umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 3093/94 über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (2)
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Artikel 4 Regelung des Angebots an geregelten Stoffen
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 10 stellen die Hersteller sicher, daß
Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, Fluorchlorkohlenwasserstoffe nach dem 31. Dezember 1994 zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Verwender in Verkehr zu bringen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 10 stellen die Hersteller sicher, daß
Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe nach dem 31. Dezember 1994 zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verwender in Verkehr zu bringen.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 10 stellen die Hersteller sicher, daß sie nach dem 31. Dezember 1993 keine Halone mehr in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden.
Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, Halone nach dem 31. Dezember 1993 zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Verwender in Verkehr zu bringen.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 10 stellen die Hersteller sicher, daß
Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff herstellt, die Erlaubnis erhalten, Tetrachlorkohlenstoff nach dem 31. Dezember 1994 zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Verwender in Verkehr zu bringen.
(5) Vorbehaltlich des Absatzes 10 stellen die Hersteller sicher, daß
Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff herstellt, die Erlaubnis erhalten, 1,1,1-Trichlorethan nach dem 31. Dezember 1995 zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Artikel 3 Absatz 5 genannten Verwender in Verkehr zu bringen.
(6) Vorbehaltlich des Absatzes 10 stellen die Hersteller sicher, daß
Der berechnete Umfang an von den einzelnen Herstellern nach diesem Absatz in Verkehr gebrachtem oder für eigene Zwecke verwendetem Methylbromid enthält nicht die Produktion für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport.
(7) Vorbehaltlich des Absatzes 10 stellen die Hersteller sicher, daß sie nach dem 31. Dezember 1995 keine teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffe mehr in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden.
Ein Hersteller kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe nach dem 31. Dezember 1995 zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Artikel 3 Absatz 7 genannten Verwender in Verkehr zu bringen.
(8) Vorbehaltlich des Absatzes 10
nicht übersteigen.
Zu diesem Zweck teilt die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 16 jedem Hersteller oder Importeur zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gesamtmenge, die Hersteller bzw. Importeure in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, 80 % der vorstehend genannten Summe erreicht, jedoch bis spätestens 1. Januar 2000 eine Quote zu;
Soweit es diese Verordnung zuläßt, kann die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 16 die zugeteilten Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe überprüfen.
(9) Die Angaben in den Absätzen 1 bis 7 gelten für die Mengen an unbenutzten Stoffen, die der Hersteller in der Gemeinschaft in Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet.
Die Angaben in Absatz 8 gelten für die Mengen an unbenutzten Stoffen, die ein Hersteller bzw. Importeur in der Gemeinschaft aus Gemeinschaftsproduktion oder Einfuhren in die Gemeinschaft in Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet.
(10) Hersteller, die zum Inverkehrbringen einer Gruppe von Stoffen im Sinne dieses Artikels oder zur Verwendung dieser Gruppe von Stoffen für eigene Zwecke berechtigt sind, können dieses Recht für die gesamte oder einen Teil der nach diesem Artikel festgelegten Menge auf jeden anderen Hersteller in der Gemeinschaft übertragen. Ein Hersteller, der dieses Recht erwirbt, teilt dies der Kommission unverzüglich mit. Die Übertragung des Rechts ist nicht mit einem zusätzlichen Produktionsrecht verbunden.
Die Kommission kann auf Antrag eines Herstellers Maßnahmen treffen, um Mängel hinsichtlich seines Rechts auszugleichen, teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe in dem vom Protokoll erlaubten Umfang in Verkehr zu bringen oder für eigene Zwecke zu verwenden.
Artikel 5 Regelung der Verwendung teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe
(1) Ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen verboten, ausgenommen
(2) Ab dem 1. Januar 1996 ist die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in folgenden Fällen verboten:
(3) Ab dem 1. Januar 1998 ist die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in nach dem 31. Dezember 1997 hergestellten Geräten für folgende Verwendungszwecke verboten:
(4) Ab dem 1. Januar 2000 ist die Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in nach dem 31. Dezember 1999 hergestellten Geräten für folgende Verwendungszwecke verboten:
soweit keine Vorschriften, Sicherheitsbestimmungen oder andere Auflagen für die Verwendung von Ammoniak bestehen.
