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Richtlinie 94/54/EG der Kommission vom 18. November 1994 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind
(ABl. Nr. L 300 vom 23.11.1994 S. 14, ber. 1995 L 34 S. 43;
96/21/EG - ABl. Nr. L 88 vom 05.04.1996 S. 5;
2004/77/EG - ABl. Nr. L 162 vom 30.04.2004 S. 76;
RL 2008/5/EG - ABl. Nr. L 27 vom::31.01.2008 S. 12 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gemäß Artikel 2 der RL 2008/5/EG - Entsprechungstabelle
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/102/EG der Kommission 2,
insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen gemeinschaftlichen Maßnahmen sind angesichts der Reichweite und der Auswirkungen der geplanten Aktion für die Verwirklichung der angestrebten Ziele nicht nur erforderlich, sondern unverzichtbar; die Mitgliedstaaten können diese Ziele nicht einzeln erreichen; ihre Verwirklichung ist außerdem bereits in der Richtlinie 79/112/EWG vorgesehen.
Im Hinblick auf eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher ist es erforderlich, bei bestimmten Lebensmitteln zusätzlich zu den in Artikel 3 der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten weitere zwingende Angaben vorzuschreiben.
Die für die Verpackung bestimmter Lebensmittel verwendeten Schutzgase sind nicht als Zutaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 79/112/EWG anzusehen und sollten daher bei der Kennzeichnung nicht in der Liste der Zutaten aufgeführt werden.
Der Verbraucher muß jedoch über die Verwendung solcher Gase informiert werden, da so für ihn deutlich wird, warum das von ihm gekaufte Lebensmittel länger haltbar ist als ähnliche Produkte, die auf andere Weise verpackt sind.
Um zu vermeiden, daß durch von den Mitgliedstaaten einseitig ergriffene Maßnahmen neue Handelshemmnisse geschaffen werden, ist es erforderlich, Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich zu erlassen.
Nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 der Richtlinie 79/112/EWG wurde der Entwurf der vorliegenden Richtlinie dem Ständigen Lebensmittelausschuß vorgelegt. Dieser war nicht in der Lage, eine Stellungnahme abzugeben. Nach dem genannten Verfahren legte die Kommission dem Rat einen Vorschlag über die zu treffenden Maßnahmen vor.
Da der Rat bei Ablauf der ihm eingeräumten Frist von drei Monaten keine Entscheidung getroffen hat, obliegt es der Kommission, die entsprechenden Maßnahmen festzulegen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 der Richtlinie 79/112/EWG sind auf den Etiketten der im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Lebensmittel zusätzlich die in diesem Anhang genannten Angaben zu machen.
Die Mitgliedstaaten ändern gegebenenfalls vor dem 30. Juni 1995 ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um
Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Brüssel, den 18. November 1994
___________________
1) ABl. Nr. L 33 vom 08.02.1979 S. 1.
2) ABl. Nr. L 291 vom 25.11.1993 S. 14.
Lebensmittel, auf deren Etikett eine oder mehrere Angaben zusätzlich vorgeschrieben sind | Anhang |
Art bzw. Kategorie des Lebensmittels | Angaben |
Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch Packgas, das gemäß der Richtlinie 89/107/EWG des Rates * zugelassen ist, verlängert wurde __________ *) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 27. | "unter Schutzatmosphäre verpackt" |
Lebensmittel, die ein oder mehrere nach der Richtlinie 94/35/EG * zugelassene Süßungsmittel enthalten Lebensmittel, die sowohl einen oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, welche nach der Richtlinie 94/35/EG zugelassen sind Lebensmittel, die Aspartam enthalten Lebensmittel mit über 10 % zugesetzten Polyolen ______________ *) ABl. Nr. L 237 vom 10.09.1994 S. 3 | "Mit Süßungsmittel(n)" Dieser Hinweis wird in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 79/112/EWG angebracht "Mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)" Dieser Hinweis wird in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 79/112/EWG angebracht "Enthält eine Phenylalaninquelle" "Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" |
Süßwaren oder Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l enthalten.
Süßwaren, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 4 g/kg enthalten.
Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 50 mg/l oder mindestens 300 mg/l im Fall von Getränken enthalten, die über 1,2 Vol. % Alkohol enthalten *. ___________ *) Diese Menge gilt für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierte Erzeugnisse. | Die Angabe "enthält Lakritz" ist unmittelbar nach der Liste der Zutaten anzufügen, es sei denn, der Begriff "Lakritz" ist bereits in der Zutatenliste oder in dem Namen, unter dem das Erzeugnis verkauft wird, enthalten. Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe des Namens anzubringen, unter dem das Erzeugnis verkauft wird. Nach der Zutatenliste ist folgende Angabe zu machen: "Enthält Lakritz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden". Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe des Namens anzubringen, unter dem das Erzeugnis verkauft wird. Folgende Angabe ist nach der Zutatenliste anzufügen: "Enthält Lakritz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden". Bei Fehlen einer Zutatenliste ist die Angabe in der Nähe des Namens anzubringen, unter dem das Erzeugnis verkauft wird. |
ENDE |