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Regelwerk, EU 2024, Energienutzung - EU Bund
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Empfehlung des Rates vom 25. März 2024 betreffend die Fortsetzung koordinierter Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage

C/2024/2476
(ABl. C, C/2024/2476 vom 27.03.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292 in Verbindung mit Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Diese Empfehlung zielt darauf ab, die Mitgliedstaaten darin zu bestärken, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates 1 erlassenen laufenden Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage fortzusetzen, um eine Senkung der Gasnachfrage um 15 % gegenüber dem Referenzzeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2022 zu erreichen. Ziel dieser Empfehlung ist es außerdem, die Mitgliedstaaten aufzufordern, ihre derzeitige Berichterstattung über die Nachfragesenkung an Eurostat, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Sektoren, fortzusetzen.

(2) Die Verordnung (EU) 2022/1369 wurde angesichts der Gasversorgungskrise erlassen, die durch die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine verursacht wurde. Ihr Ziel ist es, freiwillig und erforderlichenfalls verpflichtend die Nachfrage nach Gas in der Union zu senken, die Befüllung von Speichern voranzutreiben, die Preisvolatilität einzudämmen und eine bessere Vorbereitung auf weitere Unterbrechungen der Gaslieferungen zu gewährleisten. Die Verordnung wurde erlassen, weil die Union im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten dringend mit befristeten Maßnahmen reagieren musste.

(3) Gemäß der Verordnung (EU) 2022/1369 mussten sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften bemühen, ihren Gasverbrauch um 15 % zu senken, und zwar zunächst im Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. März 2023 und dann, nachdem durch die Verordnung (EU) 2023/706 des Rates 2 die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2022/1369 verlängert wurde, im Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024. Für den Fall, dass sich die Maßnahmen zur freiwilligen Nachfragesenkung als unzureichend erweisen sollten, um dem Risiko eines gravierenden Versorgungsengpasses zu begegnen, wurde der Rat ermächtigt, auf Vorschlag der Kommission einen Unionsalarm auszurufen, der eine verpflichtende Nachfragesenkung auslösen würde. Die Mitgliedstaaten haben im Geiste der Solidarität Maßnahmen zur Senkung ihrer jeweiligen Gasnachfrage ergriffen, die von August 2022 bis Dezember 2023 zu einer unionsweiten effektiven Senkung der Gasnachfrage um mehr als 15 % geführt haben.

(4) Gemäß der Verordnung (EU) 2022/1369 führte die die Kommission bis zum 1. März 2024 eine erneute Überprüfung dieser Verordnung im Hinblick auf die allgemeine Gasversorgungslage der Union durch und legte dem Rat einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse vor.

(5) In ihrem Bericht kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Lage in Bezug auf die Gasversorgungssicherheit zwar dank gezielter Investitionen und einer Reihe von Maßnahmen, einschließlich der Nachfragesenkung gemäß der Verordnung (EU) 2022/1369, verbessert hat, die allgemeine Versorgungssicherheitslage aber weiterhin schwierig ist. Der globale Gasmarkt ist nach wie vor angespannt, und vor 2025-2027 wird keine wesentliche Steigerung der globalen Verflüssigungskapazitäten erwartet, während weiterhin andere Risiken bestehen, die die derzeitige Versorgungssicherheitslage verschlechtern könnten. Die Kommission kam ferner zu dem Schluss, dass die Nachfragesenkung erheblich dazu beigetragen hat, dass im Jahr 2023 auf ungefähr 65 Mrd. Kubikmeter (Mrd. m3) russisches Gas verzichtet werden konnte, in erster Linie in den Haushalten und Industriezweigen. Im Jahr 2023 war die Nachfragesenkung von entscheidender Bedeutung dafür, dass die Speicher am Ende des Winters angemessene Füllstände aufwiesen und im Sommer die erforderliche Flexibilität gegeben war, um die in der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegte Verpflichtung, die Speicher zu 90 % zu befüllen, einzuhalten.

