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Regelwerk, EU 1998, Biotechnologie/Lebensmittel - Bund

Verordnung (EG) Nr. 1139/98 des Rates vom 26. Mai 1998 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind

(ABl. Nr. L 159 vom 03.06.1998 S. 4;
VO (EG) 1829/2003 - ABl. Nr. L 268 vom::18.10.2003 S. 1 aufgehoben)



aufgehoben zum 17.04.2004 gem. Art. 37 der VO (EG) 1829/2003

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß den Bestimmungen von Teil C der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt 2 wurde durch die Entscheidung 96/281/EG der Kommission vom 3. April 1996 über das Inverkehrbringen genetisch veränderter Sojabohnen (Glycine max. L.) mit erhöhter Verträglichkeit des Herbizids Glyphosat nach der Richtlinie 90/220/EWG des Rates 3 und durch die Entscheidung 97/98/EG der Kommission vom 23. Januar 1997 über das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) mit der kombinierten Veränderung der Insektizidwirkung des B-Endotoxin-Gens und erhöhter Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium gemäß der Richtlinie 90/220/EWG des Rates 4 das Inverkehrbringen bestimmter genetisch veränderter Produkte genehmigt.

(2) Es bestanden im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG keine Sicherheitsgründe, aufgrund derer in der Etikettierung von genetisch veränderten Sojabohnen (Glycine max. L.) und von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) angegeben werden müßte, daß diese Produkte mit Hilfe der Gentechnik hergestellt wurden.

(3) Die Richtlinie 90/220/EWG gilt nicht für nichtlebensfähige Produkte, die aus genetisch veränderten Organismen hergestellt wurden (nachstehend "GVO" genannt).

(4) Einige Mitgliedstaaten haben Maßnahmen bezüglich der Etikettierung von aus den betreffenden Produkten hergestellten Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten ergriffen. Unterschiede zwischen diesen Maßnahmen können den freien Verkehr der betreffenden Lebensmittel und Lebensmittelzutaten und somit ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarktes behindern. Deshalb müssen einheitliche Gemeinschaftsregelungen für die Etikettierung der betreffenden Produkte erlassen werden.

(5) In Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten 5 sind zusätzliche spezifische Etikettierungsanforderungen festgelegt, um den Endverbraucher angemessen zu informieren. Diese zusätzlichen spezifischen Etikettierungsanforderungen finden nicht auf Lebensmittel und Lebensmittelzutaten Anwendung, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gemeinschaftsweit in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und deshalb nicht als neuartig gelten.

(6) Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus GVO bestehen oder von GVO stammen und die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 258/97 nach einer gemäß der Richtlinie 90/220/EWG erteilten Zustimmung in Verkehr gebracht wurden, sowie für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die danach in Verkehr gebracht werden, hinsichtlich der Information der Endverbraucher Etikettierungsanforderungen gelten, die auf den gleichen Grundsätzen beruhen.

(7) Deshalb wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1813/97 der Kommission vom 19. September 1997 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind 6, allgemeine Etikettierungsbestimmungen für die genannten Produkte festgelegt.

(8) Nunmehr müssen dringend detaillierte und einheitliche Gemeinschaftsregelungen für die Etikettierung von Lebensmitteln, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1813/97 fallen, festgelegt werden.

(9) Deshalb muß insbesondere gemäß dem Konzept in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 sichergestellt werden, daß der Endverbraucher über Merkmale oder Ernährungseigenschaften wie Zusammensetzung, Nährwert oder nutritive Wirkungen sowie Verwendungszweck des Lebensmittels informiert wird, die dazu führen, daß ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat nicht mehr einem bestehenden Lebensmittel oder einer bestehenden Lebensmittelzutat gleichwertig ist. Deshalb sollten Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die aus genetisch veränderten Sojabohnen oder genetisch verändertem Mais hergestellt werden und den herkömmlichen Entsprechungen nicht gleichwertig sind, Etikettierungsanforderungen unterliegen.

(10) Gemäß dem Konzept in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 müssen sich die Etikettierungsanforderungen auf eine wissenschaftliche Beurteilung stützen.

(11) Für die genannten Produkte müssen klare Etikettierungsvorschriften festgelegt werden, die eine amtliche Überwachung auf einer zuverlässigen, leicht wiederholbaren und praktikablen Grundlage ermöglichen. Zu diesem Zweck sollten allgemeine wissenschaftlich validierte Prüfmethoden entwickelt werden.

(12) Ferner muß sichergestellt werden, daß die Etikettierungsanforderungen nicht strenger als nötig sind, jedoch genügend Angaben enthalten, um den Verbrauchern die gewünschten Informationen bieten zu können.

(13) Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist das Vorhandensein genetisch veränderter Proteine oder DNS in Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten das Kriterium, das die genannten Anforderungen am besten erfüllt. Dieser Ansatz kann anhand neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüft werden.

(14) Eine zufällige Kontamination von Lebensmitteln mit genetisch veränderten DNS oder Proteinen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Angabe auf dem Etikett infolge dieser Kontamination wäre vermeidbar, wenn ein Schwellenwert für den Nachweis von DNS und Proteinen festgelegt wird.

(15) Anhand einschlägiger wissenschaftlicher Gutachten sollte dringend geprüft werden, ob eine untere Schwelle für die Anwesenheit von genetisch veränderten DNS oder Proteinen festgelegt werden kann, und gegebenenfalls auf welcher Höhe.

(16) Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, die aus genetisch veränderten Sojabohnen (Glycine max. L.) oder aus genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) hergestellt werden und genetisch veränderte DNS enthalten, sind nicht gleichwertig und sollten deshalb den Etikettierungsanforderungen unterliegen.

(17) Genetisch veränderte Proteine oder DNS können in bestimmten Verarbeitungsschritten zerstört werden. In diesem Fall sollten Lebensmittel und Lebensmittelzutaten unter dem Gesichtspunkt der Etikettierung als gleichwertig gelten; sie sollten damit nicht den Etikettierungsanforderungen unterliegen. Derartige Produkte sollten in einem Verzeichnis aufgeführt werden.

(18) Nichtsdestoweniger werden bei einigen Verarbeitungsverfahren möglicherweise die DNS, nicht aber die Proteine zerstört. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß solche Verfahren auf Lebensmittel angewendet werden. Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die zwar keine genetisch veränderte DNS, aber genetisch veränderte Proteine enthalten, können nicht als gleichwertig gelten und sollten deshalb den Etikettierungsanforderungen unterliegen.

(19) Die erforderlichen Informationen sollten in der Liste der Zutaten enthalten sein, außer bei Produkten, für die keine derartige Liste aufgestellt wird; in diesem Fall müssen die Informationen deutlich ersichtlich in der Etikettierung des Produkts angegeben sein.

(20) Diese Verordnung berührt nicht das Recht des Herstellers, in der Etikettierung seiner Produkte andere als in dieser Verordnung festgelegte Angaben zu machen (z.B. über das Nichtvorhandensein von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten aus genetisch verändertem Soja und Mais bzw. über das Vorhandensein solcher Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, wenn dies nicht mit wissenschaftlichen Mitteln, aber auf anderem Wege nachgewiesen werden kann); diese Angaben müssen mit den Bestimmungen der Richtlinie 79/112/EWG übereinstimmen.

(21) Im Hinblick auf ihren Geltungsbereich und ihre Wirkung sind die in dieser Verordnung enthaltenen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Erreichung der gesetzten Ziele nicht nur notwendig, sondern sogar unabdingbar. Diese Ziele können nicht erreicht werden, wenn die Mitgliedstaaten getrennt vorgehen.

(22) Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1813/97 der Kommission, die deshalb aufgehoben werden sollte.

(23) Gemäß dem in Artikel 17 der Richtlinie 79/112/EWG festgelegten Verfahren wurde der Entwurf dieses Rechtsakts dem Ständigen Lebensmittelausschuß vorgelegt, der sich außerstande sah, eine Stellungnahme abzugeben, so daß die Kommission gemäß demselben Verfahren den Vorschlag an den Rat weitergeleitet hat

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung gilt für Lebensmittel und Lebensmittelzutaten (nachstehend als "die genannten Lebensmittel" bezeichnet), die als solche an an den Endverbraucher oder gemeinschaftliche Einrichtungen weitergegeben und ganz oder teilweise aus folgenden Produkten hergestellt werden:

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe zur Verwendung in Lebensmitteln sowie Extraktionsmittel zur Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97.

Artikel 2

(1) Für die genannten Lebensmittel gelten die zusätzlichen spezifischen Etikettierungsanforderungen nach Absatz 3.

(2) Für die genannten Lebensmittel gelten die zusätzlichen spezifischen Etikettierungsanforderungen nicht, sofern

  1. weder die in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten genetisch veränderten Proteine noch genetisch veränderte DNS in ihren einzelnen Lebensmittelzutaten oder in einem Lebensmittel aus einer einzigen Zutat enthalten sind, oder,
  2. das Material aus genetisch veränderten Organismen, auf das in Artikel 1 Absatz 1 Bezug genommen wird, zusammen mit Material aus anderen genetisch veränderten Organismen, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 in Verkehr gebracht wurde, in ihren Lebensmittelzutaten oder in einem Lebensmittel aus einer einzigen Zutat mit einem Prozentsatz von höchstens 1 % der jeweils einzeln betrachteten Lebensmittelzutaten oder Lebensmittel aus einer einzigen Zutat zufällig vorhanden ist.

