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Regelwerk, EU 1996, Allgemeines / Umweltmanagement

Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen

(ABl. Nr. L 107 vom 30.04.1996 S. 4;
Empf. 2003/361/EG - ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36 aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 31.12.2004 gem. Art. 3 der Empf. 2003/361/EG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Damit das Integrierte Programm für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und das Handwerk 1 (im folgenden "Integriertes Programm" genannt) in Übereinstimmung mit dem Weißbuch über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung durchgeführt werden kann, muß ein kohärenter, sichtbarer und effizienter Rahmen für die KMU-Förderpolitik geschaffen werden.

Schon lange vor der Umsetzung des Integrierten Programms hat die Gemeinschaft zahlreiche Maßnahmen mir Blick auf die KMU durchgeführt, bei denen jeweils unterschiedliche Kriterien für die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen herangezogen wurden. Einige Gemeinschaftsmaßnahmen wurden nach und nach entwickelt, ohne daß ein einheitlicher Ansatz bestanden hätte oder grundsätzliche Erwägungen darüber angestellt worden wären, weiche objektiven Merkmale ein KMU besitzt. Das hat zur Folge, daß zur Definition der KMU eine große Zahl voneinander abweichender Kriterien herangezogen wird und daher derzeit eine Vielzahl von Definitionen auf Gemeinschaftsebene in Gebrauch ist, zu denen die Definition der Europäischen Investitionsbank (EIB) und des Europäischen Investitionsfonds (EIF) ebenso hinzuzurechnen sind wie eine beträchtliche Anzahl von Definitionen in den Mitgliedstaaten.

Es gibt in vielen Mitgliedstaaten keine allgemeine Definition, sondern lediglich Regeln, die sich aus der Praxis ableiten oder nur für bestimmte Wirtschaftsbereiche gelten, wohingegen andere Mitgliedstaaten die Definition des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen 2 vollständig übernommen haben.

Durch das Bestehen unterschiedlicher Definitionen kann die Kohärenz zwischen Gemeinschaftspolitik und einzelstaatlichen Maßnahmen verlorengehen, und es kann zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen kommen. Das Integrierte Programm beabsichtigt eine stärkere Abstimmung einerseits zwischen den verschiedenen Gemeinschaftsmaßnahmen zugunsten der KMU und andererseits zwischen diesen und den auf nationaler Ebene bestehenden Maßnahmen, wobei dieses Ziel nur durch eine klarere Definition der KMU erfolgreich erreicht werden kann.

Der Bericht der Kommission für den Europäischen Rat von Madrid vom 15. und 16. Dezember 1995 hat unterstrichen, daß eine Neuorientierung vor allem für die Schaffung von mehr Arbeitsplätzen in allen Wirtschaftsbereichen erforderlich ist.

Der Rat ("Forschung") hat am 29. September 1994 anerkannt, daß im Fall einer besonderen Förderung der KMU klarer definiert werden muß, was ein kleines oder mittleres Unternehmen ist. Der Rat hat die Kommission daher aufgefordert, die Kriterien für die Definition der KMU zu überprüfen.

Auf Ersuchen des Rates ("Industrie") vom 28. Mai 1990 hatte die Kommission dem Rat einen ersten Bericht im Jahr 1992 vorgelegt, in dem die Kommission bereits die Auffassung vertreten hatte, die Vielzahl der auf Gemeinschaftsebene benutzten Definitionen müsse eingeschränkt werden. Konkret hatte sie vorgeschlagen, für die Definition der KMU vorzugsweise die vier Kriterien Beschäftigtenzahl, Umsatz, Bilanzsumme und Unabhängigkeit heranzuziehen und die Obergrenze bei der Beschäftigtenzahl für die kleinen Unternehmen auf 50 und für die mittleren Unternehmen auf 250 Mitarbeiter festzusetzen.

Diese Definition ist in den Gemeinschaftsrahmen für staatliche- Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen sowie in alle anderen Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen über staatliche Beihilfen übernommen worden, die seit 1992 verabschiedet oder geändert wurden. Es handelt sich dabei insbesondere um die Mitteilung der Kommission über das beschleunigte Gemeinschaftsverfahren für Beihilferegelungen für KMU 3, um den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen 4 und die Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 5.

