84/527/EWG Geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl (3)
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3.3. Wasserdruckprüfung
3.3.1. Der Wasserdruck in der Flasche muß stetig ansteigen, bis der Prüfüberdruck erreicht ist.
3.3.2. Die Flasche verbleibt so lange unter Prüfüberdruck, bis sicher erkannt ist, daß keine Neigung zur Drucksenkung und keine Undichtigkeit besteht.
3.3.3. Nach dem Versuch darf die Flasche keine bleibende Verformung aufweisen.
3.3.4. Flaschen, die den Anforderungen des Versuchs nicht genügen, sind zurückzuweisen.
3.4. Zerstörungsfreie Prüfung
3.4.1. Röntgenprüfung
3.4.1.1. Von den Schweißnähten sind Röntgenfilme nach ISO R 1106-1969, Klasse B anzufertigen.
3.4.1.2. Bei Verwendung eines Bildgüteprüfkörpers vom Typ Eichdraht darf der kleinste Durchmesser des sichtbaren Drahtes den Wert 0,10 mm nicht überschreiten.
Bei Verwendung eines Bildgüteprüfkörpers vom Typ Abstufungen und Lunker darf der Durchmesser des kleinsten sichtbaren Loches 0,25 mm nicht überschreiten.
3.4.1.3. Die Beurteilung der Röntgenfilme der Schweißnähte erfolgt anhand der Originalfilme entsprechend dem in der Norm ISO 2504 - 1973 - Nummer 6 empfohlenen Verfahren.
3.4.1.4. Nicht zulässig sind folgende Fehler:
Die nachstehend aufgeführten Einschlüsse gelten als nicht zulässig:
3.4.2. Makroskopische Untersuchung
Die makroskopische Untersuchung eines vollständigen Querschnitts der Schweißnaht muß auf der geätzten Fläche des Makroschliffes eine vollständige Durchschweißung erkennen lassen und darf keine Bindefehler, wesentlichen Einschlüsse oder sonstigen Fehler aufweisen.
Im Zweifelsfall muß eine mikroskopische Untersuchung der betreffenden Bereiche durchgeführt werden.
3.5. Untersuchung des äußeren Befundes der Schweißnaht
3.5.1. Diese Untersuchung wird durchgeführt, wenn die Schweißung beendet ist. Die zu untersuchende Schweißnahtoberfläche muß gut beleuchtet sein; sie muß frei von Fett, Staub und Schlacken sein und darf keine Schutzschicht haben.
3.5.2. Der Übergang von der Schweißnaht zum Grundwerkstoff muß glatt sein und darf keine Einbrandkerben aufweisen. Auf der Schweißnahtoberfläche und der benachbarten Oberfläche sind weder Risse noch Kerben oder Poren zulässig. Die Schweißnahtfläche muß gleichmäßig und glatt sein. Im Falle einer Stumpfnaht darf die Schweißnahtüberhöhung ein Viertel der Breite der Schweißnaht nicht überschreiten.
4. EWG-Bauartzulassung
4.1. Die in Artikel 4 genannte EWG-Bauartzulassung kann sowohl für Flaschentypen als auch für Flaschenfamilien erteilt werden.
Als Flaschentyp gelten Flaschen gleicher Bauart, gleicher Dicke und mit dem gleichen Zubehör, die in denselben Fabriken aus Blechen gleicher Spezifikation nach dem gleichen Verfahren geschweißt und unter gleichen Bedingungen wärmebehandelt worden sind.
Als Flaschenfamilie gelten Flaschen, die aus drei aus ein und derselben Fabrik stammenden Teilen hergestellt sind und sich nur durch ihre Länge unterscheiden, allerdings im Rahmen der folgenden Abmessungen:
4.2. Derjenige, der die Zulassung beantragt, hat für jeden Flaschentyp bzw. jede Flaschenfamilie die notwendigen Unterlagen für die nachstehend vorgesehenen Prüfungen vorzulegen und dem Mitgliedstaat ein Los von 50 Flaschen bereitzustellen, aus dem die für die nachstehenden Versuche erforderliche Anzahl Flaschen entnommen wird; außerdem hat er alle ergänzenden Auskünfte zu erteilen, die der Mitgliedstaat anfordert. Der Antragsteller hat insbesondere die Art der Wärmebehandlung, die Temperaturen und die Haltedauer sowie das Schweißverfahren anzugeben. Er hat die Werkatteste für die Schmelzenanalyse der für die Flaschenherstellung gelieferten Stähle zu beschaffen und zu liefern.
4.3. Bei der EWG-Bauartzulassung wird geprüft, ob
Er führt an den als Prototypen zur Verfügung gestellten Flaschen folgende Prüfungen durch:
Fallen die Ergebnisse der Prüfungen zufriedenstellend aus, so stellt der Mitgliedstaat die EWG-Bauartzulassungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang II aus.
