UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

Artikel 16 Notifizierung

(1) Unbeschadet der Richtlinie 83/189/EWG teilen die Mitgliedstaaten die Entwürfe der von ihnen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie geplanten Maßnahmen - mit Ausnahme steuerlicher Maßnahmen, jedoch einschließlich technischer Spezifikationen, die in der Absicht, die Betreffenden zur Einhaltung dieser Spezifikationen zu bewegen, mit steuerlichen Maßnahmen verknüpft wurden - vor deren Verabschiedung der Kommission mit, damit diese sie unter jeweiliger Anwendung des in der obengenannten Richtlinie vorgesehenen Verfahrens auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften hin überprüfen kann.

(2) Handelt es sich bei der beabsichtigten Maßnahme auch um eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189/EWG, so kann der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen der Mitteilungsverfahren gemäß der vorliegenden Richtlinie darauf hinweisen, daß die Mitteilung auch für die Richtlinie 83/189/EWG gilt.

Artikel 17 - gestrichen - 18

Artikel 18 Freiheit des Inverkehrbringens

Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Verpackungen, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht verbieten.

Artikel 19 Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt 18

(1) Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsrechtsakte zur Anpassung des in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 sechster Gedankenstrich genannten Kennzeichnungssystems an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I aufgeführten Verpackungsbeispiele zu erlassen.

Artikel 20 Spezifische Maßnahmen 18

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie zu ergänzen, wenn dies notwendig ist, um Probleme bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere in Bezug auf inerte Verpackungsmaterialien, die in der Union in sehr geringen Mengen (d. h. mit einem Anteil von rund 0,1 Gewichtsprozent) in den Verkehr gebracht werden, Primärverpackungen für medizinische Geräte und pharmazeutische Erzeugnisse sowie Klein- und Luxusverpackungen zu beseitigen.

Artikel 20a Berichterstattung über Kunststofftragetaschen 15

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 27. November 2021 einen Bericht vor, in dem die Wirksamkeit der in Artikel 4 Absatz 1a genannten Maßnahmen auf Unionsebene in Bezug auf die Bekämpfung der Vermüllung, die Änderung des Verbraucherverhaltens und die Förderung von Abfallvermeidung bewertet wird. Ergibt diese Bewertung, dass die erlassenen Maßnahmen nicht wirksam sind, so prüft die Kommission weitere Möglichkeiten, um eine Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen zu erreichen, einschließlich der Festlegung von realistischen und erreichbaren Zielen auf Unionsebene, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 27. Mai 2017 einen Bericht vor, in dem die Umweltauswirkungen der Verwendung von oxoabbaubaren Kunststofftragetaschen untersucht werden, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

(3) Die Kommission bewertet bis zum 27. Mai 2017 die Auswirkungen der verschiedenen Möglichkeiten, den Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen zu verringern, während des gesamten Lebenszyklus und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Artikel 21 Ausschussverfahren 18

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss, der durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 9.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 21a Ausübung der Befugnisübertragung 18

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4. Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 11 enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 22 Umsetzung 15

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab 30. Juni 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Darüber hinaus teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die im Anwendungsbereich dieser Richtlinie bestehen.

3 bis. Sofern die mit Artikel 6 angestrebten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten Artikel 7 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen.

Diese Vereinbarungen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Die Vereinbarungen müssen durchsetzbar sein;
  2. in den Vereinbarungen müssen Ziele und die entsprechenden Fristen für ihre Verwirklichung benannt werden;
  3. die Vereinbarungen müssen im Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer der Öffentlichkeit gleichermaßen zugänglichen offiziellen Quelle veröffentlicht und der Kommission übermittelt werden;
  4. die erzielten Ergebnisse sind regelmäßig zu überwachen, den zuständigen Behörden und der Kommission mitzuteilen und der Öffentlichkeit unter den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zugänglich zu machen;
  5. die zuständigen Behörden sorgen für die Überprüfung der im Rahmen der Vereinbarung erzielten Fortschritte;
  6. im Falle der Nichterfüllung der Vereinbarung setzen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie durch den Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften um.

(3a) Sofern die mit den Artikeln 4 und 6 angestrebten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten Artikel 4 Absatz 1a und Artikel 7 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen.

(4) Die Vorschriften für die Herstellung von Verpackungen gelten in keinem Fall für Verpackungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie für ein Erzeugnis verwendet wurden.

(5) Die Mitgliedstaaten erlauben das Inverkehrbringen von Verpackungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie hergestellt wurden und den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen, während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt.

Artikel 23

Die Richtlinie 85/389/EWG (Anm.: gemäß Kontext ist 85/339/EWG gemeint) wird mit Wirkung von dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben.

Artikel 24

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 25

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).

.

Beispiele für die in Artikel 3 Nummer 1 genannten KriterienAnhang I 13

Beispiele für Kriterium i)

Gegenstände, die als Verpackung gelten

Schachteln für Süßigkeiten

Klarsichtfolie um CD-Hüllen

Versandhüllen für Kataloge und Magazine (mit Inhalt)

Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden

Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z.B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden

Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll

Glasflaschen für Injektionslösungen

CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen)

Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden)

Streichholzschachteln

Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)

Getränkesystemkapseln (z.B. Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind

Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher

Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten

Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt

Werkzeugkästen

Teebeutel

Wachsschichten um Käse

Wursthäute

Kleiderbügel (die getrennt verkauft werden)

Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden

Tonerkartuschen

CD-, DVD- und Videohüllen (die zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden)

CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen)

Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel

Grablichter (Behälter für Kerzen)

Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, z.B. wiederbefüllbare Pfeffermühle)

Beispiele für Kriterium ii)

Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden

Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff

Einwegteller und -tassen

Frischhaltefolie

Frühstücksbeutel

Aluminiumfolie

Kunstofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien

Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten Rührgerät

Einwegbestecke

Einpack- und Geschenkpapier (das getrennt verkauft wird)

Papierbackformen für größeres Backwerk (die leer verkauft werden)

Backförmchen für kleineres Backwerk, die ohne Backwerk verkauft werden

Beispiele für Kriterium iii)

Gegenstände, die als Verpackung gelten

Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind

Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten

Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses

Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind

Heftklammern

Kunststoffumhüllung

Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln

Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis, z.B. mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle)

Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten

RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung

.

Grundlegende Anforderungen an die Zusammensetzung, die Wiederverwendbarkeit und Verwertbarkeit, einschließlich stofflicher Verwertbarkeit, von VerpackungenAnhang II 18
  1. Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung von Verpackungen
  2. Anforderungen an die Wiederverwertbarkeit der Verpackung

    Nachstehende Anforderungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:

  3. Anforderungen an die Verwertbarkeit von Verpackungen
    1. Stoffliche Verwertung
      Die Verpackungen müssen so gefertigt sein, daß ein bestimmter Gewichtsprozentsatz der verwendeten Materialien bei der Herstellung handelsfähiger Produkte stofflich verwertet werden kann, wobei die in der Gemeinschaft geltenden Normen einzuhalten sind. Die Festsetzung dieses Prozentsatzes kann je nach der Art des Materials, aus dem die Verpackung besteht, variieren.
    2. Verwertung in Form der energetischen Verwertung Verpackungsabfälle, die zum Zwecke der energetischen Verwertung aufbereitet werden, müssen eine Mindestverbrennungswärme haben, die auch beim niedrigsten Wert eine optimale Energienutzung ermöglicht.
    3. Verwertung in Form der biologischen Verwertung

      Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen separat sammelbar und so biologisch abbaubar sein, dass der Vorgang der biologischen Verwertung nicht beeinträchtigt wird.

    4. Biologisch abbaubare Verpackungen

      Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass sich der Großteil des Endproduktes in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser aufspaltet. Oxoabbaubare Kunststoffverpackungen gelten nicht als biologisch abbaubar.

.

Von den Mitgliedstaaten in ihre Datenbanken über Verpackungsabfälle einzugebende Daten
(gemäß den nachstehend aufgeführten Tabellen 1 bis 4)
Anhang III 18
  1. Erst-, Zweit- und Drittverpackungen.
    1. Nach den großen Werkstoffgruppen aufgegliederte Mengen der in dem jeweiligen Mitgliedstaat verwendeten Verpackungen (hergestellte + eingeführte - ausgeführte Verpackungen) (Tabelle 1),
    2. wiederverwendete Mengen (Tabelle 2).
  2. Verpackungsabfälle aus Haushalten sowie aus anderen Bereichen:
    1. Nach großen Werkstoffgruppen gegliederte, in dem jeweiligen Mitgliedstaat verwertete und beseitigte Mengen (produzierte + eingeführte - ausgeführte Mengen) (Tabelle 3),
    2. nach großen Werkstoffgruppen gegliederte verwertete und - einschließlich stofflich verwerteter - Mengen (Tabelle 4).

