VO (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (6)

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E - Einheiten für die Aufbereitung von Futtermitteln, Mischfuttermitteln und Futtermittel-Ausgangserzeugnissen

Dieser Abschnitt betrifft jede Einheit, die auf eigene oder fremde Rechnung in die Aufbereitung im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) einbezogen ist.

1. Erstkontrolle

Die vollständige Beschreibung der Betriebseinheit gemäß Artikel 3 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs muss Folgendes umfassen:

Die Maßnahmen, die Unternehmen gemäß Nummer 3 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs treffen müssen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten, müssen Folgendes umfassen:

Die Kontrollstelle oder -behörde muss sich auf diese Verfahren stützen, um die von jeder Aufbereitungseinheit potentiell ausgehenden Risiken allgemein zu bewerten und einen Kontrollplan zu erstellen, der entsprechend den möglichen Risiken ein Minimum an Stichproben vorsehen muss.

2. Buchführung

Im Interesse einer angemessenen Kontrolle der Arbeitsgänge muss die Buchführung gemäß Nummer 6 der "Allgemeinen Vorschriften" Angaben über Ursprung, Art und Menge der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und der Zusatzstoffe und Informationen über den Verkauf der Enderzeugnisse umfassen.

3. Aufbereitungseinheiten

Bei der Aufbereitung der Erzeugnisse trägt das Unternehmen dafür Sorge, dass

  1. ökologische Futtermittel oder daraus hergestellte Futtermittel, Umstellungsfuttermittel oder daraus hergestellte Futtermittel sowie konventionelle Futtermittel körperlich wirksam voneinander getrennt sind;
  2. alle in den Einheiten zur Aufbereitung der unter diese Verordnung fallenden Mischfuttermittel verwendeten Anlagen von den Anlagen für nicht unter diese Verordnung fallende Mischfuttermittel getrennt sind.

Abweichend von den Bestimmungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) und bis 31. Dezember 2008 kann die Aufbereitung in denselben Anlagen stattfinden, vorausgesetzt,

Die Abweichung gemäß Unterabsatz 2 ist an die vorherige Genehmigung der zuständigen Kontrollstelle oder -behörde gebunden. Diese Genehmigung kann für einen oder mehrere Aufbereitungsvorgänge erteilt werden.

Die Kommission verpflichtet sich, die Prüfung der Bestimmungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) bis 31. Dezember 2003 in Angriff zu nehmen. Im Anschluss an diese Prüfung könnte das Datum des 31. Dezember 2007 gegebenenfalls geändert werden.

4. Kontrollbesuche

Neben der vollständigen jährlichen Kontrolle muss die Kontrollstelle oder -behörde zielgerichtete Kontrollen auf der Basis der allgemeinen Beurteilung des potenziellen Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung durchführen. Sie muss sich dabei besonders auf die vom Unternehmen hervorgehobenen kritischen Stellen im Herstellungsprozess konzentrieren um festzustellen, ob die Arbeitsgänge ordnungsgemäß überwacht und überprüft werden. Alle Stätten, an denen das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, können in Zeitabständen kontrolliert werden, die zu den mit dieser Tätigkeit verbundenen Risiken in einem angemessenem Verhältnis stehen.

5. Beförderung von Erzeugnissen in andere Produktions-/Aufbereitungseinheiten oder Lagereinrichtungen

Die Unternehmen müssen sicherstellen, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Ökologische Futtermittel oder daraus hergestellte Futtermittel, Umstellungsfuttermittel oder daraus hergestellte Futtermittel sowie konventionelle Futtermittel müssen bei der Beförderung körperlich wirksam voneinander getrennt werden;
  2. für die Beförderung von nicht unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen verwendete Transportmittel und/oder Container dürfen für die Beförderung von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse nur verwendet, sofern
  3. die unter diese Verordnung fallenden Enderzeugnisse werden körperlich oder zeitlich getrennt von anderen Enderzeugnissen befördert;
  4. bei der Beförderung sind die abgehende Erzeugnismenge zu Beginn und alle einzeln im Rahmen der Auslieferungsrunde ausgelieferten Erzeugnismengen aufzuzeichnen.