In anderen Bereichen wurden diese Definitionen ganz oder teilweise übernommen, insbesondere in der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen 6, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/8/EG 7, dem Beschluß 94/217/EG des Rates vom 19. April 1994 zur Gewährung von Zinszuschüssen der Gemeinschaft für Darlehen an kleinere und mittlere Unternehmen im Rahmen der befristeten Darlehensfazilität der Europäischen Investitionsbank 8 sowie der Mitteilung der Kommission betreffend die Initiative für KMU im Rahmen der Strukturfonds 9.

Es ist jedoch keine vollständige Vereinheitlichung erreicht worden. In einigen Programmen werden noch stark abweichende Schwellenwerte verwendet, oder es werden bestimmte Kriterien ausgeklammert, wie das der Unabhängigkeit.

Es ist erforderlich, daß die Entwicklung zu einer stärkeren Übereinstimmung fortgesetzt und auf der Basis des Gemeinschaftsrahmens der Kommission für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen vervollständigt wird. Dies bedeutet, daß die Kommission in allen von ihr verwalteten Politiken dieselben Kriterien und Schwellenwerte zugrunde legt, deren Beachtung sie von den Mitgliedstaaten erwartet.

Angesichts eines Marktes ohne Binnengrenzen ist es folgerichtig, für die Behandlung der Unternehmen einen einheitlichen Sockel von Regelungen zu schaffen, insbesonders, wenn es um die Unterstützung durch öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft geht.

Es ist um so wichtiger, eine solche Grundlage zu schaffen, als die einzelstaatlichen und die gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen für die KMU auf vielfältige Weise miteinander verknüpft sind (zum Beispiel bei den Strukturfonds und auf dem Gebiet der Forschung). Es muß verhindert werden, daß die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen auf andere KMU-Typen ausrichten als die Gemeinschaft.

Würden die Kommission, die Mitgliedstaaten, die EIB und der EIF eine einheitliche Definition anwenden, so würden die Kohärenz und die Wirksamkeit der gesamte KMU-Politik erhöht, und das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen würde verringert. Zahlreiche für die KMU bestimmte Programme werden von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie, in einigen Fällen, von der EIB und dem EIF gemeinsam finanziert.

Bevor Schwellenwerte zur Definition der KMU vorgeschlagen werden, sei darauf hingewiesen, daß das Bemühen um die zweckmäßige Gestaltung und Festsetzung einer solchen Bezugsnorm nicht bedeutet, daß Unternehmen, die diese Schwellenwerte überschreiten, nicht die Aufmerksamkeit der Kommission oder der öffentlichen Verwaltung in den Mitgliedstaaten verdienen. Es wäre jedoch besser, dieses Problem anhand spezifischer Maßnahmen im Rahmen der relevanten Programme zu lösen, insbesondere der internationalen Kooperationsprogramme, als unterschiedliche Definitionen zu beschließen oder beizubehalten.

Das Kriterium der Zahl der beschäftigten Personen ist gewiß eines der prägnantesten und sollte sich als zwingendes Kriterium aufdrängen, wobei jedoch die Einführung eines finanziellen Kriteriums eine notwendige Ergänzung ist, um die tatsächliche Bedeutung eines Unternehmens, seine Leistungen und seine Makroerstellung zu erfassen.

Allerdings wäre es nicht wünschenswert, allein auf den Umsatz als einziges finanzielles Kriterium zurückzugreifen, da zu berücksichtigen ist, daß in den Unternehmen des Handels und des Vertriebs der Umsatz naturgemäß viel höher ist als im Bereich der Produktion. Die Höhe des Umsatzes sollte daher mit der Bilanzsumme kombiniert werden, die die Gesamtheit des Wertes eines Unternehmens darstellt, wobei eines der genannten Kriterien von den KIMU überschritten werden kann.

Die Unabhängigkeit bleibt ebenfalls ein grundlegendes Kriterium, insofern, als KMU, die einem Konzern angehören, über Mittel und Unterstützungen verfügen, die ihre gleichgroßen Konkurrenten nicht haben; es sollten auch rechtliche Gebilde von KMU ausgeschlossen werden; die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines KMU hinausgeht.

Hinsichtlich des Unabhängigkeitskritetiums sollten die Mitgliedstaaten, die. EIB und der EIF sicherstellen, daß die Definition nicht durch solche Unternehmen umgangen wird, die dieses Kriterium zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden.

