umwelt-online: Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (2)
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Kapitel III
CE-Kennzeichnung und Aufschriften

Artikel 12 CE-Kennzeichnung

(1) Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, ist mit dem in Anhang VII abgebildeten CE-Kennzeichen zu versehen. Das Kennzeichen wird unter der Verantwortung des Herstellers, seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortlichen Person angebracht.

Werden die Verfahren der Anhänge III, IV oder V angewandt, so ist zugleich die Kennummer der nach Artikel 11 Absatz 1 benannten Stelle anzugeben. Funkanlagen sind zusätzlich mit der Geräteklassen-Kennung zu versehen, sofern eine derartige Kennung zugewiesen wurde. Das Gerät kann mit anderen Kennzeichen versehen werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Ein Gerät darf unabhängig davon, ob es die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, nicht mit anderen Kennzeichen versehen werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des in Anhang VII abgebildeten CE-Kennzeichens irregeführt werden können.

(3) Der zuständige Mitgliedstaat ergreift geeignete Maßnahmen gegenüber Personen, die ein den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht entsprechendes Kennzeichen angebracht haben. Kann die Person, die ein solches Kennzeichen angebracht hat, nicht ermittelt werden, so können geeignete Maßnahmen gegen die Person ergriffen werden, in deren Besitz sich das Gerät zum Zeitpunkt der Feststellung der Nichtübereinstimmung befunden hat.

(4) Die Geräte sind vom Hersteller mit Typenbezeichnung, Los- und/oder Seriennummern sowie mit dem Namen des Herstellers oder der für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortlichen Person zu versehen.

Kapitel IV
Ausschuss

Artikel 13 Zusammensetzung des Ausschusses

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung, im Folgenden "Ausschuss" genannt, unterstützt.

(2) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 14 Verfahren des Beratenden Ausschusses

(1) Der Ausschuss wird zu den unter Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 4 und Anhang VII Abschnitt 5 fallenden Fragen gehört.

(2) Die Kommission hört den Ausschuss regelmäßig zu den Überwachungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie und legt, sofern angezeigt, Leitlinien hierfür fest.

(3) Es gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 18 unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Die Kommission konsultiert regelmäßig die Vertreter der Betreiber von Telekommunikationsnetzen, der Verbraucher und Hersteller. Sie unterrichtet den Ausschuss fortlaufend über die Ergebnisse der Konsultationen.

Artikel 15 Verfahren des Regelungsausschusses

(1) Für die unter Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 fallenden Fragen gilt das Verfahren des Absatzes 2.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 19 unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel15a Regelungsverfahren mit Kontrolle 09

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Kapitel V
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 16 Drittländer

(1) Die Mitgliedstaaten können die Kommission über alle zu ihrer Kenntnis gelangten allgemeinen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art unterrichten, mit denen sich Unternehmen aus der Gemeinschaft bezüglich des Inverkehrbringens in Drittländern konfrontiert sehen.

(2) Wird die Kommission davon unterrichtet, daß solche Schwierigkeiten bestehen, so kann sie dem Rat erforderlichenfalls Vorschläge für ein geeignetes Mandat zur Aushandlung vergleichbarer Rechte für Unternehmen aus der Gemeinschaft in diesen Drittländern unterbreiten. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(3) Die Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten aufgrund einschlägiger internationaler Übereinkünfte bleiben von Maßnahmen, die nach Absatz 2 getroffen werden, unberührt.

Artikel 17 Überprüfung und Berichterstattung

Die Kommission überprüft die Durchführung dieser Richtlinie und erstattet darüber dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals spätestens am 7. Oktober 2000 und danach alle drei Jahre Bericht. Der Bericht behandelt die Fortschritte bei der Ausarbeitung der einschlägigen Normen sowie etwaige Probleme bei der Durchführung. Indem Bericht sind auch die Tätigkeiten des Ausschusses darzulegen und die Fortschritte bei der Schaffung eines offenen, wettbewerbsorientierten Gemeinschaftsmarktes für Geräte zu bewerten; weiter ist in dem Bericht zu prüfen, wie der Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Geräte weiterentwickelt werden sollte, um

  1. zu gewährleisten, daß ein kohärentes System für alle Geräte auf Gemeinschaftsebene verwirklicht wird;
  2. die Konvergenz der Sektoren Telekommunikation, audiovisuelle Kommunikation und Informationstechnologie zu ermöglichen;
  3. eine Harmonisierung der Regulierungsmaßnahmen auf internationaler Ebene zu ermöglichen.