6. Annahme der Erzeugnisse

Bei der Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1 muss das Unternehmenden den Verschluss der Verpackungen oder Behältnisse, soweit dieser vorgeschrieben ist, und das Vorhandensein der Angaben gemäß Nummer 7 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs überprüfen. Das Unternehmen muss eine Gegenkontrolle durchführen, ob die Angaben auf dem Etikett gemäß Nummer 7 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs den Angaben auf den Begleitpapieren entsprechen. Das Ergebnis dieser Kontrolle ist ausdrücklich in den Büchern gemäß Nummer 6 der "Allgemeinen Vorschriften" zu vermerken.

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Angaben in der Meldung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)  02aAnhang IV
  1. Name und Anschrift des Unternehmens.
  2. Lage der Betriebe und gegebenenfalls der Parzellen (Katasterangaben), auf denen die Arbeitsgänge erfolgen.
  3. Art der Arbeitsgänge und der Erzeugnisse.
  4. Verpflichtung des Unternehmens zur Durchführung der Maßnahmen entsprechend den Artikeln 5, 6, 7 und/oder 11.
  5. Bei Landwirtschaftsbetrieben ist anzugeben, seit wann der Erzeuger auf den betreffenden Parzellen keine Mittel mehr anwendet, die mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 7 unvereinbar sind.
  6. Name der zugelassenen Stelle, die das Unternehmen mit der Kontrolle seines Betriebes betraut hat, sofern der Mitgliedstaat für die Durchführung des Kontrollverfahrens private Kontrollstellen zugelassen bat.

 

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 Anhang V

Teil A: Vermerk über die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität

Die Angabe, daß ein Erzeugnis dem Kontrollverfahren unterzogen wurde, ist in derselben Sprache/denselben Sprachen wie die Etikettierung zu machen.

ES: Agricultura EcolÌgica - Sistema de control CE

DA: Økologisk Jordbrug - EF-kontrolordning

DE: Ökologischer Landbau - EG-Kontrollsystem oder Biologische Landwirtschaft - EG-Kontrollsystem

EL: Βιολογιχη γεοωρια - Σνστημα ελεγχον EK

EN: Organic Farming - EG Control System

FR: Agriculture biologique - Systyème de contrôle CE

IT: Agricoltura Biologica - Regime di controllo GE

NL: Biologische landbouw - EG-controlesysteem

PT: Agricultura Biológica - Sistema de Controlo CE

FI: Luonnonmukainen maataloustuotanto

EY:n valvontajärjestelmä

SV: Ekologiskt jordbruk - EG-kontrollsystem

 

Teil B: Gemeinschaftsemblem

B.1 Bedingungen für die Gestaltung und Verwendung des Gemeinschaftsemblems

B.1.1 Das Gemeinschaftsemblem muß einem der Muster in Teil B.2 dieses Anhangs entsprechen.

B.1.2 Die in das Emblem aufzunehmenden Angaben sind in Teil B.3 dieses Anhangs aufgeführt. Es ist auch möglich, das Emblem mit der Angabe in Teil A dieses Anhangs zu kombinieren.

B.1.3 Bei der Verwendung des Gemeinschaftsemblems und der Angaben gemäß Teil B.3 dieses Anhangs sind die Reproduktionsanweisungen gemäß dem graphischen Handbuch in Teil B.4 dieses Anhangs zu beachten.

B.2 Muster

B.3 Angaben auf dem Gemeinschaftsemblem

B.3.1 Einzelne Angaben

B.3.2 Kombination von zwei Angaben

Kombinationen von zwei Angaben in den Sprachen gemäß B.3.1 sind zulässig, wenn sie gemäß den folgenden Beispielen aufgebaut sind:

