umwelt-online: Richtlinie 67/548/EWG Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (2)
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Artikel 4 Einstufung

(1) Die Stoffe werden aufgrund ihrer Eigenschaften nach den in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Kategorien eingestuft. Dabei sind Verunreinigungen zu berücksichtigen, soweit deren Konzentration die Konzentrationsgrenzwerte nach Absatz 4 sowie nach Artikel 3 der Richtlinie 88/379/EWGüberschreitet.

(2) Die allgemeinen Grundsätze der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen werden nach den Kriterien des Anhangs VI angewandt, sofern für gefährliche Zubereitungen in Einzelrichtlinien nichts anderes bestimmt ist.

(3) Wurde ein Eintrag mit der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung für einen bestimmten Stoff in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen 23a aufgenommen, wird der Stoff gemäß diesem Eintrag eingestuft, und die Absätze 1 und 2 gelten nicht für von diesem Eintrag erfasste Gefahrenkategorien.

Artikel 5 Pflichten der Mitgliedstaaten 06

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit Stoffe als solche oder in Zubereitungen nur in Verkehr gebracht werden können, wenn sie gemäß den Artikeln 22 bis 25 dieser Richtlinie und den Kriterien des Anhangs VI dieser Richtlinie sowie - im Fall registrierter Stoffe - entsprechend den aufgrund der Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhaltenen Angaben verpackt und gekennzeichnet sind, es sei denn, dass andere Richtlinien Vorschriften für Zubereitungen enthalten.

(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen gelten, bis der Stoff für die betreffenden Gefahrenkategorien in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgenommen wurde oder bis gemäß dem Verfahren nach Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ein Beschluss über die Nichtaufnahme dieses Stoffes ergangen ist.

Artikel 6 Pflicht zur Anstellung von Nachforschungen

Die Hersteller, Vertreiber und Einführer von Stoffen, für die noch kein Eintrag in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgenommen wurde, die aber im EINECS aufgeführt sind, stellen Nachforschungen an, um sich die einschlägigen und zugänglichen Daten zu den Eigenschaften dieser Stoffe zu verschaffen. Anhand dieser Informationen verpacken sie diese Stoffe und kennzeichnen sie vorläufig gemäß den Artikeln 22 bis 25 der vorliegenden Richtlinie sowie den Kriterien des Anhangs VI der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 7 (aufgehoben) 06

Artikel 8 (aufgehoben) 06

Artikel 9 (aufgehoben) 06

Artikel 10 (aufgehoben) 06

Artikel 11 (aufgehoben) 06

Artikel 12 (aufgehoben) 06

Artikel 13 (aufgehoben) 06

Artikel 14 (aufgehoben) 06

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22) ABl. Nr. L 213 vom 21.07.1982 S. 8

23) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 27

23a) ABl. Nr. L 353. vom 31.12.2008 S. 1

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