Es ist insbesondere zu prüfen, ob für alle Kategorien der unter diese Richtlinie fallenden Geräte weiterhin grundlegende Anforderungen erforderlich sind und ob die Verfahren gemäß Anhang IV Absatz 3 in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel stehen, die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen bei Geräten sicherzustellen, die in den Anwendungsbereich des genannten Anhangs fallen. Erforderlichenfalls können in dem Bericht weitere Maßnahmen vorgeschlagen werden, um das Ziel der Richtlinie vollständig zu erreichen.

Artikel 18 Übergangsbestimmungen

(1) Die aufgrund der Richtlinien 73/23/EWG bzw. 89/336/EWG festgelegten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) verwendet werden. Die aufgrund der Richtlinie 98/13/EG festgelegten gemeinsamen technischen Vorschriften, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den anderen in Artikel 3 genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen verwendet werden. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie ein Verzeichnis der Fundstellen dieser Normen.

(2) Die Mitgliedstaaten behindern nicht das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, die den Bestimmungen der Richtlinie 98/13/EG oder den in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften entsprechen und die vor oder spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie erstmals in Verkehr gebracht wurden.

(3) Neben den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beantragen, daß sie während eines Zeitraums von höchstens 30 Monaten ab dem in Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 genannten Datum und im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags weiterhin vorschreiben können, daß Telekommunikationsendeinrichtungen keine unannehmbare Beeinträchtigung eines Sprachtelefondienstes, der im Rahmen des Universaldienstes im Sinne der Richtlinie 98/10/EG zugänglich ist, verursachen dürfen.

Der betreffende Mitgliedstaat informiert die Kommission über die Gründe für den Antrag auf Beibehaltung einer solchen Vorschrift, den Zeitpunkt, ab dem diese Vorschrift für den betreffenden Dienst nicht mehr benötigt wird, und die zur Einhaltung dieses Termins geplanten Maßnahmen. Die Kommission prüft diesen Antrag, wobei sie der besonderen Situation in dem betreffenden Mitgliedstaat und der Notwendigkeit Rechnung trägt, ein kohärentes Regulierungsumfeld auf Gemeinschaftsebene zu gewährleisten, und teilt sodann dem betreffenden Mitgliedstaat mit, ob die besondere Situation in diesem Mitgliedstaat ihres Erachtens eine Beibehaltung rechtfertigt und, wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt diese Beibehaltung gerechtfertigt ist.

Artikel 19 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens zum 7. April 2000 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab 8. April 2000 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 20 Aufhebung

(1) Die Richtlinie 98/13/EG wird mit Wirkung vom 8. April 2000 aufgehoben.

(2) Bei der vorliegenden Richtlinie handelt es sich nicht um eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 89/336/EWG. Die Bestimmungen der Richtlinie 89/336/EWG gelten mit Wirkung vom 8. April 2000 nicht mehr für die unter die vorliegende Richtlinie fallenden Geräte, mit Ausnahme der Schutzbestimmungen des Artikels 4 und des Anhangs III und des Konformitätsbewertungsverfahrens des Artikels 10 Absätze 1 und 2 und des Anhangs I der Richtlinie 89/336/EWG.

(3) Die Bestimmungen der Richtlinie 73/23/EWG gelten mit Wirkung vom 8. April 2000 nicht mehr für die unter diese Richtlinie fallenden Geräte, mit Ausnahme der Ziele in bezug auf die Sicherheitsanforderungen des Artikels 2 und des Anhangs I und des Konformitätsbewertungsverfahrens der Anhänge III B und IV der Richtlinie 73/23/EWG.

Artikel 21 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 22 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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Nicht unter diese Richtlinie fallende Geräte nach Artikel 1 Absatz 4Anhang I


  1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Artikels 1 Definition 53 der Vollzugsordnung für den Funkdienst im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion verwendet werden, es sei denn, die Anlagen sind im Handel erhältlich
    Aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden, und handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden, gelten nicht als im Handel erhältliche Anlagen.
  2. Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung 1.
  3. Kabel und Drähte.
  4. Reine Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen bestimmt sind.
  5. Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt 2.
  6. Ausrüstungen und Systeme für das Flugverkehrsmanagement im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement 3.

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1) ABl. L 46 vom 17.02.1997 S. 25.

2) ABl. L 373 vom 31.12.1991 S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2176/96 der Kommission (ABl. L 291 vom 14.11.1996 S. 15).

3) ABl. L 187 vom 29.07.1993 S. 52. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/ 15/EG der Kommission (ABl. L 95 vom 10.04.1997 S. 16).

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Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 10 Absatz 3Anhang II

Modul A (Interne Fertigungskontrolle)

  1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
  2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 4 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter halten sie mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten bereit.
  3. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die das Produkt auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.
  4. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den relevanten grundlegenden Anforderungen ermöglichen. Sie müssen Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Produkts abdecken und insbesondere folgende Angaben enthalten:
  5. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.
  6. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den unter Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet.

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Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 10 Absatz 4Anhang III

(Interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen) 1

Dieser Anhang entspricht Anhang II mit folgenden Zusatzanforderungen:

Jeder Gerätetyp ist vom Hersteller oder in seinem Auftrag allen wesentlichen Funktestreihen zu unterziehen. Für die Festlegung der als wesentlich geltenden Testreihen ist eine benannte Stelle seiner Wahl zuständig, es sei denn, die Testreihen sind in den harmonisierten Normen festgelegt. Die benannte Stelle trägt früheren Entscheidungen, die von benannten Stellen gemeinsam getroffen wurden, gebührend Rechnung.

Der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortliche Person erklärt, daß die Tests durchgeführt wurden und daß das Gerät die grundlegenden Anforderungen erfüllt, und bringt die Kennummer der benannten Stelle während des Fertigungsprozesses an.

___________

1) Anhang auf der Grundlage des Moduls A mit zusätzlichen, sektorspezifischen Anforderungen.

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Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 10 Absatz 5Anhang IV

(Konstruktionsunterlagen)

Dieser Anhang entspricht Anhang III mit folgenden Zusatzanforderungen:

Die technischen Unterlagen gemäß Anhang II Nummer 4 und die Konformitätserklärung in bezug auf die spezifischen Funktestreihen nach Anhang III bilden die Konstruktionsunterlagen.

Der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortliche Person legt die Unterlagen einer oder mehreren benannten Stellen vor; jede dieser benannten Stellen ist über die anderen benannten Stellen zu unterrichten, welche die Unterlagen erhalten haben.

Die benannte Stelle überprüft die Unterlagen; ist ihrer Auffassung nach nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, daß die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind, so kann die benannte Stelle gegenüber dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortlichen Person eine Stellungnahme abgeben; sie unterrichtet die anderen benannten Stellen, die die Unterlagen erhalten haben, entsprechend. Die Stellungnahme wird binnen vier Wochen nach Eingang der Unterlagen bei der benannten Stelle abgegeben. Nach Erhalt dieser Stellungnahme oder nach Ablauf des Zeitraums von vier Wochen darf das Gerät unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 9 Absatz 5 in Verkehr gebracht werden.

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortliche Person bewahrt die Unterlagen für einen Zeitraum, der frühestens 10 Jahre nach Herstellung des letzten Gerätes endet, für die zuständigen nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Einsichtnahme auf.

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Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 10Anhang V

Umfassende Qualitätssicherung

1. Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem Produkt die Kennzeichen nach Artikel 12 Absatz 1 an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung sowie Endabnahme und Testen nach Nummer 3; er unterliegt der Überwachung nach Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Produkte mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften müssen systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Die Dokumentation des Qualitätssicherungssystems soll sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren wie z.B. Qualitätssicherungsprogramme, - pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie muß insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm erfüllen, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

Die benannte Stelle bewertet insbesondere, ob das Qualitätssteuerungssystem im Lichte der gemäß den Nummern3.1 und 3.2 vorgelegten relevanten Dokumentation, die gegebenenfalls vom Hersteller vorgelegte Testergebnisse enthält, die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen der Richtlinie gewährleistet.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muß über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnologie verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt einen Besuch beim Hersteller zur dortigen Bewertung.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die mit Gründen versehene Bewertungsentscheidung.

3.4. Der Hersteller übernimmt es, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter halten die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems auf dem laufenden.

Die benannte Stelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die unter Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die mit Gründen versehene Bewertungsentscheidung.

4. EG-Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Test- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

4.3. Die benannte Stelle führt in angemessenen Zeitabständen Nachprüfungen durch, um sich davon zu überzeugen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet; sie übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Hierbei kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des einwandfreien Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen bzw. durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls einen Testbericht aus.