NL/FR: BIOLOGISCHE LANDBOUW - AGRICULTURE BIOLOGIQUF

FI/SV: LUONNO NMUKAINEN MAATALOUSTUOTANTO - EKOLOGISKT JORDBRUK

FR/DE: AGRICULTURE BIOLOGIQUF - BIOLOGISCHE LANDWIRTSCHAFT

B.4 Graphisches Handbuch

  
1Einleitung
2Allgemeine Verwendung des Emblems
2.1Farbiges Emblem (Referenzfarben)
2.2Einfarbiges Emblem: Emblem in Schwarzweiß
2.3Kontrast zu den Hintergrundfarben
2.4Schriftbild
2.5Sprachversion
2.6Verkleinerte Formate
2.7Besondere Bestimmungen für die Verwendung des Emblems
3Originalreprovorlagen
3.1Zweifarbige Ausführung
3.2Konturlinien
3.3Einfarbig: Emblem in schwarzweiß
3.4Farbmusterbogen (gelb und blau)

- Details nicht aufgenommen -

 

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 Anhang VI

Einleitung

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Definitionen:

1. Zutaten: Stoffe nach, der Definition in Artikel 4 dieser Verordnung mit den Einschränkungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür. 24

2. Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs:

  1. einzelne landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz geeigneter Wasch-, Reinigungs-, thermischer und/oder mechanischer und/oder physikalischer Verfahren gewonnen werden, die zu einer Herabsetzung des Feuchtigkeitsgehalts der Erzeugnisse führen;
  2. ferner Erzeugnisse, die aus den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen unter Einsatz anderer in der Lebensmittelverarbeitung eingesetzter Verfahren gewonnen werden, sofern diese Erzeugnisse nicht als Lebensmittelzusatzstoffe oder Aromen gemäß den Nummern 5 und 7 anzusehen sind. 3. Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs: Zutaten, die nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, mindestens aber zu einer der folgenden Kategorien gehören:

3.1. Lebensmittelzusatzstoffe einschließlich Träger dieser Stoffe gemäß den Definitionen in den Nummern 5 und 6;

3.2. Aromen gemäß der Definition in Nummer 7;

3.3. Wasser und Salz;

3.4. Mikroorganismen, Kulturen;

3.5. Mineralien (einschließlich Spurenelemente) und Vitamine.

4. Verarbeitungshilfsstoffe: Stoffe gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen. 25

5. Lebensmittelzusatzstoffe: Stoffe gemäß der Definition in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 89/107/EWG, die unter diese Richtlinie oder die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/107/EWG genannte Globalrichtlinie fallen.

6. Träger, einschließlich Trägerlösungsmittel: Lebensmittelzusatzstoffe, die dazu dienen, einen Lebensmittelzusatzstoff zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder physikalisch zu verändern, ohne seine technologische Funktion zu beeinflussen, um seine Handhabung, An- oder Verwendung zu erleichtern.

7. Aromen: Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung, 26 die unter diese Richtlinie fallen.

Allgemeine Grundsätze 08

Die Verwendung folgender Stoffe wird vor dem 31. Dezember 2010 geprüft:

Bei der Überprüfung gemäß dem ersten Gedankenstrich wird den Bemühungen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen, sichere Alternativen für Nitrite/Nitrate zu finden und Programme zur Ausbildung in alternativen Verarbeitungsmethoden und Hygiene für ökologische Fleischverarbeiter/-hersteller einzuführen.

Teil A. Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c) und Artikel 5 Absatz 5 a Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 08

A.1. Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger

CodeNameAufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen UrsprungsAufbereitung von Lebensmitteln tierischen UrsprungsAnwendungsbedingungen
E 153Pflanzenkohle XGeaschter Ziegenkäse

Morbier-Käse

E 160bAnnatto, Bixin, Norbixin XRoter Leicester-Käse Double-Gloucester-Käse
Cheddar
Mimolette-Käse
E 170CalciumcarbonatXXDarf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden.
E 220 oderSchwefeldioxidXXObstweine * ohne Zuckerzusatz (einschl. Apfel- und Birnenwein), sowie Met:

50 mg a

Bei Apfel- und Birnenwein unter Zusatz von Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat nach der Fermentierung:

100 mg a

a) Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt in mg/l SO2

*) Als Obstwein gilt in diesem Zusammenhang Wein aus anderem Obst als Weintrauben

E 224KaliummetabisulfitXX
E 250 oderNatriumnitritXXFleischerzeugnisse 2

E 250: Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO2:

80 mg/kg

E 252: Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO3:

80 mg/kg

E 250:Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO2: 50 mg/kg

E 252:Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO3: 50 mg/kg

E 252KaliumnitratXX
E 270MilchsäureXX 
E 290KohlendioxidXX 
E 296ApfelsäureX  
E 300AscorbinsäureXXFleischerzeugnisse 1
E 301Natriumascorbat XIn Verbindung mit Nitrit oder Nitrat bei Fleischerzeugnissen 1
E 306Stark tocopherolhaltige ExtrakteXXAntioxidans für Fette und Öle
E 322LecithinXXMilcherzeugnisse 1
E 325Natriumlactat XMilch- und Fleischerzeugnisse
E 330ZitronensäureX  
E 331Natriumcitrat X 
E 333CalciumcitratX  
E 334Weinsäure (L(+)-)X  
E 335NatriumtartratX  
E 336KaliumtartratX  
E 341 (i)MonocalciumphosphatX Triebmittel als Mehlzusatz
E 400AlginsäureXXMilcherzeugnisse 1
E 401NatriumalginatXXMilcherzeugnisse 1
E 402KaliumalginatXXMilcherzeugnisse 1
E 406Agar-AgarXXMilch- und Fleischerzeugnisse 1
E 407CarrageenXXMilcherzeugnisse 1
E 410JohannisbrotkernmehlXX 
E 412GuarkernmehlXX 
E 414Gummi arabicumXX 
E 415XanthanXX 
E 422GlycerinX Pflanzenextrakte
E 440 (i)PektinXXMilcherzeugnisse 1
E 464HydroxypropylmethylcelluloseXXHerstellung von Kapselhüllen
E 500NatriumcarbonatXX'Dulce de leche' *, Sauerrahmbutter und Sauermilchkäse 1

*)'Dulce de leche' oder 'Confiture de lait' ist eine geschmeidige, wohlschmeckende Creme von brauner Farbe aus gesüßter, eingedickter Milch

E 501KaliumcarbonatX  
E 503AmmoniumcarbonatX  
E 504MagnesiumcarbonatX  
E 509Calciumchlorid XMilchgerinnung
E 516CalciumsulfatX Träger
E 524NatriumhydroxidX Oberflächenbehandlung von Laugengebäck
E 551SiliciumdioxidX Rieselhilfsstoff für Kräuter und Gewürze
E 553bTalkumXXÜberzugmittel für Fleischerzeugnisse
E 938ArgonXX 
E 939HeliumXX 
E 941StickstoffXX 
E 948SauerstoffXX 
1) Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse.

2) Darf nur verwendet werden, wenn gegenüber der zuständigen Behörde zufrieden stellend nachgewiesen wurde, dass es keine technologische Alternative gibt, die in Bezug auf die Hygiene dieselbe Sicherheit bietet und/oder die Erhaltung der besonderen Merkmale des Erzeugnisses gestattet."

A.2. Aromen im Sinne der Richtlinie 88/388/EWG

Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 88/388/EWG, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 2 der Richtlinie als natürlicher Aromastoff oder als Aromaextrakt gekennzeichnet sind.

A.3. Wasser und Salz

Trinkwasser, Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die all- gemein bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden.

A.4. Zubereitungen aus Mikroorganismen:

Alle normalerweise in der Lebensmittelherstellung verwendeten Zubereitungen aus Mikroorganismen, ausgenommen genetisch veränderte Mikroorganismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ****.

A.5. Mineralien (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und andere Stickstoffverbindungen

Mineralien (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und andere Stickstoffverbindungen sind nur insoweit zulässig, als ihre Verwendung in den sie enthaltenden Lebensmitteln gesetzlich vorgeschrieben ist.

A.6. Verwendung bestimmter Farben für Stempelaufdrucke

Bei der Verwendung von Farben für Stempelaufdrucke auf den Schalen von Eiern gilt Artikel 2 Absatz 9 der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates *****.

