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Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut
(ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2000 S. 17, ber. 2001 L 121 S. 48)
Neufassung - Ersetzt RL'n 66/404/EWG und 71/161/EWG
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut 4 und die Richtlinie 71/161/EWG des Rates vom 30. März 1971 über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut 5 wurden mehrfach in wesentlichen Punkten geändert. Aus Anlaß weiterer wesentlicher Änderungen empfiehlt es sich, die beiden Richtlinien miteinander zu verbinden und aus Gründen der Klarheit neu zu fassen.
(2) Weite Flächen der Gemeinschaft sind mit Wald bedeckt, der aufgrund seiner gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, ökologischen und kulturellen Funktion eine multifunktionale Rolle spielt. Für die verschiedenen Waldtypen sind spezifische Konzepte und Maßnahmen erforderlich, die dem breiten Spektrum der natürlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedingungen für die Wälder in der Gemeinschaft Rechnung tragen. Zur Regeneration dieser Wälder und zur Aufforstung ist in Verbindung mit der Forststrategie für die Europäische Union gemäß der Entschließung des Rates vom 15. Dezember 1998 6 eine nachhaltige Waldbewirtschaftung nötig.
(3) Forstliches Vermehrungsgut von Baumarten und künstlichen Hybriden mit forstlicher Bedeutung sollte den verschiedenartigen Standortbedingungen genetisch angepaßt und von hoher Qualität sein. Die Erhaltung und Steigerung der biologischen Vielfalt der Wälder, einschließlich der genetischen Vielfalt der Bäume, ist wesentlich für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung.
(4) Im Hinblick auf die Pflanzengesundheit müssen harmonisierte Anforderungen mit der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 7 im Einklang stehen.
(5) Die Waldforschung hat gezeigt, daß es für eine Wertsteigerung der Wälder, einschließlich der Aspekte Stabilität, Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit, Produktivität und Vielfalt, erforderlich ist, hochwertiges Vermehrungsgut, das genetisch und phänotypisch dem Standort angepaßt ist, zu verwenden. Forstliches Saatgut sollte gegebenenfalls bestimmte äußere Qualitätsnormen erfüllen.
(6) Im Rahmen der Konsolidierung des Binnenmarktes sind tatsächliche oder potentielle Handelshemmnisse zu beseitigen, die den freien Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut innerhalb der Gemeinschaft möglicherweise behindern. Es liegt im Interesse aller Mitgliedstaaten, daß gemeinschaftliche Regeln mit höchstmöglichen Anforderungen eingeführt werden.
(7) Die gemeinschaftlichen Regeln sollten sich auf phänotypische und genetische Merkmale von Saat- und Pflanzgut sowie auf die äußere Qualität von forstlichem Vermehrungsgut beziehen.
(8) Solche Regeln sollten für die Vermarktung sowohl in den anderen Mitgliedstaaten als auch auf dem heimischen Markt gelten.
(9) Solche Regeln sollten den praktischen Erfordernissen Rechnung tragen und nur für die Arten und künstlichen Hybriden gelten, die für forstliche Zwecke in der ganzen Gemeinschaft oder einem Teil davon von Bedeutung sind.
(10) In einigen Mitgliedstaaten ist die Verwendung von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie "quellengesichert", die nach der Richtlinie 66/404/EWG für die Vermarktung nicht zulässig war, üblich, mit dem Klima vereinbar und für forstwirtschaftliche Zwecke unverzichtbar; daher erscheint es zweckdienlich, dieses Material für die Vermarktung in den Mitgliedstaaten zuzulassen, die dies wünschen. Demgegenüber ist es nicht sinnvoll, zwingend vorzuschreiben, daß dieses Material in allen Mitgliedstaaten an den Endverbraucher abgegeben wird.
(11) In einigen Gebieten der Gemeinschaft, wie den alpinen, den Mittelmeer- oder den nordischen Regionen, herrschen spezifische klimatische Bedingungen oder prekäre Standortbedingungen, die es rechtfertigen, daß an die äußere Qualität von forstlichem Vermehrungsgut bestimmter Arten besondere Anforderungen gestellt werden.
(12) Gemäß der Allgemeinen Erklärung der 3. Ministerkonferenz in Lissabon über den Schutz der Wälder in Europa sollte für die Aufforstung und Wiederaufforstung vorzugsweise Vermehrungsgut einheimischer Arten und lokaler Herkunft, das an die Standortbedingungen gut angepaßt ist, verwendet werden.
(13) Zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr nach Drittländern bestimmtes forstliches Vermehrungsgut sollte vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein.
(14) Für gemeinschaftliches Vermehrungsgut bildet die Zulassung des Ausgangsmaterials und infolgedessen die Abgrenzung von Herkunftsgebieten die Grundlage für die Auslese. Die Mitgliedstaaten sollten einheitliche Regeln mit höchstmöglichen Anforderungen für die Zulassung des Ausgangsmaterials anwenden. Nur von solchem Ausgangsmaterial gewonnenes Vermehrungsgut sollte in den Verkehr gebracht werden.
(15) Gentechnisch verändertes forstliches Vermehrungsgut sollte nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unbedenklich ist.
(16) Forstliches Vermehrungsgut sollte, soweit es sich dabei um gentechnisch verändertes Material handelt, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Die Kommission sollte dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung vorlegen, die sicherstellen soll, daß die Verfahren für diese Umweltverträglichkeitsprüfung und andere relevante Aspekte, einschließlich des Zulassungsverfahrens, denjenigen gleichwertig sind, die in der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt 8 verankert sind. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung sollten die Bestimmungen der Richtlinie 90/220/EWG gelten.
(17) Vermehrungsgut, das die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie erfüllt, sollte nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen sein.