(5) Die Einfuhr, die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Inverkehrbringen von Geräten, deren Verwendung gemäß diesem Artikel beschränkt wird, sind ab dem Datum des Inkrafttretens der Verwendungsbeschränkung verboten. Geräte, die nachweislich vor dem Datum der Verwendungsbeschränkung hergestellt wurden, unterliegen diesem Verbot nicht.
(6) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 16 in der Liste in den Absätzen 1 bis 4 unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts Einfügungen, Streichungen oder Änderungen vornehmen.
Kapitel III
Handelsregelung
Artikel 6 Lizenz für die Einfuhr aus Drittländern
(1) Voraussetzung für die Überführung von geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft oder deren aktive Veredelung ist die Vorlage einer Einfuhrlizenz, unabhängig davon, ob es sich um unbenutzte, zurückgewonnene oder aufgearbeitete Stoffe handelt. Diese Lizenzen werden von der Kommission erteilt, nachdem überprüft worden ist, daß die Artikel 6, 7, 8 und 12 eingehalten werden. Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in den solche Stoffe eingeführt werden sollen, eine Kopie der Lizenz. Jeder Mitgliedstaat bestimmt hierfür seine zuständige Behörde.
(2) Der Antrag auf eine Lizenz muß folgendes enthalten:
(3) Die Kommission kann eine Bescheinigung über die Art der einzuführenden Stoffe verlangen.
Artikel 7 Einfuhr geregelter Stoffe aus Drittländern
(1) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 8 und sofern es sich nicht um Stoffe handelt, die mittels eines von den Vertragsparteien anerkannten Verfahrens vernichtet werden, die als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Chemikalien oder zu Quarantänezwecken oder für die Behandlung vor dem Transport verwendet werden sollen, unterliegt die Überführung von aus Drittländern eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr mengenmäßigen Beschränkungen. Diese Beschränkungen werden nach dem Verfahren des Artikels 16 festgelegt.
(2) Die Gemeinschaft eröffnet die in Anhang II bzw. in Artikel 4 Absatz 8 festgelegten Quoten, die für jeden im Anhang II oder in Artikel 4 Absatz 8 genannten Zeitraum von zwölf Monaten anzuwenden sind; sie teilt diese Quoten den Unternehmen nach dem Verfahren des Artikels 16 zu.
(3) Die Kommission kann die in Anhang II festgelegten Quoten nach dem Verfahren des Artikels 16 ändern.
(4) Die Kommission kann gestatten, daß zusätzlich zu den in Anhang II und in Artikel 4 Absatz 8 genannten Mengen geregelte Stoffe zur Deckung des lizenzierten Bedarfs der in Artikel 3 Absätze 1 bis 5 sowie Absatz 7 genannten Verwender in die Gemeinschaft eingeführt werden.
(5) Die Kommission kann Unternehmen nach dem Verfahren des Artikels 16 gestatten, geregelte Stoffe, die mittels eines von den Vertragsparteien anerkannten Verfahrens vernichtet werden oder als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Chemikalien oder zu Quarantänezwecken und für die Behandlung vor dem Transport verwendet werden sollen, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft zu überführen.
Artikel 8 Einfuhr geregelter Stoffe aus Nichtvertragsstaaten
(1) Die Überführung von unbenutzten, zurückgewonnenen oder aufgearbeiteten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff oder 1,1,1-Trichlorethan, welche aus Nichtvertragsstaaten eingeführt werden, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist untersagt.
(2) Ein Jahr nach dem Inkrafttreten der zweiten Änderung des Protokolls wird die Überführung von unbenutzten, zurückgewonnenen oder aufgearbeiteten teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen, welche aus Nichtvertragsstaaten eingeführt werden, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft untersagt. Die Kommission veröffentlicht den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Artikel 9 Einfuhr von Erzeugnissen, die geregelte Stoffe enthalten, aus Nichtvertragsstaaten
(1) Vorbehaltlich des in Absatz 4 genannten Beschlusses ist die Überführung von Erzeugnissen, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe oder Halone enthalten und aus Nichtvertragsstaaten eingeführt werden, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft untersagt.