5. EWG-Prüfung
5.1. Der Flaschenhersteller muß der Prüfstelle im Hinblick auf die EWG-Prüfung folgendes vorlegen:
5.1.1. Die EWG-Bauartzulassungsbescheinigung;
5.1.2. die Werkatteste für die Schmelzenanalyse der für die Herstellung der Flaschen verwendeten Stähle;
5.1.3. die Unterlagen über die Herkunft des Stahls, aus dem die Gasflaschen gefertigt sind;
5.1.4. die Unterlagen - insbesondere die Unterlagen über die Wärmebehandlung - zu den von ihm gelieferten Flaschen, wobei das gemäß Nummer 2.2 angewandte Verfahren anzugeben ist;
5.1.5. eine Liste der Gasflaschen mit den unter Nummer 6 vorgesehenen Zahlen und Aufschriften;
5.1.6. die Ergebnisse der während der Fertigung vorgenommenen zerstörungsfreien Werkstoffprüfungen sowie die verwendeten Schweißverfahren, damit eine gute Reproduzierbarkeit der Flaschen in der Produktion gewährleistet ist. Der Hersteller muß außerdem in einer Erklärung die Zusicherung geben, daß bei der Serienherstellung ein Schweißverfahren angewandt wird, das dem Schweißverfahren bei der Herstellung der zur EWG-Zulassung angemeldeten Flaschen entspricht.
5.2. Bei der EWG-Prüfung
5.2.1. muß die Prüfstelle:
5.2.2. Für die Durchführung der Versuche werden aus jedem Los - jeweils im gleichen Abstand über die Produktionszeit hinweg - stichprobenweise die nachstehend angegebene Anzahl Flaschen entnommen.
Das Los besteht aus höchstens 3000 Flaschen gleicher Art im Sinne von Nummer 4.1 Absatz 2, die am selben Tag oder an aufeinanderfolgenden Tagen hergestellt wurden.
Stückzahl N des Loses | entnommene Flaschen | Flaschen | |
für die mechanischen Prüfungen | für die Berstprüfung | ||
N < 500 | 3 | 1 | 2 |
500 < N < 1500 | 9 | 2 | 7 |
1500 < N < 3000 | 18 | 3 | 15 |
Die entnommenen Flaschen werden je nach Los den mechanischen Prüfungen nach 3.1 und der Wasserdruck-Berstprüfung nach 3.2 gemäß der in der Tabelle 1 angegebenen Aufteilung unterzogen.
Sind die Ergebnisse der vorgesehenen Prüfungen bei zwei oder mehreren Flaschen negativ, so ist das Los zurückzuweisen.
Sind die Ergebnisse der mechanischen Prüfungen oder der Berstprüfung bei einer Flasche negativ, so wild aus dem gleichen Los stichprobenweise eine in Tabelle 2 angegebene Anzahl Flaschen entnommen, und es werden Versuche entsprechend der in dieser Tabelle vorgesehenen Aufteilung durchgeführt.
Stückzahl N des Loses | entnommene Flaschen | Prüfung mit negativem Ergebnis | Flaschen | |
für die mechanischen Prüfungen | für die Berstprüfungen | |||
250 < N < 500 | 3 | mechanische Prüfung | 2 | 1 |
Berstprüfung | 1 | 2 | ||
500 < N < 1500 | 9 | mechanische Prüfung | 5 | 4 |
Berstprüfung | 2 | 7 | ||
1 500 < N < 3000 | 18 | mechanische Prüfung | 9 | 9 |
Berstprüfung | 3 | 15 |
Ist das Ergebnis der Prüfungen bei einer oder mehreren dieser Flaschen negativ, so ist das Los zurückzuweisen.
5.2.3. Die Auswahl der Stichproben sowie die Durchführung aller Versuche erfolgt im Beisein eines Vertreters der Prüfstelle.
5.2.4. Alle Flaschen des Loses werden im Beisein und unter Aufsicht eines Vertreters der Prüfstelle einer Wasserdruckprüfung gemäß Nummer 3.3 unterzogen.
5.3. Befreiung von der EWG-Prüfung
Bei Flaschen mit einem Rauminhalt von weniger als 1 l werden alle unter Nummer 5 vorgesehenen Prüfungen und Kontrollen vom Hersteller unter seiner Verantwortung durchgeführt. Der Hersteller hält alle Unterlagen sowie die Prüf - und Kontrollprotokolle zur Verfügung der Prüfstelle.
6. Zeichen und Aufschriften
6.1. Hat die Prüfstelle alle vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt und dabei befriedigende Ergebnisse erzielt, so stellt sie eine Bescheinigung über die erfolgte Prüfung der Flaschen aus.
6.2. Bei Flaschen mit weniger als 6,5 l Rauminhalt können die Zeichen und Aufschriften, die sich auf den Bau der Flaschen beziehen, am Flaschenfuß angebracht werden; bei den anderen Flaschen werden sie auf dem gewölbten Boden, auf einem verstärkten Teil der Flasche oder auf einem Kennzeichnungsschild angebracht. Einige dieser Aufschriften können jedoch auf dem Flaschenboden bei seiner Formung angebracht werden, wenn dadurch die Festigkeit der Flasche nicht beeinträchtigt wird.