(18) Die Mitgliedstaaten sollten jedoch vorsehen können, daß nur solche Teile von Pflanzen oder Pflanzgut in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten vermarktet werden dürfen, die die festgelegten Normen erfüllen.
(19) Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, zusätzliche oder strengere Anforderungen für die Zulassung von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem Ausgangsmaterial festzulegen.
(20) Die Mitgliedstaaten sollten Listen der Herkunftsgebiete aufstellen, die Aufschluß über den Ursprung des Ausgangsmaterials geben, soweit dieser bekannt ist. Die Mitgliedstaaten sollten Karten ausarbeiten, aus denen die Abgrenzung der Herkunftsgebiete ersichtlich ist.
(21) Die Mitgliedstaaten sollten nationale Register des in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Ausgangsmaterials erstellen. Darüber hinaus sollte jeder Mitgliedstaat auch einen Auszug aus dem nationalen Register in Form einer nationalen Liste erstellen.
(22) Auf der Grundlage einer solchen nationalen Liste sollte die Kommission eine gemeinschaftliche Veröffentlichung gewährleisten.
(23) Für sämtliches von zugelassenem Ausgangsmaterial gewonnenes Vermehrungsgut sollten die amtlichen Stellen nach der Gewinnung ein Stammzertifikat ausstellen.
(24) Neben den verlangten phänotypischen und genetischen Merkmalen muß auch die Identität des Vermehrungsguts, das in den Verkehr gebracht wird oder gebracht werden soll, von der Gewinnung bis zur Lieferung an den Endverbraucher sichergestellt werden.
(25) Darüber hinaus sollten separate gemeinschaftliche Qualitätsnormen für Sproßstecklinge und gegebenenfalls für Setzstangen von Pappeln eingeführt werden.
(26) Saatgut sollte nur bei Erfüllung bestimmter Qualitätsnormen und in verschlossenen Packungen in den Verkehr gebracht werden dürfen.
(27) Damit gewährleistet ist, daß die Anforderungen an die phänotypischen und genetischen Merkmale, an die Identitätssicherung sowie an die äußere Qualität im Verkehr erfüllt sind, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollregelungen treffen.
(28) Vermehrungsgut, das diese Anforderungen erfüllt, sollte nur den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen sein. Diese Verkehrsbeschränkungen sollten das Recht der Mitgliedstaaten umfassen, forstliches Vermehrungsgut, das zur Verwendung in ihrem Gebiet ungeeignet ist, unter bestimmten Umständen von dem Vertrieb an den Endverbraucher auszuschließen.
(29) Für den Fall vorübergehender Engpässe bei der Versorgung mit Vermehrungsgut bestimmter Arten, das die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, sollte unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend Vermehrungsgut mit herabgesetzten Anforderungen zugelassen werden können.
(30) Forstliches Vermehrungsgut aus Drittländern sollte in der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn es hinsichtlich der Zulassung des Ausgangsmaterials, von dem es stammt, und der zu seiner Erzeugung getroffenen Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet wie forstliches Vermehrungsgut aus der Gemeinschaft. Eingeführtem forstlichem Vermehrungsgut sollten beim Inverkehrbringen in der Gemeinschaft ein Stammzertifikat oder eine sonstige amtliche Bescheinigung des Ursprungslandes sowie Aufzeichnungen mit Einzelheiten aller auszuführenden Partien beigefügt werden.
(31) Unter bestimmten Bedingungen sollte ein Mitgliedstaat teilweise oder ganz von der Befolgung der Bestimmungen dieser Richtlinie in bezug auf bestimmte Baumarten freigestellt werden können.
(32) Es sollten vorübergehend Versuche durchgeführt werden, um verbesserte Alternativen zu bestimmten Bestimmungen dieser Richtlinie zu ermitteln.
(33) Es sollten gemeinschaftliche Kontrollmaßnahmen eingeführt werden, um eine einheitliche Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen und Bedingungen sicherzustellen.
(34) Die Anpassungen der Anhänge, die im wesentlichen technischer Natur sind, sollten durch ein Eilverfahren erleichtert werden.
(35) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 9 erlassen werden.
(36) Im Beitrittsvertrag von 1999 wurde der Republik Finnland und dem Königreich Schweden für die Anwendung der Richtlinie 66/404/EWG und der Republik Finnland außerdem für die Anwendung der Richtlinie 71/161/EWG ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1999 eingeräumt. Dieser Übergangszeitraum sollte verlängert werden, damit diese Länder ihre nationalen Regelungen auch danach, längstens jedoch bis zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie, beibehalten können
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Diese Richtlinie regelt die vermarktungsrelevanten Aspekte der Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut und den innergemeinschaftlichen Verkehr damit.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen und Klassifizierungen:
Vermehrungsgut der Baumarten und ihrer künstlichen Hybriden, die für forstliche Zwecke in der ganzen Gemeinschaft oder einem ihrer Teile von Bedeutung sind, vor allem die in Anhang I aufgeführten.
Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind;
Sproß-, Blatt- und Wurzelstecklinge, Explantate und Embryonen für mikrovegetative Vermehrung, Knospen, Absenker, Wurzeln, Pfropfreiser, Setzstangen und andere Pflanzenteile, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind;
aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen.