Teil B. Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung ökologisch hergestellter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäss Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 5 Absatz 5a Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 verwendet werden dürfen 08

BezeichnungAufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen UrsprungsAufbereitung von Lebensmitteln tierischen UrsprungsAnwendungsbedingungen
WasserXXTrinkwasser im Sinne der Richtlinie. 98/83/EG des Rates *
CalciumchloridX Koagulationsmittel
CalciumcarbonatX  
CalciumhydroxidX  
CalciumsulfatX Koagulationsmittel
Magnesiumchlorid (Nigari)X Koagulationsmittel
KaliumcarbonatX Trocknen von Trauben
NatriumcarbonatX Zuckerherstellung
MilchsäureXZur Regulierung des pH-Werts des Salzbades bei der Käseherstellung 1
ZitronensäureXZur Regulierung des pH-Werts des Salzbades bei der Käseherstellung 1Ölherstellung und Stärkehydrolyse 2
NatriumhydroxidX Zuckerherstellung

Herstellung von Öl aus Rapssaat (Brassica spp)

SchwefelsäureX XGelatineherstellung 1
Zuckerherstellung 2
SalzsäureXGelatineherstellung

Zur Regulierung des pH-Werts des Salzbades bei der Zubereitung von Gouda, Edamer, Maasdammer, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas

AmmoniumhydroxidXGelatineherstellung
WasserstoffperoxidXGelatineherstellung
Isopropanol (Propanol-2-ol)X Bis 31.12.2006 beim Kristallisationsprozess in

der Zuckerherstellung unter Einhaltung der

Richtlinie 88/344/EWG

KohlendioxidXX 
StickstoffXX 
EthanolXXLösemittel
GerbsäureX Filtrierhilfe
EiweißalbuminX  
KaseinX  
GelatineX  
HausenblaseX  
Pflanzliche ÖleXXSchmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter
Siliziumdioxid als Gel oder kolloidale LösungX  
AktivkohleX  
TalkumX  Entspricht den spezifischen Reinheitskriterien für den Lebensmittelzusatzstoff E 553b
BentonitXXVerdickungsmittel für Met 1 Entspricht den spezifischen Reinheitskriterien für den Lebensmittelzusatzstoff E 558
KaolinXXPropolis 1

Entspricht den spezifischen Reinheitskriterien für den Lebensmittelzusatzstoff E 559

ZelluloseXXGelatineherstellung 1
KieselgurX X Gelatineherstellung 1
PerlitX X Gelatineherstellung 1
HaselnussschalenX  
ReismehlX  
BienenwachsX Trennmittel
CarnaubawachsX Trennmittel
1) Die Einschränkung betrifft nur tierische Erzeugnisse.
2) Die Einschränkung gilt nur für pflanzliche Erzeugnisse.

Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen:

Alle normalerweise als Verarbeitungshilfsstoffe in der Lebensmittelherstellung verwendeten Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, ausgenommen genetisch veränderte Mikroorganismen und von genetisch veränderten Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG * abgeleitete Enzyme.

Teil C. Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, die nicht ökologisch erzeugt wurden