Tabelle 1: Mengen der in dem Mitgliedstaat verwendeten (Erst-, Zweit- und Dritte) Verpackungen 18

Angaben in TonnenHergestellte
Verpackungen
- Ausgeführte
Verpackungen
+ Eingeführte
Verpackungen
= Insgesamt
Glas
Kunststoff
Papier und Karton
(einschließlich Verbundstoffe)
Eisenmetalle
Aluminium
Holz
Sonstige Werkstoffe
Insgesamt

Tabelle 2: In dem Mitgliedstaat wiederverwendete Mengen von (Erst-. Zweit- und Dritt-)Verpackungen 18

Erstmals in Verkehr gebrachte Verpackungen

Wiederverwendbare Verkaufsverpackungen

TonnenProzent
Glas
Kunststoff
Papier und Karton
(einschließlich Verbundstoffe)
Eisenmetalle
Aluminium
Holz
Sonstige Werkstoffe
Insgesamt

Tabelle 3: In dem Mitgliedstaat verwertete und beseitigte Verpackungsabfälle 18

Angaben in TonnenProduzierte Abfälle- Ausgeführte
Verpackungen
+ Eingeführte
Verpackungen
= Insgesamt
Abfälle aus Haushalten
Glas für Verpackungszwecke
Kunststoff für Verpackungszwecke
Papier und Karton für Verpackungszwecke
Kartonverbundstoffe für Verpackungszwecke
Eisenmetalle für Verpackungszwecke
Aluminium für Verpackungszwecke
Holz für Verpackungszwecke
Verpackungsabfälle aus Haushalten insgesamt
Abfälle aus anderen Bereichen
Glas für Verpackungszwecke
Kunststoffe für Verpackungszwecke
Papier und Karton für Verpackungszwecke
Kartonverbundstoffe für Verpackungszwecke
Eisenmetalle für Verpackungszwecke
Aluminium für Verpackungszwecke
Holz für Verpackungzwecke
Verpackungsabfälle aus anderen Bereichen insgesamt
Tabelle 4:Mengen der in dem Mitgliedstaat verwerteten - einschließlich stofflich verwerteter - Verpackungsabfälle
Verwertete und beseitigte
Gesamtmengen (in Tonnen)
Stofflich verwertete MengenVerwertete Mengen
(in Tonnen)(in %)(in Tonnen)(in %)
Abfälle aus Haushalten
Glas für Verpackungszwecke
Kunststoffe für Verparkungszwecke
Papier und Karton für Verpackungszwecke
Kartonverbundstoffe für Verpackungszwecke
Eisenmetalle für Verpackungszwecke
Aluminium für Verpackungszwecke
Holz für Verpackungszwecke
Verpackungsabfälle aus Haushalten insgesamt
Abfälle aus anderen Bereichen
Glas für Verpackungszwecke
Kunststoffe für Verpackungszwecke
Papier und Karton für Verpackungszwecke
Kartonverbundstoffe für Verpackungszwecke
Eisenmetalle für Verpackungszwecke
Aluminium für Verpackungszwecke
Holz für Verpackungszwecke
Verpackungsabfalle aus anderen Bereichen insgesamt

.

Nach Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe d vorzulegender UmsetzungsplanAnhang IV 18

Der nach Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe d vorzulegende Umsetzungsplan enthält

  1. eine Bewertung der in der Vergangenheit erreichten, aktuellen und prognostizierten Quoten bei Recycling, Deponierung und anderen Arten der Behandlung von Verpackungsabfällen und der Abfallströme, aus denen sie sich zusammensetzen;
  2. eine Bewertung der Umsetzung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme nach den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG;
  3. die Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass er die jeweilige, in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben g und i festgelegte Zielvorgabe in der dort festgelegten Frist unter Umständen möglicherweise nicht erreichen wird, und eine Bewertung der zur Erfüllung dieser Zielvorgabe nötigen Fristverlängerung;
  4. die zur Erfüllung der Zielvorgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben g und i dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen, die während der Fristverlängerung für den Mitgliedstaat gelten, einschließlich geeigneter wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen, die Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG bieten;
  5. einen Zeitplan für die Durchführung der in Nummer 4 genannten Maßnahmen, die Festlegung der für ihre Durchführung zuständigen Stelle und eine Bewertung, wie diese Maßnahmen jeweils zur Erfüllung der im Fall einer Fristverlängerung geltenden Zielvorgaben beitragen;
  6. Informationen zu Finanzmitteln für die Abfallbewirtschaftung nach dem Verursacherprinzip und
  7. gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität im Sinne einer besseren Planbarkeit und besserer Überwachungsergebnisse in der Abfallbewirtschaftung.

____________________________
6) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).

7) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1).

8) Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. Nr. L 86 vom 05.04.2005 S. 6).

9) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

10) ABl. L 50 vom 20.02.1997 S. 28.

11) ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

*) a) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 94/62/EG erreicht Ungarn die Ziele für die Verwertung und stoffliche Verwertung folgender Verpackungsabfälle bis 31. Dezember 2005, wobei nachstehende Zwischenziele einzuhalten sind:

b) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 94/62/EG kann Ungarn für die Zeit ab 2005 eine Gesamtverwertungsquote von 46 Gewichtsprozent festlegen.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen