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Regelwerk, EU-Chronologisch, 1982, Allgemeines EU, Bund

Richtlinie 82/475/EWG der Kommission vom 23. Juni 1982 über die Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen

(ABl. Nr. L 213 vom 21.07.1982 S. 27;
RL 91/334/EWG - ABl. Nr. L 184 vom 10.07.1991 S. 27;
RL 98/67/EG - ABl. Nr. L 261 vom::24.09.1998 S. 10)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/695/EWG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der genannten Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Angabe der zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Ausgangserzeugnisse vorschreiben oder zulassen. Bis zur Annahme von Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Angabe der Ausgangserzeugnisse durch die Angabe von Kategorien ersetzt wird, in denen mehrere Ausgangserzeugnisse zusammengefasst sind.

Da nach den Rechtsvorschriften einigen Mitgliedstaaten bestimmte Ausgangserzeugnisse verschiedener Kategorien zugewiesen werden können, ist vorzusehen, dass in der gesamten Gemeinschaft einheitliche Kennzeichnungsvorschriften gelten, um den freien Warenverkehr zwischen diesen Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Diese Vorschriften sollten nur auf Mischfuttermittel für Heimtiere anwendbar sein.

Jede Kennzeichnung für Mischfuttermittel muss einer zweckgerechten Information des Verbrauchers dieser Erzeugnisse dienen.

Eine Kategorie darf nur angegeben werden, wenn das verwendete Ausgangserzeugnis oder die verwendeten Ausgangserzeugnisse durch die Definition dieser Kategorie erfasst ist bzw. sind.

Entsprechend den Vorschriften über die Angabe der Ausgangserzeugnisse wird das Verzeichnis der Kategorien gemäß den Bestimmungen der Mitgliedstaaten entweder unter Angabe ihres mengenmäßigen Anteils oder in der abnehmenden Reihenfolge des Gewichtsanteils dieser Kategorien im Mischfuttermittel angegeben.

Dagegen ist es nicht möglich, Kategorien festzulegen, in denen alle als Bestandteil der Mischfuttermittel in Frage kommenden Ausgangserzeugnisse zusammengefasst sind. Der Hersteller muss deshalb zusätzlich diejenigen Ausgangserzeugnisse angeben, die unter keine der im Anhang festgelegten Kategorien fallen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Sofern gemäß den Bestimmungen des Artikels 5c Absatz 3 der Richtlinie 79/373/EWG die Angabe des Namens des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses durch die Angabe der Kategorie ersetzt werden kann, der das Futtermittel-Ausgangserzeugnis angehört, dürfen auf der Verpackung, dem Behältnis oder dem Etikett des Mischfuttermittels für Heimtiere nur die im Anhang definierten Kategorien angegeben werden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen bis spätestens 1. Januar 1985 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

.

Kategorien von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, deren Angabe die Angabe der besonderen Bezeichnung eines oder mehrerer Futtermittel-Ausgangserzeugnisse ersetzt Anhang


Bezeichnung der KategorieDefinition
1. Fleisch und tierische   NebenerzeugnisseAlle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht sowie alle Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere
2. Milch und MolkereierzeugnisseAlle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung
3. Eier und EierzeugnisseAlle Eierzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung
4. Öle und FetteAlle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette
5. HefenAlle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind
6. Fisch und FischnebenerzeugnisseFische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung
7. GetreideAlle Getreidearten, ganz gleich in welcher Aufmachung, und die aus der Verarbeitung des Getreidemehlkörpers gewonnenen Erzeugnisse
8. GemüseAlle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht
9. Pflanzliche NebenerzeugnisseNebenprodukte aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte
10. Pflanzliche EiweißextrakteAlle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können
11. MineralstoffeAlle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind
12. ZuckerAlle Zuckerarten
13. FrüchteAlle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht
14. NüsseAlle Kerne von Schalenfrüchten
15. SaatenAlle Saaten unzerkleinert oder grob gemahlen
16. AlgenAlle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht
17. Weich- und KrebstiereAlle Arten von Weich- oder Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verarbeitung
18. InsektenAlle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien
19. BäckereierzeugnisseAlle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren

 

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1) ABl. Nr. L 86 vom 06.04.1979 S. 30.

2) ABl. Nr. L 188 vom 22.07.1980 S. 23.

ENDE