Bäume innerhalb eines Areals, in dem Saatgut geerntet wird;
ein abgegrenzter Bestand von Bäumen mit hinreichend homogener Zusammensetzung;
Anpflanzung ausgewählter Klone oder Familien, die so abgeschirmt oder bewirtschaftet wird, daß Befruchtung durch Externpollen vermieden oder in Grenzen gehalten wird, und die mit dem Ziel häufiger, reicher und leichter Ernten bewirtschaftet wird;
Bäume zur Erzeugung von Nachkommenschaften durch kontrollierte oder freie Bestäubung eines bestimmten Samenelters mit dem Pollen eines Pollenelters (Vollgeschwister) oder mehrerer bestimmter oder unbestimmter Pollenelters (Halbgeschwister);
Gruppe vegetativer Abkömmlinge (ramets), die von einem einzigen Ausgangsindividuum (ortet) durch vegetative Vermehrung gewonnen wurden, beispielsweise in Form von Stecklingen, durch mikrovegetative Vermehrung, in Form von Pfropflingen, Absenkern oder durch Teilung;
eine Mischung bestimmter Klone in festgelegten Anteilen.
Ein autochthoner Erntebestand oder Samenquelle stammt in der Regel aus ununterbrochener natürlicher Verjüngung. Der Erntebestand oder die Samenquelle kann dabei künstlich aus generativem Vermehrungsgut, das in demselben Erntebestand oder in derselben Samenquelle oder in dichtbenachbarten autochthonen Erntebeständen oder Samenquellen geerntet wurde, begründet worden sein;
Ein indigener Erntebestand oder Samenquelle ist autochthon oder künstlich aus Saatgut begründet worden, dessen Ursprung in demselben Herkunftsgebiet liegt.
Im Falle autochthoner Erntebestände oder Samenquellen gilt als Ursprung der Ort, an dem die Bäume wachsen. Im Falle nichtautochthoner Erntebestände oder Samenquellen gilt als Ursprung der Ort, von dem das Saat- oder Pflanzgut ursprünglich stammt. Der Ursprung eines Erntebestands oder einer Samenquelle kann unbekannt sein.
Der Ort, an dem ein Baumbestand wächst.
Für eine Art oder Unterart gilt als Herkunftsgebiet das Areal oder die Gesamtheit von Arealen mit hinreichend gleichen ökologischen Bedingungen, in denen sich Erntebestände oder Samenquellen befinden - die gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Höhenlagen - ähnliche phänotypische oder genetische Merkmale aufweisen.
Die Erzeugung umfaßt alle Stufen der Gewinnung und Aufbereitung von Saatgut und der Werbung/Anzucht von Pflanzgut aus Saatgut oder Pflanzenteilen.
Vorrätighalten oder Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder Belieferung Dritter, einschließlich der Belieferung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags.
Jede natürliche oder juristische Person, die forstliches Vermehrungsgut gewerbsmäßig in Verkehr bringt oder einführt.
Die vorgenannten Stellen können im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihre in dieser Richtlinie genannten Aufgaben, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind, übertragen, sofern die juristische Person und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
Darüber hinaus können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren andere juristische Personen zugelassen werden, die von einer der in Ziffer i genannten Stelle eingesetzt und unter deren Aufsicht und Kontrolle tätig werden, sofern diese juristischen Personen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welches ihre zuständigen amtlichen Stellen sind. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten.
Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich entweder um eine Samenquelle oder einen Erntebestand innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets handelt und das die Anforderungen des Anhangs II erfüllt;
Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um einen Erntebestand handelt, der innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets liegt, nach phänotypischen Merkmalen aus dem Bestand auf Populationsebene ausgelesen wurde und die Anforderungen des Anhangs III erfüllt;
Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt, deren Komponenten auf Einzelbaumebene nach phänotypischen Merkmalen ausgelesen wurden, und das die Anforderungen des Anhangs IV erfüllt. Eine Prüfung muß nicht unbedingt durchgeführt oder abgeschlossen worden sein;
Vermehrungsgut, das von Ausgangsmaterial stammt, bei dem es sich um Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone oder Klonmischungen handelt. Die Überlegenheit des Vermehrungsguts muß durch Vergleichsprüfung oder durch Beurteilung der Überlegenheit des Vermehrungsguts auf der Grundlage einer genetischen Prüfung der Komponenten des Ausgangsmaterials nachgewiesen worden sein. Das Vermehrungsgut muß die Anforderungen des Anhangs V erfüllen.
(1) Die Liste der in Anhang I aufgeführten Arten und künstlichen Hybriden kann nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren geändert werden.
(2) Soweit bestimmte Arten und künstliche Hybriden nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen, können die Mitgliedstaaten solche oder weniger strenge Bestimmungen für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet erlassen.
(3) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten nicht für forstliches Vermehrungsgut in Form von Pflanzgut oder Pflanzenteilen, das für andere als forstliche Zwecke bestimmt ist.
In diesen Fällen ist das Material mit einem Etikett oder sonstigen Dokument im Sinne anderer gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Bestimmungen zu versehen, die auf dieses Material im Hinblick auf seine Zweckbestimmung anwendbar sind. Liegen entsprechende Bestimmungen nicht vor, wenn ein Lieferant sowohl mit Material für forstliche Zwecke als auch mit Material, das für andere als forstliche Zwecke bestimmt ist, handelt, so wird das letztgenannte Material mit einem Etikett oder anderen Dokument mit folgender Aufschrift versehen: "Nicht für forstliche Zwecke".
(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen gelten nicht für forstliches Vermehrungsgut, das nachweislich zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, nur zugelassenes Ausgangsmaterial verwendet wird.
(2) Ausgangsmaterial darf nur
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß
(4) Im Interesse der Erhaltung der in der Forstwirtschaft verwendeten pflanzengenetischen Ressourcen gemäß den nach dem Verfahren des Artikels 26 Absatz 3 festzulegenden besonderen Bedingungen, mit denen der Entwicklung in bezug auf die Erhaltung in situ und nachhaltige Nutzung der pflanzengenetischen Ressourcen durch Anbau und Inverkehrbringen von forstlichem Ursprungsvermehrungsgut, das an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepaßt und von genetischer Erosion bedroht ist, Rechnung getragen werden soll, können die Mitgliedstaaten von den Anforderungen des Absatzes 2 und der Anhänge II bis V abweichen, sofern nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren besondere Bedingungen festgelegt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten können für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren in ihrem Hoheitsgebiet oder einem Teil davon Ausgangsmaterial für die Erzeugung von geprüftem Vermehrungsgut zulassen, wenn aufgrund von vorläufigen Ergebnissen der genetischen Prüfung oder der Vergleichsprüfungen gemäß Anhang V zu erwarten steht, daß dieses Ausgangsmaterial nach Abschluß der Prüfungen die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß dieser Richtlinie erfüllen wird.
