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(1) Die Kommission und die in den Anhängen I und II aufgeführten Normungsgremien werden über die neuen Gegenstände unterrichtet, für die die in Anhang II aufgeführten nationalen Gremien durch die Aufnahme in ihr Normungsprogramm beschlossen haben, eine Norm auszuarbeiten oder zu ändern, sofern es sich nicht um die identische oder äquivalente Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt.
(2) In den in Absatz 1 genannten Informationen wird insbesondere angegeben, ob es sich bei der Norm handelt um:
Die Kommission kann nach Anhörung des in Artikel 5 vorgesehenen Ausschusses Regeln für die kodifizierte Vorlage dieser Informationen sowie ein Schema und Kriterien aufstellen, nach denen die Informationen abzufassen sind, um ihre Auswertung zu erleichtern.
(3) Die Kommission kann die teilweise oder vollständige Übermittlung der Normungsprogramme verlangen.
Diese Informationen stehen den Mitgliedstaaten bei der Kommission in einer Form zur Verfügung, die eine Beurteilung und den Vergleich der verschiedenen Normungsprogramme gestattet.
(4) Gegebenenfalls ändert die Kommission Anhang II auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten.
(5) Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission über jede Änderung des Anhangs I.
Die in den Anhängen I und II aufgeführten Normungsgremien sowie die Kommission erhalten auf Anforderung alle Normenentwürfe. Sie werden von den betroffenen Normungsgremien über die Maßnahmen unterrichtet, die aufgrund ihrer eventuellen Bemerkungen zu diesen Entwürfen getroffen wurden.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle gebotenen Maßnahmen, damit ihre Normungsgremien
(2) Die Mitgliedstaaten sehen insbesondere von jeder Anerkennung, Zulassung oder Verwendung ab, bei der auf eine nationale Norm verwiesen wird, die in Widerspruch zu den Artikeln 2, 3 und 4 in Kraft gesetzt worden ist.
Es wird ein Ständiger Ausschuß aus von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern eingesetzt; diese können sich durch Sachverständige oder Berater unterstützen lassen; den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission.
Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Der Ausschuß hält mindestens zweimal im Jahr mit den Vertretern der in Liste 1 genannten Normungsgremien Sitzungen ab.
(2) Die Kommission legt dem Ausschuß einen Bericht über die Einführung und Anwendung der obengenannten Verfahren vor und unterbreitet ihm Vorschläge zur Beseitigung der bestehenden oder vorauszusehenden Handelshemmnisse.
(3) Der Ausschuß nimmt zu den Mitteilungen und Vorschlägen nach Absatz 2 Stellung, wobei er gegenüber der Kommission insbesondere anregen kann.
(4) Der Ausschuß ist von der Kommission anzuhören
(5) Der Ausschuß kann von der Kommission zu jedem ihr vorgelegten Vorentwurf einer technischen Vorschrift angehört werden.
(6) Der Ausschuß kann sich auf Antrag seines Vorsitzenden oder eines Mitgliedstaats mit jeder Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie befassen.
(7) Die Arbeiten des Ausschusses und die ihm zur Verfügung zu stellenden Informationen sind vertraulich. Der Ausschuß und die einzelstaatlichen Verwaltungen können jedoch unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen natürliche und juristische Personen, die auch dem Privatsektor angehören können, als Sachverständige anhören.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, damit ihre Normungsgremien während der Erarbeitung einer europäischen Norm nach Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich keine Normen in dem betreffenden Bereich festlegen oder einführen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn sechs Monate nach Ablauf der gemäß dem genannten Gedankenstrich festgesetzten Frist keine europäische Norm verabschiedet worden ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeiten der Normungsgremien, die diese auf Antrag der Behörden durchführen, um im Falle bestimmter Erzeugnisse technische Spezifikationen oder eine Norm zwecks Festlegung einer technischen Vorschrift für diese Erzeugnisse festzulegen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 jeden unter Unterabsatz 1 fallenden Antrag als Entwurf einer technischen Vorschrift mit und legen die Gründe dar, die die Festlegung einer solchen Vorschrift rechtfertigen.
(1) Vorbehaltlich des Artikels 10 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.
Gegebenenfalls - sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist - übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist.
Die Mitgliedstaaten machen eine weitere Mitteilung in der vorgenannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so übermitteln die Mitgliedstaaten ebenfalls entweder eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer Erzeugnisse im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 und im Fall eines neuen Stoffes nach den Grundsätzen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 93/32/EWG durchgeführt wird.
Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Entwurf einer technischen Vorschrift und alle ihr zugegangenen Dokumente. Sie kann den Entwurf auch dem nach Artikel 5 eingesetzten Ausschuß und gegebenenfalls dem jeweils zuständigen Ausschuß zur Stellungnahme vorlegen.
In bezug auf die technischen Spezifikationen bzw. sonstigen Vorschriften nach Artikel 1 Nummer 9 dritter Gedankenstrich können die Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten sich nur auf den Aspekt der Maßnahme, der möglicherweise ein Handelshemmnis darstellt, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt beziehen.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können bei dem Mitgliedstaat, der einen Entwurf einer technischen Vorschrift unterbreitet hat, Bemerkungen vorbringen, die dieser Mitgliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich berücksichtigt.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit.
(4) Die aufgrund dieses Artikels übermittelten Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, dies wird von dem notifizierenden Mitgliedstaat ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag ist zu begründen.
Der in Artikel 5 genannte Ausschuß und die staatlichen Verwaltungen können im Fall eines solchen Antrags die Sachverständigenmeinung natürlicher oder juristischer Personen einholen, die gegebenenfalls im privaten Sektor tätig sind; sie lassen dabei die nötige Vorsicht walten.
(5) Wenn ein Entwurf für technische Vorschriften Bestandteil einer Maßnahme ist, die aufgrund anderer verbindlicher Gemeinschaftsakte im Entwurfsstadium der Kommission mitgeteilt werden müssen, können die Mitgliedstaaten die Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 im Rahmen dieses anderen Rechtsakts übersenden, sofern formell darauf hingewiesen wird, daß sie auch diese Richtlinie betrifft.
Reagiert die Kommission im Rahmen dieser Richtlinie nicht auf den Entwurf einer technischen Vorschrift, so hat dies keinen Einfluß auf eine Entscheidung, die aufgrund anderer Rechtsakte der Gemeinschaft getroffen werden könnte.
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei der Kommission an.
(2) Die Mitgliedstaaten nehmen
nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten.
Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Maßnahmen, die er aufgrund der ausführlichen Stellungnahme plant. Die Kommission äußert sich zu diesen Maßnahmen.
(3) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne des Artikels 189 des Vertrages vorzuschlagen oder anzunehmen.
(4) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Feststellung bekanntgibt, daß der Entwurf der technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne des Artikels 189 des Vertrages vorgelegt worden ist.
(5) Legt der Rat innerhalb der Stillhaltefrist gemäß den Absätzen 3 und 4 einen gemeinsamen Standpunkt fest, so wird diese Frist vorbehaltlich des Absatzes 6 auf 18 Monate ausgedehnt.
(6) Die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Pflichten gelten nicht mehr,
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Gesundheitsschutz von Mensch und Tier, auf den Erhalt von Pflanzen oder auf die Sicherheit beziehen, gezwungen ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen. Der Mitgliedstaat begründet in der in Artikel 8 genannten Mitteilung die Dringlichkeit der betreffenden Maßnahmen. Die Kommission äußert sich binnen kürzester Frist zu dieser Mitteilung. Bei mißbräuchlicher Anwendung dieses Verfahrens trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Das Europäische Parlament wird von der Kommission regelmäßig unterrichtet.
(1) Die Artikel 8 und 9 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bzw. für freiwillige Vereinbarungen, durch die die Mitgliedstaaten
(2) Artikel 9 gilt nicht für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten in bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen, sofern diese Bestimmungen kein Hindernis für den freien Warenverkehr darstellen.
(3) Artikel 9 Absätze 3 bis 6 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich.
(4) Artikel 9 gilt nicht für technische Spezifikationen bzw. sonstige Vorschriften im Sinne des Artikels 1 Nummer 9 Absatz 2 dritter Gedankenstrich.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß alle zwei Jahre Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie. Die Verzeichnisse der Normungsvorhaben, mit denen die europäischen Normenorganisationen gemäß dieser Richtlinie betreut worden sind, sowie Statistiken über die eingegangenen Notifizierungen werden alljährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 28. März 1983.
Europäische Normungsgremien | Anhang I |
CENELEC
Europäisches Komitee für Elektrotechnische Normung
ETSI
Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen
Normungsgremien in den Mitgliedstaaten | Anhang II |
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1) UNI und CEI haben in Zusammenarbeit mit dem Istituto Superiore delle Poste e Telecomunicazioni und dem Ministro dell' Industria die Arbeiten von ETSI an CONCIT, Comitato Nazionale di Coordinamento per le Tecnologie dell'Informatione, übertragen.
ENDE |