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Regelwerk, EU 1998, Bau - EU Bund
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Entscheidung 98/213/EG der Kommission vom 9. März 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für Trennwände

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 80 vom 18.03.1998 S. 41;
Entsch. 2001/596/EG - ABl. Nr. L 209 vom 02.08.2001 S. 33;
Beschl. 2012/201/EU - ABl. Nr. L 109 vom 21.04.2012 S. 20)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 1, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG 2, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem "jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist", den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfüllung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte oder der Produktfamilie festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.

Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung, und in Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, daß das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.

Artikel 2

Die Konformität der Produkte nach Anhang II wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.

Artikel 3

Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den Mandaten für Leitlinien für europäische technische Zulassungen angegeben.

Artikel 3a 12

Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang IV wird in den Aufträgen zur Erarbeitung von harmonisierten europäischen Normen angegeben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

_____________

1) ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 12.

2) ABl. L 220 vom 30.08.1993 S. 1.

.

Anhang I

  Bausätze für Trennwände aus Materialien der Euroklassen A1 1, A2 1, B 1, C 1, D, E, (A1 bis E) 2, F, für Verwendungszwecke, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen.

Bausätze für Trennwände für die Brandabschnittsbildung.

Bausätze für Trennwände für Verwendungszwecke, die den Vorschriften über gefährliche Stoffe unterliegen.

Bausätze für Trennwände für Verwendungszwecke, die den Vorschriften über die "Nutzungssicherheit" unterliegen; und

Bausätze für Trennwände für andere Verwendungszwecke.

___________

1) Produkte/Materialien, die nicht in Anhang II Fußnote 2 genannt sind.

2) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z.B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission).

.

Anhang II

  Bausätze für Trennwände aus Materialien der Euroklassen A1 1, A2 1, B 1, C 1, für Verwendungszwecke, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen.

_______________

1) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z.B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)

.

Bescheinigung der KonformitätAnhang III

  Anmerkung: Bei Bausätzen mit mehr als einem Verwendungszweck in den folgenden Produktfamilien sind die Aufgaben der zugelassenen Stelle im Rahmen der betreffenden Konformitätsbescheinigungssysteme kumulativ.

Produktfamilie

Bausätze für Trennwände (1/5)

1. Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA gebeten, in der betreffenden Leitlinie für die europäische technische Zulassung das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

ProduktVerwendungszweckStufe oder Klasse
(Brandverhalten)
System der
Konformitä-
tsbescheini-
gung
Bausätze für TrennwändeFür Verwendungszwecke, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen A1 1, A2 1, B 1, C 11 2
A1 3, A2 3, B 3, C 3, D, E3 4
(A1 bis E) 6, F4 5
1) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z.B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen).

2) System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i), ohne Stichprobenprüfung.

3) Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft .

4) System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 2.

5) System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 3.

6) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z.B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/ 603/EG der Kommission).

2. Von der EOTA bei der Ausgestaltung des Systems der Konformitätsbescheinigung anzuwendende Bedingungen

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt [siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente]. In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

Produktfamilie

Bausätze für Trennwände (2/5)

1. Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA gebeten, in der betreffenden Leitlinie für die europäische technische Zulassung das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

ProduktVerwendungszweckStufe oder
Klasse(Feuer-
widerstand)
System der
Konformitä-
tsbescheini-
gung
Bausätze für TrennwändeFür die BrandabschnittsbildungAlle3 1
1) System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 2.

2. Von der EOTA bei der Ausgestaltung des Systems der Konformitätsbescheinigung anzuwendende Bedingungen

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt [siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente]. In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

Produktfamilie

Bausätze für Trennwände (3/5)

1. Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA gebeten, in der betreffenden Leitlinie für die europäische technische Zulassung das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

ProduktVerwendungszweckStufe oder
Klasse
System der
Konformitä-
tsbescheini-
gung
Bausätze für TrennwändeFür Verwendungszwecke, die den Vorschriften übergefährliche Stoffe unterliegen 1-3 2
1) Insbesondere gefährliche Stoffe, die in der geänderten Fassung der Richtlinie 76/769/ EWG des Rates festgelegt sind.