6.3. EWG-Zulassungszeichen
Abweichend von Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie 76/767/EWG bringt der Hersteller das EWG-Bauartzulassungszeichen in folgender Reihenfolge an:
6.4. EWG-Prüfzeichen
Abweichend von Nummer 3 des Anhangs II der Richtlinie 76/767/EWG bringt die Prüfstelle das EWG-Prüfzeichen in folgender Reihenfolge an:
6.5. Aufschriften betreffend die Herstellung
6.5.1. Stahl
6.5.2. Wasserdruckprüfung
Wert des Prüfüberdrucks in bar, gefolgt von dem Symbol "bar".
6.5.3. Flaschentyp
Vom Hersteller garantierter Mindestrauminhalt der Flasche in Litern.
Der Rauminhalt ist auf eine Dezimalstelle genau anzugeben, der betreffende Wert ist abzurunden.
6.5.4. Herkunft der Flasche
Großbuchstabe(n) zur Kennzeichnung des Herkunftslandes, gefolgt von Herstellerzeichen und Fabrikationsnummer.
6.6. Sonstige Aufschriften
Sind nach den innerstaatlichen Vorschriften sonstige weder die Herstellung noch die Kontrolle betreffende Aufschriften erforderlich, so müssen sie gemäß den Vorschriften der Nummer 6.2 an den Flaschen angebracht werden.
Anlage 1 zu Anhang 1 |
Bild 1 Elliptische Böden; Torisphärische Böden; Hemisphärische Böden
Anlage 2 zu Anhang 1 |
Anlage 3 zu Anhang 1 |
Proben von zweiteiligen Flaschen
Proben von dreiteiligen Flaschen
Anlage 4 zu Anhang 1 |
Probe für Zugversuch quer zur Schweißnaht
Anlage 5 zu Anhang 1 |
EWG-Bauartzulassungsbescheinigung | Anhang II |
ausgestellt von . . . | . . . . . . . . . . . . . . . | . . . aufgrund |
(Mitgliedstaat) | ||
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | ||
(einzelstaatliche Regelung) |
zur Anwendung der Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984 betreffend:
Geschweißte Gasflaschen aus unlegiertem Stahl
EWG-Zulassung Nr. . . . . . . . Datum: . . . . . .
Flaschentyp: . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bezeichnung der Flaschenfamilie, für die die EWG-Zulassung erteilt wird)
Ph: . . . . . . | D: . . . . . . | a: . . . . . . | |
Lmin: . . . . . . . . | Lmax: . . . . . . . . | Vmin: . . . . . . . . | Vmax: . . . . . . . . |
Hersteller oder Beauftragter des Herstellers: . . . . .. . . . .
(Name und Anschrift des Herstellers oder seines Beauftragten)
EWG-Bauartzulassungszeichen: ε. . . . . . . . . . . . . . .
Die Ergebnisse der EWG-Bauartzulassungsprüfung sowie die Hauptmerkmale der Bauart sind in der Anlage zu dieser Bescheinigung aufgeführt.
Auskünfte erteilt: . . . . . . . . . . . . . . .. .
(Bezeichnung und Anschrift der Prüfstelle)
Ausgefertigt am. . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . .
. . . . .. . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift)
Technischer Anhang zur EWG-Bauartzulassungsbescheinigung
1. Ergebnisse der EWG-Bauartzulassungsprüfung
2. Hauptmerkmale der Bauart, insbesondere:
Muster | Anhang III |
EWG-Prüfbescheinigung
Anwendung der Richtlinie 84/527/EWG des Rates vom 17. September 1984
Prüfstelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum:. . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kennummer der EWG-Bauartzulassung:. . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bezeichnung der Flaschen:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kenn-Nummer der EWG-Prüfung:. . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nummer des Herstellungsloses von . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . .
Hersteller:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name und Anschrift)
Land:. . . . . . . . . . . . . . . . . .Zeichen: . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Eigentümer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name und Anschrift)
Kunde:.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name und Anschrift)
Prüfversuche
1. Messungen an den entnommenen Flaschen
Versuch - Nr. | Los Zusammensetzung von Nr. . . . bis Nr. . . . | Rauminhalt (Wasser) l | Leergewicht kg | Gemessene Mindestdicke | |
der Wand mm | des Bodens mm | ||||
|
2. Mechanische Prüfungen an den entnommenen Flaschen
Versuch Nr. | Wärme- behandlung Nr. | Zugversuch | Faltversuch 180° ohne Riß | Wasserdruck- Berstprüfung bar | |||
Probe nach EURONORM a) 2 - 80 b) 11 - 80 | Streck- grenze Re N/mm2 | Zug- festigkeit Rmt N/mm2 | Bruch- dehnung A % | ||||
Angegebene Mindestwerte |
Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit, die erfolgreiche Durchführung der unter Nummer 5.2 des Anhangs I der Richtlinie 84/527/EWG vorgeschriebenen Prüfungen, Versuche und Kontrollen überwacht zu haben.
Besondere Bemerkungen: . . . . . .
Allgemeine Bemerkungen: . . . . . . . . . .
Ausgefertigt und bescheinigt am: . . . . . . in . . . . . . . . . .
(Unterschrift des Sachverständigen)
im Namen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Prüfstelle)
weiter . |