(1) Handelt es sich bei dem Ausgangsmaterial gemäß Artikel 4 Absatz 1 um einen gentechnisch veränderten Organismus im Sinne des Artikels 2 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 90/220/EWG, so darf dieses Material nur zugelassen werden, wenn es für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unbedenklich ist.
(2) Im Falle von gentechnisch verändertem Ausgangsmaterial gemäß Absatz 1
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß mit forstlichem Vermehrungsgut von zugelassenem Ausgangsmaterial nach Maßgabe der Buchstaben a bis d verfahren wird:
(2) Die Kategorien, unter denen Vermehrungsgut von verschiedenen Arten von Ausgangsmaterial in den Verkehr gebracht werden darf, sind in Anhang VI festgelegt.
(3) Forstliches Vermehrungsgut der in Anhang I aufgeführten Arten und künstlichen Hybriden darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die einschlägigen Anforderungen des Anhangs VII erfüllt.
Pflanzenteile und Pflanzgut dürfen dann nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht anerkannt internationale Standards erfüllen, sobald diese nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen wurden.
(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Lieferanten von forstlichem Vermehrungsgut offiziell registriert werden. Die zuständige amtliche Stelle kann Lieferanten, die nach der Richtlinie 77/93/EWG bereits registriert sind, für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie als registriert ansehen. Nichtsdestoweniger müssen diese Lieferanten die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie erfüllen.
(5) Ungeachtet des Absatzes 1 sind die Mitgliedstaaten befugt, Lieferanten in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen angemessener Mengen folgenden Vermehrungsguts zu gestatten:
(6) Die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten befugt sind, die Zulassungen gemäß Absatz 5 zu erteilen, können nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden.
(7) Unbeschadet des Absatzes 1 sind die Mitgliedstaaten im Falle von Vermehrungsgut aus Ausgangsmaterial, das nicht alle Anforderungen für die jeweilige Kategorie gemäß Absatz 1 erfüllt, befugt, dieses Vermehrungsgut unter bestimmten Voraussetzungen, die nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren festzulegen sind, zum Verkehr zuzulassen.
(8) Nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren können spezifische Vorschriften festgelegt werden, um den Entwicklungen Rechnung zu tragen, die für das Inverkehrbringen von geeignetem forstlichem Vermehrungsgut für die ökologische Erzeugung maßgeblich sind.
Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der in den Anhängen II bis V und VII genannten Voraussetzungen zusätzliche oder strengere Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial und die Erzeugung von Vermehrungsgut in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vorschreiben.
Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut der Kategorie "quellengesichert" beschränken.
(1) Für Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut der Kategorien "quellengesichert" und "ausgewählt" bestimmt ist, grenzen die Mitgliedstaaten für die betreffenden Arten Herkunftsgebiete ab.
(2) Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen Karten, aus denen die Abgrenzung der Herkunftsgebiete ersichtlich ist. Diese Karten sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zu übersenden.
(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein nationales Register des in seinem Hoheitsgebiet zugelassenen Ausgangsmaterials der einzelnen Arten. Die Einzelheiten jeder Zulassungseinheit sind zusammen mit ihrem eigenen Registerzeichen in das nationale Register vollständig aufzunehmen.
(2) Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Zusammenfassung aus dem nationalen Register in Form einer nationalen Liste, die er auf Anforderung der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Die nationale Liste wird in einheitlicher Form für jede Zulassungseinheit erstellt. Für die Kategorien "quellengesichert" und "ausgewählt" ist eine Zusammenfassung des Ausgangsmaterials auf der Grundlage der Herkunftsgebiete zulässig. Folgende Einzelheiten sind anzugeben:
(3) Die Form einer solchen nationalen Liste kann nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.
(1) Auf der Grundlage der nationalen Liste eines jeden Mitgliedstaats kann die Kommission eine "gemeinschaftliche Liste des zugelassenen Ausgangsmaterials für die Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut" veröffentlichen.
(2) Die gemeinschaftliche Liste gibt Aufschluß über die in den nationalen Listen gemäß Artikel 10 Absatz 2 enthaltenen Einzelheiten und über den Anwendungsbereich sowie über Ermächtigungen oder Beschränkungen nach den Artikeln 8, 17 und 20.
(1) Nach der Gewinnung stellen die amtlichen Stellen für jedwedes Vermehrungsgut, das aus zugelassenem Ausgangsmaterial erwachsen ist, ein Stammzertifikat mit Angabe des eigenen Registerzeichens aus, das Aufschluß über die Angaben gemäß Anhang VIII gibt.
(2) Sieht ein Mitgliedstaat die nachfolgend vegetative Vermehrung gemäß Artikel 13 Absatz 2 vor, so ist ein neues Stammzertifikat auszustellen.
(3) Für den Fall des Mischens gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a, b, c oder e tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Registerzeichen der Mischungskomponenten identifizierbar sind und daß ein neues Stammzertifikat oder ein anderes Dokument zur Identifizierung der betreffenden Mischung ausgestellt wird.