2) System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 2.

2. Von der EOTA bei der Ausgestaltung des Systems der Konformitätsbescheinigung anzuwendende Bedingungen

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt [siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente]. In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

Produktfamilie

Bausätze für Trennwände (4/5)

1. Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA gebeten, in der betreffenden Leitlinie für die europäische technische Zulassung das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

ProduktVerwendungszweckStufe oder
Klasse
System der
Konformitä-
tsbescheini-
gung
Bausätze für TrennwändeFür Verwendungszwecke, die Risiken hinsichtlich der "Nutzungssicherheit" aufweisen können und den betreffenden Vorschriften unterliegen-3 1
1) System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 2.

2. Von der EOTA bei der Ausgestaltung des Systems der Konformitätsbescheinigung anzuwendende Bedingungen

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt [siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente]. In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

Produktfamilie

Bausätze für Trennwände (5/5)

1. Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA gebeten, in der betreffenden Leitlinie für die europäische technische Zulassung das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

ProduktVerwendungszweckStufe oder
Klasse
System der
Konformitä-
tsbescheini-
gung
Bausätze für TrennwändeFür andere Verwendungszwecke als unter1/5, 2/5, 3/5 und 4/5-4 1
1) System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 3.

2. Von der EOTA bei der Ausgestaltung des Systems der Konformitätsbescheinigung anzuwendende Bedingungen

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt [siehe Artikel 2Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente]. In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem

.

Anhang IV 12

Produktfamilie

Bausätze für Gipsplattentrennwände (1/2)

Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird das Europäische Komitee für Normung (EKN) ersucht, in den betreffenden harmonisierten europäischen Normen das folgende System der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

ProduktVerwendungszweckStufe oder KlasseSystem der Konformitäts-
bescheinigung
Bausätze/Systeme für GipsplattentrennwändeFür alle Verwendungszwecke, die nicht den Vorschriften für das Brandverhalten unterliegenjede3
System 3: Siehe Anhang III Nummer 2 Ziffer ii Möglichkeit 2 der Richtlinie 89/106/EWG.

Das System muss derart ausgestaltet werden, dass es auch da eingeführt werden kann, wo es nicht notwendig ist, für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nachzuweisen, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keine gesetzlichen Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Nummer 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf dem Hersteller die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

Produktfamilie

Bausätze für Gipsplattentrennwände (2/2)

Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird das EKN ersucht, in der relevanten harmonisierten europäischen Norm das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

Erzeugnis(se)VerwendungszweckStufe oder Klasse
(Brandverhalten)
System der Konformitäts-
bescheinigung
Bausätze/Systeme für GipsplattentrennwändeVerwendungszwecke, die den Vorschriften für das Brandverhalten unterliegenA1 *, A2 *, B *, C *1
A1 **, A2 **, B **, C **, D, E3
(A1 to E) ***, F4
System 1: Siehe Anhang III Nummer 2 Ziffer i der Richtlinie 89/106/EWG, ohne Stichprobenprüfung.

System 3: Siehe Anhang III Nummer 2 Ziffer ii Möglichkeit 2 der Richtlinie 89/106/EWG.

System 4: Siehe Anhang III Nummer 2 Ziffer ii Möglichkeit 3 der Richtlinie 89/106/EWG.

*) Produkte oder Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z.B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Stoffen).

**) Produkte oder Materialien, auf welche die Fußnote * nicht zutrifft..

***) Produkte oder Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (zum Beispiel Produkte oder Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission (ABl. Nr. L 267 vom 19.10.1996 S. 23) ).

Das System muss derart ausgestaltet werden, dass es auch da eingeführt werden kann, wo es nicht notwendig ist, für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nachzuweisen, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keine gesetzlichen Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Nummer 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf dem Hersteller die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

 

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