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Artikel 6 Unterrichtung der zuständigen Behörde

Wenn die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, müssen die Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf Anforderung sachdienliche Informationen über folgendes zur Verfügung stellen:

  1. durchgeführte Tätigkeiten und/oder angewandte industrielle Verfahren und die Gründe für die Verwendung von Karzinogenen oder Mutagenen;
  2. Menge der hergestellten oder verwendeten Stoffe oder Zubereitungen, die Karzinogene oder Mutagene enthalten;
  3. Zahl der exponierten Arbeitnehmer;
  4. getroffene Vorbeugungsmaßnahmen;
  5. Art der zu verwendenden Schutzausrüstung;
  6. Art und Grad der Exposition;
  7. Fälle von Substitution.

Artikel 7 Unvorhersehbare Exposition

(1) Bei einem unvorhersehbaren Ereignis oder einem Unfall, der eine anormale Exposition der Arbeitnehmer bedingen könnte, unterrichtet der Arbeitgeber die Arbeitnehmer.

(2) Bis der Normalzustand wieder eingetreten ist und solange die Ursachen der anormalen Exposition nicht beseitigt sind,

  1. haben nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Arbeitnehmer Zugang zu dem betroffenen Bereich;
  2. werden den betreffenden Arbeitnehmern Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt, die sie tragen müssen. Die Exposition darf nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken;
  3. dürfen Arbeitnehmer ohne Schutzausrüstung nicht in dem betroffenen Bereich arbeiten.

Artikel 8 Vorhersehbare Exposition

(1) Bei bestimmten Tätigkeiten, z.B. Wartungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Arbeitnehmer vorherzusehen ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft wurde, legt der Arbeitgeber nach Konsultierung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb unbeschadet der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers die erforderlichen Maßnahmen fest, um die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer soweit wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Arbeitnehmer während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten.

In Anwendung von Unterabsatz 1 werden den betreffenden Arbeitnehmern Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur Verfügung gestellt, die sie während der gesamten Dauer der anormalen Exposition tragen müssen. Diese darf nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Arbeitnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

(2) Es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um die Bereiche, in denen die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten ausgeführt werden, klar abzugrenzen und kenntlich zu machen oder um mit anderen Mitteln zu verhindern, daß Unbefugte sich Zugang zu diesen Bereichen verschaffen.

Artikel 9 Zugang zu den Gefahrenbereichen

Die Arbeitgeber treffen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Bereiche, in denen die Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, nur den Arbeitnehmern zugänglich sind, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen.

Artikel 10 Hygienemaßnahmen und individuelle Schutzmaßnahmen

(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene oder Mutagene besteht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, daß

  1. die Arbeitnehmer in den Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene oder Mutagene besteht, weder essen noch trinken noch rauchen;
  2. den Arbeitnehmern geeignete Schutzkleidung oder sonstige geeignete Spezialkleidung zur Verfügung gestellt wird; getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits vorgesehen werden;
  3. den Arbeitnehmern geeignete und angemessene Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden;
  4. die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt werden;
  5. die Schutzausrüstungen nach Möglichkeit vor Gebrauch, in jedem Fall jedoch nach jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt werden;
  6. schadhafte Ausrüstungen vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht werden.

(2) Die Kosten für diese Maßnahmen dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.

Artikel 11 Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer

(1) Der Arbeitgeber trifft geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen, eine ausreichende angemessene Unterweisung auf der Grundlage aller verfügbaren Auskünfte erhalten in bezug auf

  1. mögliche Gefahren für die Gesundheit, einschließlich der zusätzlichen Risiken durch Tabakkonsum;
  2. Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind;
  3. Hygienevorschriften;
  4. das Tragen und Benutzen von Schutzausrüstung und Schutzkleidung;
  5. Maßnahmen, die von den Arbeitnehmern, insbesondere von den Rettungsmannschaften, bei Zwischenfällen und zur Verhütung von Zwischenfällen zu treffen sind.

Diese Unterweisung muß

(2) Die Arbeitgeber müssen die Arbeitnehmer über Apparaturen und zugehörige Behältnisse, die Karzinogene oder Mutagene enthalten, unterrichten, dafür sorgen, daß alle Behältnisse, Verpackungen und Apparaturen, die Karzinogene enthalten, mit einer klaren und leserlichen Aufschrift versehen werden, und gut sichtbare Warn- und Sicherheitszeichen anbringen lassen.