(1) Vermehrungsgut ist auf allen Stufen der Erzeugung nach den einzelnen Zulassungseinheiten getrennt zu halten. Jede Partie von Vermehrungsgut ist nach folgenden Kriterien zu kennzeichnen:
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten die nachfolgende vegetative Vermehrung von Vermehrungsgut der Kategorien "ausgewählt", "qualifiziert" und "geprüft" einzelner Zulassungseinheiten vorsehen. In solchen Fällen ist das Vermehrungsgut voneinander getrennt zu halten und als solches zu kennzeichnen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß
(1) Vermehrungsgut darf nur in Partien in Verkehr gebracht werden, die die Bestimmungen des Artikels 13 erfüllen und von einem Etikett oder einem sonstigen Dokument des Lieferanten begleitet sind ("Etikett oder Dokument des Lieferanten"), aus dem zusätzlich zu den nach Artikel 13 erforderlichen Angaben folgende Informationen hervorgehen:
(2) Im Falle von Samen und Früchten muß das Etikett oder das Dokument des Lieferanten gemäß Absatz 1 auch folgende zusätzliche Angaben aufweisen, die nach Möglichkeit mit Hilfe international anerkannter Verfahren ermittelt worden sind:
(3) Damit das in der laufenden Saison geerntete Saatgut unbeschadet des Umstands, daß die Prüfung der Keimfähigkeit nach Absatz 2 Buchstabe b noch nicht abgeschlossen ist, rasch erhältlich sind, können die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen bis zum ersten Käufer gestatten. Die Einhaltung der in Absatz 2 Buchstaben b und d niedergelegten Bedingungen wird vom Lieferanten möglichst bald bestätigt.
(4) Bei kleinen Mengen von Saatgut gelten die Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben b und d nicht. Die Mengen und Bedingungen können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.
(5) Im Falle von Populus spp. dürfen Pflanzenteile nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die EG-Klassifizierungsnummer gemäß Anhang VII Teil C Nummer 2 Buchstabe b auf dem Etikett oder dem Dokument des Lieferanten angegeben ist.
(6) Bei Verwendung eines farbigen Etiketts oder Dokuments für forstliches Vermehrungsgut beliebiger Kategorie muß das Etikett bzw. Dokument des Lieferanten bei "quellengesichertem" Vermehrungsgut gelb, bei "ausgewähltem" Vermehrungsgut grün, bei "qualifiziertem" Vermehrungsgut rosa und bei "geprüftem" Vermehrungsgut blau sein.
(7) Im Falle von forstlichem Vermehrungsgut, dessen Ausgangsmaterial aus gentechnisch veränderten Organismen besteht, ist auf jedem amtlichen oder anderweitigem Etikett oder Dokument, mit dem die Partie nach Maßgabe dieser Richtlinie gekennzeichnet ist oder das die Partie begleitet, klar anzugeben, daß das Vermehrungsgut gentechnisch veränderte Organismen enthält.
Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der Verschluß muß so beschaffen sein, daß er beim Öffnen der Verpackung unbrauchbar wird.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß das Vermehrungsgut der einzelnen Zulassungseinheiten oder Partien über den gesamten Prozeß von der Gewinnung bis zur Lieferung an den Endverbraucher durch ein von ihnen vorgeschriebenes oder anerkanntes System klar identifizierbar bleibt. Es sind regelmäßig amtliche Kontrollen der registrierten Lieferanten durchzuführen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die betreffenden amtlichen Stellen einander Amtshilfe leisten, um die Informationen zu erhalten, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie insbesondere bei der Verbringung von forstlichem Vermehrungsgut von einem Mitgliedstaat in einen anderen sicherzustellen.
(3) Die Lieferanten legen den amtlichen Stellen Aufzeichnungen mit Einzelheiten aller in ihrem Besitz befindlichen und in Verkehr gebrachten Partien vor.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 werden bis spätestens 30. Juni 2002 nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(5) Die Mitgliedstaaten treffen alle Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die Bestimmungen dieser Richtlinie befolgt werden, indem sie dafür sorgen, daß das forstliche Vermehrungsgut während der Erzeugung bezüglich vermarktungsrelevanter Aspekte und während des Inverkehrbringens amtlich kontrolliert wird.
(6) Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen durchführen, soweit diese notwendig sind, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen. Sie können insbesondere überprüfen, ob forstliches Vermehrungsgut die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, leistet den Sachverständigen alle für die Durchführung ihrer Tätigkeit notwendige Unterstützung. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Untersuchung.
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Vermehrungsgut, das gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wird, hinsichtlich der Anforderungen an seine Merkmale, an die Prüfung und Kontrolle, Etikettierung und Verpackung keinen weiteren Verkehrsbeschränkungen unterliegt als den in dieser Richtlinie vorgesehenen.
(2) Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren ermächtigt werden, in seinem Hoheitsgebiet oder einem Teil davon die Abgabe von spezifiziertem Vermehrungsgut an den Endverbraucher zwecks Aussaat oder Pflanzung zu untersagen.
Diese Ermächtigung wird nur erteilt, wenn zu befürchten ist, daß
sich die Verwendung des genannten Vermehrungsguts wegen seiner phänotypischen oder genetischen Merkmale nachteilig auf die Forstwirtschaft, die Umwelt, die genetischen Ressourcen oder die biologische Vielfalt in seinem Hoheitsgebiet oder Teilen davon auswirkt;
(3) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 werden nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.
(4) Unbeschadet des Absatzes 1 können Mitgliedstaaten, die Artikel 8 in bezug auf forstliches Vermehrungsgut der Kategorie "quellengesichert" umgesetzt haben, den Vertrieb dieses Vermehrungsguts an den Endverbraucher untersagen.