C. 1Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz der Verfahren gemäß Punkt 2 Buchstabe a) der Einleitung dieses Anhangs hergestellt werden
C 1.1Eßbare Früchte, Nüsse und Samen:
EichelnQuercus spp
KolanussCola acuminata
StachelbeerenRibes uva-crispa
Maracuja (Passionsfrucht)Passiflora edulis
Himbeeren (getrocknet)Rubus idaeus
Rote Johannisbeeren (getrocknet)Ribes rubrum
C.1.2Eßbare Gewürze und Kräuter:
MuskatnußMyristica fragrans, nur bis 31.12.2000
Pfeffer, grünPiper nigrum, nur bis 30.4.2001
Rosa Beeren, rosa PfefferSchinus molle L.
MeerrettichsamenArmoracia rusticana
kleiner GalgantAlpinia offlcinarum
SaflorblütenCartamus tinctorius
BrunnenkresseNasturtium officinale
C.1.3Verschiedenes:
Algen, einschließlich Seegras, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen.
C.2Pflanzliche Erzeugnisse, die unter Einsatz der Verfahren gemäß Punkt 2 Buchstabe b) der Einleitung dieses Anhangs hergestellt werden:
C.2.1Fette und Öle, raffiniert oder nicht, jedoch nicht chemisch verändert, aus Pflanzen mit Ausnahme von:
KakaoTheobroma cacao
KokosnußCocos nucifera
OlivenOlea europaea
SonnenblumenHelianthus annuus
PalmenElaeis guineensis
RapsBrassica napus, rapa
SaflorCarthamus tinctorius
SesamSesamum indicum
SojaGlycine max
C.2.2Folgende Zucker, Stärken und sonstige Erzeugnisse aus Getreide und Knollen:
Rübenzucker, nur bis 1.4.2003 
Fructose 
Reispapier 
Oblaten 
Reis- und Wachsmaisstärke, nicht chemisch verändert 
C.2.3Verschiedenes: 
Koriander, geräuchertCoriandrum sativum nur bis 31.12.2000
ErbsenproteinPisum spp
Rhum: nur aus Rohrzuckersaft gewonnen 
Kirsch, hergestellt auf Basis von Früchten und Geschmacksstoffen gemäß Teil A.2 dieses Anhangs
Mischungen pflanzlicher Erzeugnisse, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel als farb- und geschmackgebende Zutaten in Süßwaren verwendet werden dürfen, nur zur Herstellung von ,Gummibärchen', nur bis 30.9.2000.
Mischungen folgender Pfefferarten: Piper nigrum, Schmus molle und Schinus terebinthifolium, nur bis 31.12.2000
C.3Tierische Erzeugnisse: 
Wassertiere, nicht aus der Aquakultur und die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen.
Buttermilchpulvernur bis 31.8.2001
Gelatine 
Honignur bis 28.2.2001
Laktosenur bis 31.8.2001
Molkenpulver "Herasuola" 
Naturdärme 

*) ABl. Nr. L 330 vom 05.12.1998 S. 32.

 

.

 Anhang VII
Höchstzulässige Anzahl von Tieren je Hektar
Klasse oder Art
Höchstzulässige Anzahl von Tieren
je Hektar Äquivalent von 170 kg N/ha/Jahr
Equiden ab 6 Monaten2
Mastkälber5
Andere Rinder unter einem Jahr5
Männliche Rinder zwischen 1 und 2 Jahren3,3
Weibliche Rinder zwischen 1 und 2 Jahren3,3
Männliche Rinder ab 2 Jahren2
Zuchtfärsen2,5
Mastfärsen2,5
Milchkühe2
Merzkühe2
Andere Kühe2,5
Weibliche Zuchtkaninchen100
Mutterschafe13,3
Mutterziegen13,3
Ferkel74
Zuchtsauen6,5
Mastschweine14
Andere Schweine14
Masthühner580
Legehennen230

 

.

Mindeststall- und -freiflächen und andere Merkmale der Unterbringung bei den verschiedenen Tierarten und Arten der Erzeugung Anhang VIII

1. Rinder, Schafe und Schweine

 Stallfläche
(den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche)
Außenfläche
(Freigeländeflächen außer Weideflächen
Lebendgewicht
(kg)
Mindestfläche
(m2 / Tier)
(m2 / Tier)
Zucht- und Mastrinder und Equidenbis 1001,51,1
bis 2002,51,9
bis 3504,03
über 3505, mindestens3,7, mindestens
 1 m2 /100 kg0,75 m2 /100 kg
Milchkühe 64,5
Zuchtbullen 1030
Schafe und Ziegen 1,5 Schafe / Ziege2,5
 0,35 Lamm / Zickel0,5 je Lamm / Zickel
säugende Sauen mit bis zu 40 Tage alten Ferkeln 7,5 Sau2,5
Mastschweinebis 500,80,6
bis 851,10,8
bis 1101,31
über 40 Tage alt und bis 30 kg  
Zuchtschweine 2,5 weibliches Zuchtschwein1,9
 6,0 männliches Zuchtschwein8,0

