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Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft
(ABl. Nr. L 77 vom 14.03.1998 S. 3;
VO (EG) 1991/2002 - ABl. Nr. L 308 vom 09.11.2002 S. 1;
VO (EG) 2104/2002 - ABl. Nr. L 324 vom 29.11.2002 S. 14;
VO (EG) 2257/2003 - ABl. Nr. L 336 vom 23.12.2003 S. 6;
VO (EG) 1372/2007 - ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 42;
VO (EG) 596/2009 - ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14;
VO (EU) 545/2014 - ABl. Nr. L 163 vom 29.05.2014 S. 10;
VO (EU) 2019/1700 - ABl. LI 261 vom 14.10.2019 S. 1 Inkrafttreten Gültig aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. VO (EU) 2019/1700
Neufassung - Ersetzt VO (EWG) 3711/91
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,
nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Kommission braucht zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben vergleichbare statistische Informationen über Niveau, Struktur und Entwicklung von Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit in den Mitgliedstaaten.
Die beste Methode zur Erlangung dieser Informationen auf Gemeinschaftsebene besteht in der Durchführung harmonisierter Arbeitskräfteerhebungen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3711/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Durchführung einer jährlichen Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft 1 sieht ab 1992 die Durchführung einer jährlichen Erhebung im Frühjahr jedes Jahres vor.
Die Verfügbarkeit der Daten, ihre Harmonisierung sowie die Messung des Arbeitsvolumens werden durch eine kontinuierliche Erhebung besser sichergestellt als durch eine jährliche Erhebung im Frühjahr, doch läßt sich eine kontinuierliche Erhebung schwerlich in allen Mitgliedstaaten zum jeweils selben Zeitpunkt durchführen.
Der Rückgriff auf bestehende administrative Quellen sollte erleichtert werden, soweit diese die durch Befragung gewonnenen Informationen in sachdienlicher Weise ergänzen oder als Stichprobengrundlage dienen können.
Die durch diese Verordnung festgelegten Erhebungsdaten können im Rahmen eines Mehrjahresprogramms von Ad-hoc-Modulen durch zusätzliche Variablen ergänzt werden, die nach einem geeigneten Verfahren als Teil der Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.
Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Kostenwirksamkeit, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken 2 definiert sind, die den rechtlichen Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken darstellt, gelten auch für die vorliegende Verordnung.
Die statistische Geheimhaltung ist geregelt durch die Verordnung (EG) Nr. 322/97 und durch die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften 3.
Der durch den Beschluß 89/382/EWG/Euratom 4 eingesetzte Ausschuß für das Statistische Programm ist gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses konsultiert worden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Periodizität der Erhebung
Die Mitgliedstaaten führen jedes Jahr eine Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte durch, nachstehend "Erhebung" genannt.
Die Erhebung soll eine kontinuierliche Erhebung sein, die vierteljährliche Ergebnisse und Jahresergebnisse liefert; die Mitgliedstaaten, die keine kontinuierliche Erhebung durchführen können, nehmen jedoch stattdessen während einer Übergangszeit, die nicht länger als bis 2002 dauert, eine jährliche Erhebung im Frühjahr vor.
Abweichend davon wird die Übergangszeit
Die in der Erhebung erhobenen Informationen beziehen sich im allgemeinen auf die Situation im Verlauf einer vor der Befragung liegenden Woche (von Montag bis Sonntag), der sogenannten Referenzwoche.
Im Fall einer kontinuierlichen Erhebung gilt:
Artikel 2 Erhebungseinheiten und Grundgesamtheit, Erhebungstechniken
(1) Die Erhebung wird in jedem Mitgliedstaat bei einer Stichprobe von Haushalten oder Einzelpersonen, die zum Zeitpunkt der Erhebung ihren Wohnsitz im Wirtschaftsgebiet des jeweiligen Staates haben, durchgeführt.