Um glaubhaft machen zu können, daß das Vorhandensein dieses Materials zufällig ist, müssen die Handelnden gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen können, daß sie geeignete Maßnahmen ergriffen haben, um zu vermeiden, die unter Buchstabe b) Unterabsatz 1 genannten genetisch veränderten Organismen (oder Produkte daraus) als Ausgangsprodukt zu verwenden.

(2a) Um die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a) zu erleichtern, wird eine nicht erschöpfende Liste der Lebensmittelzutaten oder Lebensmittel, die aus einer einzigen Zutat bestehen, in denen weder genetisch veränderte Proteine noch genetisch veränderte DNS im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 vorhanden sind, gemäß dem in Artikel 17 der Richtlinie 79/112/EWG festgelegten Verfahren erstellt, wobei der technische Fortschritt, Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses und sonstige einschlägige wissenschaftliche Beratungen berücksichtigt werden.

(3) Bei den zusätzlichen spezifischen Etikettierungsanforderungen handelt es sich um folgende:

  1. Wenn ein Lebensmittel aus mehr als einer Zutat besteht, erscheint auf dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 79/112/EWG in Klammern direkt hinter der Angabe der betreffenden Zutat die Angabe "Aus genetisch veränderten Sojabohnen hergestellt" bzw. "Aus genetisch verändertem Mais hergestellt". Diese Angaben können auch in einer deutlich erkennbar angebrachten Fußnote zum Verzeichnis der Zutaten mit Hilfe eines Sternchens (*) zu der betreffenden Zutat erfolgen. Ist eine Zutat bereits als aus Sojabohnen oder Mais hergestellt aufgelistet, so dürfen die Worte "aus genetisch veränderten/m . . . hergestellt" zu "genetisch verändert" abgekürzt werden; wird die Kurzform als Fußnote verwendet, so ist das Sternchen direkt an das Wort "Sojabohnen" oder "Mais" anzufügen. Erscheint eine dieser Angaben in der Fußnote, so muß der Schrifttyp mindestens die gleiche Größe haben wie das Verzeichnis der Zutaten selbst.
  2. Bei Produkten, für die kein Verzeichnis der Zutaten vorhanden ist, enthält die Etikettierung des Lebensmittels deutlich ersichtlich die Angabe "Aus genetisch veränderten Sojabohnen hergestellt" bzw. "Aus genetisch verändertem Mais hergestellt".
  3. Wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b) erster Gedankenstrich der Richtlinie 79/112/EWG eine Zutat mit dem Namen ihrer Klasse bezeichnet, so wird diese Angabe gegebenenfalls durch die Worte "Enthält aus genetisch veränderten Sojabohnen/aus genetisch verändertem Mais hergestellte(s/n) . . . (*)" ergänzt.
  4. Wurde eine Zutat eines Mischprodukts aus den genannten Lebensmitteln gewonnen, so muß dies auf dem Etikett des Endprodukts mit dem unter Buchstabe b) festgelegten Wortlaut angegeben werden.

(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet der sonstigen gemeinschaftlichen Etikettierungsanforderungen an Lebensmittel.

(*) Zutaten einsetzen.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 1813/97 der Kommission wird aufgehoben.

Artikel 4

(1) Die Etikettierungsanforderungen dieser Verordnung gelten nicht für Produkte, die rechtmäßig in der Gemeinschaft hergestellt und etikettiert wurden oder die rechtmäßig in die Gemeinschaft eingeführt und dort vertrieben wurden, bevor diese Verordnung in Kraft getreten ist.

(2) Die Anwendung von Artikel 2 auf Erzeugnisse, die mit einer Etikettierung auf den Markt gebracht werden, auf denen das Vorhandensein von genetisch verändertem Material gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1813/97 angegeben wird, kann um bis zu 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung verschoben werden.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt 90 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 1998.

___________________________
1) ABl. Nr. L 33 vom 08.02.1979 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 21).

2) ABl. Nr. L 117 vom 08.05.1990 S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/35/EG (ABl. Nr. L 169 vom 27.06.1997 S. 72).

3) ABl. Nr. L 107 vom 30.04.1996 S. 10.

4) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.1997 S. 69.

5) ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 1.

6) ABl. Nr. L 257 vom 20.09.1997 S. 7.

ENDE