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7. Reinheitstest für Enzyme zum Nachweis des Fehlens von Produktionsorganismen
Enzyme, die in biotechnologischen Verfahren hergestellt und in Waschmitteln, für die ein Umweltzeichen beantragt wurde, verwendet werden, müssen auf ihre Reinheit geprüft werden. Durch diese Prüfung soll sichergestellt werden, daß die Enzymendzubereitung keine Produktionsorganismen enthält.
Das Wachstum von Mikro-Organismen wird mit bestimmten Antibiotika getestet. Der Reinheitstest muß gewährleisten, daß in einer 20-ml-Standardprobe der Enzymendzubereitung kein Produktionsorganismus nachgewiesen werden kann.
8. Gebrauchstauglichskeitkriterien
Die Waschkraft des Produkts wird im "Wash-and-Wear-Test" mit Bezugswaschmitteln gleichen Typs verglichen. Das Produkt muß die in Tabelle 1 genannten Mindestanforderungen erfüllen.
Die Prüfung wird bei einer Wasserhärte von 2,5 mmol CaCO3/l und mit der für diese Wasserhärte und für "normal verschmutzte" Wäsche empfohlenen Dosierung durchgeführt
Die Prüfung kann nach Wahl des Antragstellers von einer beliebigen, zu diesem Zweck von einer zuständigen Stelle anerkannten Einrichtung in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat durchgeführt werden.
Die zuständigen Stellen legen der Kommission im voraus eine Liste der Einrichtungen vor, deren Anerkennung sie beabsichtigen, und aktualisieren diese in regelmäßigen Abständen. Die Kommission leitet diese Liste an die anderen zuständigen Stellen und das Anhörungsgremium "Umweltzeichen" weiter, um zu gewährleisten, daß die Anerkennung nach einheitlichen Kriterien erfolgt.
Angewandt werden sollen die folgenden Normen bzw. nationale oder internationale Normen, die als gleichwertig anerkannt sind:
ISO 4319-1977 | Grenzflächenaktive Stoffe Waschmittel); Detergentien zum Waschen von Geweben; Richtlinien für die vergleichende Gebrauchsprüfung |
DIN 44983, Teil 50 | Elektrisch betriebene. Geräte zur Wäschebehandlung; Waschmaschinen für den Haushalt; Leistungsmerkmale; vergleichender Test des Waschprogramms "Kochwäsche" mit Haushaltswäsche |
ISO 7724 (1984), Teile 1 und 2, ISO/DIS 10526(1989), CIE 5001 (1986), ISO/CIE 10526 (1991) | Farbmessung; Meßbedingungen für Körperfarben |
ISO 7724, Teil 3 (1984) | Farbmetrische Bestimmung von Farbabständen bei Körperfarben nach der CIELAB-Formel |
DIN 10950, Teil 2 | Sensorische Prüfung; allgemeine Grundlagen |
ISO 8586 (1988) | Sensorische Prüfverfahren; Rangordnungsprüfung |
ISO 2267 (1986) | Prüfung von Baumwollgeweben zur Kontrolle des Waschvorgangs, Anforderungen Prüfung von Baumwollgeweben zur Kontrolle des Waschvorgangs, Waschtest mit Kontrollstreifen |
DIN 66050 | Gebrauchstauglichkeit; Begriff |
DIN 66051 | Untersuchung von Waren; allgemeine Grundsätze |
DIN 66052 | Warentest; Begriff |
ISO/IEC Guide 46 (1985) | Vergleichende Prüfung; technische Grundsätze |
Prüfverfahren Nr. 91144 T (Teile 1 und 2) der Stiftung Warentest (1992) |
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Prüfkriterien und ihren Nachweis:
Prüfkriterien | Gewebeart | Nachweis |
Schmutzbeseitigung | Bekleidungstextilien | Visuelle Bewertung |
Weißgrad (ganz) und Farbwanderung Grundweißwert | Bekleidungs- und Standardtextilien | Physikalische Messung |
Fleckentfernung | Textilien mit natürlichen Flecken | Visuelle Bewertung |
Gewebefehler Inkrustation | Standardtextilien | Physikalische Messung |
Farbechtheit Farbstofftransfer | Testtextilien | Physikalische Messung |
Die Mindestanforderungen an die Waschkraft sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefaßt:
Tabelle 1 EU-Umweltzeichen Mindestanforderungen an die Waschkraft | |||||||||||||
Prüfkriterien | Testtextilien | Vollwaschmittel (fluoreszenzfarbhaltig) Pulver / Flüssigwaschmittel | Buntwaschmittel Pulver / Flüssigwaschmittel | Feinwaschmittel Pulver / Flüssigwaschmittel | |||||||||
Reinigungskraft (visuelle Bewertung) | "Wash and Wear" -Textilien (Summe der Einstufungen aller anderen Punkte) | Keine signifikant schlechtere Einstufung als A3 oder Grundweißgrad von Bekleidungstextilien Ä - P < 2,0 | |||||||||||
Signifikanztest | |||||||||||||
Weißgrad | "Wash and Wear"-Textilien (Durchschnitt aller Punkte) | Ä - P < 10 | Ä - P < 10 | Keine Anforderungen | |||||||||
Weißgrad | Standardtextilien | Ä - P < 15 | Ä - P < 15 | ||||||||||
Farbtonverschiebung | Standardtextilien | Richtung rotviolett höchstens 1,0; Richtung blaugrün höchstens 3,0 | |||||||||||
Grundweißgrad | "Wash and Wear"-Textilien (Durchschnitt aller Punkte) | Ä - P < 2,5 | Ä - P < 2,5 | Ä - P < 2,5 | |||||||||
Grundweißgrad | Standardtextilien | Ä - P < 2,5 | Ä - P < 2,5 | Ä - P < 2,5 | |||||||||
Fleckentfernungsgrad | Befleckte Texti-lien (Durchschnitt aller Fleckenarten) | Ä - P < 0,4 | Ä - P < 0,4 | Ä - P < 0,4 | |||||||||
Farbechtheit | Häufig gewaschene Textilien (Durchschnitt aller Textilien) | Ä - P < 0,5 | Ä - P < 0,5 | Ä - P < 0,5 | |||||||||
Farbstofftransfer | Farbstoffakzeptor (Durchschnitt aller Textilien) | Ä - P < 0,5 | Ä - P 5 < 0,5 | Ä - P < 0,5 | |||||||||
Anorganische Inkrustation in % | Standardgewebe | Höchstens 2,5 | |||||||||||
Verlust an Reißfestigkeit in % | Standardtextilien | Höchstens 12 | |||||||||||
|
Datenbank über Waschmittelinhaltsstoffe und Vorgehensweise bei Inhaltsstoffen, die nicht in der Datenbank enthalten sind | Anlage I |
A. Die folgenden Angaben über die am häufigsten verwendeten Waschmittelinhaltsstoffe sind der Berechnung der Umweltkriterien zugrunde zu legen (siehe Tabelle).
B. Bei Inhaltsstoffen, die nicht in der Datenbank enthalten sind, ist wie folgtvorzugehen
Aquatische Toxizität
Bei der Berechnung des "Kritischen Verdünnungsvolumens" ist von den niedrigsten validierten Langzeitfolgen (LZF) bei Fischen, Daphnia magna und Algen auszugehen.
Werden Werte von Homologen und/oder Daten über quantitative Struktur-Aktivitäts-Beziehungen (QSAR) verwendet, könnte eine Berichtigung der am Schluß ausgewählten LZF-Werte in Betracht gezogen werden.
Solange keine Daten über Langzeitfolgen vorliegen, müssen diese unter Berücksichtigung der folgenden Unsicherheitsfaktoren (UF) für die empfindlichsten Arten berechnet werden:
Nicht grenzflächenaktive Stoffe
Vorhandene Daten | Einzusetzender UF |
Mindestens 2 akute LC50 bei Fischen, Daphnia oder Algen | 100 |
1 NOEC bei Fischen, Daphnia oder Algen | 10 |
2 NOEC bei Fischen, Daphnia oder Algen | 5 |
3 NOEC bei Fischen, Daphnia und Algen | 1 Zugrunde zu legen sind die niedrigsten validierten NOEC |
Abweichungen von dieser Regel sind zulässig, sofern nachgewiesen werden kann, daß niedrigere Faktoren oder Werte wissenschaftlich gerechtfertigt sind.
Grenzflächenaktive Stoffe
Vorhandene Daten | Einzusetzender UF |
Mindestens 2 NOEC bei Fischen, Daphnia oder Algen | 1 (niedrigste NOEC) |
1 NOEC bei Fischen, Daphnia oder Algen | 1 (NOEC- falls die Art bei akuter Toxizität am empfindlichsten reagiert) 10 (NOEC- falls die Art bei akuter Toxizität nicht am empfindlichsten reagiert) |
3 LC50 bei Fischen, Daphnia und Algen | 20 (niedrigste LC50) |
Mindestens 1 LC50 bei Fischen, Daphnia oder Algen | 50 (niedrigste LC50) oder 20 in besonderen Fällen (siehe unten) |
Im letztgenannten Fall kann der Unsicherheitsfaktor 50 nur durch den Faktor 20 ersetzt werden, wenn 1 bis 2 L(E)C50 - Werte vorliegen (LC50 bei Toxizität bei Fischen, EC50 bei Toxizität bei Daphnia oder Algen) und aus Angaben zu anderen Inhaltsstoffen geschlossen werden kann, daß die empfindlichsten Arten getestet worden sind. Dies gilt jedoch nur innerhalb einer Gruppe von Homologen. Es ist darauf hinzuweisen, daß die zugrunde gelegten Langzeitfolgen im Hinblick auf den Einfluß z.B. der Länge der Alkylkette bei LAS (lineare Alkylbenzolsulfonate), die Anzahl der EO-Gruppen (Ethylenoxidaddukte) bei Alkoholethoxylaten usw. innerhalb einer Gruppe von Homologen übereinstimmen müssen, sofern derartige QSAR hergestellt werden können.
Jede Abweichung von diesem Schema muß für den betreffenden chemischen Stoff begründet werden.
Belastungsfaktoren
Die Belastungsfaktoren sind gemäß der Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt der gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffe 12 und nach der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates festzulegen.
(s. Flußdigramm zur Bestimmung der Korrekturfaktoren)
Bestimmung der Umweltkriterien | Anlage II |
Gewicht/Waschgang(i) x KF(i) x 1000 | ||
KVVTOX (Inhaltsstoff i) = |
| |
LZF(i) |
Der Wert KVVTOX für das Gesamtprodukt ist die Summe der KVVTOX-Werte der einzelnen Inhaltsstoffe in l/Waschgang.
BSB (Inhaltsstoff i) = Gewicht/Waschgang(i) x BSB(i), in gO/Waschgang
Der BSB des Produkts insgesamt ist die Summe des BSB der einzelnen Inhaltsstoffe in gO/Waschgang. Der ThSB gilt nur für biologisch abbaubare Inhaltsstoffe.
Ein Waschmittel ist als Vollwaschmittel anzusehen, solange die Herstellerangaben nicht in erster Linie Aspekte der Gewebepflege betonen (Niedrigtemperaturwäsche, empfindliche Fasern und Farben).
Moschusxylol: | 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol |
Ambrettemoschus: | 4-tert-Butyl-3-methoxy-2,6-dinitrotoluol |
Mosken: | 1,1,3,3,5-Pentamethyl-4,6-dinitroindan |
Tibeten: | 1-tert-Butyl-3,4,5-trimethyl-2,6-dinitrobenzol |
Moschusketon: | 4'-tert-Butyl-2',6'-dimethyl-3',5'-dinitroacetophenon |
Angaben und Informationen, die die für die Vergabe des Umweltzeichens zuständige Stelle vom Antragsteller verlangen muß | Anlage III |
1.1. Angabe der Produktrezeptur und Berechnung der Kriterien
Die zuständige Stelle muß von dem Hersteller, der ein Umweltzeichen beantragt, die folgenden Angaben und Unterlagen verlangen:
1.2. Angabe der Waschkraft
Vorzulegen sind die Ergebnisse der Waschkraftprüfung, eine Erklärung über die Akkreditierung der Prüfstelle und/oder (bei Prüfung durch den Hersteller) die Bestätigung einer akkreditierten Prüfstelle.
1.3. Dosierungsvorrichtung Verpackung und Verbraucherinformation
Um nachzuweisen, daß die obengenannten Anforderungen erfüllt sind, muß der Antragsteller der zuständigen Stelle die Verpackungen und Dosierungsvorrichtungen des betreffenden Produkts vorlegen.
Auch die ausführlichen Berechnungen der Verpackungskriterien sind der zuständigen Stelle vorzulegen.
Bei Unterschieden zwischen den verschiedenen nationalen Märkten und verschiedenen Packungsgrößen sind alle diesbezüglichen Angaben erforderlich.
1.4. Beantragung des Umweltzeichens für Waschmittel
Die auf nationaler Ebene zuständige Stelle kann das antragstellende Unternehmen vor Ort prüfen und die Produktionsstätten und Verpackungsanlagen besichtigen.
Die zuständige Stelle sorgt dafür, daß Anträge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 und unter Einhaltung der Verfahrensregeln eingereicht werden.
Abkürzungsverzeichnis | Anlage IV |
APEO: | Alkylphenolethoxylat |
AW: | Ausschlußwert |
BCF: | Biokonzentrationsfaktor in Fischen |
KF: | Korrekturfaktor |
BSB: | Biologischer Sauerstoffbedarf |
DIN: | Deutsches Institut für Normung |
EC50: | Mittlerer Konzentrationseffekt (Konzentration, die bei 50 % der getesteten Organismen in einem bestimmten Zeitraum Auswirkungen zeigt) |
ECETOC: | European Chemical Industry Ecology and Toxicology Centre |
EDTA: | Ethylendiamintetraacetat |
EO5: | Ethylenoxidaddukte |
GF: | Gewichtungsfaktor |
IEC: | Internationale elektrotechnische Kommission |
ISO: | Internationale Organisation für Normung |
IUPAC: | Internationale Union für reine und angewandte Chemie |
KVVTOX: | Kritisches Verdünnungsvolumen (Toxizität) |
LC50: | Mittlere lethale Konzentration (Konzentration, die bei 50 % der getesteten Organismen in einem bestimmten Zeitraum lethale Auswirkungen zeigt) |
LB: | Leichte Bioabbaubarkeit unter aeroben Bedingungen |
LZF: | Langzeitfolgen |
NOEC: | Konzentration, bei der keine Wirkung beobachtet wird |
QSAR: | Quantitative Struktur-Aktivitäts-Beziehung |
ThSB: | Theoretischer Sauerstoffbedarf |
UF: | Unsicherheitsfaktor |
Kow: | Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizient |
WID: | Waschmittelinhaltsstoffe-Datenbank |
weiter. |