(2) Die Grundgesamtheit der Erhebung besteht in erster Linie aus den Personen in Privathaushalten im Wirtschaftsgebiet jedes Mitgliedstaats. Falls möglich, wird diese aus den Privathaushalten bestehende Gesamtheit um den in Anstaltshaushalten lebenden Teil der Bevölkerung ergänzt.
Die Bevölkerung in Anstaltshaushalten soll möglichst über spezielle Stichproben abgedeckt werden, die eine direkte Erhebung bei den betreffenden Personen erlauben. Wenn dies nicht möglich ist, die besagten Personen jedoch eine Bindung an einen Privathaushalt aufrechterhalten haben, werden die Merkmale über diesen Haushalt erhoben.
(3) Die Variablen, die dazu dienen, den Erwerbsstatus und die Unterbeschäftigung zu bestimmen, müssen durch Befragung der betroffenen Person oder, falls dies nicht möglich ist, durch Befragung eines anderen Mitglieds des Haushalts erhoben werden. Andere Informationen können aus anderen Quellen, einschließlich Verwaltungsdaten, stammen, soweit die so erhaltenen Informationen qualitativ gleichwertig sind.
(4) Unabhängig davon, ob die Stichprobeneinheit eine Einzelperson oder ein Haushalt ist, werden die Angaben normalerweise für alle Mitglieder des Haushalts erhoben. Wenn die Stichprobeneinheit jedoch eine Einzelperson ist, besteht hinsichtlich der Angaben zu den anderen Haushaltsmitgliedern die Möglichkeit,
Artikel 3 Repräsentativität der Stichprobe
(1) Für eine Gruppe von Arbeitslosen, die 5 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter ausmacht, darf der relative Standardfehler der Schätzungen von Jahresdurchschnittswerten (oder der Frühjahrswerte im Fall einer jährlichen Erhebung im Frühjahr) auf der Ebene NUTS II höchstens 8 % der betreffenden Bevölkerungsgruppe betragen.
Regionen mit weniger als 300.000 Einwohnern sind von dieser Anforderung ausgenommen.
(2) Im Fall einer kontinuierlichen Erhebung darf für Merkmale, die 5 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter betreffen, der relative Standardfehler für die Schätzung von Veränderungen dieser Merkmale zwischen zwei aufeinanderfolgenden Quartalen auf nationaler Ebene höchstens 2 % der betreffenden Bevölkerungsgruppe betragen.
Für Mitgliedstaaten mit einer Bevölkerung zwischen einer und zwanzig Millionen wird die vorstehende Anforderung dahingehend abgeschwächt, daß der relative Standardfehler von Veränderungen der Merkmale zwischen zwei aufeinanderfolgenden Quartalen höchstens 3 % der betreffenden Bevölkerungsgruppe betragen darf.
Die Mitgliedstaaten mit einer Bevölkerung unter einer Million Einwohnern sind von diesen Anforderungen für Veränderungsschätzungen ausgenommen.
(3) Im Fall einer jährlichen Erhebung im Frühjahr wird mindestens ein Viertel der Erhebungseinheiten der Stichprobe der vorhergehenden Erhebung entnommen und mindestens ein Viertel in die Stichprobe der nächsten Erhebung einbezogen.
Die Zugehörigkeit zu einer dieser beiden Gruppen wird durch einen Code kenntlich gemacht.
(4) Fehlen Daten wegen Nichtbeantwortung bestimmter Fragen, so wird ein Verfahren der statistischen Imputation angewandt, wo es angemessen ist.
(5) Bei der Berechnung der Gewichte für die Hochrechnung werden insbesondere die Auswahlwahrscheinlichkeiten sowie exogene Eckdaten über die Verteilung der Grundgesamtheit nach Geschlecht, Alter (5- Jahres-Altersgruppen) und Region (Ebene NUTS II) berücksichtigt, soweit diese Eckdaten von dem betreffenden Mitgliedstaat für hinreichend verläßlich gehalten werden.
(6) Die Mitgliedstaaten erteilen der Kommission (Eurostat) alle von ihr gewünschten Auskünfte bezüglich Organisation und Methodik der Erhebung und geben insbesondere die Kriterien für die Gestaltung und den Umfang der Stichprobe an.
Artikel 4 Erhebungsmerkmale
(1) Die bereitzustellenden Informationen beziehen sich auf folgende Merkmale:
Teilnahme an formaler allgemeiner oder beruflicher Bildung im Laufe der letzten vier Wochen
Teilnahme an Lehrgängen und anderen Unterrichtsaktivitäten in den letzten vier Wochen
Bildungsgrad:
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7c delegierte Rechtsakte in Bezug auf die durch die Entwicklung der Techniken und Konzepte notwendige Anpassung der Liste von Erhebungsvariablen zu erlassen, die in der Liste von 14 Kategorien von Erhebungsmerkmalen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels angegeben sind. In einem nach diesem Absatz erlassenen delegierten Rechtsakt werden fakultative Variablen nicht in obligatorische Variablen umgewandelt. Die ständig zu erfassenden obligatorischen Variablen fallen unter die Erhebungsmerkmale in Absatz 1 Buchstaben a bis j und l, m und n des vorliegenden Artikels. Diese Variablen gehören zu den 94 Erhebungsmerkmalen. Der jeweilige delegierte Rechtsakt wird nicht später als 15 Monate vor dem Beginn der Referenzperiode für die Erhebung erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7c delegierte Rechtsakte in Bezug auf eine Liste von Variablen (nachfolgend "Strukturvariablen") aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Erhebungsmerkmalen zu erlassen, die nur als Jahresdurchschnittswerte in Bezug auf 52 Wochen, und zwar auf Basis einer Teilstichprobe unabhängiger Beobachtungen, und nicht als vierteljährliche Durchschnittswerte erhoben werden müssen.
(2a) Strukturvariablen erfüllen die Bedingung, dass der relative Standardfehler (ohne Berücksichtigung des Designeffekts) der jährlichen Schätzungen, die sich auf mindestens 1 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter beziehen, folgenden Wert nicht überschreitet:
Mitgliedstaaten mit weniger als 1 Mio. Einwohnern sind von diesen Anforderungen bezüglich des relativen Standardfehlers freigestellt, und die Variablen werden für die gesamte Stichprobe erhoben, sofern die Stichprobe nicht dem unter Buchstabe a genannten Kriterium entspricht.
Bei Mitgliedstaaten, die eine Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen nutzen, muss die gesamte Teilstichprobe aus unabhängigen Beobachtungen bestehen, sofern Daten in mehr als einer Welle erhoben werden.
(2b) Es wird Konsistenz zwischen den jährlichen Gesamtwerten der Teilstichproben und den Jahresdurchschnitten der vollen Stichprobe für die Erwerbstätigen, die Erwerbslosen und die Nichterwerbspersonen nach Geschlecht und für die folgenden Altersgruppen gewährleistet: 15 bis 24, 25 bis 34, 35 bis 44, 45 bis 54 und 55 +.
(3) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Plausibilitätskontrollen, die Kodierung der Variablen und die Liste mit Grundsätzen für die Formulierung der Fragen hinsichtlich des Erwerbsstatus. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 5 Durchführung der Erhebung
Die Mitgliedstaaten können die Beantwortung der Fragen zwingend vorschreiben.
Artikel 6 Übermittlung der Ergebnisse
Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat spätestens zwölf Wochen nach Ende des Bezugszeitraums die Ergebnisse der Erhebung ohne direkte Identifikatoren.
Die dem Erhebungsmerkmal "Lohn für die Haupttätigkeit" entsprechenden Daten können Eurostat innerhalb von 21 Monaten nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt werden, wenn zur Bereitstellung dieser Informationen Verwaltungsdaten verwendet werden.
Artikel 7 Berichte
Beginnend mit dem Jahr 2000 legt die Kommission dem Parlament und dem Rat alle drei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht bewertet insbesondere die Qualität der statistischen Methoden, die die Mitgliedstaaten zu verwenden beabsichtigen, um die Ergebnisse zu verbessern oder das Erhebungsverfahren zu erleichtern.
Artikel 7a Ad-hoc-Module
(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Informationen können um eine weitere Gruppe von Merkmalen (im Folgenden "Ad-hoc-Modul") ergänzt werden.
(2) Die für die Erhebung der Ad-hoc-Modul-Informationen genutzte Stichprobe muss auch Informationen zu Strukturvariablen liefern.
(3) Die für die Erhebung der Ad-hoc-Modul-Informationen genutzte Stichprobe erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7c delegierte Rechtsakte zur Aufstellung eines Dreijahresprogramms von Ad-hoc-Modulen zu erlassen. In diesem Programm werden für jedes Ad-hoc-Modul das Thema, die Liste und die Beschreibung des Bereichs der speziellen Information, die den Rahmen bilden, in dem die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten technischen Merkmale der Ad-hoc-Module festgelegt werden, und die Referenzperiode definiert. Das Programm wird mindestens 24 Monate vor dem Beginn der Referenzperiode für das Programm angenommen.
(5) Um die einheitliche Anwendung des in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Programms zu gewährleisten, spezifiziert die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls unter jedem Ad-hoc-Untermodul gemäß dem in dem genannten Absatz genannten Bereich der speziellen Information sowie die für die Datenübermittlung zu verwendenden Filter und Codes und die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse, die von der in Artikel 6 festgelegten Frist abweichen kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Die detaillierte Liste der im Rahmen eines Ad-hoc-Moduls zu sammelnden Informationen wird spätestens 12 Monate vor Beginn der für dieses Modul vorgesehenen Referenzperiode festgelegt. Ein Ad-hoc-Modul darf nicht mehr als elf technische Merkmale umfassen.
Artikel 7b Finanzierungsbestimmung
Die Union gewährt den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Stellen, auf die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 Bezug genommen wird, finanzielle Unterstützung für die Durchführung der in Artikel 7a genannten Ad-hoc-Module, und zwar in Einklang mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6. Gemäß Artikel 128 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 kann die Union diesen nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Stellen Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewähren. Die Finanzhilfen können in Form von Pauschalbeträgen und nur unter der Bedingung gewährt werden, dass sich die Mitgliedstaaten tatsächlich an der Durchführung der Ad-hoc-Module beteiligen.
Artikel 7c Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Bei der Ausübung der nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 7a übertragenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.
Diese delegierten Rechtsakte werden nur erlassen, wenn sie notwendig sind, um den sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Diese delegierten Rechtsakte ändern nichts am fakultativen Charakter der verlangten Informationen.
Die Kommission begründet die in diesen delegierten Rechtsakten vorgesehenen statistischen Maßnahmen ordnungsgemäß und stützt sich dabei, soweit angemessen, auf Beiträge einschlägiger Sachverständiger, die sich auf eine Kostenwirksamkeitsanalyse einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.
(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 7a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. Juni 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(4) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 7a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 7a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird dieser Zeitraum um zwei Monate verlängert.
Artikel 8 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 8.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 9 Aufhebungsbestimmung
Die Verordnung (EWG) Nr. 3711/91 wird aufgehoben.
( Verordnung (EWG) Nr.3711/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Durchführung einer jährlichen Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft - ABl. Nr. L 351 vom 20.12.1991 S. 1 )
Artikel 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. Nr. L 52 vom 22.02.1997 S. 1.
3) ABl. Nr. L 151 vom 15.06.1990 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 322/97.
4) ABl. Nr. L 181 vom 28.06.1989 S. 47.
5) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 164).
6) Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation ("EaSI") und zur Änderung des Beschlusses Nr. 283/2010/EU über die Einrichtung eines europäischen Progress-Mikrofinanzierungsinstruments für Beschäftigung und soziale Eingliederung (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 238).
7) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. Nr. L 298 vom 26/10/2012, S. 1).
8) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
ENDE