2. Geflügel

 Stallfläche
(den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche)
Außenfläche (m2 der bei Flächenrotation je Tier zur Verfügung stehenden Fläche in m2)
Anzahl
Tiere /m2
cm Sitzstange / TierNest
Legehennen6188 Legehennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 120 cm2 / Tier4, sofern die Obergrenze von 170 kg/N/ha/Jahr nicht überschritten wird
Mastgeflügel
(in festen Ställen)
10, höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m220 ( nur Perlhühner) 4 Masthähnchen und Perlhühner
4,5 Enten
10 Truthähne
15 Gänse
Bei allen vorerwähnten Arten darf die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten werden
Mastgeflügel
(in beweglichen Ställen)
16 1 in beweglichen Geflügelställen mit einem höchstzulässigen Lebendgewicht von 30 kg je m2  2,5, sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird
1) Nur in beweglichen Ställen mir einer Bodenfläche von höchstens 150 m2, die nachts offenbleiben.

1) ABl. Nr. C 4 vom 09.01.1990 S. 4, und ABl. Nr. C 101 vom 18.04.1991 S. 13.

2) ABl. Nr. C 106 vom 22.04.1991 S. 27.

3) ABl. Nr. C 182 vom 23.07.1990 S. 12.

4) ABl. Nr. L 33 vom 08.02.1979 S. 36.

5) ABl. Nr. L 159 vom 10.06.1989 S. 58.

6) ABl. Nr. L 347 vom 17.12.1973 S. 51.

7) ABl. Nr. L 80 vom 25.03.1986 S. 51.

8) ABl. Nr. L 117 vom 08.05.1990 S.15.Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/35/EG (ABl. Nr. L 169 vom 27.06.1997 S.72).

9) ABl. Nr. L 213 vom 21.07.1982 S. 8 Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/20/EG (ABl. Nr. L 80 vom 25.03.1999 S. 20).

10) ABl. Nr. L 22 vom 09.02.1965 S.369/65 Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/39/EWG (ABl. Nr. L 214 vom 24.08.1993 S.22).

11) ABl. Nr. L 297 vom 13.10.1992 S.12

12) ABl. Nr. L 86 vom 06.04.1979 S.30 Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/87/EG (ABl. Nr. L 318 vom 27.11.1998 S.43).

13) ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S.35 Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/67/EG (ABl. Nr. L 261 vom 24.09.1998 S.10).

14) ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970 S.1 Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 45/1999 der Kommission (ABl. Nr. L 6 vom 21.01.1999 S. 3).

15) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S.1.Richtlinie geändert durch die Entscheidung 92/10/EWG (ABl. Nr. L 6 vom 11.01.1992 S.35).

16) Dieser Prozentsatz wird anhand des Gewichts aller Substratbestandteile (ohne Deckmaterial) vor der Kompostierung und dem Zusatz von Wasser berechnet

17) ABl. Nr. L 142 vom 02.06.1997 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/98 (ABl. Nr. L 291 vom 30.10.1998 S. 10)

18) ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1991 S. 1.

19) ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/2/EG (ABl. Nr. L 25 vom 28.01.1997 S. 24).

20) ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991 S. 33.

21) ABl. Nr. L 215 vom 30.07.1992 S. 85. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2772/95 (ABl. Nr. L 288 vom 05.12.1992 S. 35).

22) ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/71/EG (ABl. Nr. L 368 vom 31.12.1994 S. 33).

23) ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/19/EG (ABl. Nr. L 96 vom 28.03.1998 S. 39).

24) ABl. Nr. L 33 vom 08.02.1979 S. 1.

25) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 27.

26) ABl. Nr. L 184 vom 15.07.1988 S. 61.

27) ABl. Nr. L 157 vom 24.06.1988 S. 28.

28) ABl. Nr. L 215 vom 30.07.1992 S. 85.

29) ABl. Nr. L 160 vom 26.06.1999 S. 80.

30) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

31) ABl. Nr. L 31 vom 06.02.2003 S. 3.

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