(2) Vorbehaltlich des in Absatz 4 genannten Beschlusses ist die Überführung von Erzeugnissen, die andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Tetrachlorkohlenstoff oder 1,1,1-Trichlorethan enthalten und aus Nichtvertragsstaaten eingeführt werden, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft untersagt.
(3) Vorbehaltlich des in Absatz 4 genannten Beschlusses ist die Überführung von Erzeugnissen, die teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe enthalten und aus Nichtvertragsstaaten eingeführt werden, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft untersagt.
(4) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 16 unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien erstellten Listen Hinzufügungen, Streichungen und Änderungen an der Liste des Anhangs V vornehmen.
Artikel 10 Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen hergestellt werden, aus Nichtvertragsstaaten
Unter Berücksichtigung des Beschlusses der Vertragsparteien legt der Rat auf Vorschlag der Kommission Vorschriften für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft fest, die für die aus Nichtvertragsstaaten eingeführten Erzeugnisse gelten, die mit geregelten Stoffen hergestellt wurden und eindeutig als solche identifizierbar sind, diese Stoffe jedoch nicht enthalten. Die Identifikation solcher Erzeugnisse erfolgt im Einklang mit der den Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen gegebenen technischen Beratung. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Artikel 11 Ausfuhr geregelter Stoffe in Nichtvertragsstaaten
(1) Die Ausfuhr aus der Gemeinschaft von unbenutzten, zurückgewonnenen oder aufgearbeiteten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff oder 1,1,1-Trichlorethan in Nichtvertragsstaaten ist untersagt.
(2) Ein Jahr nach dem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 8 Absatz 2 veröffentlichten Zeitpunkt wird die Ausfuhr aus der Gemeinschaft von unbenutzten, zurückgewonnenen oder aufgearbeiteten teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen nach Nichtvertragsstaaten untersagt.
Artikel 12 Ausnahmegenehmigung für den Handel mit Nichtvertragsstaaten
Abweichend von Artikel 8, Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 11 kann die Kommission den Handel mit geregelten Stoffen sowie mit Erzeugnissen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten oder damit hergestellt wurden, mit einem Nichtvertragsstaat gestatten, sofern in einer Sitzung der Vertragsparteien festgestellt wurde, daß dieser Staat alle Anforderungen des Artikels 2, der Artikel 2 A bis 2 E sowie der Artikel 2 G und 4 des Protokolls erfüllt und diesbezüglich Daten nach Artikel 7 des Protokolls vorgelegt hat. Die Kommission handelt nach dem Verfahren des Artikels 16.
Artikel 13 Handel mit Gebieten, die nicht unter das Protokoll fallen
(1) Vorbehaltlich eines Beschlusses gemäß Absatz 2 gelten die Bestimmungen der Artikel 8, 9 und 11 für die nicht unter das Protokoll fallenden Gebiete in gleicher Weise wie für Nichtvertragsstaaten.
(2) Erfüllen die Behörden eines nicht unter das Protokoll fallenden Gebiets alle Anforderungen des Artikels 2, der Artikel 2 A bis 2 E sowie der Artikel 2 G und 4 des Protokolls und haben sie diesbezüglich Daten nach Artikel 7 des Protokolls vorgelegt, so kann die Kommission beschließen, daß die Bestimmungen der Artikel 8, 9 und 11 teilweise oder in ihrer Gesamtheit keine Anwendung in bezug auf dieses Gebiet finden.
Die Kommission faßt ihren Beschluß nach dem Verfahren des Artikels 16.
Kapitel IV
Emissionskontrolle
Rückgewinnung bereits verwendeter geregelter Stoffe Ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden Fluorchlorkohlenwasserstoffe, andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe und teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe in
wenn praktikabel, bei der Wartung der genannten Anlagen und Geräte bzw. vor deren Abbau oder Entsorgung zur Vernichtung nach von den Vertragsparteien zugelassenen Verfahren oder nach anderen umweltpolitisch annehmbaren Vernichtungstechnologien oder zu Recycling- oder Aufarbeitungszwecken zurückgewonnen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen für die Befähigung des Wartungspersonals festlegen.
Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle und die von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung ihrer Bestimmungen ergriffenen Maßnahmen.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 1994 einen Bericht über die Umsetzung dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten.
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