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(1) Unbeschadet der Richtlinie 83/189/EWG teilen die Mitgliedstaaten die Entwürfe der von ihnen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie geplanten Maßnahmen - mit Ausnahme steuerlicher Maßnahmen, jedoch einschließlich technischer Spezifikationen, die in der Absicht, die Betreffenden zur Einhaltung dieser Spezifikationen zu bewegen, mit steuerlichen Maßnahmen verknüpft wurden - vor deren Verabschiedung der Kommission mit, damit diese sie unter jeweiliger Anwendung des in der obengenannten Richtlinie vorgesehenen Verfahrens auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften hin überprüfen kann.
(2) Handelt es sich bei der beabsichtigten Maßnahme auch um eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189/EWG, so kann der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen der Mitteilungsverfahren gemäß der vorliegenden Richtlinie darauf hinweisen, daß die Mitteilung auch für die Richtlinie 83/189/EWG gilt.
Artikel 17 - gestrichen - 18
Artikel 18 Freiheit des Inverkehrbringens
Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Verpackungen, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht verbieten.
Artikel 19 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt 18
(1) Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsrechtsakte zur Anpassung des in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 sechster Gedankenstrich genannten Kennzeichnungssystems an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I aufgeführten Verpackungsbeispiele zu erlassen.
Artikel 20 Spezifische Maßnahmen 18
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zu ergänzen, wenn dies notwendig ist, um Probleme bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere in Bezug auf inerte Verpackungsmaterialien, die in der Union in sehr geringen Mengen (d. h. mit einem Anteil von rund 0,1 Gewichtsprozent) in den Verkehr gebracht werden, Primärverpackungen für medizinische Geräte und pharmazeutische Erzeugnisse sowie Klein- und Luxusverpackungen zu beseitigen.
Artikel 20a Berichterstattung über Kunststofftragetaschen 15
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 27. November 2021 einen Bericht vor, in dem die Wirksamkeit der in Artikel 4 Absatz 1a genannten Maßnahmen auf Unionsebene in Bezug auf die Bekämpfung der Vermüllung, die Änderung des Verbraucherverhaltens und die Förderung von Abfallvermeidung bewertet wird. Ergibt diese Bewertung, dass die erlassenen Maßnahmen nicht wirksam sind, so prüft die Kommission weitere Möglichkeiten, um eine Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen zu erreichen, einschließlich der Festlegung von realistischen und erreichbaren Zielen auf Unionsebene, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 27. Mai 2017 einen Bericht vor, in dem die Umweltauswirkungen der Verwendung von oxoabbaubaren Kunststofftragetaschen untersucht werden, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
(3) Die Kommission bewertet bis zum 27. Mai 2017 die Auswirkungen der verschiedenen Möglichkeiten, den Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen zu verringern, während des gesamten Lebenszyklus und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Artikel 21 Ausschussverfahren 18
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 9.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 21a Ausübung der Befugnisübertragung 18
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 11 enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 22 Umsetzung 15
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab 30. Juni 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Darüber hinaus teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die im Anwendungsbereich dieser Richtlinie bestehen.
3 bis. Sofern die mit Artikel 6 angestrebten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten Artikel 7 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen.
Diese Vereinbarungen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:
(3a) Sofern die mit den Artikeln 4 und 6 angestrebten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten Artikel 4 Absatz 1a und Artikel 7 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen.
(4) Die Vorschriften für die Herstellung von Verpackungen gelten in keinem Fall für Verpackungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie für ein Erzeugnis verwendet wurden.
(5) Die Mitgliedstaaten erlauben das Inverkehrbringen von Verpackungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie hergestellt wurden und den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen, während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt.
Die Richtlinie 85/389/EWG (Anm.: gemäß Kontext ist 85/339/EWG gemeint) wird mit Wirkung von dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).
Beispiele für die in Artikel 3 Nummer 1 genannten Kriterien | Anhang I 13 |
Beispiele für Kriterium i)
Gegenstände, die als Verpackung gelten
Schachteln für SüßigkeitenKlarsichtfolie um CD-Hüllen
Versandhüllen für Kataloge und Magazine (mit Inhalt)
Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden
Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z.B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden
Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll
Glasflaschen für Injektionslösungen
CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen)
Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden)
Streichholzschachteln
Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)
Getränkesystemkapseln (z.B. Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind
Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten
Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibtWerkzeugkästen
Teebeutel
Wachsschichten um Käse
Wursthäute
Kleiderbügel (die getrennt verkauft werden)
Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden
Tonerkartuschen
CD-, DVD- und Videohüllen (die zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden)
CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen)
Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel
Grablichter (Behälter für Kerzen)
Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, z.B. wiederbefüllbare Pfeffermühle)
Beispiele für Kriterium ii)
Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden
Tragetaschen aus Papier oder KunststoffEinwegteller und -tassen
Frischhaltefolie
Frühstücksbeutel
Aluminiumfolie
Kunstofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten Rührgerät
Einwegbestecke
Einpack- und Geschenkpapier (das getrennt verkauft wird)
Papierbackformen für größeres Backwerk (die leer verkauft werden)
Backförmchen für kleineres Backwerk, die ohne Backwerk verkauft werden
Beispiele für Kriterium iii)
Gegenstände, die als Verpackung gelten
Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind
Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten
Wimperntuschebürste als Bestandteil des PackungsverschlussesAufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
Heftklammern
Kunststoffumhüllung
Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln
Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis, z.B. mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle)
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten
RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung
Grundlegende Anforderungen an die Zusammensetzung, die Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit, einschließlich stofflicher Verwertbarkeit, von Verpackungen | Anhang II 18 |
Nachstehende Anforderungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen separat sammelbar und so biologisch abbaubar sein, dass der Vorgang der biologischen Verwertung nicht beeinträchtigt wird.
Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass sich der Großteil des Endproduktes in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser aufspaltet. Oxoabbaubare Kunststoffverpackungen gelten nicht als biologisch abbaubar.
Von den Mitgliedstaaten in ihre Datenbanken über Verpackungsabfälle einzugebende Daten (gemäß den nachstehend aufgeführten Tabellen 1 bis 4) | Anhang III 18 |
Tabelle 1: Mengen der in dem Mitgliedstaat verwendeten (Erst-, Zweit- und Dritte) Verpackungen 18
Angaben in Tonnen | Hergestellte Verpackungen | - Ausgeführte Verpackungen | + Eingeführte Verpackungen | = Insgesamt |
Glas | ||||
Kunststoff | ||||
Papier und Karton (einschließlich Verbundstoffe) | ||||
Eisenmetalle | ||||
Aluminium | ||||
Holz | ||||
Sonstige Werkstoffe | ||||
Insgesamt |
Tabelle 2: In dem Mitgliedstaat wiederverwendete Mengen von (Erst-. Zweit- und Dritt-)Verpackungen 18
Erstmals in Verkehr gebrachte Verpackungen |
Wiederverwendbare Verkaufsverpackungen | ||
Tonnen | Prozent | ||
Glas | |||
Kunststoff | |||
Papier und Karton (einschließlich Verbundstoffe) | |||
Eisenmetalle | |||
Aluminium | |||
Holz | |||
Sonstige Werkstoffe | |||
Insgesamt |
Tabelle 3: In dem Mitgliedstaat verwertete und beseitigte Verpackungsabfälle 18
Angaben in Tonnen | Produzierte Abfälle | - Ausgeführte Verpackungen | + Eingeführte Verpackungen | = Insgesamt |
Abfälle aus Haushalten | ||||
Glas für Verpackungszwecke | ||||
Kunststoff für Verpackungszwecke | ||||
Papier und Karton für Verpackungszwecke | ||||
Kartonverbundstoffe für Verpackungszwecke | ||||
Eisenmetalle für Verpackungszwecke | ||||
Aluminium für Verpackungszwecke | ||||
Holz für Verpackungszwecke | ||||
Verpackungsabfälle aus Haushalten insgesamt | ||||
Abfälle aus anderen Bereichen | ||||
Glas für Verpackungszwecke | ||||
Kunststoffe für Verpackungszwecke | ||||
Papier und Karton für Verpackungszwecke | ||||
Kartonverbundstoffe für Verpackungszwecke | ||||
Eisenmetalle für Verpackungszwecke | ||||
Aluminium für Verpackungszwecke | ||||
Holz für Verpackungzwecke | ||||
Verpackungsabfälle aus anderen Bereichen insgesamt |
Tabelle 4: | Mengen der in dem Mitgliedstaat verwerteten - einschließlich stofflich verwerteter - Verpackungsabfälle |
Verwertete und beseitigte Gesamtmengen (in Tonnen) | Stofflich verwertete Mengen | Verwertete Mengen | |||
(in Tonnen) | (in %) | (in Tonnen) | (in %) | ||
Abfälle aus Haushalten | |||||
Glas für Verpackungszwecke | |||||
Kunststoffe für Verparkungszwecke | |||||
Papier und Karton für Verpackungszwecke | |||||
Kartonverbundstoffe für Verpackungszwecke | |||||
Eisenmetalle für Verpackungszwecke | |||||
Aluminium für Verpackungszwecke | |||||
Holz für Verpackungszwecke | |||||
Verpackungsabfälle aus Haushalten insgesamt | |||||
Abfälle aus anderen Bereichen | |||||
Glas für Verpackungszwecke | |||||
Kunststoffe für Verpackungszwecke | |||||
Papier und Karton für Verpackungszwecke | |||||
Kartonverbundstoffe für Verpackungszwecke | |||||
Eisenmetalle für Verpackungszwecke | |||||
Aluminium für Verpackungszwecke | |||||
Holz für Verpackungszwecke | |||||
Verpackungsabfalle aus anderen Bereichen insgesamt |
Nach Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe d vorzulegender Umsetzungsplan | Anhang IV 18 |
Der nach Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe d vorzulegende Umsetzungsplan enthält
____________________________
6) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).
7) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1).
8) Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. Nr. L 86 vom 05.04.2005 S. 6).
9) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
10) ABl. L 50 vom 20.02.1997 S. 28.
11) ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
*) a) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 94/62/EG erreicht Ungarn die Ziele für die Verwertung und stoffliche Verwertung folgender Verpackungsabfälle bis 31. Dezember 2005, wobei nachstehende Zwischenziele einzuhalten sind:
b) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 94/62/EG kann Ungarn für die Zeit ab 2005 eine Gesamtverwertungsquote von 46 Gewichtsprozent festlegen.
ENDE |