(1) Zur Behebung vorübergehender, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten auftretender und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu bewältigender Engpässe bei der allgemeinen Versorgung des Endverbrauchers mit forstlichem Vermehrungsgut, das den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, ermächtigt die Kommission auf Antrag eines oder mehrerer der betroffenen Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren einen oder mehrere Mitgliedstaaten, forstliches Vermehrungsgut einer oder mehrerer Arten, das die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, für einen von ihr bestimmten Zeitraum zum Verkehr zuzulassen.
Wird eine solche Maßnahme getroffen, so ist in den nach Artikel 14 Absatz 1 vorgeschriebenen Etiketten oder Dokumenten des Lieferanten zu vermerken, daß das betreffende Material weniger strengen Anforderungen genügt.
(2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren aufgestellt werden.
(1) Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, ob das in einem Drittland erzeugte forstliche Vermehrungsgut die gleiche Gewähr hinsichtlich der Zulassung seines Ausgangsmaterials und der für seine Erzeugung unter vermarktungsrelevanten Aspekten getroffenen Maßnahmen bietet wie das in der Gemeinschaft erzeugte, die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllende forstliche Vermehrungsgut.
(2) Über die in Absatz 1 getroffene Regelung hinaus bestimmt der Rat ferner, welche Arten, Arten von Ausgangsmaterial und Kategorien von forstlichem Vermehrungsgut und mit welchen Herkunftsgebieten die gemeinschaftsweite Zulassung zum Verkehr nach Absatz 1 in Frage kommt.
(3) Bis der Rat einen Beschluß im Sinne des Absatzes 1 gefaßt hat, können die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren ermächtigt werden, entsprechende Beschlüsse zu fassen. Diese Ermächtigung zielt darauf ab, zu gewährleisten, daß das einzuführende Material in jeder Hinsicht die gleiche Gewähr bietet wie forstliches Vermehrungsgut, das in der Gemeinschaft gemäß dieser Richtlinie erzeugt wurde. Insbesondere müssen diesem eingeführten Material ein vom Ursprungsland ausgestelltes Stammzertifikat oder sonstiges amtliches Zertifikat sowie Unterlagen zum Nachweis über die Abwicklung der Verträge mit dem Lieferanten im Drittland beigegeben sein.
Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren einen Mitgliedstaat ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich bestimmter Baumarten von geringer forstlicher Bedeutung in dem betreffenden Mitgliedstaat freistellen, es sei denn, dies verstieße gegen Artikel 17 Absatz 1.
Zur Erkundung besserer Alternativen zu einigen Bestimmungen dieser Richtlinie kann gemäß dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren beschlossen werden, auf Gemeinschaftsebene vorübergehende Versuche unter bestimmten Bedingungen durchzuführen.
Die Dauer eines Versuchs darf nicht mehr als sieben Jahre betragen.
Im Rahmen solcher Versuche können die Mitgliedstaaten von bestimmten Bestimmungen dieser Richtlinie freigestellt werden. Das Ausmaß dieser Freistellung wird mit Bezug auf die Bestimmungen, für die sie gilt, festgelegt.
Das forstliche Vermehrungsgut muß, soweit anwendbar, die entsprechenden Pflanzengesundheitsauflagen der Richtlinie 77/93/EWG erfüllen.
Etwaige Änderungen der Anhänge aufgrund des wissenschaftlichtechnischen Fortschritts werden nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Verfahren vorgenommen.
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen in bezug auf die Sachbereiche der nachstehend genannten Artikel werden nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen:
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen in bezug auf die Sachbereiche der nachstehend genannten Artikel werden nach dem in Artikel 26 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren erlassen:
(1) Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuß für das Saatgutwesen (nachstehend "Ausschuß" genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
(4) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung
(1) Für einen am 1. Januar 2003 beginnenden Übergangszeitraum von höchstens zehn Jahren können die Mitgliedstaaten für die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von geprüftem Vermehrungsgut der Kategorie "geprüft", das zuvor nicht unter die Richtlinie 66/404/EWG fiel, die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen verwenden, die nicht die Anforderungen des Anhangs V erfüllen.
Die Prüfungen müssen vor dem 1. Januar 2003 begonnen und nachgewiesen haben, daß das von Ausgangsmaterial gewonnene Vermehrungsgut höherwertig ist.
(2) Für einen am 1. Januar 2003 beginnenden Übergangszeitraum von höchstens zehn Jahren können die Mitgliedstaaten für die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von "geprüftem" Vermehrungsgut aller Arten und künstlicher Hybriden, die unter diese Richtlinie fallen, die Ergebnisse von Erbwertprüfungen verwenden, die nicht die Anforderungen des Anhangs V erfüllen.
Die Prüfungen müssen vor dem 1. Januar 2003 begonnen und nachgewiesen haben, daß das aus Ausgangsmaterial erwachsene Vermehrungsgut höherwertig ist.
(3) Bei neuen Arten und künstlicher Hybriden, die zu einem späteren Zeitpunkt in Anhang I aufgenommen werden können, wird der in den Absätzen 1 und 2 genannte Übergangszeitraum nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt.
(4) Die Mitgliedstaaten können nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren ermächtigt werden, nach Ablauf der Übergangszeit die Ergebnisse von Vergleichsprüfungen und Erbwertprüfungen zu verwenden.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie mit Wirkung ab 1. Januar 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten dürfen vor dem 1. Januar 2003 angesammeltes forstliches Vermehrungsgut in Verkehr bringen, bis die Vorräte aufgebraucht sind.
Die Richtlinien 66/404/EWG und 71/161/EWG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2003 aufgehoben.
Die Richtlinie 66/404/EWG findet keine Anwendung auf die Republik Finnland und das Königreich Schweden; die Richtlinie 71/161/EWG findet keine Anwendung auf die Republik Finnland.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf diese Richtlinie und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
2) Stellungnahme vom 1. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
3) ABl. C 329 vom 17.11.1999 S. 15.
4) ABl. 125 vom 11.07.1966 S. 2326/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
5) ABl. L 87 vom 17.04.1971 S. 14. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.
6) ABl. C 56 vom 26.02.1999 S. 1.
7) ABl. L 26 vom 31.01.1977 S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/53/EG der Kommission (ABl. L 142 vom 05.06.1999 S. 29).
8) ABl. L 117 vom 08.05.1990 S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/35/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 27.06.1997 S. 72).
9) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.
Liste der Baumarten und künstlichen Hybriden | Anhang I |
Abies alba Mill.
Abies cephalonica Loud.
Abies grandis Lindl.
Abies pinsapo Boiss.
Acer platanoides L.
Acer pseudoplatanus L.
Almus glutinosa Gaertn.
Alnus incana Moench.
Betula pendula Roth
Betula pubescens Ehrh.
Carpinus betulus L.
Castanea sativa Mill.
Cedrus atlantica Carr.
Cedrus libani A. Richard
Fagus sylvatica L.
Fraximus angustifolia Vahl.
Fraxinus excelsior L.
Larix decidua Mill.
Larix x eurolepis Henry
Larix kaempferi Carr.
Larix sibirica Ledeb.
Picea abies Karst.
Picea sitchensis Carr.
Pinus brutia Ten.
Pinus canariensis C. Smith
Pinus cembra L.
Pinus contorta Loud.
Pinus halepensis Mill.
Pinus leucodermis Antoine
Pinus nigra Arnold
Pinus pinaster Ait.
Pinus pinea L.
Pinus radiata D. Don
Pinus sylvestris L.
Populus spp. und künstliche Hybriden zwischen diesen Arten
Prunus avium L.
Pseudotsuga menziesii Franco
Quercus cerris L.
Quercus ilex L.
Quercus petraea Liebl.
Quercus pubescens Willd.
Quercus robur L.
Quercus rubra L.
Quercus suber L.
Robinia pseudoacacia L.
Tilia cordata Mill.
Tilia platyphyllos Scop.
Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, das als "quellengesichert" zertifiziert werden soll | Anhang II |
Bei nichtautochthonem oder nichtindigenem Ausgangsmaterial ist der Ursprung anzugeben, sofern er bekannt ist.
Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Ezreugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, das als "ausgewählt" zertifiziert werden soll | Anhang III |
Allgemeines: Der Erntebestand wird im Hinblick auf den genannten besonderen Zweck, für den das Vermehrungsgut bestimmt sein soll, beurteilt, wobei den Kriterien 1 bis 10 je nach dem besonderen Zweck in gebührender Weise Rechnung zu tragen ist. Die Auslesekriterien sind von dem Mitgliedstaat festzulegen; der Zweck ist im nationalen Register einzutragen.
Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, das als "qualifiziert" zertifiziert werden soll | Anhang IV |
1. Samenplantagen
2. Familieneltern
3. Klone
4. Klonmischungen
Mindestanforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial, das zur Erzeugung von Vermehrungsgut bestimmt ist, das als "geprüft" zertifiziert werden soll | Anhang V |
1. Anforderungen für alle Prüfungen
a) Allgemeines
Das Ausgangsmaterial muß die entsprechenden Anforderungen gemäß den Anhängen III oder IV erfüllen.
Die Prüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial werden gemäß international anerkannten Verfahren vorbereitet, konzipiert, durchgeführt und ausgewertet. Bei Vergleichsprüfungen ist das zu prüfende Vermehrungsgut mit einer oder möglichst mit einem oder besser mehreren zugelassenen oder vorausgewählten Standards zu vergleichen.
b) Prüfmerkmale
c) Dokumentation
Über die Prüforte sind Aufzeichnungen zu führen, die Aufschluß geben über standörtliche und klimatische Bedingungen, Boden, Vornutzung, Bestandsbegründung, Bewirtschaftung und Schäden durch abiotische/biotische Faktoren; diese Aufzeichnungen sind der amtlichen Stelle zur Verfügung zu stellen. Das Alter des Materials und die Ergebnisse zum Zeitpunkt der Prüfung sind bei der amtlichen Stelle aufzuzeichnen.
d) Versuchsanstellung
e) Auswertung und Gültigkeit der Ergebnisse
so ist solches Vermehrungsgut zu verwerfen.
2. Anforderungen an die genetische Prüfung der Komponenten des Ausgangsmaterials
a) Die Komponenten des folgenden Ausgangsmaterials können einer genetischen Prüfung unterzogen werden: Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen.
b) Dokumentation
Für die Zulassung von Ausgangsmaterial ist folgende zusätzliche Dokumentation erforderlich:
c) Prüfverfahren
Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:
d) Auswertung
3. Anforderungen an Vergleichsprüfungen von Vermehrungsgut
a) Beprobung von Vermehrungsgut
b) Standards
c) Auswertung
4. Vorläufige Zulassung
Die frühzeitige Bewertung junger Versuchsstadien kann als Grundlage für die vorläufige Zulassung dienen. Die aufgrund einer frühzeitigen Bewertung angenommene Überlegenheit ist innerhalb von längstens zehn Jahren zu überprüfen.
5. Frühtests
Für die vorläufige oder die endgültige Zulassung kann die amtliche Stelle Versuche in Baumschulen, Gewächshäusern und Laboratorien anerkennen, wenn nachgewiesen werden kann, daß zwischen dem gemessenen Merkmal und den Merkmalen, wie sie normalerweise in forstlichen Feldversuchen geprüft worden wären, ein enger Zusammenhang besteht. Die anderen zu prüfenden Merkmale müssen die Anforderungen von Nummer 3 erfüllen.