Der Anteilsbesitz von öffentlichen Beteiligungsgesellschaften oder von Risikokapitalgesellschaften führt jedoch in der Regel nicht dazu, die typischen Merkmale eines KMU zu. beseitigen, und kann daher als unbedeutend angesehen werden. Das gleiche gilt für die Beteiligungen, die von institutionellen Investoren gehalten werden, da das Unternehmen, in das sie investieren, regelmäßig unabhängig bleibt.

Es muß eine Lösung für die Unternehmen gefunden werden" bei denen es sich zwar um KMU handelt, jedoch um Aktiengesellschaften, die aufgrund der starken Kapitalstreuung und der Anonymität der Aktionäre nicht genau feststellen können, wie sich ihr Kapital zusammensetzt und ob sie das Unabhängigkeitskriterium erfüllen.

Es müssen hinreichend strenge Kriterien für die Definition der KMU festgelegt werden, damit die für sie vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet.

Der Grenzwert von 500 Beschäftigten ist nicht wirklich selektiv, da sich fast alle Unternehmen in diese Größenklasse einordnen lassen (99,9 % der 14 Millionen Unternehmen) und zudem drei Viertel der Erwerbstätigen in Europa und ein ebenso hoher Anteil des Gesamtumsatzes darauf entfallen. Im übrigen verfügt ein Unternehmen mit 500 Beschäftigten über personelle, finanzielle und technische Möglichkeiten, die weit über die der mittelgroßen Unternehmen hinausgehen, bei denen Eigentum und Leitung in einer Hand sind, häufig eine enge Bindung von Familie und Unternehmen besteht und es an einer marktbeherrschenden Stellung fehlt.

Unternehmen von 250 bis 500 Mitarbeitern haben nicht nur häufig eine sehr starke Marktposition, sie verfügen darüber hinaus auch über ausgeprägte Managementstrukturen in den Bereichen Produktion, Verkauf, Marketing, Forschung und Personal, durch die sie sich deutlich von mittleren Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten abheben. Es ist einsichtig, daß in dieser letztgenannten Gruppe dieselben Strukturen sehr viel zerbrechlicher sind. Ein Schwellenwert von 250 Beschäftigten hat damit den Vorteil, daß er die KMU-Wirklichkeit seht viel besser widerspiegelt.

Außerdem liegt der Schwellenwert in der Mehrzahl der auf Gemeinschaftsebene verwendeten KMU-Definitionen bereits bei 250 Beschäftigten, und viele Mitgliedstaaten haben diesen Grenzwert für die staatliche Förderung mittelständischer Unternehmen aufgrund des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen bereits in ihre Gesetzgebung übernommen. Die EIB hat ebenfalls beschlossen, diese Definition für einen großen Teil der Darlehen zu benutzen, die sie im Bereich der in dem Beschluß 94/217/EG vorgesehenen Darlehensfazilität für KMU gewährt.

Aus den Studien, die von Eurostat durchgeführt wurden, ergibt sich, daß ein Unternehmen mit 250 Mitarbeitern einen Umsatz von durchschnittlich 40 Mio. ECU im Jahr 1994 erreicht hat (Zahl für 1994). Daher erscheint es angemessen, hierfür einen Schwellenwert von 40 Mio. ECU festzusetzen. Aus neueren Berechnungen ergibt sich, daß das Verhältnis zwischen Umsatz und Bilanzsumme bei KMU und kleinen Unternehmen durchschnittlich 1,5 beträgt 10; daher sollte der Schwellenwert für die Bilanzsumme auf 27 Mio. ECU festgesetzt werden.

Es sollte indessen bei den KMU zwischen mittleren, kleinen und Kleinstunternehmen unterschieden werden;

Nach derselben Methode können die Schwellenwerte für die kleinen Unternehmen festgesetzt werden. Folglich betragen diese 7 Mb. ECU für die Umsatzgröße und 5 Mio. ECU für die Bilanzsumme.

Die festgesetzten Schwellenwerte sind nicht unbedingt typisch für das durchschnittliche KMU oder kleine Unternehmen, es handelt sich vielmehr um Höchstgrenzen, die so bemessen sein sollen, daß alle Unternehmen, die die Merkmale eines KMU bzw. eines kleinen Unternehmens aufweisen, erfaßt werden.

Die Schwellenwerte für den Umsatz und die Bilanzsumme, die bei der Definition der KMU .zugrunde gelegt werden, sollten bei Bedarf angepaßt werden, um der Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten, wie des Preisniveaus sowie der Steigerung der Unternehmensproduktivität, Rechnung zu tragen.

Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen sollte an die hier festgelegte Definition angepaßt werden, indem die gegenwärtige Definition durch die in der Empfehlung verwendete Definition ersetzt wird.

Es ist darauf zu achten, daß die Kommission bei der nächsten Anpassung der Schwellenwerte der Vierten Richtlinie 78/660/EWG, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, die KMU von bestimmten Offenlegungsvorschriften zu befreien, den Vorschlag machen wird, die gegenwärtige Definition durch eine Bezugnahme auf die in der vorliegenden Empfehlung zu ersetzen.

Ferner wäre es wünschenswert, daß bei der Bewertung der Gemeinschaftsmaßnahmen für die KMU die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Europäische Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds genau angeben, welche Unternehmen in den Genuß der Maßnahmen kommen, wobei verschiedene KMU-Größenklassen unterschieden werden. Eine bessere Kenntnis der Nutznießer ermöglicht eine Anpassung und eine zielgruppengerechtere Konzipierung der den KMU angebotenen Instrumente und damit eine größere Effizienz der Gemeinschaftsmaßnahmen.

Es muß auch hier eine gewisse Flexibilität gewahrt werden. So steht es den Mitgliedstaaten, der EIB und dem EIF in jedem Fall frei, Schwellenwerte festzusetzen, die unter denen der Gemeinschaft liegen, wenn eine ihrer Maßnahmen nur auf eine bestimmte Gruppe von KMU zielt; die gemeinschaftlichen Schwellenwerte stellen Maximalwerte dar.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ist es den Mitgliedstaaten, der EIB und dem EIF ebenfalls möglich, nur eines der genannten Kriterien, besonders jenes der Größe der Belegschaft, für ihre Programme zu benutzen, mit Ausnahme derjenigen Bereiche, in denen die verschiedenen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen die Verwendung und Einhaltung der finanziellen Kriterien erfordern.

diese sind nicht mit den Handwerksunternehmen gleichzusetzen, die weiterhin aufgrund ihrer Besonderheiten auf nationaler Ebene definiert werden.

Die vorliegende Empfehlung betrifft nur die Definition von KMU in den Gemeinschaftspolitiken, die in der Europäischen Gemeinschaft sowie dem Europäischen Wirtschaftsraum angewandt werden

- gibt folgende Empfehlung:

Artikel 1

Den Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen Investitionsfonds wird empfohlen,

Artikel 2

Bei den in Artikel 1 des Anhangs festgesetzten Schwellenwerten handelt es sich um Höchstgrenzen. Die Mitgliedstaaten, die Europäische Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds können in bestimmten Fällen niedrigere Schwellenwerte festsetzen. Darüber hinaus können sie sich bei der Durchführung von bestimmten Programmen auf die Anwendung des Beschäftigtenkriteriums beschränken, mit Ausnahme derjenigen Bereiche, in denen die verschiedenen Rahmenregelungen für staatliche Beihilfen gelten.

Artikel 3

Um der Kommission eine Beurteilung der erzielten Fortschritte zu ermöglichen, werden die Mitgliedstaaten, die Europäische Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds gebeten, die Kommission bis zum 31. Dezember 1997 über die Maßnahmen zu informieren, die sie getroffen haben, um dieser Empfehlung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Empfehlung betrifft die Definition der KMU in den Gemeinschaftspolitiken, die in der Europäischen Gemeinschaft und dem Europäischen Wirtschaftsraum angewendet werden, und richtet sich an die Mitgliedstaaten, die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds.

Brüssel, den 3. April 1996

______________

1) KOM(94) 207 endg.

2) ABl. Nr. C 213 vom 19.08.1992 S. 2.

3) ABl. Nr. C 213 vom 19.08.1992 S. 10.

4) ABl. Nr. C 72 vom 10.03.1994 S. 3, Fußnote 16.

5) ABl. Nr. C 368 vom 23.12.1994 S. 12.

6) ABl. Nr. L 222 vom 14.08.1978 S. 11.

7) ABl. Nr. L 82 vom 25.03.1994 S. 33.

8). ABl. Nr. L 107 vom 28.04.1994 S. 57; siehe Bericht der Kommission zu dieser Thematik, KOM(94) 434 endg vom 19.10.1994.

9) ABl. Nr. C 180 vom 01.07.1994 S. 10

10) Quelle: Datenbank "BACH" (Bank der harmonisierten Konten) 

.

Definition der kleinen und mittleren Unternehmen durch die Kommission Anhang

Artikel 1

(1) Die kleinen und mittleren Unternehmen, nachstehend "KMU" genannt, werden definiert als Unternehmen, die

(2) Für den Fall, daß eine Unterscheidung zwischen kleinen und mittleren Unternehmen erforderlich ist, werden die "kleinen Unternehmen" definiert als Unternehmen, die

(3) Als unabhängig gelten Unternehmen, die nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfüllen. Dieser Schwellenwert kann in zwei Fällen überschritten werden:

(4) Zur Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Schwellenwerte müssen die Zahlen des jeweiligen Unternehmens sowie aller Unternehmen, von denen es direkt oder indirekt 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile hält, addiert werden.

(5) Soweit es erforderlich ist, zwischen Kleinstunternehmen und anderen mittelständischen Unternehmen zu unterscheiden, werden diese als Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten definiert.

(6) Über- oder unterschreitet ein Unternehmen an einem Bilanzstichtag die genannten Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl, den Umsatz oder die Bilanzsumme, so verliert oder erwirbt es dadurch den Status eines "KMU", eines "mittleren Unternehmens", eines "kleinen Unternehmens" oder eines "Kleinstunternehmens" erst dann, wenn sich die Über- oder Unterschreitung in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren wiederholt.

(7) Die Beschäftigtenzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitteinheiten (JAE), d. h. der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitnehmer werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt. Grundlage für die Berechnung ist der letzte durchgeführte Jahresabschluß.

(8) Die Schwellenwerte für den Umsatz und die Bilanzsumme beziehen sich ebenfalls auf den letzten durchgeführten Jahresabschluß. Bei einem neugegründeten Unternehmen, das noch keinen Abschluß für einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann, werden die entsprechenden Werte im laufenden Geschäftsjahr nach Treu und Glauben geschätzt.

Artikel 2

Die Kommission ändert die gewählten Schwellenwerte für den Umsatz und die Bilanzsumme nach Bedarf, normalerweise jedoch alle vier Jahre, beginnend mit der Annahme dieser Empfehlung, um den sich ändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

Artikel 3

(1) Die Kommission verpflichtet sich, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die Definition der KMU, wie in Artikel 1 dargelegt, auf all ihre Programme angewendet wird, in denen die Begriffe "KMU", "mittleres Unternehmen", "kleines Unternehmen" oder "Kleinstunternehmen" verwendet werden.

(2) Die Kommission verpflichtet sich ferner, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die Statistiken, die sie erstellt, nach folgenden Größenklassen erhoben werden:

(3) Während einer Übergangszeit können die derzeitigen gemeinschaftlichen Förderprogramme, die die KMU nach anderen als den in Artikel 1 festgelegten Merkmalen definieren, weiterhin ihre Wirkung entfalten und Unternehmen zugute kommen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Programme als KMU angesehen wurden. Jede Änderung dieser Programme, die die Definition der KMU betrifft, darf nur im Sinne der vorliegenden Empfehlung erfolgen, indem die abweichende Definition durch eine Verweisung auf die vorliegende Empfehlung ersetzt wird. Diese Übergangsregelung sollte grundsätzlich nicht länger als bis zum 31. Dezember 1997 gelten. Rechtlich bindende Verpflichtungen, die von der Kommission auf der Grundlage dieser Programme eingegangen wurden, bleiben jedoch unberührt.

(4) Bei der nächsten Änderung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG wird die Kommission vorschlagen, die gegenwärtigen Definitionskriterien durch eine Verweisung auf die in der vorliegenden Empfehlung verwendete Definition zu ersetzen.

(5) Jede von der Kommission verabschiedete Bestimmung, die die Ausdrücke "KMU", "Mittlere Unternehmen", "kleine Unternehmen", "Kleinstunternehmen" oder ähnliches verwendet, wird sich auf die in der vorliegenden Empfehlung festgelegte Definition beziehen.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE