese Art von Umsätzen die Steuererhebung effektiv vereinfacht und Steuerhinterziehung und -umgehung verhindert. Die Anwendung der Maßnahme habe Mehrwertsteuerausfälle für den öffentlichen Haushalt begrenzt und zusätzliche Einnahmen generiert.
(9) Die beantragte Verlängerung der Sondermaßnahme sollte zeitlich befristet werden, damit die nationale Steuerverwaltung andere herkömmliche Maßnahmen einführen kann, mit denen der Mehrwertsteuerbetrug angegangen und die Einnahmeverluste für den öffentlichen Haushalt verringert werden können. Die Einführung dieser herkömmlichen Maßnahmen wird eine weitere Verlängerung der Sondermaßnahme überflüssig machen. Eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung, die die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erlaubt, wird nur ausnahmsweise für besondere, betrugsanfällige Bereiche gewährt und als letztes Mittel eingesetzt. Des Weiteren wird Artikel 199a der Richtlinie 2006/112/EG bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft bleiben. Die Ermächtigung zur Anwendung der Sondermaßnahme sollte daher nur bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden.
(10) Die Sondermaßnahme wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.
(11) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/789 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/789 erhält folgende Fassung:
"Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2026."
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2024.
2) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/789 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 134 vom 31.05.2018 S. 10).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1775 des Rates vom 5. Oktober 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/789 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 360 vom 11.10.2021 S. 110).
ENDE |