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Regelwerk, EU chronologisch, Lebensmittel

Verordnung (EG) Nr. 1525/98 der Kommission vom 16. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 194/97 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln

(ABl. Nr. L 201 vom 17.07.1998 S. 43)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Einige Mitgliedstaaten haben Höchstgehalte für Aflatoxine in bestimmten Lebensmitteln festgelegt bzw. wollen diese festlegen.

Angesichts der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede und der Wettbewerbsverzerrungen, die daraus resultieren können, sind unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gemeinschaftliche Maßnahmen geboten, um die Einheit des Marktes zu gewährleisten.

Die Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln 2 ist daher zu ergänzen.

Aflatoxine sind Mykotoxine, die von bestimmten Aspergillusarten produziert werden, die bei hoher Wärme und Feuchtigkeit wachsen. Aflatoxine können in einer großen Anzahl von Lebensmitteln auftreten.

Aflatoxine, insbesondere Aflatoxin B1, sind gentoxische krebserzeugende Stoffe. Für diese Art von Stoffen gibt es keine Schwelle, unterhalb derer keine schädliche Wirkung beobachtet wird. Infolgedessen ist keine zulässige tägliche Aufnahmemenge festzusetzen. Beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlich-technischen Kenntnisse ist es durch Verbesserung der Produktions- und Lagertechniken unmöglich, das Auftreten dieser Schimmelpilze und folglich das Vorkommen von Aflatoxinen in Lebensmitteln gänzlich zu verhindern. Daher sind möglichst niedrige Grenzgehalte festzusetzen.

Es sind Regeln für die Höchstgehalte zu erlassen, die in getrockneten und/oder verarbeiteten landwirtschaftlichen Einzelerzeugnissen und in Lebensmitteln zulässig sind, um einen angemessenen Schutz der menschlichen Gesundheit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes in bezug auf derartige Erzeugnisse zu gewährleisten.

Alle Bemühungen, die Produktions-, Ernte- und Lagerbedingungen zu verbessern, um die Entstehung dieser Schimmelpilze zu verringern, sind zu fördern.

Die Gruppe der Aflatoxine umfaßt verschiedene Verbindungen, deren Vorkommen in Lebensmitteln und deren Toxizität unterschiedlich sind. Aflatoxin B1 ist die bei weitem giftigste Verbindung. Der Sicherheit halber empfiehlt es sich, gleichzeitig den Aflatoxingesamtgehalt von Lebensmitteln (Verbindungen B1, B2, G1 und G2) und den Gehalt an Aflatoxin B1 zu begrenzen.

Aflatoxin M1 ist ein Stoffwechselprodukt des Aflatoxins B1, das in Milch und Milcherzeugnissen von Tieren vorkommt, denen kontaminierte Futtermittel verabreicht wurden. Auch wenn Aflatoxin M1 als ein weniger gefährlicher gentoxischer krebserzeugender Stoff als Aflatoxin B1 angesehen wird, ist es überaus wichtig, sein Vorkommen in Milch und Milcherzeugnissen auszuschließen, die von Menschen, insbesondere von Kleinkindern, verzehrt werden.

Es ist anerkannt, daß die Sortierung oder andere physikalische Verfahren sehr effektiv sind, um den Aflatoxingehalt in unbehandelten Erdnüssen, Schalenfrüchten und getrockneten Früchten zu verringern. In der Bemühung die Auswirkungen auf den Handel zu minimieren, empfiehlt es sich folglich, höhere Höchstgehalte für diese Produkte festzulegen, wenn diese nicht für den direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind; in diesen Fällen wurden Höchstgehalte für Aflatoxine festgelegt, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der derzeitigen Möglichkeiten der oben erwähnten Behandlungen für Erdnüsse, Schalenfrüchte und getrocknete Früchte sowie der Notwendigkeit, nach der Behandlung den für solche Erzeugnisse, die für den direkten Verzehr oder für die Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, festgesetzten Höchstgehalten zu entsprechen. Somit könnten die Höchstgehalte für unbehandelte Schalenfrüchte und getrocknete Früchte innerhalb einer bestimmten Frist in Anbetracht des Fortschritts des wissenschaftlichen und technologischen Wissenstands überprüft werden.

Im Fall von Getreide kann nicht ausgeschlossen werden, daß Sortiermethoden oder andere physikalische Behandlungen die Kontamination mit Aflatoxinen verringern. Um in der Lage zu sein, die tatsächliche Wirksamkeit dieser Behandlungen zu prüfen und gegebenenfalls spezifische Höchstgehalte für unverarbeitetes Getreide festzusetzen, ist innerhalb einer begrenzten Frist beabsichtigt, die im Anhang vorgesehenen Höchstgehalte nur für Getreide und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die für den direkten Verzehr oder als Lebensmittelzutat bestimmt sind, für eine begrenzte Periode anzuwenden. Beim Fehlen von Daten, die die Festlegung eines spezifischen Höchstgehalts für unverarbeitetes Getreide rechtfertigen, gelten am Ende einer bestimmten Frist die für Getreide und dessen Verarbeitungserzeugnisse, welche für den direkten Verzehr oder als Lebensmittelzutat bestimmt sind, festgelegten Höchstgehalte ebenfalls für unverarbeitetes Getreide.

Um eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der unterschiedlichen Höchstgehalte zu erlauben, ist eine angemessene Kennzeichnung erforderlich, um den genauen Bestimmungszweck zu kennen.

