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Mindestvorschriften für die Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen | Anhang III 14 |
Unterabsatz 1 gilt weder für Behälter, die bei der Arbeit nur während eines kurzen Zeitraums verwendet werden, noch für Behälter, deren Inhalt oft wechselt, vorausgesetzt, dass angemessene alternative Maßnahmen getroffen werden, insbesondere Informations- und/oder Ausbildungsmaßnahmen, die für das gleiche Schutzniveau sorgen.
Die Kennzeichnung nach Unterabsatz 1 kann
Die Lagerung bestimmter gefährlicher Stoffe oder Gemische kann mit dem Warnzeichen "Warnung vor einer allgemeinen Gefahr" angezeigt werden. Die genannten Schilder oder Kennzeichnungen müssen entweder in unmittelbarer Nähe des Lageortes oder auf der Tür zum Lagerraum angebracht werden.
Mindestvorschriften zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Ausrüstungen zur Brandbekämpfung | Anhang IV |
Der vorliegende Anhang findet Anwendung auf Ausrüstungen, die ausschließlich zur Brandbekämpfung bestimmt sind.
Die rote Oberfläche muß deutlich erkennbar sein.
Mindestvorschriften für die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen sowie zur Markierung von Fahrspuren | Anhang V |
1. Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen
1.1. Das Risiko eines Anstoßens an Hindernisse, von fallenden Gegenständen und Stürzen ist innerhalb bebauter Bereiche eines Unternehmens, zu denen der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit Zugang hat, durch abwechselnd schwarze und gelbe oder durch abwechselnd rote und weiße Streifen zu kennzeichnen.
1.2. Die Abmessungen dieser Kennzeichnung richten sich nach den Abmessungen des Hindernisses oder der Gefahrenstelle.
1.3. Die Streifen sind in einem Neigungswinkel von etwa 45° anzuordnen und müssen in etwa gleiche Abmessungen aufweisen.
1.4. Muster:
2. Markierung von Fahrspuren
2.1. Wenn die Verwendung und die Ausrüstung der Räumlichkeiten dies im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer erfordern, sind die Fahrspuren durch durchlaufende Streifen in einer gut sichtbaren Farbe - vorzugsweise weiß oder gelb - in Abhängigkeit von der Farbe der Bodenfläche deutlich zu kennzeichnen.
2.2. Bei der Anordnung der Streifen ist ein entsprechender Sicherheitsabstand zwischen den die Fahrspuren benutzenden Fahrzeugen und den in der jeweiligen Umgebung befindlichen Gegenständen sowie zwischen den Fußgängern und den Fahrzeugen einzuhalten.
2.3. Dauerhaft genutzte Fahrwege außerhalb der bebauten Bereiche müßten, soweit erforderlich, ebenfalls gekennzeichnet werden, es sei denn, daß sie mit geeigneten Absperrungen oder einem geeigneten Plattenbelag versehen sind.
Mindestvorschriften für Leuchtzeichen | Anhang VI |
1. Eigenmerkmale
1.1. Das von einem Leuchtzeichen erzeugte Licht muß je nach den vorgesehenen Benutzungsbedingungen deutlich mit seiner Umgebung kontrastieren. Das Leuchtzeichen darf weder durch zu grelles Licht blenden noch durch zu schwaches Licht die Sichtbarkeit beeinträchtigen.
1.2. Die abstrahlende Oberfläche des Leuchtzeichens ist entweder einfarbig oder trägt ein Piktogramm auf einem bestimmten Hintergrund.
1.3. Bei einfarbigen Zeichen muß die Farbe der in Anhang I, Nummer 4, angegebenen Tabelle zur Bedeutung der Sicherheitsfarben entsprechen.
1.4. Beinhaltet das Zeichen ein Piktogramm, so muß dieses allen einschlägigen Bestimmungen in Anhang II entsprechen.
2. Besondere Anwendungsregeln
2.1. Kann eine Vorrichtung sowohl ein kontinuierliches als auch ein intermittierendes Zeichen aussenden, so wird das intermittierende Zeichen im Gegensatz zu dem kontinuierlichen Zeichen benutzt, um eine höhere Gefahrenstufe oder einen dringenderen Bedarf zur Durchführung des gewünschten oder vorgeschriebenen Einsatzes oder der gewünschten oder vorgeschriebenen Aktion anzuzeigen.
Die Dauer jedes einzelnen Leuchtsignals sowie die Frequenz der Signale eines intermittierenden Leuchtzeichens müssen so beschaffen sein, daß
2.2. Wird ein intermittierendes Leuchtzeichen anstelle eines Schallzeichens oder zusätzlich eingesetzt, so muß der Zeichencode identisch sein.
2.3. Vorrichtungen zur Anzeige einer schwerwiegenden Gefahr durch ein Leuchtzeichen müssen besonders gewartet oder mit einer Ersatzlampe ausgestattet werden.
Mindestvorschriften für Schallzeichen | Anhang VII |
1. Eigenmerkmale
1.1. Das Schallzeichen muß
1.2. Kann eine Vorrichtung sowohl eine veränderliche als auch eine stabile Frequenz aussenden, so wird die veränderliche Frequenz im Gegensatz zur stabilen Frequenz benutzt, um eine höhere Gefahrenstufe oder einen dringenderen Bedarf zur Durchführung des gewünschten oder vorgeschriebenen Einsatzes oder der gewünschten oder vorgeschriebenen Aktion anzuzeigen.
2. Zu verwendender Code
Der Ton eines Evakuierungszeichens muß kontinuierlich sein.
Mindestvorschriften für die verbale Kommunikation | Anhang VIII |
1. Eigenmerkmale
1.1. Eine verbale Kommunikation entsteht zwischen einem Sprecher oder Sender und einem oder mehreren Hörern durch kurze Texte, Sätze, Wortgruppen und/oder isolierte, gegebenenfalls codierte Wörter.
1.2. Die verbalen Mitteilungen sind so kurz, einfach und klar wie möglich; die verbalen Fähigkeiten des Sprechers sowie die auditiven Fähigkeiten des oder der Hörer müssen eine einwandfreie verbale Kommunikation gewährleisten.
1.3. Die verbale Kommunikation ist direkt (Einsatz der menschlichen Stimme) oder indirekt (menschliche oder künstliche Stimme, Übermittlung durch verfügbare Mittel).
2.1. Die betroffenen Personen müssen die verwendete Sprache beherrschen, um die verbale Mitteilung einwandfrei ausdrücken und verstehen und sich im Hinblick auf Gesundheitsschutz und/oder Sicherheit aufgrund einer solchen Mitteilung entsprechend verhalten zu können.
2.2. Wird die verbale Kommunikation anstatt oder ergänzend zu den Handzeichen verwendet, sind Codewörter zu verwenden, wie zum Beispiel:
- Beginn | Anzeige der Übernahme des Kommandos |
- Stop | Unterbrechung oder Ende einer Bewegung |
- Ende | Ende eines Arbeitsablaufs |
- Hoch | Anheben einer Last |
- Herunter | Absenken einer Last |
- Vorwärts | Der Sinn dieser Bewegungen ist gegebenenfalls durch entsprechende Handzeichen zu verdeutlichen |
- Rückwärts | |
- Rechts | |
- Links | |
- Gefahr | Notstop/ -unterbrechung |
- Schnell | Beschleunigung einer Bewegung aus Sicherheitsgründen |
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