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Richtlinie 98/101/EG der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt
(ABl. Nr. L 1 vom 05.01.1999 S. 1;
2006/66/EG - ABl. Nr. L vom::26.09.2006 S. 1 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 28 der RL 2006/66/EG
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren 1, insbesondere auf Artikel 10,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In den Verträgen über den Beitritt Österreichs und Schwedens zur Europäischen Union, insbesondere in Artikel 69 bzw. 112, ist vorgesehen, daß innerhalb von vier Jahren ab dem Tag des Beitritts die Bestimmungen über quecksilberhaltige Batterien nach Artikel 3 der Richtlinie 91/157/EWG in Übereinstimmung mit EG-Verfahren zu überprüfen sind.
Um ein hohes Umweltschutzniveau zu erreichen, sollte das Inverkehrbringen bestimmter Batterien wegen ihres Quecksilbergehalts verboten werden. Damit dieses Verbot tatsächlich der Umwelt zugute kommt, müssen darunter auch die Geräte fallen, in denen solche Batterien und Akkumulatoren eingebaut sind. Ein solches Verbot kann außerdem die Entsorgung von Batterien vereinfachen.
Der technischen Entwicklung alternativer schwermetallfreier Batterien sollte Rechnung getragen werden.
Die Richtlinie 91/157/EWG sollte entsprechend geändert werden.
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 2, zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission 3, eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Die Richtlinie 91/157/EWG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung
"(1) Die Mitgliedstaaten verbieten spätestens ab dem 1. Januar 2000 das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent, einschließlich in solchen Fällen, wo diese Batterien und Akkumulatoren in Geräte eingebaut sind. Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent sind von diesem Verbot ausgenommen.
2. Anhang 1 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. Dezember 1998
Anhang |
"Anhang I
Unter diese Richtlinie fallen folgende Batterien und Akkumulatoren:
1) ABl. L 78 vom 26.03.1991 S. 38.
2) ABl. L 194 vom 25.07.1975 S. 47.
3) ABl. L 135 vom 06.06.1996 S. 32.
ENDE