(6) Jüngste Phasen erheblicher Preisvolatilität, auch im Sommer und Herbst 2023, in denen die Preise aufgrund von Ereignissen wie dem Streik in australischen Exportanlagen für Flüssigerdgas (LNG) und dem Ausfall der Balticconnector-Pipeline innerhalb weniger Wochen um mehr als 50 % anstiegen, zeigen, dass die Marktpreise weiterhin für relativ geringfügige Angebots- und Nachfrageschocks anfällig sind. Unter derartigen Bedingungen kann die Angst, dass die Erdgasversorgung knapp werden könnte, unionsweit systemische Reaktionen mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Energiepreise auslösen. Darüber hinaus hat sich aufgrund des erheblichen Rückgangs der russischen Pipeline-Gaseinfuhren im vergangenen Jahr die Verfügbarkeit von Gaslieferungen in die Union im Vergleich zu vor der Krise insgesamt erheblich verringert. 2023 erhielt die Union über Pipelines rund 25 Mrd. m3 russisches Gas, und machten die russischen Lieferungen nur 15 % der Gesamteinfuhren der Union (Pipelinegas und LNG) aus, gegenüber 45 % im Jahr 2021.

(7) Aufgrund des nach wie vor angespannten Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage können Störungen der Gasversorgung beträchtliche Auswirkungen auf die Gas- und Strompreise haben und der Wirtschaft der Union schaden, indem sie ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen, und sich negativ auf die Bürger und Unternehmen in der Union auswirken. Daher empfiehlt es sich, dass die Mitgliedstaaten die koordinierte Nachfragesenkung im Geiste der Solidarität fortsetzen, unter anderem um die Wiederauffüllung der Speicherkapazitäten bei minimalen Marktstörungen auf effiziente Weise zu ermöglichen, was wiederum dazu beiträgt, die Gasversorgungssicherheit in Vorbereitung auf den Winter 2024-2025 zu gewährleisten. Proaktive und koordinierte Einsparungen verringern das Risiko negativer Auswirkungen potentieller Gasengpässe auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Union.

(8) Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2022/1369 haben sich der Stand der Vorsorge auf dem Gasmarkt und die Versorgungssicherheit der Union erheblich verbessert. Allerdings bestehen nach wie vor Risiken für die Energieversorgungssicherheit der Union, da die globale Lage auf dem Gasmarkt nach wie vor angespannt ist und die Preise immer noch höher sind als vor der Krise. Verschärft wird diese Situation durch die Marktvolatilität, die unter anderem auf angespannte geopolitische Umstände zurückzuführen ist, wie sie derzeit unter anderem durch die Krise im Nahen Osten und im Roten Meer sichtbar werden. Aufgrund der Gasversorgungsstörungen und der in den vergangenen Monaten angespannten Marktlage befinden sich zwölf Mitgliedstaaten immer noch in der Frühwarn- oder Alarmstufe im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1938.

(9) Die möglichen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Versorgungssicherheit werden durch eine Reihe zusätzlicher Risiken noch verschärft; dazu gehört das Auslaufen des derzeitigen Abkommens über den Gastransit durch die Ukraine, durch die im Jahr 2023 ca. 14 Mrd. m3 Gas geleitet wurden, zum 31. Dezember 2024. Weitere Risiken sind eine mögliche Erholung der Nachfrage nach LNG in Asien, durch die sich die Verfügbarkeit von Gas auf dem Weltmarkt verringern würde, ein kalter Winter 2024-2025, der zu einem Anstieg der Gasnachfrage in der Union um bis zu 30 Mrd. m3 führen könnte, oder extreme Wetterereignisse, die niedrige Wasserstände zur Folge haben und sich damit auf die Wasserkraftspeicherung und die Kernenergieerzeugung auswirken könnten, und der anschließende Anstieg der Nachfrage nach aus Gas erzeugtem Strom. Zusätzliche Risiken können sich durch potentielle Ausfälle kritischer Infrastrukturen ergeben, wie bei den Sabotageakten an den Nord-Stream-Pipelines im September 2022 oder bei der Beschädigung der Balticconnector-Pipeline im Oktober 2023, sowie durch das sich verschlechternde geopolitische Umfeld, insbesondere in Ländern und Regionen wie der Ukraine und dem Nahen Osten, die für die Energieversorgungssicherheit der Union von Bedeutung sind.

(10) Die globalen Gasmärkte sind noch immer angespannt und dürften dies auch noch für einen gewissen Zeitraum bleiben. Wie die Internationale Energieagentur (IEA) in ihrem mittelfristigen Gasbericht 2023 festgestellt hat, nahm das weltweite LNG-Angebot 2022 und 2023 nur geringfügig (um 4 % bzw. 3 %) zu. In ihrem Weltenergiebericht 2023 stellt die IEA fest, dass das Marktgleichgewicht in unmittelbarer Zukunft prekär bleiben wird, bis voraussichtlich im Zeitraum 2025-2027 neue LNG-Kapazitäten in Betrieb gehen.

(11) Die kürzlich angenommenen Richtlinien (EU) 2023/1791 4 und (EU) 2023/2413 5 des Europäischen Parlaments und des Rates werden im Einklang mit der weltweiten Bestandsaufnahme der COP 28, in der die Notwendigkeit einer auf gerechte, geordnete und ausgewogene Weise erfolgenden Abkehr von fossilen Brennstoffen in den Energiesystemen anerkannt wird, dazu beitragen, die Dekarbonisierungsziele der Union zu erreichen und die Nachfrage in naher Zukunft strukturell zu senken. Auch wenn die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinien zu erlassen haben, während des Anwendungszeitraums der vorliegenden Empfehlung weitgehend noch nicht in Kraft sein werden, werden diese Maßnahmen in den Jahren nach der Umsetzung der genannten Richtlinien zu einer Senkung der Gasnachfrage beitragen. Da einige wichtige Maßnahmen der genannten Richtlinien erst bis Oktober 2025 umgesetzt sein müssen, ist es angezeigt, für den Übergangszeitraum bis zur tatsächlichen Umsetzung der genannten Richtlinien eine Senkung der Gasnachfrage zu empfehlen.

(12) Die Senkung der Gasnachfrage durch die Mitgliedstaaten kann insbesondere zur Befüllung unterirdischer Speicheranlagen beitragen, um ein angemessenes Maß an Versorgungssicherheit für den Winter 2024-2025 zu gewährleisten und zu vermeiden, dass Engpässe bei der Befüllung der Speicher bis zum Winter 2025-2026 fortbestehen. Eine fortgesetzte Senkung der Gasnachfrage wird auch dazu beitragen, zum Vorteil der Verbraucher in der Union und der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie den Abwärtsdruck auf die Preise aufrechtzuerhalten.

(13) Die Empfehlung, Gas einzusparen, sollte sich nicht auf die erforderliche Einhaltung der Dekarbonisierungsziele der Mitgliedstaaten auswirken. Diese Empfehlung sollte die Mitgliedstaaten daher nicht davon abhalten, weiterhin z.B. die Stromerzeugung von Kohle auf Gas umzustellen, wenn diese Umstellung den Mitgliedstaaten dabei hilft, die in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 dargelegten Dekarbonisierungsziele zu erreichen.

(14) Die die Nachfragesenkung betreffenden Bestimmungen dieser Empfehlung tragen besonderen Gegebenheiten weiterhin Rechnung. Bei der Entscheidung über Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage können die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, solchen besonderen Gegebenheiten unter anderem dadurch Rechnung zu tragen, dass sie das empfohlene Ziel zur Senkung der Gasnachfrage herabsetzen, wenn ein Mitgliedstaat mit einer Stromversorgungskrise im Sinne der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 konfrontiert ist. Dazu könnte eine Beschränkung gehören, die im Verhältnis zu einer erheblich gesteigerten Nutzung von Gas für die Stromerzeugung steht, die für die Ausfuhr von deutlich mehr Strom an einen benachbarten Mitgliedstaat nötig ist, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem benachbarten Mitgliedstaat, in den deutlich mehr Strom ausgeführt wird, außergewöhnliche Umstände wie eine geringe Verfügbarkeit von Wasserkraft oder Kernkraft vorliegen

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

  1. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2017/1938 wird den Mitgliedstaaten empfohlen, im Interesse der Gasversorgungssicherheit der Union Schwierigkeiten bei der Gasversorgung im Geiste der Solidarität zu bewältigen, indem sie die Koordinierung und Überwachung der Maßnahmen zur Senkung der nationalen Gasnachfrage sowie die Berichterstattung darüber verbessern.
  2. Für die Zwecke dieser Empfehlung bezeichnet der Ausdruck
    1. "Gasverbrauch" das gesamte Volumen der Versorgung mit Erdgas für Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, einschließlich des Endverbrauchs der Haushalte, der Industrie und im Rahmen der Stromerzeugung, jedoch mit Ausnahme unter anderem von Gas, das zur Befüllung von Speicheranlagen verwendet wird, gemäß der von der Kommission (Eurostat) verwendeten Definition für "Versorgung, Umwandlung und Verbrauch von Gas";
    2. "Referenzzeitraum" den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2022;
    3. "Referenzgasverbrauch" das Volumen des durchschnittlichen Gasverbrauchs eines Mitgliedstaats während des Referenzzeitraums; bei Mitgliedstaaten, in denen der Gasverbrauch im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 gegenüber dem durchschnittlichen Gasverbrauch während des Referenzzeitraums um mindestens 8 % gestiegen ist, bezeichnet der "Referenzgasverbrauch" nur das Gasverbrauchsvolumen im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022;
    4. "Einsatzstoff" die "nichtenergetische Nutzung von Erdgas" gemäß den Berechnungen der Energiebilanzen der Kommission (Eurostat).
  3. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen" ihren Gasverbrauch über den Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2025 (im Folgenden "Senkungszeitraum") um mindestens 15 % gegenüber ihrem durchschnittlichen Gasverbrauch im "Referenzzeitraum" zu senken.
  4. Für die Zwecke der Senkung des Gasverbrauchs in den einzelnen Mitgliedstaaten im "Senkungszeitraum" gilt die Empfehlung, dass die Gasnachfrage um 15 % niedriger sein sollte als der jeweilige Referenzgasverbrauch.
  5. Diese Empfehlung richtet sich nicht an Mitgliedstaaten, deren Elektrizitätssystem nur mit dem Elektrizitätssystem eines Drittlandes synchronisiert ist, falls dieses vom System dieses Drittlandes desynchronisiert wird und solange isolierte Stromversorgungssystemdienste oder andere Dienste für den Übertragungsnetzbetreiber erforderlich sind, um den sicheren und zuverlässigen Betrieb des Stromsystems zu gewährleisten.
  6. Diese Empfehlung richtet sich nicht an Mitgliedstaaten, solange diese nicht direkt mit einem Gasverbundnetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind.
  7. Für die Zwecke des in Nummer 4 genannten Ziels für die Senkung der Gasnachfrage können die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage in Erwägung ziehen, besondere Gegebenheiten zu berücksichtigen, indem sie
    1. den für die Berechnung des Nachfragesenkungsziels zugrunde gelegten Referenzgasverbrauch um die Gasmenge reduzieren, die der Differenz zwischen ihrem in Anhang 1a der Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 für den 1. August 2022 festgelegten Zwischenziel und dem tatsächlich am 1. August 2022 gespeicherten Gasvolumen entspricht, sofern sie das Zwischenziel zu jenem Zeitpunkt erreicht hatten;
    2. den für die Berechnung des Nachfragesenkungsziels zugrunde gelegten Referenzgasverbrauch um die Menge des während des Referenzzeitraums als Einsatzstoff verbrauchten Gases reduzieren;
    3. den für die Berechnung des Nachfragesenkungsziels zugrunde gelegten Referenzgasverbrauch anpassen, indem sie ihn um die Menge des gestiegenen Gasverbrauchs reduzieren, der sich aus der Umstellung von Kohle auf Gas für Fernwärme ergibt, wenn dieser Anstieg im Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. März 2024 mindestens 8 % im Vergleich zum durchschnittlichen Gasverbrauch im Referenzzeitraum beträgt und soweit dieser Anstieg unmittelbar auf die Umstellung zurückzuführen ist;
    4. das Nachfragesenkungsziel um acht Prozentpunkte herabsetzen, wenn ihr Verbundgrad mit anderen Mitgliedstaaten gemessen in fester technischer Ausfuhrkapazität im Vergleich zu ihrem jeweiligen jährlichen Gasverbrauch im Jahr 2021 unter 50 % liegt und diese Kapazität an den Verbindungsleitungen mit anderen Mitgliedstaaten im Vormonat tatsächlich in einer Höhe von mindestens 90 % genutzt worden ist, es sei denn, der jeweilige Mitgliedstaat kann nachweisen, dass es keine Nachfrage gab und die Kapazität maximiert war und dass seine inländischen LNG-Anlagen gewerblich und technisch in der Lage sind, Gas in bis zu den vom Markt verlangten Mengen in andere Mitgliedstaaten weiterzuleiten;
    5. das Nachfragesenkungsziel vorübergehend herabsetzen, um die Gefahr für die Stromversorgung, die zu einer Stromversorgungskrise im eigenen Hoheitsgebiet oder in einem benachbarten Mitgliedstaat führen könnte, zu vermindern, insbesondere wenn es keine wirtschaftlichen Alternativen gibt, um das für die Stromerzeugung erforderliche Gas zu ersetzen, ohne die Versorgungssicherheit ernsthaft zu gefährden. Entscheidet ein Mitgliedstaat, das Nachfragesenkungsziel herabzusetzen, wird empfohlen, die Kommission über diese Entscheidung und die Gründe hierfür zu informieren.
  8. Die von den Mitgliedstaaten zur Senkung der Nachfrage gewählten Maßnahmen müssen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein.
  9. Beim Ergreifen von Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage, die Kunden betreffen, bei denen es sich nicht um geschützte Kunden im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/1938 handelt, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, sich auf objektive und transparente Kriterien zu stützen, die ihrer wirtschaftlichen Bedeutung Rechnung tragen und unter anderem die folgenden Aspekte berücksichtigen:
    1. die Auswirkungen einer Störung auf Lieferketten, die für die Gesellschaft systemrelevant sind;
    2. die möglichen negativen Auswirkungen in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere auf Lieferketten nachgelagerter Sektoren, die für die Gesellschaft systemrelevant sind;
    3. die möglichen langfristigen Schäden an Industrieanlagen;
    4. die Möglichkeiten zur Senkung des Verbrauchs und zur Substitution von Produkten in der Union.
  10. Bei der Entscheidung über Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage wird den Mitgliedstaaten empfohlen, Maßnahmen zur Senkung des Gasverbrauchs im Elektrizitätssektor, Maßnahmen zur Förderung der Umstellung auf andere Brennstoffe in der Industrie, nationale Sensibilisierungskampagnen und gezielte Verpflichtungen zur Reduzierung von Heizung und Kühlung, zur Förderung der Umstellung auf erneuerbare Brennstoffe und zur Senkung des Verbrauchs der Industrie zu erwägen.
  11. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Kommission über Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage zu unterrichten, die der Kommission noch nicht gemäß der Verordnung (EU) 2022/1369 mitgeteilt wurden.
  12. Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Umsetzung von Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage in ihrem Hoheitsgebiet weiterhin zu überwachen und der Kommission über Eurostat mindestens alle zwei Monate spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats ihren Gasverbrauch (in Terajoule, TJ) zu melden.
  13. Es wird empfohlen, dass die Berichterstattung an Eurostat eine Aufschlüsselung des Gasverbrauchs nach Sektoren, einschließlich des Gasverbrauchs für die folgenden Sektoren, enthält:
    1. Gaszufuhr für Strom- und Wärmeerzeugung;
    2. Gasverbrauch in der Industrie;
    3. Gasverbrauch in Haushalten und im Dienstleistungssektor.
  14. Für die Zwecke von Nummer 2 Buchstaben a und d und der Nummern 12 und 13 sollten die Begriffsbestimmungen und statistischen Konventionen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 als einschlägig angesehen werden.
  15. Der Kommission wird empfohlen, die Umsetzung dieser Empfehlung zu unterstützen, indem sie gemeinsam mit der gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 eingesetzten Koordinierungsgruppe "Erdgas" die in den einzelnen Sektoren erreichte Nachfragesenkung und die zur Senkung der Nachfrage ergriffenen Maßnahmen überwacht.

Geschehen zu Brüssel am 25. März 2024.

1) Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates vom 5. August 2022 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage (ABl. L 206 vom 08.08.2022 S. 1).

2) Verordnung (EU) 2023/706 des Rates vom 30. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/1369 zwecks Verlängerung des Nachfragesenkungszeitraums für Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage und zur verstärkten Berichterstattung und Überwachung in Bezug auf die Umsetzung dieser Maßnahmen (ABl. L 93 vom 31.03.2023 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017 S. 1).

4) Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.09.2023 S. 1).

5) Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj).

6) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1).

7) Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 1).

8) Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. L 173 vom 30.06.2022 S. 17).

9) Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008 S. 1).


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