5. Der Hersteller hält mindestens 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts für die nationalen Behörden folgende Unterlagen bereit:

6. Jede benannte Stelle macht den anderen benannten Stellen die relevanten Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme einschließlich Hinweisen auf das (die) betreffende(n) Produkt(e) zugänglich.

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Mindestkriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Beauftragung der benannten Stellen nach Artikel 11 Absatz 1 berücksichtigen müssenAnhang VI


  1. Die benannte Stelle, ihr Leiter und das für die Durchführung der Aufgaben, mit denen die benannte Stelle betraut wurde, verantwortliche Personal dürfen weder Entwickler, Hersteller, Lieferanten oder Installateure von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen noch Netzbetreiber oder Diensterbringer noch Bevollmächtigte einer dieser Parteien sein. Sie müssen unabhängig sein und dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Entwicklung, Fertigung, Vermarktung oder Wartung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen beteiligt sein. Dies schließt jedoch die Möglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der benannten Stelle nicht aus.
  2. Die benannte Stelle und ihr Personal müssen die Aufgaben, mit denen die benannte Stelle betraut wurde, mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und größter technischer Sachkunde durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung und die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme durch Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.
  3. Die benannte Stelle muß über das notwendige Personal und die notwendigen Anlagen verfügen, um die administrativen und technischen Arbeiten ordnungsgemäß durchführen zu können, die mit den ihr übertragenen Aufgaben verbunden sind.
  4. Das mit den Kontrollen beauftragte Personal muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
  5. Die Unparteilichkeit des Kontrollpersonals ist zu gewährleisten. Die Höhe des Arbeitsentgelts der Prüfer darf sich weder nach der Zahl der von ihnen durchgeführten Prüfungen oder Kontrollen noch nach den Ergebnissen derselben richten.
  6. Die benannte Stelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften von dem betreffenden Mitgliedstaat übernommen oder der Mitgliedstaat selbst ist unmittelbar haftbar.
  7. Das Personal der benannten Stelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, indem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alle Informationen gebunden, von denen es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die dieser Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.

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Kennzeichnung der Geräte nach Artikel 12 Absatz 1Anhang VII 09


(1) Das CE-Konformitätskennzeichen besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des CE-Kennzeichens sind die Proportionen einzuhalten, die sich aus dem obigen Raster ergeben.

(2) Für das CE-Kennzeichen gilt eine Mindesthöhe von 5 mm, es sei denn, dies ist gerätebedingt nicht möglich.

(3) Das CE-Kennzeichen wird auf dem Produkt oder dem daran befestigten Schild angebracht. Zusätzlich wird es auf der Verpackung (falls vorhanden) und den Begleitunterlagen angebracht.

(4) Das CE-Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen.

(5) Die Geräteklassen-Kennung ist in einer von der Kommission noch festzulegenden Form anzubringen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 15a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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1) ABl. C 248 vom 14.08.1997 S. 4.

2) ABl. C 73 vom 09.03.1998 S. 10.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 1998 (ABl. C 56 vom 23.02.1998 S. 27), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 8. Juni 1998 (ABl. C 227 vom 20.07.1998 S. 37) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 6. Oktober 1998 (ABl. C 328 vom 26.10.1998 S. 32). Beschluß des Rates vom 25. Januar 1999 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 1999.

4) ABl. L 74 vom 12.03.1998 S. 1.

5) ABl. L 367 vom 31.12.1994 S. 1.

6) ABl. L 101 vom 01.04.1998 S. 24.

7) ABl. L 77 vom 26.03.1973 S. 29. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.08.1993 S. 1).

8) ABl. L 139 vom 23.05.1989 S. 19. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG.

9) ABl. L 131 vom 27.05.1988 S. 73. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/46/EG (ABl. L 268 vom 19.10.1994 S. 15).

10) ABl. L 204 vom 21.07.1998 S. 37. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 05.08.1998 S. 18).

11) ABl. L 210 vom 07.08.1985 S. 29.

12) ABl. L 220 vom 30.08.1993 S. 23.

13) ABl. C 102 vom 04.04.1996 S. 1.

14) ABl. L 169 vom 12.07.1993 S. 1.

15) ABl. L 189 vom 20.07.1990 S. 17. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/68/EG (ABl. L 220 vom 30.08.1993 S. 1).

16) ABl. L 152 vom 06.07.1972 S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der Kommission (ABl. L 266 vom 08.11.1995 S. 1).

17) ABl. L 225 vom 10.08.1992 S. 72. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von1994.

18) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).

19) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).

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