Artikel 12 Unterrichtung der Arbeitnehmer

Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um zu gewährleisten, daß

  1. die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden bzw. zu deren Anwendung herangezogen werden können, und zwar insbesondere in bezug auf
    1. die mit der Auswahl, dem Tragen und der Verwendung von Schutzkleidung und Schutzausrüstungen verbundenen Folgen für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer, unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers für die Bestimmung der Wirksamkeit der Schutzkleidung und der Schutzausrüstungen,
    2. die vom Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Satz 1, unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers für die Festlegung dieser Maßnahmen;
  2. die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben bei einer anormalen Exposition einschließlich der in Artikel 8 genannten Fälle so schnell wie möglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits getroffenen oder noch zu treffenden Gegenmaßnahmen informiert werden;
  3. der Arbeitgeber eine aktualisierte Liste der Arbeitnehmer führt, die mit Tätigkeiten, bei denen die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, beschäftigt sind, gegebenenfalls - soweit die betreffende Information verfügbar ist - unter Angabe der Exposition, der sie möglicherweise ausgesetzt waren;
  4. der Arzt und/oder die zuständige Behörde sowie jede andere für die Sicherheit oder die Gesundheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu der unter Buchstabe c) genannten Liste hat;
  5. jeder Arbeitnehmer Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben in der Liste hat;
  6. die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art haben.

Artikel 13 Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer

Die Anhörung und Mitwirkung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hinsichtlich der unter die vorliegende Richtlinie einschließlich ihrer Anhänge fallenden Bereiche.

Abschnitt III
Sonstige Bestimmungen

Artikel 14 Gesundheitsüberwachung

(1) Maßnahmen zur Durchführung einer geeigneten Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern, bei denen die Ergebnisse der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Bewertung ein Risiko hinsichtlich ihrer Sicherheit oder Gesundheit erkennen lassen, werden von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis festgelegt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen, wenn dies angemessen ist, eine geeignete Überwachung des Gesundheitszustands aller Arbeitnehmer ermöglichen, und zwar - vor der Exposition; - und später in regelmäßigen Abständen.

Anhand dieser Maßnahmen muß es möglich sein, unmittelbar medizinische Einzelmaßnahmen und arbeitsmedizinische Maßnahmen zu ergreifen.

(3) Weist ein Arbeitnehmer eine Anomalie auf, die wahrscheinlich auf eine Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen zurückzuführen ist, kann der Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer zuständig ist, veranlassen, daß weitere Arbeitnehmer, die der gleichen Exposition ausgesetzt waren, einer Gesundheitsüberwachung unterzogen werden.

In einem solchen Fall muß eine neuerliche Bewertung des Expositionsrisikos gemäß Artikel 3 Absatz 2 erfolgen.

(4) In den Fällen, in denen eine Gesundheitsüberwachung erfolgt, wird eine persönliche Gesundheitsakte angelegt, und der Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Gesundheitsüberwachung zuständig ist, schlägt Schutz- oder Vorbeugungsmaßnahmen für alle Arbeitnehmer vor.

(5) Den Arbeitnehmern sind Auskünfte und Ratschläge betreffend jede Maßnahme zur Überwachung ihres Gesundheitszustandes, die nach Abschluß der Exposition erfolgen kann, zu erteilen.

(6) Gemäß den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis - haben die Arbeitnehmer Zugang zu den Ergebnissen der sie betreffenden Gesundheitsüberwachung und - kann der betreffende Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber eine Überprüfung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung beantragen.

(7) Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern sind in Anhang II enthalten.

(8) Alle Krebserkrankungen, die gemäß den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis als Folge einer Exposition gegenüber einem Karzinogenen oder Mutagenen bei der Arbeit festgestellt wurden, sind der zuständigen Behörde zu melden.

Artikel 15 Aufbewahrung der Unterlagen

(1) Die in Artikel 12 Buchstabe c) genannte Liste und die in Artikel 14 Absatz 4 genannte Gesundheitsakte sind nach Ende der Exposition im Einklang mit den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis mindestens vierzig Jahre lang aufzubewahren.

