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Beschluss 98/685/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluß des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen
(ABl. Nr. L 326 vom 03.12.1998 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 130s Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Kommission beteiligte sich im Namen der Gemeinschaft an den Verhandlungen zum Abschluß des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen. Dieses Übereinkommen wurde am 18. März 1992 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.
Das Übereinkommen hat den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Industrieunfällen mit möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen und die Förderung einer aktiven internationalen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor, während und nach solchen Unfällen zum Ziel.
Der Abschluß des Übereinkommens entspricht dem Ziel der Beteiligung der Gemeinschaft an internationalen Umweltschutzmaßnahmen gemäß der Empfehlung im fünften Aktionsprogramm für den Umweltschutz, dessen allgemeine Konzeption vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten in ihrer Entschließung vom 1. Februar 1993 (3) genehmigt wurde.
Gemäß den in Artikel 130r des Vertrags festgelegten Grundsätzen ist die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen für alle Mitgliedstaaten von größter Bedeutung, da größere Industrieunfälle mit solchen Stoffen grenzüberschreitende Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben können.
Die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (4) und die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (5) haben die Verhütung schwerer Unfälle und die Begrenzung ihrer Folgen für Mensch und Umwelt zum Ziel; sie enthalten Bestimmungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit.
Die Gemeinschaft muß das Übereinkommen deshalb genehmigen.
Für bestimmte Stoffe, und zwar Brom, Methanol, Sauerstoff und umweltgefährliche Stoffe, sind in der Richtlinie 96/82/EG andere Mengenschwellen festgelegt als in Anhang I Teil I des Übereinkommens.
Die Gemeinschaft wird die letztgenannten Mengenschwellen für die oben erwähnten Stoffe nicht einhalten können. Deshalb sind diesbezügliche Vorbehalte einzulegen, um die Genehmigung des Übereinkommens zu ermöglichen.
Damit das Übereinkommen unverzüglich in Kraft treten kann, müssen die unterzeichnenden Mitgliedstaaten möglichst bald ihre Ratifikations-, Annahme- und Genehmigungsverfahren einleiten, um der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten die Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu ermöglichen
- Beschliesst:
Das Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen wird mit den in Anhang I dieses Beschlusses niedergelegten Vorbehalten im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt.
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die zur Hinterlegung der Genehmigungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 28 des Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft befugt ist (sind). Zusammen mit der Genehmigungsurkunde und der in Anhang I enthaltenen Vorbehalte hinterlegt (hinterlegen) die betreffende(n) Person(en) ferner die in Anhang II dieses Beschlusses wiedergegebene Zuständigkeitserklärung.
Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. März 1998.
Vorbehalte | Anhang I |
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft werden in ihren Beziehungen untereinander das Übereinkommen gemäß den internen Regeln der Gemeinschaft zur Anwendung bringen.
Die Gemeinschaft behält sich daher das Recht vor,
.
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 29 Absatz 4 des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen zur Zuständigkeit | Anhang II |
Gemäß dem EG-Vertrag sind die Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der Gemeinschaft vor allem auf die Erhaltung und den Schutz der Umweltqualität und der menschlichen Gesundheit mit Hilfe von vorbeugenden Maßnahmen ausgerichtet. Zur Verwirklichung dieser Ziele verabschiedete der Rat die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten, die durch die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen ersetzt wurde. Diese Instrumente sind auf die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung ihrer Folgen für Mensch und Umwelt ausgerichtet und erstrecken sich auf Gebiete im Geltungsbereich des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen. Die Gemeinschaft wird der Verwahrstelle alle Änderungen dieser Richtlinie und alle künftigen relevanten Entwicklungen in dem unter das Übereinkommen fallenden Bereich mitteilen.
Hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens sind die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche verantwortlich.
1) ABl. C 267 vom 03.09.1997 S. 60.
2) ABl. C 339 vom 10.11.1997 S. 26.
3) ABl. C 138 vom 17.05.1993.
4) ABl. Nr. L 230 vom 05.08.1982 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
5) ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13.
6) Gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/56/EG (ABl. Nr. L 236 vom 18.09.1996 S. 35), eingestufte Stoffe.
ENDE