Kategorien für das Inverkehrbringen von Vermehrungsguut von verschiedenen Arten von Ausgangsmaterial | Anhang VI |
Art des Ausgangsmaterials |
Kategorien forstlichen Vermehrungsguts | |||
quellengesichert |
Ausgewählt |
Qualifiziert |
Geprüft | |
Samenquelle | x | |||
Erntebestand | x | x | x | |
Samenplantage | x | x | ||
Familieneltern | x | x | ||
Klon | x | x | ||
Klonmischung | x | x |
Anhang VII |
Teil A
Anforderungen an Partien von Früchten und Samen der in Anhang I aufgeführten Arten
Teil B
Anforderungen an Pflanzenteile der in Anhang I aufgeführten Arten und künstlicher Hybriden
Pflanzenteile der in Anhang I aufgeführten Arten und künstlichen Hybriden müssen von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Die handelsübliche Beschaffenheit wird anhand der allgemeinen Merkmale, des Gesundheitszustands und der geeigneten Größe bestimmt. Im Falle von Populus spp. kann angegeben werden, daß die in Anhang VII Teil C aufgeführten Zusatzanforderungen erfüllt sind.
Teil C
Mindestanforderungen an die äußere Qualität von Vermehrungsgut von Populus spp., das durch Stecklinge oder Setzstangen vermehrt wird
1. Stecklinge
Mindestdurchmesser der Spitze | EG-Klasse 1: 8 mm |
EG-Klasse 2: 10 mm. |
2. Setzstangen
Klasse |
minimaler Mittendurchmesser |
Mindesthöhe |
nichtmediterrane Gebiete | ||
N1 | 6 | 1,5 |
N2 | 15 | 3,00 |
mediterrane Gebiete | ||
S1 | 25 | 3,00 |
S2 | 30 | 4,00 |
Teil D
Anforderungen an Pflanzgut der in Anhang I aufgeführten Arten und künstlichen Hybriden
Das Pflanzgut muß von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Die handelsübliche Beschaffenheit wird bestimmt anhand der allgemeinen Merkmale, des Gesundheitszustands, der Wüchsigkeit und der physiologischen Qualität.
Teil E
Anforderungen an Pflanzgut, das in Regionen mit mediterranem Klima an den Endverbraucher abgegeben werden soll
Das Pflanzgut wird nur dann in Verkehr gebracht, wenn 95 % jeder Partie von handelsüblicher Beschaffenheit sind.
1. Pflanzgut, das einen der folgenden Mängel aufweist, gilt nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:
2. Größe der Pflanzen
Arten |
Höchstalter |
Mindesthöhe |
maximale Höhe |
minimaler Wurzelhalsdurchmesser |
Pinus halepensis | 1 | 8 | 25 | 2 |
2 | 12 | 40 | 3 | |
Pinus leucodermis | 1 | 8 | 25 | 2 |
2 | 10 | 35 | 3 | |
Pinus nigra | 1 | 8 | 15 | 2 |
2 | 10 | 20 | 3 | |
Pinus pinaster | 1 | 7 | 30 | 2 |
2 | 15 | 45 | 3 | |
Pinus pinea | 1 | 10 | 30 | 3 |
2 | 15 | 40 | 4 | |
Quercus ilex | 1 | 8 | 30 | 2 |
2 | 15 | 50 | 3 | |
Quercus suber | 1 | 13 | 60 | 3 |
3. Größe des Containers, sofern verwendet
Arten |
Mindestvolumen des Topfes |
Pinus pinaster | 120 |
Sonstige Arten | 200 |
Anhang VIII |
Entsprechungstabelle | Anhang IX |
Richtlinie 66/404/EWG |
diese Richtlinie |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 3 | Artikel 2 |
Artikel 2, 16 und 16b | Artikel 3 |
Artikel 5, 5b und 5d | Artikel 4 |
- | Artikel 5 |
Artikel 4 | Artikel 6 |
- | Artikel 7 |
- | Artikel 8 |
Artikel 5a | Artikel 9 |
Artikel 6 | Artikel 10 |
Artikel 13a | Artikel 11 |
- | Artikel 12 |
Artikel 8 | Artikel 13 |
Artikel 9 | Artikel 14 |
Artikel 10 | Artikel 15 |
Artikel 11 | Artikel 16 |
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Artikel 17 | Artikel 26 |
Artikel 5e | Artikel 27 |
Artikel 18 | Artikel 28 |
- | Artikel 29 |
- | Artikel 30 |
Artikel 19 | Artikel 31 |
Artikel 2 | Anhang I |
- | Anhang II |
Anhang I | Anhang III |
- | Anhang IV |
Anhang II | Anhang V |
- | Anhang VI |
- | Anhang VII |
Anhang III (Teil) | Anhang VIII |
- | Anhang IX |
Richtlinie 71/161/EWG | diese Richtlinie |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Artikel 4 | Artikel 2 |
Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 16 und 17 | Artikel 3 |
- | Artikel 4 |
- | Artikel 5 |
Artikel 5, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 | Artikel 6 |
- | Artikel 7 |
- | Artikel 8 |
- | Artikel 9 |
- | Artikel 10 |
- | Artikel 11 |
- | Artikel 12 |
- | Artikel 13 |
Artikel 10 und 11 | Artikel 14 |
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Artikel 12 | Artikel 16 |
Artikel 14 | Artikel 17 |
Artikel 15 | Artikel 18 |
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Artikel 9 | Artikel 23 |
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Artikel 18 | Artikel 26 |
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Artikel 19 | Artikel 28 |
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Artikel 20 | Artikel 31 |
Artikel 2 | Anhang I |
- | Anhang II |
- | Anhang III |
- | Anhang IV |
- | Anhang V |
- | Anhang VI |
Anhang 2 und Anhang 3 | Anhang VII |
- | Anhang VIII |
- | Anhang IX |
ENDE |