Erzeugnisse, bei denen die zulässigen Aflatoxinhöchstgehalte überschritten werden, dürfen weder in Verkehr gebracht, mit vorschriftsmäßigen Erzeugnissen vermischt noch als Zutat in Lebensmitteln verwendet werden. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 dürfen die Mitgliedstaaten die von ihnen für bestimmte Lebensmittel festgesetzten Aflatoxinhöchstgehalte beibehalten, soweit keine Gemeinschaftsvorschriften für Höchstgehalte erlassen wurden.

Bis auf weiteres reicht es aus, für Verarbeitungserzeugnisse und Lebensmittel aus verschiedenen Zutaten allgemeine Bestimmungen vorzusehen. Sollte es sich als notwendig erweisen, so können gegebenenfalls für diese Erzeugnisse bestimmte Aflatoxinhöchstgehalte festgesetzt werden.

Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß ist gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 zu den Vorschriften gehört worden, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung Nr. 194/97 wird wie folgt ergänzt:

1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) a) Die im Anhang genannten Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Gehalte an Kontaminanten die in diesem Anhang genannten Höchstgehalte nicht übersteigen.

b) Die für die Erzeugnisse unter den Nummern 1.2.1.1.1 und 1.2.1.2.1 des Anhangs festgesetzten Höchstgehalte gelten auch für deren Verarbeitungserzeugnisse, sofern für diese keine spezifischen Höchstgehalte festgesetzt wurden.

c) Bei getrockneten, verarbeiteten oder aus mehreren Zutaten bestehenden Milcherzeugnissen gelten die in Nummer 1.2.1.3 des Anhangs festgesetzten Höchstgehalte für Milch unter Berücksichtigung der durch die Trocknung, die Verarbeitung oder den jeweiligen Anteil der Zutaten bedingten Konzentration, sofern für die getrockneten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Milcherzeugnisse keine spezifischen Höchstgehalte festgesetzt wurden."

2. In Artikel 2 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Bei den Erzeugnissen unter Nummer 1.2.1 des Anhangs sind folgende Maßnahmen untersagt:

(5) Erdnüsse, Schalenfrüchte und getrocknete Früchte, die den unter Nummer 1.2.1.1.1 des Anhangs festgesetzten Höchstgehalten nicht genügen, und Getreide, das den unter Nummer 1.2.1.2.1 des Anhangs festgesetzten Höchstgehalten nicht genügt, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern

a) diese Erzeugnisse

b) diese Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Bestimmung eine Kennzeichnung mit dem Vermerk tragen: Das Erzeugnis muß vor seinem direkten Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einem anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden, um die Aflatoxingehalte zu reduzieren'."

3. Im Anhang wird unter Nummer "I. Kontaminanten landwirtschaftlichen Ursprungs" folgende Nummer

"2. Mykotoxine,

2.1. Aflatoxine" angefügt:

"2. Mykotoxine

ErzeugnisAflatoxine: zulässige Höchstgehalte (1)
(µg/kg)
Probenahme-
verfahren
Analyse-
methode
B1B1+B2+G1+G2M1
2.1.1. Erdnüsse, Schalenfrüchte und getrocknete Früchte     
2.1.1.1. Erdnüsse, Schalenfrüchte und getrocknete Früchte und deren Verarbeitungserzeugnisse, die für den direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind2 (4)4 (4)-Richtlinie 98/53/EG (')Richtlinie 98/53/EG
2.1.1.2. Erdnüsse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden sollen8 (4)15(4)-Richtlinie 98/53/EGRichtlinie 98/53/EG
2.1.1.3. Schalenfrüchte und getrocknete Früchte, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden sollen5 (4) (5)10 (4) (5)-Richtlinie 98/53/EGRichtlinie 98/53/EG
2.1.2. Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp)     
2.1.2.1. Getreide (einschließlich Buchweizen, Fagopyrum sp) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die für den direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind24-Richtlinie 98/53/EGRichtlinie 98/53/EG
2.1.2.2. Getreide (einschließlich Buchweizen Fagopyrum sp.) das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder anderen physikalischen Verfahren unterzogen werden soll   Richtlinie 98/53/EGRichtlinie 98/53/EG
2.1.3. Milch (Rohmilch, Werkmilch und wärmebehandelte Konsummilch gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 1))--0,05Richtlinie 98/53/EGRichtlinie 98/53/EG
(4) In dem zum Verzehr bestimmten Teil der Erdnüsse, Schalenfrüchte oder getrockneten Früchte. Werden die ganzen Früchte analysiert, so wird bei der Interpretation der Ergebnisse davon ausgegangen, daß sich die gesamte Kontamination in dem zum Verzehr bestimmten Teil befindet.

(5) Die Höchstgehalte sind vor dem 1. Juli 1999 zu überprüfen entsprechend dem Fortschritt des wissenschaftlichen und technologischen Wissenstandes.

(6) Sofern vor dem 1. Juli 1999 keine spezifischen Höchstgehalte festgelegt werden, finden für Getreide unter dieser Nummer die Höchstgehalte Anwendung, die für Getreide unter Nummer 2.1.2.1 der Tabelle festgelegt sind.

* Siehe Seite 93 dieses Amtsblatts."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 1998

 

1) ABl. Nr. L 37 vom 13.02.1993 S. 1.

2) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.1997 S. 48.