(2) Stellt das Unternehmen seine Tätigkeit ein, so sind diese Unterlagen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und/oder der dort üblichen Praxis der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

Artikel 16 Grenzwerte

(1) Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 118a des Vertrages für alle Karzinogene oder Mutagene, bei denen dies möglich ist, durch Richtlinien Grenzwerte fest und erläßt andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen; er stützt sich auf die verfügbaren Informationen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten.

(2) Die Grenzwerte und die anderen damit unmittelbar zusammenhängenden Bestimmungen sind in Anhang III angegeben.

Artikel 17 Anhänge

(1) Die Anhänge I und III können nur nach dem Verfahren des Artikels 118a des Vertrages geändert werden.

(2) Die rein technischen Anpassungen des Anhangs II nach Maßgabe des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstands auf dem Gebiet der Karzinogene oder Mutagene erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG.

Artikel 18 Datenauswertung

Die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden anhand der Informationen nach Artikel 14 Absatz 8 vorgenommenen Auswertungen stehen der Kommission zur Verfügung.

Artikel 19 Schlußbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen.

Für den Fall, daß nach Bekanntgabe dieser Richtlinie die Richtlinien 67/548/EWG oder 88/379/EWG hinsichtlich der in Artikel 2 Buchstaben a) und b) genannten Stoffe und Zubereitungen durch Änderungsrichtlinien geändert werden, erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit die betreffenden Änderungen innerhalb der für den Beginn der Anwendung der genannten Änderungsrichtlinien vorgesehenen Fristen in die in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen aufgenommen werden.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich vom Inkrafttreten der in diesem Absatz genannten Bestimmungen in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen haben oder noch erlassen.

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

 

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 Liste von Stoffen, Zubereitungen und Verfahren
(Artikel 2 Buchstabe c))
Anhang I
  1. Herstellung von Auramin.
  2. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder Steinkohlenpech vorhanden sind.
  3. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind.
  4. Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol.
  5. Arbeiten, bei denen die betreffenden Arbeitnehmer Hartholzstäuben 1 ausgesetzt sind.

 

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 Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern
(Artikel 14 Absatz 7)
Anhang II
  1. Der Arzt und/oder die Behörde, der/die für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern, welche Karzinogenen oder Mutagenen ausgesetzt sind, verantwortlich ist, muß mit den für jeden Arbeitnehmer geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten vertraut sein.
  2. Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer muß gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin erfolgen; sie muß zumindest folgende Maßnahmen umfassen:

 

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 Grenzwerte und andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen
(Artikel 16)
Anhang III

A. Grenzwerte berufsbedingter Exposition

Bezeichnung des ArbeitsstoffsEINECS 1CAS2GrenzwerteHinweisÜbergangsmaßnahmen
mg/m3  3ppm  4
Benzol200-753-771-43-23,251 5Haut 6Grenzwert:
3 ppm (=9,75 mg/m3) bis zum (3 Jahre nach dem in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/42//EG genannten Zeitpunkt 
Vinylchlorid-
monomer
200-83175-01-47,77 53 5--
Hartholz-
stäube
--5,00 5,7---
1) EINECS: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe
2) CAS: Chemical Abstract Service Number
3) mg/m3 = Milligramm pro Kubikmeter Luft bei 20 °C und 101,3 kPa (760 mm Quecksilbersäule)
4) ppm = Volumenteile pro Million in Luft (ml/m3)
5) Gemessen oder berechnet für einen Bezugszeitraum von acht Stunden
6) Deutliche Erhöhung der Gesamtbelastung des Körpers durch Dermale Exposition möglich
7) Einatembarer Anteil; wenn Hartholzstäube mit anderen Holzstäuben gemischt werden, gilt als Grenzwert für sämtliche in der Mischung enthaltenen Holzstäube.

B. Andere damit unmittelbar zusammenhängende Bestimmungen

z. E. 1) Ein Verzeichnis einiger Hartholzarten findet sich in Band 62 der vom Internationalen Krebsforschungszentrum IARC) veröffentlichten Monographienreihe zur Evaluierung von Krebsrisiken für den Menschen: "Wood Dust and Formaldehyde, Lyon, 1995."

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