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Richtlinie 76/403/EWG des Rates vom 6. April 1976 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle
(ABl. Nr. L 108 vom 26.04.1976 S. 41;
RL 96/59/EG - ABl. Nr. L 243 vom 24.09.1996 S. 31 aufgehoben)
aufgehoben zum 16.09.1996 gemäß Art.13 RL 96/59/EG - (ABl. Nr. L 243 vom 24.09.1996 S. 31)
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,
auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften über die PCB, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten bereits anwendbar oder in Vorbereitung sind, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und somit unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben. Deshalb ist in diesem Bereich eine Angleichung der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrags vorzunehmen.
Es erscheint notwendig, diese Angleichung der Rechtsvorschriften durch ein Tätigwerden der Gemeinschaft zu ergänzen, um durch eine umfassendere Regelung zur Beseitigung von PCB eines der Ziele der Gemeinschaft in bezug auf die Verbesserung der Lebensbedingungen, eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft und eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung zu verwirklichen. Deshalb sind dafür einige besondere Bestimmungen vorzusehen. Da die hierfür erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist auf Artikel 235 des Vertrages zurückzugreifen.
Die PCB sind nach heutiger Erkenntnis eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt; sie müssen deshalb in allen Stufen ihrer Verwendung kontrolliert werden.
Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz 3 betont die Notwendigkeit gesamtwirtschaftlicher Aktionen in bezug auf Abfallstoffe, die giftig und nicht abbaubar sind und deren Behandlung daher Lösungen erfordert, die über den einzelstaatlichen Rahmen hinausgehen.
Die Richtlinie 75/442/EWG gilt für die Abfallbeseitigung im allgemeinen. Für besonders gefährliche Abfallstoffe muß eine Sonderregelung getroffen werden, die Gewähr für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Schadwirkungen durch unkontrolliertes Beseitigen, Deponieren oder herrenloses Liegenlassen dieser Abfallstoffe bietet, eine solche Sonderregelung muß für PCB vorgesehen werden.
Um die Gefahr der Ausbreitung dieser Stoffe in der Umwelt sowie irgend möglich auszuschließen, sollten die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, uni die Beseitigung gebrauchter oder in nicht mehr verwendeten Gegenständen oder Anlagen enthaltener PCB zur Pflicht zu machen.
Es ist ferner erforderlich, daß die Mitgliedstaaten die Anlagen, Einrichtungen oder Unternehmen zur Beseitigung von PCB errichten oder bestimmen und daß jeder, der PCB besitzt und sich ihrer entledigen will, sie diesen Anlagen, Einrichtungen oder Unternehmen zur Verfügung halten muß.
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Im Sinne dieser Richtlinie sind
Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, damit verboten wird, daß PCB und PCB enthaltende Gegenstände und Geräte unkontrolliert beseitigt, deponiert oder herrenlos liegengelassen werden.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Beseitigung von gebrauchten oder in nicht mehr benutzten Gegenständen oder Geräten enthaltenem PCB zur Pflicht zu machen.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Beseitigung von PCB ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt erfolgt.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Regenerierung von gebrauchten oder in nicht mehr benutzten Gegenständen oder Geräten enthaltenem PCB soweit als möglich gefördert wird.
Zur Anwendung der Artikel 2, 3, 4 und 5 errichten oder bestimmen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Anlagen, Einrichtungen oder Unternehmen, die für die Beseitigung von PCB auf eigene Rechnung und/oder für Rechnung Dritter zugelassen sind.
Wer PCB besitzt, für dessen Beseitigung ihm die Zulassung im Sinne des Artikels 6 nicht erteilt worden ist, hat es zur Verfügung von Anlagen, Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des Artikels 6 zu halten.
Gemäß dem Verursacherprinzip sind die Kosten für die Beseitigung von PCB - abzüglich des Ertrags aus einer etwaigen Verwertung - zu tragen von
Die Mitgliedstaaten erlassen die besonderen Vorschriften, denen die Besitzer von PCB einerseits und die Anlagen, Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne des Artikels 6 andererseits gemäß dieser Richtlinien nachzukommen haben.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfaßt. Der Bericht ist anhand eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG ausgearbeiteten Fragebogens oder Schemas zu erstellen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist bei der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfaßten Dreijahreszeitraums einzureichen.
Der erste Bericht erfaßt den Zeitraum 1995 bis 1997.
Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung dieser Richtlinie.
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 24 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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1) ABl. Nr. C 157 vom 14.07.1975 S. 87.
2) ABl. Nr. C 263 vom 17.11.1975 S. 34.
3) ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973 S. 3.
ENDE |