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Regelwerk, EU 1991

Entscheidung 91/516/EWG der Kommission vom 9. September 1991
zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist

(ABl. Nr. L 281 vom 09.10.1991 S. 23;
Entscheidung 92/508/EWG - ABl. Nr. L 312 vom 29.10.1992 S. 36;
Entscheidung 95/274/EG - ABl. Nr. L 167 vom 18.07.1995 S. 24;
Entscheidung 97/582/EG - ABl. Nr. L 237 vom 28.08.1997 S. 39;
Entscheidung 1999/420/EG - ABl. Nr. L 162 vom 26.06.1999 S. 69;
Entscheidung 2000/285/EG - ABl. Nr. L 94 vom::14.04.2000 S. 43)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG 2, insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 79/373/EWG läßt unter anderem die Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG, unberührt; die letztgenannte Richtlinie sieht vor, daß Erzeugnisse, welche ihre Anforderungen erfüllen, als Futtermittel vermarktet oder in Futtermitteln verwendet werden können.

Die Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/126/EWG 5, bezieht sich nur auf Stoffe und Erzeugnisse, deren Vorhandensein in Futtermitteln oder deren Bestandteilen nicht völlig auszuschließen ist; diese Richtlinie läßt die anderweitigen gemeinschaftlichen Vorschriften für Futtermittel unberührt.

Die Mitgliedstaaten konnten bislang vorschreiben, daß die in ihrem Hoheitsgebiet vermarkteten Mischfuttermittel frei von bestimmten Ausgangserzeugnissen sind.

Die sich aus diesen Einschränkungen ergebenden Hemmnisse für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr sind zu beseitigen, indem auf Gemeinschaftsebene ein Verzeichnis der Ausgangsstoffe, deren Verwendung als solche zu verbieten ist, erstellt wird.

Die Verwendung von aus auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Art "Candida" gewonnenen Proteinerzeugnissen in der Tierernährung ist bereits durch die Entscheidung 85/382/EWG der Kommission 6 untersagt worden.

Veterinärrechtliche Vorschriften regeln die Tilgung und Bekämpfung bestimmter Tierkrankheiten innerhalb der Gemeinschaft, insbesondere die Richtlinie 90/667/EWG des Rates 7 hat die veterinärrechtlichen Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs vor Krankheitserregern festgelegt. Danach dürfen die Mitgliedstaaten vorläufig noch bestimmte Maßnahmen zur Tilgung von Tierkrankheiten auf nationaler Ebene treffen.

Die Richtlinie 79/373/EWG sieht vor, daß unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse ein Verzeichnis der Ausgangserzeugnisse, deren Verwendung in den Mischfuttermitteln aus Gründen des Schutzes der menschlichen und tierischen Gesundheit verboten ist, zu erstellen ist.

Dieses Verzeichnis spiegelt daher die augenblickliche Situation wider und bleibt offen für nachträgliche Anpassung und Ergänzungen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Ausgangserzeugnisse dürfen in Mischfuttermitteln nicht verwendet werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Vorschriften über Mikroorganismen in Futtermitteln sowie der in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG erwähnten einzelstaatlichen Bestimmungen sowie deren Artikel 16 und 20.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem 22. Januar 1992.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

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Verzeichnis verbotener Ausgangserzeugnisse Anhang


  1. Kot, Urin sowie durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung;
  2. mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle;
  3. Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;
  4. mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz und Sägemehl sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;
  5. Alle Abfälle aus den verschiedenen Stufen der Behandlung von kommunalem, häuslichem und industriellem Abwasser 8, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet werden und welchen Ursprungs die Abwässer sind.
    Der Begriff "Abwasser" bezieht sich nicht auf "Prozeßwasser", d. h. Wasser aus unabhängigen Leitungen in der Lebens- oder Futtermittelindustrie. Werden diese Leitungen mit Wasser versorgt, so muß dieses genußtauglich und rein 9 sein. In der Fischereiindustrie dürfen die betreffenden Leitungen auch mit sauberem Meerwasser 10 versorgt werden. Prozeßwasser darf nur Lebens- oder Futtermittelmaterialien enthalten und muß technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln und anderen Substanzen sein, die nicht im Rahmen der futtermittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind.
    Materialien tierischen Ursprungs im Prozeßwasser sind gemäß der Richtlinie 90/667/EWG zu behandeln.
  6. Feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsfälle;
  7. Unbehandelte Abfälle aus Restaurationsbetrieben, ausgenommen Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs, die aufgrund ihres Frischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden;
  8. Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen.
  9. proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, als Ausgangserzeugnisse in Mischfuttermitteln für Wiederkäuer, ausgenommen

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1) ABl. Nr. L 86 vom 06.04.1979 S. 30.

2) ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990 S. 48.

3) ABl. Nr. L 213 vom 21.07.1982 S. 8.

4) ABl. Nr. L 38 vom 11.02.1974 S. 31.

5) ABl. Nr. L 60 vom 07.03.1991 S. 16.

6) ABl. Nr. L 217 vom 10.07.1985 S. 27.

7) ABl. Nr. L 363 vom 27.12.1990 S. 51.

8) Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser.

9) Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

10) Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/493/EWG vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen.