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Protokoll (Nr. 22)
über die Position Dänemarks

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

UNTER BERUFUNG auf den Beschluss der am 12. Dezember 1992 in Edinburgh im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs zu bestimmten von Dänemark aufgeworfenen Problemen betreffend den Vertrag über die Europäische Union,

IN KENNTNIS der in dem Beschluss von Edinburgh festgelegten Haltung Dänemarks in Bezug auf die Unionsbürgerschaft, die Wirtschafts- und Währungsunion sowie auf die Verteidigungspolitik und die Bereiche Justiz und Inneres,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Dänemarks Beteiligung an wichtigen Bereichen der Zusammenarbeit in der Union erheblich eingeschränkt wird, wenn die auf den Beschluss von Edinburgh zurückgehende Rechtsregelung im Rahmen der Verträge fortgesetzt wird, und dass es im Interesse der Union liegt, die uneingeschränkte Anwendung des Besitzstands im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten,

IN DEM WUNSCH, aufgrund dessen einen Rechtsrahmen festzulegen, der Dänemark die Option bieten wird, sich am Erlass von Maßnahmen zu beteiligen, die auf der Grundlage des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen werden, und die Absicht Dänemarks begrüßend, wenn möglich von dieser Option im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften Gebrauch zu machen,

IN ANBETRACHT DESSEN, dass Dänemark die anderen Mitgliedstaaten nicht daran hindern wird, ihre Zusammenarbeit in Bezug auf Maßnahmen, die für Dänemark nicht bindend sind, weiter auszubauen,

EINGEDENK des Artikels 3 des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Teil I

Artikel 1

Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen werden. Für Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vertreters der Regierung Dänemarks erforderlich.

Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die qualifizierte Mehrheit nach Artikel 238 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Artikel 2

Vorschriften des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nach jenem Titel beschlossene Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Union nach jenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen oder nach jenem Titel geänderte oder änderbare Maßnahmen ausgelegt werden, sind für Dänemark nicht bindend oder anwendbar. Diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten Dänemarks; ebenso wenig berühren diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen in irgendeiner Weise den Besitzstand der Gemeinschaft oder der Union oder sind sie Teil des Unionsrechts, soweit sie auf Dänemark Anwendung finden. Insbesondere sind Rechtsakte der Union auf dem Gebiet der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden und die geändert werden, für Dänemark ohne die Änderungen weiterhin bindend und anwendbar.

Artikel 2a

Artikel 2 dieses Protokolls gilt auch für die auf der Grundlage des Artikels 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 und 5 des genannten Vertrags fallen.

Artikel 3

Dänemark hat außer den für die Organe sich ergebenden Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen von Maßnahmen nach Artikel 1 zu tragen.

Artikel 4

(1) Dänemark beschließt innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat über einen Vorschlag oder eine Initiative zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach diesem Teil beschlossen hat, ob es diese Maßnahme in einzelstaatliches Recht umsetzt. Fasst es einen solchen Beschluss, so begründet diese Maßnahme eine Verpflichtung nach dem Völkerrecht zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten, für die diese Maßnahme bindend ist.

(2) Beschließt Dänemark, eine Maßnahme des Rates nach Absatz 1 nicht umzusetzen, so werden die Mitgliedstaaten, für die diese Maßnahme bindend ist, und Dänemark prüfen, welche Maßnahmen zu treffen sind.

Teil II

Artikel 5

Hinsichtlich der vom Rat im Bereich des Artikels 26 Absatz 1, des Artikels 42 und der Artikel 43 bis 46 des Vertrags über die Europäische Union angenommenen Maßnahmen beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark nimmt daher nicht an der Annahme dieser Maßnahmen teil. Es wird die anderen Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet weiter auszubauen. Dänemark ist nicht verpflichtet, zur Finanzierung operativer Ausgaben beizutragen, die als Folge solcher Maßnahmen anfallen, oder der Union militärische Fähigkeiten zur Verfügung zu stellen.

Für Rechtsakte des Rates, die einstimmig erlassen werden müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vertreters der Regierung Dänemarks erforderlich.

Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die qualifizierte Mehrheit nach Artikel 238 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Teil III

Artikel 6

Die Artikel 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie auf Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung.

Teil IV

Artikel 7

Dänemark kann den übrigen Mitgliedstaaten im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften jederzeit mitteilen, dass es von diesem Protokoll insgesamt oder zum Teil keinen Gebrauch mehr machen will. In diesem Fall wird Dänemark sämtliche im Rahmen der Europäischen Union getroffenen einschlägigen Maßnahmen, die bis dahin in Kraft getreten sind, in vollem Umfang anwenden.

Artikel 8

(1) Dänemark kann jederzeit unbeschadet des Artikels 7 den anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften mitteilen, dass ab dem ersten Tag des auf die Mitteilung folgenden Monats Teil I dieses Protokolls aus den Bestimmungen im Anhang zu diesem Protokoll besteht. In diesem Fall werden die Artikel 5 bis 8 entsprechend umnummeriert.

(2) Sechs Monate nach dem Tag, an dem die Mitteilung nach Absatz 1 wirksam wird, sind der gesamte Schengen-Besitzstand und alle zur Ergänzung dieses Besitzstands erlassenen Maßnahmen, die für Dänemark bis dahin als Verpflichtungen im Rahmen des Völkerrechts bindend waren, für Dänemark als Unionsrecht bindend.

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Anhang

Artikel 1

Vorbehaltlich des Artikels 3 beteiligt sich Dänemark nicht am Erlass von Maßnahmen durch den Rat, die nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen werden. Für Rechtsakte des Rates, die einstimmig erlassen werden müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vertreters der Regierung Dänemarks erforderlich.

Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die qualifizierte Mehrheit nach Artikel 238 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Artikel 2

Entsprechend Artikel 1 und vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 8 sind Vorschriften des Dritten Teils Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nach jenem Titel erlassene Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Union nach jenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausgelegt werden, für Dänemark nicht bindend oder anwendbar. Diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten Dänemarks. Diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen verändern in keiner Weise den Besitzstand der Gemeinschaft oder der Union und sind nicht Teil des Unionsrechts, soweit sie auf Dänemark Anwendung finden.

Artikel 3

(1) Dänemark kann dem Präsidenten des Rates innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage beim Rat eines Vorschlags oder einer Initiative nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union schriftlich mitteilen, dass es sich am Erlass und an der Anwendung der betreffenden Maßnahme beteiligen möchte; dies ist Dänemark daraufhin gestattet.

(2) Kann eine Maßnahme nach Absatz 1 nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums nicht mit Beteiligung Dänemarks erlassen werden, so kann der Rat die Maßnahme nach Artikel 1 ohne Beteiligung Dänemarks erlassen. In diesem Fall findet Artikel 2 Anwendung.

Artikel 4

Dänemark kann nach Erlass einer Maßnahme nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dem Rat und der Kommission jederzeit mitteilen, dass es die Maßnahme anzunehmen wünscht. In diesem Fall findet das in Artikel 331 Absatz 1 des genannten Vertrags vorgesehene Verfahren sinngemäß Anwendung.

Artikel 5

(1) Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten für Dänemark auch für nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagene oder erlassene Maßnahmen, mit denen eine bestehende Maßnahme, die für Dänemark bindend ist, geändert wird.

(2) In Fällen, in denen der Rat auf Vorschlag der Kommission feststellt, dass durch die Nichtbeteiligung Dänemarks an der geänderten Fassung einer bestehenden Maßnahme die Durchführung dieser Maßnahme für andere Mitgliedstaaten oder die Union nicht mehr möglich ist, kann er Dänemark jedoch nachdrücklich ersuchen, eine Mitteilung nach Artikel 3 oder Artikel 4 vorzunehmen. Für die Zwecke des Artikels 3 beginnt ab dem Tag, an dem der Rat die Feststellung trifft, eine weitere Frist von zwei Monaten.

Hat Dänemark bei Ablauf der Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Rates keine Mitteilung nach Artikel 3 oder Artikel 4 vorgenommen, so ist die bestehende Maßnahme für Dänemark nicht mehr bindend und nicht mehr anwendbar, es sei denn, Dänemark nimmt vor dem Inkrafttreten der Änderungsmaßnahme eine Mitteilung nach Artikel 4 vor. Dies gilt mit Wirkung ab dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsmaßnahme oder ab dem Tag des Ablaufs der Frist von zwei Monaten, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Für die Zwecke dieses Absatzes beschließt der Rat nach eingehender Erörterung der Angelegenheit mit der qualifizierten Mehrheit derjenigen Mitglieder des Rates, die Mitgliedstaaten vertreten, die sich an der Annahme der Änderungsmaßnahme beteiligen oder beteiligt haben. Die qualifizierte Mehrheit des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(3) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festlegen, dass Dänemark etwaige unmittelbare finanzielle Folgen zu tragen hat, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass Dänemark sich nicht mehr an der bestehenden Maßnahme beteiligt.

(4) Dieser Artikel lässt Artikel 4 unberührt.

Artikel 6

(1) Die Mitteilung nach Artikel 4 hat spätestens sechs Monate nach dem endgültigen Erlass einer Maßnahme zu erfolgen, wenn diese Maßnahme eine Ergänzung des Schengen-Besitzstands darstellt.

Erfolgt von Dänemark keine Mitteilung nach Artikel 3 oder Artikel 4 zu Maßnahmen, die eine Ergänzung des Schengen-Besitzstands darstellen, so werden die Mitgliedstaaten, für die die Maßnahme bindend ist, und Dänemark prüfen, welche Schritte zu unternehmen sind.

(2) Eine Mitteilung nach Artikel 3 zu Maßnahmen, die eine Ergänzung des Schengen-Besitzstands darstellen, gilt unwiderruflich als Mitteilung nach Artikel 3 zu weiteren Vorschlägen oder Initiativen, mit denen diese Maßnahmen ergänzt werden sollen, sofern diese Vorschläge oder Initiativen eine Ergänzung des Schengen-Besitzstands darstellen.

Artikel 7

Die auf der Grundlage des Artikels 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel V Kapitel 4 und 5 des genannten Vertrags fallen, werden für Dänemark nicht bindend sein, wenn Dänemark nicht durch Unionsvorschriften gebunden ist, die Formen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen oder der polizeilichen Zusammenarbeit regeln, in deren Rahmen die auf der Grundlage des Artikels 16 festgelegten Vorschriften eingehalten werden müssen.

Artikel 8

In Fällen, in denen nach diesem Teil Dänemark durch eine vom Rat nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassene Maßnahme gebunden ist, gelten hinsichtlich dieser Maßnahme für Dänemark die einschlägigen Bestimmungen der Verträge.

Artikel 9

Ist Dänemark durch eine nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassene Maßnahme nicht gebunden, so hat es außer den sich für die Organe ergebenden Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen dieser Maßnahme zu tragen, es sei denn, der Rat beschließt mit Einstimmigkeit aller seiner Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments etwas anderes.

Protokoll (Nr. 23)
über die Außenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Überschreitens der Außengrenzen

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

EINGEDENK der Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Drittländern, für wirksame Kontrollen an ihren Außengrenzen sorgen -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Die in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgenommenen Bestimmungen über Maßnahmen in Bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aushandlung und den Abschluss von Übereinkünften mit Drittländern, sofern sie mit den Rechtsvorschriften der Union und anderen in Betracht kommenden internationalen Übereinkünften in Einklang stehen.

Protokoll (Nr. 24)
über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DER ERWÄGUNG, dass die Union nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthalten sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Grundrechte nach Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht gehören,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass die Union bei der Auslegung und Anwendung des Artikels 6 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsvorschriften einhält,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union jeder europäische Staat, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten Werte achten muss,

EINGEDENK dessen, dass Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union ein Verfahren für die Aussetzung bestimmter Rechte im Falle einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Werte durch einen Mitgliedstaat vorsieht,

UNTER HINWEIS darauf, dass jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem Zweiten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleisten,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Verträge einen Raum ohne Binnengrenzen schaffen und jedem Unionsbürger das Recht gewähren, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

IN DEM WUNSCH, zu verhindern, dass Asyl für andere als die vorgesehenen Zwecke in Anspruch genommen wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Protokoll den Zweck und die Ziele des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beachtet -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Einziger Artikel

In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,

  1. wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen;
  2. wenn das Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat oder gegebenenfalls der Europäische Rat diesbezüglich einen Beschluss im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, gefasst hat;
  3. wenn der Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat, oder wenn der Europäische Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 2 des genannten Vertrags im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat;
  4. wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss fasst; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.

Protokoll (Nr. 25)
über die Ausübung der geteilten Zuständigkeit

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Einziger Artikel

Ist die Union in einem bestimmten Bereich im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend die geteilte Zuständigkeit tätig geworden, so erstreckt sich die Ausübung der Zuständigkeit nur auf die durch den entsprechenden Rechtsakt der Union geregelten Elemente und nicht auf den gesamten Bereich.

Protokoll (Nr. 26)
über Dienste von allgemeinem Interesse

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DEM WUNSCH, die Bedeutung der Dienste von allgemeinem Interesse hervorzuheben -

SIND über folgende auslegende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Artikel 1

Zu den gemeinsamen Werten der Union in Bezug auf Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zählen insbesondere:

Artikel 2

Die Bestimmungen der Verträge berühren in keiner Weise die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren.

Protokoll (Nr. 27)
über den Binnenmarkt und den Wettbewerb

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass der Binnenmarkt, wie er in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union beschrieben wird, ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt -

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, dass

für diese Zwecke die Union erforderlichenfalls nach den Bestimmungen der Verträge, einschließlich des Artikels 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, tätig wird.

Dieses Protokoll wird dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt.

Protokoll (Nr. 28)
über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

UNTER HINWEIS darauf, dass in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union unter anderen Zielen die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten erwähnt ist und dass dieser Zusammenhalt zu den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Bereichen gehört, in denen die Union über geteilte Zuständigkeit verfügt,

UNTER HINWEIS darauf, dass der Dritte Teil Titel XVIII über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt insgesamt die Rechtsgrundlage für die Konsolidierung und Weiterentwicklung der Unionstätigkeit im Bereich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, einschließlich der Schaffung eines neuen Fonds, darstellt;

UNTER HINWEIS darauf, dass in Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Einrichtung eines Kohäsionsfonds vorgesehen ist,

IN ANBETRACHT dessen, dass die EIB erhebliche und noch steigende Beträge zugunsten der ärmeren Gebiete ausleiht;

IN ANBETRACHT des Wunsches nach größerer Flexibilität bei den Regelungen für die Zuweisungen aus den Strukturfonds;

IN ANBETRACHT des Wunsches nach einer Differenzierung der Höhe der Unionsbeteiligung an den Programmen und Vorhaben in bestimmten Ländern;

ANGESICHTS des Vorschlags, dem relativen Wohlstand der Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems der eigenen Mittel stärker Rechnung zu tragen -

BEKRÄFTIGEN, dass die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts für die umfassende Entwicklung und den dauerhaften Erfolg der Union wesentlich ist;

BEKRÄFTIGEN ihre Überzeugung, dass die Strukturfonds bei der Erreichung der Unionsziele hinsichtlich des Zusammenhalts weiterhin eine gewichtige Rolle zu spielen haben;

BEKRÄFTIGEN ihre Überzeugung, dass die EIB weiterhin den Großteil ihrer Mittel für die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts einsetzen sollte, und erklären sich bereit, den Kapitalbedarf der EIB zu überprüfen, sobald dies für diesen Zweck notwendig ist;

VEREINBAREN, dass der Kohäsionsfonds finanzielle Beiträge der Union für Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze in Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 v.H. des Unionsdurchschnitts bereitstellt, die ein Programm zur Erfüllung der in Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz vorweisen;

BEKUNDEN ihre Absicht, ein größeres Maß an Flexibilität bei der Zuweisung von Finanzmitteln aus den Strukturfonds für besondere Bedürfnisse vorzusehen, die nicht von den derzeitigen Strukturfonds abgedeckt werden;

BEKUNDEN ihre Bereitschaft, die Höhe der Unionsbeteiligung an Programmen und Vorhaben im Rahmen der Strukturfonds zu differenzieren, um einen übermäßigen Anstieg der Haushaltsausgaben in den weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten zu vermeiden;

ERKENNEN AN, dass die Fortschritte im Hinblick auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt laufend überwacht werden müssen, und bekunden ihre Bereitschaft, alle dazu erforderlichen Maßnahmen zu prüfen;

ERKLÄREN ihre Absicht, der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen des Systems der Eigenmittel stärker Rechnung zu tragen und zu prüfen, wie für die weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten regressive Elemente im derzeitigen System der Eigenmittel korrigiert werden können;

KOMMEN ÜBEREIN, dieses Protokoll dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beizufügen.

Protokoll (Nr. 29)
über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DER ERWÄGUNG, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren -

SIND über folgende auslegende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Die Bestimmungen der Verträge berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.

Protokoll (Nr. 30)
über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf Polen und das Vereinigte Königreich

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DER ERWÄGUNG, dass die Union in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Charta streng im Einklang mit den Bestimmungen des genannten Artikels 6 und mit Titel VII der Charta anzuwenden ist;

IN DER ERWÄGUNG, dass der genannte Artikel 6 vorsieht, dass die Charta von den Gerichten Polens und des Vereinigten Königreichs streng im Einklang mit den in jenem Artikel erwähnten Erläuterungen anzuwenden und auszulegen ist;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Charta sowohl Rechte als auch Grundsätze enthält,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Charta sowohl Bestimmungen bürgerlicher und politischer Art als auch Bestimmungen wirtschaftlicher und sozialer Art enthält;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Charta die in der Union anerkannten Rechte, Freiheiten und Grundsätze bekräftigt und diese Rechte besser sichtbar macht, aber keine neuen Rechte oder Grundsätze schafft;

EINGEDENK DER Verpflichtungen Polens und des Vereinigten Königreichs aufgrund des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Unionsrechts im Allgemeinen;

IN KENNTNIS des Wunsches Polens und des Vereinigten Königreichs, bestimmte Aspekte der Anwendung der Charta zu klären;

demzufolge IN DEM WUNSCH, die Anwendung der Charta in Bezug auf die Gesetze und Verwaltungsmaßnahmen Polens und des Vereinigten Königreichs und die Frage der Einklagbarkeit in Polen und im Vereinigten Königreich zu klären;

IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass in diesem Protokoll enthaltene Bezugnahmen auf die Wirkungsweise spezifischer Bestimmungen der Charta auf keinen Fall die Wirkungsweise anderer Bestimmungen der Charta berühren;

IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass dieses Protokoll die Anwendung der Charta auf andere Mitgliedstaaten nicht berührt;

IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass dieses Protokoll andere Verpflichtungen Polens und des Vereinigten Königreichs aufgrund des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Unionsrechts im Allgemeinen nicht berührt -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Artikel 1

(1) Die Charta bewirkt keine Ausweitung der Befugnis des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eines Gerichts Polens oder des Vereinigten Königreichs zu der Feststellung, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Verwaltungspraxis oder -maßnahmen Polens oder des Vereinigten Königreichs nicht mit den durch die Charta bekräftigten Grundrechten, Freiheiten und Grundsätzen im Einklang stehen.

(2) Insbesondere - und um jeden Zweifel auszuräumen - werden mit Titel IV der Charta keine für Polen oder das Vereinigte Königreich geltenden einklagbaren Rechte geschaffen, soweit Polen bzw. das Vereinigte Königreich solche Rechte nicht in seinem nationalen Recht vorgesehen hat.

Artikel 2

Wird in einer Bestimmung der Charta auf das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis Bezug genommen, so findet diese Bestimmung auf Polen und das Vereinigte Königreich nur in dem Maße Anwendung, in dem die darin enthaltenen Rechte oder Grundsätze durch das Recht oder die Praxis Polens bzw. des Vereinigten Königreichs anerkannt sind.

Protokoll (Nr. 31)
über die Einfuhr in den niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in die Europäische Union

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCH nach einer näheren Regelung für den Handelsverkehr bei der Einfuhr von in den Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen in die Union,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Artikel 1

Dieses Protokoll gilt für die Erdölerzeugnisse der Tarifnummern 27.10, 27.11, 27.12, ex 27.13 (Paraffin, Petrolatum aus Erdöl oder Schieferöl, paraffinische Rückstände) und 27.14 des Brüsseler Zolltarifschemas, soweit sie zum Verbrauch in den Mitgliedstaaten eingeführt werden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den in den Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen nach Maßgabe dieses Protokolls die Zollvorteile einzuräumen, die sich aus der Assoziierung der letztgenannten mit der Union ergeben. Diese Bestimmungen gelten ungeachtet der Ursprungsregeln der Mitgliedstaaten.

Artikel 3

(1) Stellt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, dass die gemäß der Regelung des Artikels 2 getätigten Einfuhren in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in die Union tatsächlich Schwierigkeiten auf dem Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten hervorrufen, so beschließt sie, dass die Zollsätze für die genannte Einfuhr von den betreffenden Mitgliedstaaten eingeführt, erhöht oder wieder eingeführt werden, soweit und solange dies erforderlich ist, um dieser Lage gerecht zu werden. Die so eingeführten, erhöhten oder wieder eingeführten Zollsätze dürfen nicht über den Sätzen der Zölle liegen, die gegenüber dritten Ländern für dieselben Erzeugnisse angewendet werden.

(2) Absatz 1 kann auf jeden Fall angewendet werden, wenn die Einfuhr von in den Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen nach den Mitgliedstaaten zwei Millionen Tonnen pro Jahr erreicht.

(3) Die Beschlüsse der Kommission gemäß den Absätzen 1 und 2 einschließlich derjenigen, die auf die Ablehnung des Antrags eines Mitgliedstaats abzielen, werden dem Rat bekannt gegeben. Dieser kann sich auf Antrag eines jeden Mitgliedstaats mit den genannten Beschlüssen befassen, und er kann sie jederzeit abändern oder zurückstellen.

Artikel 4

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass die unmittelbar oder über einen anderen Mitgliedstaat gemäß der Regelung des Artikels 2 durchgeführte Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse auf seinem Markt tatsächlich Schwierigkeiten hervorruft und dass sofortige Maßnahmen zur Behebung dieser Sachlage erforderlich sind, so kann er von sich aus beschließen, dass auf diese Einfuhr Zölle erhoben werden, deren Sätze nicht über den Zollsätzen liegen dürfen, die gegenüber dritten Staaten für dieselben Erzeugnisse angewendet werden. Er notifiziert diesen Beschluss der Kommission, die binnen eines Monats beschließt, ob die von dem Staat getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten werden können oder geändert bzw. aufgehoben werden müssen. Artikel 3 Absatz 3 ist auf diesen Beschluss der Kommission anwendbar.

(2) Überschreitet die unmittelbar oder über einen anderen Mitgliedstaat gemäß der Regelung des Artikels 2 durchgeführte Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Kalenderjahrs die im Anhang zu diesem Protokoll angegebene Menge, so werden die von dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten für das laufende Jahr gemäß Absatz 1 etwa getroffenen Maßnahmen als rechtmäßig betrachtet; die Kommission nimmt von den getroffenen Maßnahmen Kenntnis, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die festgelegte Menge erreicht wurde. In einem solchen Fall sehen die übrigen Mitgliedstaaten davon ab, den Rat zu befassen.

Artikel 5

Beschließt die Union die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen auf die Einfuhr von Erdölerzeugnissen jeder Herkunft, so können diese auch auf die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus den Niederländischen Antillen angewendet werden. In einem derartigen Fall wird den Niederländischen Antillen eine Vorzugsbehandlung gegenüber dritten Ländern gewährt.

Artikel 6

(1) Der Rat revidiert die Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission, wenn er eine gemeinsame Ursprungsbestimmung für die Erdölerzeugnisse aus dritten Ländern und assoziierten Ländern erlässt oder im Rahmen einer gemeinsamen Handelspolitik für die betreffenden Erzeugnisse Beschlüsse fasst oder eine gemeinsame Energiepolitik aufstellt.

(2) Bei einer derartigen Revision müssen jedoch auf jeden Fall gleichwertige Vorteile zugunsten der Niederländischen Antillen in geeigneter Form und für eine Menge von mindestens 2½ Millionen Tonnen Erdölerzeugnissen aufrechterhalten werden.

(3) Die Verpflichtungen der Union bezüglich der gleichwertigen Vorteile gemäß Absatz 2 können erforderlichenfalls auf die einzelnen Länder aufgeteilt werden, wobei die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführten Mengen zu berücksichtigen sind.

Artikel 7

Zur Durchführung dieses Protokolls hat die Kommission die Entwicklung der Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in die Mitgliedstaaten zu verfolgen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, die für die entsprechende Verteilung sorgt, alle diesem Zweck dienenden Aufschlüsse nach den von der Kommission empfohlenen Verwaltungsmodalitäten mit.

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Anhang
zum Protokoll

Zur Durchführung des Artikels 4 Absatz 2 des Protokolls über die Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in die Europäische Union haben die Hohen Vertragsparteien beschlossen, dass die Menge von 2 Millionen Tonnen Erdölerzeugnissen aus den Antillen sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten verteilt:

Deutschland...625.000 Tonnen
Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsgemeinschaft...200.000 Tonnen
Frankreich...75.000 Tonnen
Italien...100.000 Tonnen
Niederlande...1.000.000 Tonnen

Protokoll (Nr. 32)
betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

VON DEM WUNSCH GELEITET, gewisse besondere Probleme betreffend Dänemark zu regeln -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Ungeachtet der Verträge kann Dänemark seine geltenden Rechtsvorschriften für den Erwerb von Zweitwohnungen beibehalten.

Protokoll (Nr. 33)
zu Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Im Sinne des Artikels 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit nicht als Entgelt, sofern und soweit sie auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 zurückgeführt werden können, außer im Fall von Arbeitnehmern oder deren anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage bei Gericht oder ein gleichwertiges Verfahren nach geltendem einzelstaatlichen Recht anhängig gemacht haben.

Protokoll (Nr. 34)
über die Sonderregelung für Grönland

Einziger Artikel

(1) Die Behandlung von der gemeinsamen Fischereimarktorganisation unterliegenden Erzeugnissen mit Ursprung in Grönland bei der Einfuhr in die Union erfolgt unter Beachtung der Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung sowie ohne mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, sofern die aufgrund eines Abkommens zwischen der Union und der für Grönland zuständigen Behörde eingeräumten Möglichkeiten des Zugangs der Union zu den grönländischen Fischereizonen für die Union zufrieden stellend sind.

(2) Alle die Einfuhrregelung für die genannten Erzeugnisse betreffenden Maßnahmen einschließlich derjenigen zur Einführung dieser Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beschlossen.

Protokoll (Nr. 35)
über Artikel 40.3.3 der Verfassung Irlands

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind:

Die Verträge, der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie die Verträge und Akte zur Änderung oder Ergänzung der genannten Verträge berühren nicht die Anwendung des Artikels 40.3.3 der irischen Verfassung in Irland.

Protokoll (Nr. 36)
über die Übergangsbestimmungen

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DER ERWÄGUNG, dass zur Regelung des Übergangs von den institutionellen Bestimmungen der Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon anwendbar sind, zu den Bestimmungen des genannten Vertrags Übergangsbestimmungen vorgesehen werden müssen -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind:

Artikel 1

In diesem Protokoll bezeichnet der Ausdruck "die Verträge" den Vertrag über die Europäische Union, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

Titel I
Bestimmungen über das Europäische Parlament

Artikel 2

(1) Für den ab Inkrafttreten dieses Artikels verbleibenden Zeitraum der Legislaturperiode 2009-2014 werden in Abweichung von Artikel 189 Absatz 2 und Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie von Artikel 107 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2009 in Kraft waren, sowie in Abweichung von der in Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Anzahl der Sitze den bestehenden 736 Sitzen die folgenden 18 Sitze hinzugefügt, wodurch sich die Gesamtzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments bis zum Ende der Legislaturperiode 2009-2014 vorübergehend auf 754 erhöht:

Bulgarien1
Spanien4
Frankreich2
Italien1
Lettland1
Malta1
Niederlande1
Österreich2
Polen1
Slowenien1
Schweden2
Vereinigtes Königreich1

(2) In Abweichung von Artikel 14 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union benennen die betroffenen Mitgliedstaaten die Personen, die die zusätzlichen Sitze nach Absatz 1 einnehmen werden, nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter der Voraussetzung, dass diese Personen in allgemeinen unmittelbaren Wahlen gewählt wurden, und zwar:

  1. in allgemeinen, unmittelbaren Ad-hoc-Wahlen in dem betroffenen Mitgliedstaat gemäß den für die Wahlen zum Europäischen Parlament geltenden Bestimmungen,
  2. auf der Grundlage der Ergebnisse der Wahlen zum Europäischen Parlament vom 4. bis 7. Juni 2009 oder
  3. indem das nationale Parlament des betroffenen Mitgliedstaats die erforderliche Zahl von Mitgliedern aus seiner Mitte nach dem von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Verfahren benennt.

(3) Rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 erlässt der Europäische Rat nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union einen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments.

Titel II
Bestimmungen über die qualifizierte Mehrheit

Artikel 3

(1) Nach Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union treten die Bestimmungen dieses Absatzes und die Bestimmungen des Artikels 238 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Definition der qualifizierten Mehrheit im Europäischen Rat und im Rat am 1. November 2014 in Kraft.

(2) Für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. März 2017 gilt Folgendes: Ist für eine Beschlussfassung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass die Beschlussfassung mit der qualifizierten Mehrheit nach Absatz 3 erfolgt. In diesem Fall finden die Absätze 3 und 4 Anwendung.

(3) Bis zum 31. Oktober 2014 gelten unbeschadet des Artikels 235 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die nachstehenden Bestimmungen.

Ist für die Beschlussfassung im Europäischen Rat und im Rat eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewichtet:

Belgien

12

Bulgarien

10

Tschechische Republik

12

Dänemark

7

Deutschland

29

Estland

4

Irland

7

Griechenland

12

Spanien

27

Frankreich

29

Kroatien

7

Italien

29

Zypern

4

Lettland

4

Litauen

7

Luxemburg

4

Ungarn

12

Malta

3

Niederlande

13

Österreich

10

Polen

27

Portugal

12

Rumänien

14

Slowenien

4

Slowakei

7

Finnland

7

Schweden

10

Vereinigtes Königreich

29

In den Fällen, in denen Beschlüsse nach den Verträgen auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen diese Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 260 Stimmen zustande, die die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfasst. In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 260 Stimmen zustande, die die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfasst.

Ein Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates kann beantragen, dass beim Erlass eines Rechtsakts des Europäischen Rates oder des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union ausmachen. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, wird der betreffende Rechtsakt nicht erlassen."

(4) Bis zum 31. Oktober 2014 gilt in den Fällen, in denen in Anwendung der Verträge nicht alle Mitglieder des Rates stimmberechtigt sind, das heißt in den Fällen, in denen auf die qualifizierte Mehrheit nach Artikel 238 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Bezug genommen wird, als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen und derselbe Anteil der Anzahl der Mitglieder des Rates sowie gegebenenfalls derselbe Prozentsatz der Bevölkerung der betreffenden Mitgliedstaaten wie in Absatz 3 dieses Artikels festgelegt.

Titel III
Bestimmungen über die Zusammensetzungen des Rates

Artikel 4

Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union kann der Rat in den in den Unterabsätzen 2 und 3 des genannten Absatzes vorgesehenen Zusammensetzungen sowie in anderen Zusammensetzungen zusammentreten, deren Liste durch einen Beschluss des Rates in seiner Zusammensetzung "Allgemeine Angelegenheiten" festgesetzt wird, der mit einfacher Mehrheit beschließt.

Titel IV
Bestimmungen über die Kommission einschließlich des hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

Artikel 5

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon amtierenden Mitglieder der Kommission bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt. Am Tag der Ernennung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik endet jedoch die Amtszeit des Mitglieds, das die gleiche Staatsangehörigkeit wie dieser besitzt.

Titel V
Bestimmungen betreffend den Generalsekretär des Rates und hohen Vertreter für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und den stellvertretenden Generalsekretär des Rates

Artikel 6

Die Amtszeit des Generalsekretärs des Rates und Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates endet zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon. Der Rat ernennt seinen Generalsekretär nach Artikel 240 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Titel VI
Bestimmungen über die beratenden Einrichtungen

Artikel 7

Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 301 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verteilen sich die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wie folgt:

Belgien

12

Bulgarien

12

Tschechische Republik

12

Dänemark

9

Deutschland

24

Estland

7

Irland

9

Griechenland

12

Spanien

21

Frankreich

24

Kroatien

9

Italien

24

Zypern

6

Lettland

7

Litauen

9

Luxemburg

6

Ungarn

12

Malta

5

Niederlande

12

Österreich

12

Polen

21

Portugal

12

Rumänien

15

Slowenien

7

Slowakei

9

Finnland

9

Schweden

12

Vereinigtes Königreich

24

Artikel 8

Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 305 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verteilen sich die Mitglieder des Ausschusses der Regionen wie folgt:

Belgien

12

Bulgarien

12

Tschechische Republik

12

Dänemark

9

Deutschland

24

Estland

7

Irland

9

Griechenland

12

Spanien

21

Frankreich

24

Kroatien

9

Italien

24

Zypern

6

Lettland

7

Litauen

9

Luxemburg

6

Ungarn

12

Malta

5

Niederlande

12

Österreich

12

Polen

21

Portugal

12

Rumänien

15

Slowenien

7

Slowakei

9

Finnland

9

Schweden

12

Vereinigtes Königreich

24

Titel VII
Übergangsbestimmungen über die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf der Grundlage der Titel V und VI des Vertrags über die Europäische Union angenommenen Rechtsakte

Artikel 9

Die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union angenommen wurden, behalten so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden. Dies gilt auch für Übereinkommen, die auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union zwischen Mitgliedstaaten geschlossen wurden.

Artikel 10

(1) Als Übergangsmaßnahme gilt bezüglich der Befugnisse der Organe bei Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, bei Inkrafttreten des genannten Vertrags Folgendes: Die Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten nicht, und die Befugnisse des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union in der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltenden Fassung bleiben unverändert, einschließlich in den Fällen, in denen sie nach Artikel 35 Absatz 2 des genannten Vertrags über die Europäische Union anerkannt wurden.

(2) Die Änderung eines in Absatz 1 genannten Rechtsakts hat zur Folge, dass hinsichtlich des geänderten Rechtsakts in Bezug auf diejenigen Mitgliedstaaten, für die der geänderte Rechtsakt gilt, die in den Verträgen vorgesehenen Befugnisse der in Absatz 1 genannten Organe gelten.

(3) Die Übergangsmaßnahme nach Absatz 1 tritt auf jeden Fall fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon außer Kraft.

(4) Das Vereinigte Königreich kann dem Rat spätestens sechs Monate vor dem Ende des Übergangszeitraums nach Absatz 3 mitteilen, dass es hinsichtlich der Rechtsakte nach Absatz 1 die in den Verträgen festgelegten Befugnisse der in Absatz 1 genannten Organe nicht anerkennt. Im Falle einer solchen Mitteilung durch das Vereinigte Königreich gelten alle Rechtsakte nach Absatz 1 für das Vereinigte Königreich nicht mehr ab dem Tag, an dem der Übergangszeitraum nach Absatz 3 endet. Dieser Unterabsatz gilt nicht in Bezug auf die geänderten Rechtsakte nach Absatz 2, die für das Vereinigte Königreich gelten.

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Folge- und Übergangsmaßnahmen. Das Vereinigte Königreich nimmt an der Annahme dieses Beschlusses nicht teil. Die qualifizierte Mehrheit des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ferner einen Beschluss annehmen, mit dem bestimmt wird, dass das Vereinigte Königreich etwaige unmittelbare finanzielle Folgen trägt, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass es sich nicht mehr an diesen Rechtsakten beteiligt.

(5) Das Vereinigte Königreich kann dem Rat in der Folge jederzeit mitteilen, dass es sich an Rechtsakten beteiligen möchte, die nach Absatz 4 Unterabsatz 1 für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten. In diesem Fall finden die einschlägigen Bestimmungen des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand bzw. des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Anwendung. In Bezug auf diese Rechtsakte gelten die in den Verträgen festgelegten Befugnisse der Organe. Handeln die Organe der Union und das Vereinigte Königreich im Rahmen der betreffenden Protokolle, so bemühen sie sich, das größtmögliche Maß an Beteiligung des Vereinigten Königreichs am Besitzstand der Union bezüglich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wiederherzustellen, ohne dass die praktische Funktionsfähigkeit seiner verschiedenen Bestandteile ernsthaft beeinträchtigt wird, und unter Wahrung von deren Kohärenz.

Protokoll (Nr. 37)
über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

UNTER HINWEIS DARAUF, dass das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zum Stand vom 23. Juli 2002 am 24. Juli 2002 auf die Europäische Gemeinschaft übergegangen sind,

EINGEDENK der Tatsache, dass diese Mittel für die Forschung in Sektoren verwendet werden sollten, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, hierfür eine Reihe besonderer Vorschriften vorzusehen -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Artikel 1

(1) Der Nettowert dieses Vermögens und dieser Verbindlichkeiten gemäß der Bilanz der EGKS vom 23. Juli 2002, vorbehaltlich etwaiger Erhöhungen oder Minderungen infolge der Abwicklungsvorgänge, gilt als Vermögen für Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, und erhält die Bezeichnung "EGKS in Abwicklung". Nach Abschluss der Abwicklung wird dieses Vermögen als "Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl" bezeichnet.

(2) Die Erträge aus diesem Vermögen, die als "Forschungsfonds für Kohle und Stahl" bezeichnet werden, werden im Einklang mit diesem Protokoll und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsakten ausschließlich für die außerhalb des Forschungsrahmenprogramms durchgeführten Forschungsarbeiten in Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, verwendet.

Artikel 2

Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments alle für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Bestimmungen, einschließlich der wesentlichen Grundsätze.

Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Maßnahmen zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sowie technischer Leitlinien für das Forschungsprogramm des Fonds.

Artikel 3

Soweit in diesem Protokoll und in den auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Rechtsakten nichts anderes vorgesehen ist, finden die Verträge Anwendung.

Protokoll (Nr. 38)
zu den Anliegen der irischen Bevölkerung bezüglich des Vertrags von Lissabon

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

UNTER HINWEIS AUF den Beschluss der im Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 18. und 19. Juni 2009 vereinigten Staats- und Regierungschefs der 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den Anliegen der irischen Bevölkerung bezüglich des Vertrags von Lissabon,

UNTER HINWEIS AUF die Erklärung der im Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 18. und 19. Juni 2009 vereinigten Staats- und Regierungschefs, dass sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des nächsten Beitrittsvertrags die Bestimmungen des genannten Beschlusses in ein Protokoll aufnehmen würden, das nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt wird,

IN ANBETRACHT der Unterzeichnung des Vertrags zwischen den Hohen Vertragsparteien und der Republik Kroatien über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union durch die Hohen Vertragsparteien -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt werden:

Titel I
Recht auf Leben, Familie und Bildung

Artikel 1

Weder die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon, die der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechtsstatus verleihen, noch die Bestimmungen dieses Vertrags im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts berühren in irgendeiner Weise den Geltungsbereich und die Anwendbarkeit des Schutzes des Rechts auf Leben nach den Artikeln 40.3.1, 40.3.2 und 40.3.3, des Schutzes der Familie nach Artikel 41 und des Schutzes der Rechte in Bezug auf Bildung nach den Artikeln 42, 44.2.4 und 44.2.5 der Verfassung Irlands.

Titel II
Steuerwesen

Artikel 2

Durch den Vertrag von Lissabon erfolgt für keinen Mitgliedstaat irgendeine Änderung in Bezug auf den Umfang und die Ausübung der Zuständigkeiten der Europäischen Union im Bereich der Steuerpolitik.

Titel III
Sicherheit und Verteidigung

Artikel 3

Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Achtung der Menschenwürde, den Grundsätzen der Gleichheit und der Solidarität sowie der Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts leiten.

Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und sichert der Union eine Operationsfähigkeit, so dass sie Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen durchführen kann.

Sie berührt weder die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten, einschließlich Irlands, noch die Verpflichtungen irgendeines Mitgliedstaats.

Der Vertrag von Lissabon berührt oder beeinträchtigt nicht Irlands traditionelle Politik der militärischen Neutralität.

Es ist Sache der Mitgliedstaaten - einschließlich Irlands, das im Geiste der Solidarität und unbeschadet seiner traditionellen Politik der militärischen Neutralität handelt -, zu bestimmen, welche Art von Hilfe oder Unterstützung sie einem Mitgliedstaat leisten, der von einem Terroranschlag oder einem bewaffneten Angriff auf sein Hoheitsgebiet betroffen ist.

Ein Beschluss über den Übergang zu einer gemeinsamen Verteidigung erfordert einen einstimmigen Beschluss des Europäischen Rates. Es wäre Sache der Mitgliedstaaten, einschließlich Irlands, nach Maßgabe des Vertrags von Lissabon und ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zu entscheiden, ob der Beschluss zu einer gemeinsamen Verteidigung gefasst wird.

Dieser Titel berührt oder präjudiziert in keiner Weise die Haltung oder Politik anderer Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit und Verteidigung.

Es ist auch Sache jedes einzelnen Mitgliedstaates, nach Maßgabe des Vertrags von Lissabon und etwaiger innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu entscheiden, ob er an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit teilnimmt oder sich an der Europäischen Verteidigungsagentur beteiligt.

Der Vertrag von Lissabon sieht weder die Schaffung einer europäischen Armee noch die Einberufung zu irgendeinem militärischen Verband vor.

Er berührt nicht das Recht Irlands oder eines anderen Mitgliedstaates, Art und Umfang seiner Verteidigungs- und Sicherheitsausgaben sowie die Art seiner Verteidigungsfähigkeit zu bestimmen.

Es ist Sache Irlands und jedes anderen Mitgliedstaats, nach Maßgabe etwaiger innerstaatlicher Rechtsvorschriften einen Beschluss über eine etwaige Teilnahme an Militäroperationen zu fassen.

Titel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 4

Dieses Protokoll liegt bis zum 30. Juni 2012 zur Unterzeichnung durch die Hohen Vertragsparteien auf.

Dieses Protokoll wird durch die Hohen Vertragsparteien sowie von der Republik Kroatien, falls das Protokoll im Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union noch nicht in Kraft getreten ist, im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

Dieses Protokoll tritt wenn möglich am 30. Juni 2013 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch den letzten Mitgliedstaat folgenden Monats.

Artikel 5

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Mitgliedstaats eine beglaubigte Abschrift.

Sobald die Republik Kroatien gemäß Artikel 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien durch dieses Protokoll gebunden ist, wird der kroatische Wortlaut dieses Protokolls, der gleichermaßen verbindlich ist wie die in Absatz 1 genannten Wortlaute, im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Mitgliedstaats eine beglaubigte Abschrift.

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Liste zu Artikel 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen UnionAnhang I


- 1 -- 2 -
Nummer des Brüsseler ZolltarifschemasWarenbezeichnung
Kapitel 1Lebende Tiere
Kapitel 2Fleisch und genießbarer Schlachtabfall
Kapitel 3Fische, Krebstiere und Weichtiere
Kapitel 4Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier; natürlicher Honig
Kapitel 5
05.04Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt
05.15Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar
Kapitel 6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
Kapitel 7Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden
Kapitel 8Genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
Kapitel 9Kaffee, Tee und Gewürze, ausgenommen Mate (Position 09.03)
Kapitel 10Getreide
Kapitel 11Müllereierzeugnisse, Malz; Stärke; Kleber, Inulin
Kapitel 12Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, Stroh und Futter
Kapitel 13
ex 13.03Pektin
Kapitel 15
15.01Schweineschmalz; Geflügelfett, ausgepresst oder ausgeschmolzen
15.02Talg von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, einschließlich Premier Jus
15.03Schmalzstearin; Oleostearin; Schmalzöl, Oleomargarine und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet
15.04Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert
15.07Fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert
15.12Tierische und pflanzliche Fette und Öle, gehärtet, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet
15.13Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette
15.17Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen
Kapitel 16Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren und Weichtieren
Kapitel 17
17.01Rüben- und Rohrzucker, fest
17.02Andere Zucker; Sirupe; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert
17.03Melassen, auch entfärbt
17.05 1Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt (einschließlich Vanille- und Vanillinzucker), ausgenommen Fruchtsäfte mit beliebigem Zusatz von Zucker
Kapitel 18
18.01Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet
18.02Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
Kapitel 20Zubereitungen von Gemüse, Küchenkräutern, Früchten und anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen
Kapitel 22
22.04Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne Alkohol stummgemacht
22.05Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben
22.07Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke
ex 22.08 1
ex 22.09 1
Äthylalkohol und Sprit, vergällt und unvergällt, mit einem beliebigen Äthylalkoholgehalt, hergestellt aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang I aufgeführt sind (ausgenommen Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke, zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen - Essenzen - zur Herstellung von Getränken)
ex 22.10 1Speiseessig
Kapitel 23Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter
Kapitel 24
24.01Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle
Kapitel 45
45.01Naturkork, unbearbeitet, und Korkabfälle; Korkschrot, Korkmehl
Kapitel 54
54.01Flachs, roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff)
Kapitel 57
57.01Hanf (Cannabis sativa), roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff)
1) Position eingefügt gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 7a des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 18.12.1959 (ABl. 7 vom 30.01.1961 S. 71/61)

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Überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anwendung findetAnhang II


Erklärungen zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat

A. Erklärungen zu Bestimmungen der Verträge

1. Erklärung zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die rechtsverbindlich ist, bekräftigt die Grundrechte, die durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantiert werden und die sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben.

Die Charta dehnt weder den Geltungsbereich des Unionsrechts über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus noch begründet sie neue Zuständigkeiten oder neue Aufgaben für die Union, und sie ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.

2. Erklärung zu Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union

Die Konferenz kommt überein, dass der Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unter Bedingungen erfolgen sollte, die es gestatten, die Besonderheiten der Rechtsordnung der Union zu wahren. In diesem Zusammenhang stellt die Konferenz fest, dass der Gerichtshof der Europäischen Union und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem regelmäßigen Dialog stehen; dieser Dialog könnte beim Beitritt der Union zu dieser Konvention intensiviert werden.

3. Erklärung zu Artikel 8 des Vertrags über die Europäische Union

Die Union trägt der besonderen Lage der Länder mit geringer territorialer Ausdehnung Rechnung, die spezifische Nachbarschaftsbeziehungen zur Union unterhalten.

4. Erklärung zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments

Der zusätzliche Sitz im Europäischen Parlament wird Italien zugewiesen.

5. Erklärung zur politischen Einigung des Europäischen Rates über den Entwurf eines Beschlusses über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments

Der Europäische Rat wird seine politische Zustimmung zum überarbeiteten Entwurf eines Beschlusses über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments in der Legislaturperiode 2009-2014 auf der Grundlage des Vorschlags des Europäischen Parlaments erteilen.

6. Erklärung zu Artikel 15 Absätze 5 und 6, Artikel 17 Absätze 6 und 7 und Artikel 18 des Vertrags über die Europäische Union

Bei der Auswahl der Personen, die das Amt des Präsidenten des Europäischen Rates, des Präsidenten der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ausüben sollen, ist gebührend zu berücksichtigen, dass die geografische und demografische Vielfalt der Union und ihrer Mitgliedstaaten angemessen geachtet werden muss.

7. Erklärung zu Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und zu Artikel 238 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Konferenz erklärt, dass der Beschluss über die Anwendung des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 238 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom Rat am Tag der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon angenommen wird und am Tag des Inkrafttretens jenes Vertrags in Kraft tritt. Der entsprechende Beschlussentwurf ist nachstehend wiedergegeben:

Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Anwendung des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 238 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. März 2017 einerseits und ab dem 1. April 2017 andererseits

Der Rat der Europäischen Union -

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es sollten Bestimmungen erlassen werden, die einen reibungslosen Übergang von der Regelung für die Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit, die in Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen festgelegt ist und die bis zum 31. Oktober 2014 weiterhin gelten wird, zu der in Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 238 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Abstimmungsregelung gewährleisten, die ab dem 1. November 2014 gelten wird, einschließlich - während eines Übergangszeitraums bis zum 31. März 2017 - der besonderen Bestimmungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des genannten Protokolls.

(2) Der Rat wird auch in Zukunft alles daran setzen, die demokratische Legitimierung der mit qualifizierter Mehrheit angenommenen Rechtsakte zu erhöhen -

beschließt:

Abschnitt 1
Für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. März 2017 anwendbare Bestimmungen

Artikel 1

Für die Zeit vom 1. November 2014 bis zum 31. März 2017 gilt Folgendes: Wenn Mitglieder des Rates, die

  1. mindestens drei Viertel der Bevölkerung oder
  2. mindestens drei Viertel der Anzahl der Mitgliedstaaten

vertreten, die für die Bildung einer Sperrminorität erforderlich sind, wie sie sich aus der Anwendung von Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union oder Artikel 238 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergibt, erklären, dass sie die Annahme eines Rechtsakts durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit ablehnen, so wird die Frage vom Rat erörtert.

Artikel 2

Der Rat wird im Verlauf dieser Erörterungen alles in seiner Macht Stehende tun, um innerhalb einer angemessenen Zeit und unbeschadet der durch das Unionsrecht vorgeschriebenen zwingenden Fristen eine zufrieden stellende Lösung für die von den Mitgliedern des Rates nach Artikel 1 vorgebrachten Anliegen zu finden.

Artikel 3

Zu diesem Zweck unternimmt der Präsident des Rates mit Unterstützung der Kommission unter Einhaltung der Geschäftsordnung des Rates alle erforderlichen Schritte, um im Rat eine breitere Einigungsgrundlage zu ermöglichen. Die Mitglieder des Rates unterstützen ihn hierbei.

Abschnitt 2
Ab dem 1. April 2017 anwendbare Bestimmungen

Artikel 4

Ab dem 1. April 2017 gilt Folgendes: Wenn Mitglieder des Rates, die

  1. mindestens 55 % der Bevölkerung oder
  2. mindestens 55 % der Anzahl der Mitgliedstaaten

vertreten, die für die Bildung einer Sperrminorität erforderlich sind, wie sie sich aus der Anwendung von Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union oder Artikel 238 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergibt, erklären, dass sie die Annahme eines Rechtsakts durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit ablehnen, so wird die Frage vom Rat erörtert.

Artikel 5

Der Rat wird im Verlauf dieser Erörterungen alles in seiner Macht Stehende tun, um innerhalb einer angemessenen Zeit und unbeschadet der durch das Unionsrecht vorgeschriebenen zwingenden Fristen eine zufrieden stellende Lösung für die von den Mitgliedern des Rates nach Artikel 4 vorgebrachten Anliegen zu finden.

Artikel 6

Zu diesem Zweck unternimmt der Präsident des Rates mit Unterstützung der Kommission unter Einhaltung der Geschäftsordnung des Rates alle erforderlichen Schritte, um im Rat eine breitere Einigungsgrundlage zu ermöglichen. Die Mitglieder des Rates unterstützen ihn hierbei.

Abschnitt 3
Inkrafttreten des Beschlusses

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am Tag des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon in Kraft.

8. Erklärung zu den praktischen Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon in Bezug auf den Vorsitz im Europäischen Rat und im Rat "Auswärtige Angelegenheiten" zu ergreifen sind

Für den Fall, dass der Vertrag von Lissabon nach dem 1. Januar 2009 in Kraft tritt, ersucht die Konferenz die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der zu jenem Zeitpunkt den halbjährlich wechselnden Vorsitz im Rat wahrnimmt, einerseits und die Persönlichkeit, die zum Präsidenten des Europäischen Rats gewählt wird, sowie die Persönlichkeit, die zum Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ernannt wird, andererseits, in Absprache mit dem nachfolgenden halbjährlichen Vorsitz die konkreten Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit der Übergang in Bezug auf die sachbezogenen und die organisatorischen Aspekte der Ausübung des Vorsitzes im Europäischen Rat und im Rat "Auswärtige Angelegenheiten" reibungslos erfolgen kann.

9. Erklärung zu Artikel 16 Absatz 9 des Vertrags über die Europäische Union betreffend den Beschluss des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat

Die Konferenz erklärt, dass der Rat nach der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon umgehend mit der Ausarbeitung des Beschlusses zur Festlegung der Verfahren für die Anwendung des Beschlusses über die Ausübung des Vorsitzes im Rat beginnen und innerhalb von sechs Monaten zu einer politischen Einigung gelangen sollte. Ein Entwurf für einen Beschluss des Europäischen Rates, der am Tag des Inkrafttretens jenes Vertrags angenommen wird, ist nachstehend wiedergegeben:

Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat

Artikel 1

(1) Der Vorsitz im Rat außer in der Zusammensetzung "Auswärtige Angelegenheiten" wird von zuvor festgelegten Gruppen von drei Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von 18 Monaten wahrgenommen. Diese Gruppen werden in gleichberechtigter Rotation der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung ihrer Verschiedenheit und des geografischen Gleichgewichts innerhalb der Union zusammengestellt.

(2) Jedes Mitglied der Gruppe nimmt den Vorsitz in allen Zusammensetzungen des Rates außer in der Zusammensetzung "Auswärtige Angelegenheiten" im Wechsel für einen Zeitraum von sechs Monaten wahr. Die anderen Mitglieder der Gruppe unterstützen den Vorsitz auf der Grundlage eines gemeinsamen Programms bei all seinen Aufgaben. Die Mitglieder der Gruppe können untereinander alternative Regelungen beschließen.

Artikel 2

Der Vorsitz im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird von einem Vertreter des Mitgliedstaats wahrgenommen, der den Vorsitz im Rat in der Zusammensetzung "Allgemeine Angelegenheiten" innehat.

Der Vorsitz im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee wird von einem Vertreter des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik wahrgenommen.

Der Vorsitz in den vorbereitenden Gremien des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen außer in der Zusammensetzung "Auswärtige Angelegenheiten" wird von dem Mitglied der Gruppe wahrgenommen, das den Vorsitz in der entsprechenden Zusammensetzung des Rates führt, sofern nach Artikel 4 nichts anderes beschlossen wird.

Artikel 3

Der Rat in der Zusammensetzung "Allgemeine Angelegenheiten" sorgt im Rahmen einer Mehrjahresplanung in Zusammenarbeit mit der Kommission für die Kohärenz und die Kontinuität der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen. Die den Vorsitz wahrnehmenden Mitgliedstaaten treffen mit Unterstützung des Generalsekretariats des Rates alle für die Organisation und den reibungslosen Ablauf der Arbeiten des Rates erforderlichen Vorkehrungen.

Artikel 4

Der Rat erlässt einen Beschluss mit Bestimmungen zur Anwendung dieses Beschlusses.

10. Erklärung zu Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union

Die Konferenz ist der Auffassung, dass die Kommission, wenn ihr nicht mehr Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten angehören, besonders beachten sollte, dass in den Beziehungen zu allen Mitgliedstaaten vollständige Transparenz gewährleistet sein muss. Dementsprechend sollte die Kommission enge Verbindungen zu allen Mitgliedstaaten unterhalten, unabhängig davon, ob einer ihrer Staatsangehörigen Mitglied der Kommission ist, und in diesem Zusammenhang besonders beachten, dass Informationen mit allen Mitgliedstaaten geteilt und alle Mitgliedstaaten konsultiert werden müssen.

Die Konferenz ist ferner der Auffassung, dass die Kommission alle notwendigen Maßnahmen ergreifen sollte, um sicherzustellen, dass die politischen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in allen Mitgliedstaaten, auch in Mitgliedstaaten, die kein Kommissionsmitglied stellen, in vollem Umfang berücksichtigt werden. Dabei sollte durch geeignete organisatorische Vorkehrungen auch gewährleistet werden, dass der Standpunkt dieser Mitgliedstaaten berücksichtigt wird.

11. Erklärung zu Artikel 17 Absätze 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union

Die Konferenz ist der Auffassung, dass das Europäische Parlament und der Europäische Rat im Einklang mit den Verträgen gemeinsam für den reibungslosen Ablauf des Prozesses, der zur Wahl des Präsidenten der Europäischen Kommission führt, verantwortlich sind. Vertreter des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates werden daher vor dem Beschluss des Europäischen Rates die erforderlichen Konsultationen in dem Rahmen durchführen, der als am besten geeignet erachtet wird. Nach Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 1 betreffen diese Konsultationen das Profil der Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission unter Berücksichtigung der Wahlen zum Europäischen Parlament. Die Einzelheiten dieser Konsultationen können zu gegebener Zeit einvernehmlich zwischen dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat festgelegt werden.

12. Erklärung zu Artikel 18 des Vertrags über die Europäische Union

(1) Die Konferenz erklärt, dass bei den Vorbereitungsarbeiten zur Ernennung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 18 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 5 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, die am Tag des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon erfolgen soll, geeignete Kontakte zum Europäischen Parlament erfolgen werden; die Amtszeit des Hohen Vertreters wird am selben Tag beginnen und bis zum Ende der Amtszeit der an diesem Tag amtierenden Kommission dauern.

(2) Des Weiteren erinnert die Konferenz daran, dass die Ernennung desjenigen Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dessen Amtszeit im November 2009 zum gleichen Zeitpunkt wie die Amtszeit der nächsten Kommission beginnen und dieselbe Dauer wie diese haben wird, nach den Artikeln 17 und 18 des Vertrags über die Europäische Union erfolgen wird.

13. Erklärung zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Die Konferenz unterstreicht, dass die Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Schaffung des Amts des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Errichtung eines Auswärtigen Dienstes, weder die derzeit bestehenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Formulierung und Durchführung ihrer Außenpolitik noch ihre nationale Vertretung in Drittländern und internationalen Organisationen berühren.

Die Konferenz erinnert außerdem daran, dass die Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten unberührt lassen.

Sie hebt hervor, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten nach wie vor durch die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere durch die Hauptverantwortung des Sicherheitsrats und seiner Mitglieder für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gebunden sind.

14. Erklärung zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Zusätzlich zu den in Artikel 24 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union genannten besonderen Regeln und Verfahren betont die Konferenz, dass die Bestimmungen zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich zum Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und zum Auswärtigen Dienst, die bestehenden Rechtsgrundlagen, die Zuständigkeiten und Befugnisse der einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Formulierung und die Durchführung ihrer Außenpolitik, ihre nationalen diplomatischen Dienste, ihre Beziehungen zu Drittländern und ihre Beteiligung an internationalen Organisationen, einschließlich der Mitgliedschaft eines Mitgliedstaats im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, nicht berühren.

Die Konferenz stellt ferner fest, dass der Kommission durch die Bestimmungen zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik keine neuen Befugnisse zur Einleitung von Beschlüssen übertragen werden und dass diese Bestimmungen die Rolle des Europäischen Parlaments nicht erweitern.

Die Konferenz erinnert außerdem daran, dass die Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten unberührt lassen.

15. Erklärung zu Artikel 27 des Vertrags über die Europäische Union

Die Konferenz erklärt, dass der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die Kommission und die Mitgliedstaaten die Vorarbeiten zur Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einleiten sollten, sobald der Vertrag von Lissabon unterzeichnet worden ist.

16. Erklärung zu Artikel 55 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union

Die Konferenz ist der Auffassung, dass die Möglichkeit der Erstellung von Übersetzungen der Verträge in den Sprachen nach Artikel 55 Absatz 2 zur Verwirklichung des Ziels beiträgt, den Reichtum der kulturellen und sprachlichen Vielfalt der Union im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 zu wahren. Sie bekräftigt diesbezüglich, dass die Union großen Wert auf die kulturelle Vielfalt Europas legt und diesen und anderen Sprachen weiterhin besondere Bedeutung beimessen wird.

Die Konferenz empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten, die von der in Artikel 55 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchten, dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon die Sprache bzw. Sprachen mitteilen, in die die Verträge übersetzt werden sollen.

17. Erklärung zum Vorrang

Die Konferenz weist darauf hin, dass die Verträge und das von der Union auf der Grundlage der Verträge gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben.

Darüber hinaus hat die Konferenz beschlossen, dass das Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates zum Vorrang in der Fassung des Dokuments 11197/07 (JUR 260) dieser Schlussakte beigefügt wird:

"Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates vom 22. Juni 2007

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Vorrang des EG-Rechts einer der Grundpfeiler des Gemeinschaftsrechts. Dem Gerichtshof zufolge ergibt sich dieser Grundsatz aus der Besonderheit der Europäischen Gemeinschaft. Zum Zeitpunkt des ersten Urteils im Rahmen dieser ständigen Rechtsprechung (Rechtssache 6/64, Costa gegen ENEL, 15. Juli 1964 1) war dieser Vorrang im Vertrag nicht erwähnt. Dies ist auch heute noch der Fall. Die Tatsache, dass der Grundsatz dieses Vorrangs nicht in den künftigen Vertrag aufgenommen wird, ändert nichts an seiner Existenz und an der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs.

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1) "Aus (...) folgt, dass dem vom Vertrag geschaffenen, somit aus einer autonomen Rechtsquelle fließenden Recht wegen dieser seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgehen können, wenn ihm nicht sein Charakter als Gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll.""

18. Erklärung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten

Die Konferenz unterstreicht, dass gemäß dem in dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen System der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten verbleiben.

Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so nehmen die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat oder entschieden hat, diese nicht mehr auszuüben. Der letztgenannte Fall ist gegeben, wenn die zuständigen Organe der Union beschließen, einen Gesetzgebungsakt aufzuheben, insbesondere um die ständige Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit besser sicherzustellen. Der Rat kann die Kommission auf Initiative eines oder mehrerer seiner Mitglieder (Vertreter der Mitgliedstaaten) gemäß Artikel 241 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auffordern, Vorschläge für die Aufhebung eines Gesetzgebungsakts zu unterbreiten. Die Konferenz begrüßt, dass die Kommission erklärt, sie werde solchen Aufforderungen besondere Beachtung schenken.

Ebenso können die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Regierungskonferenz gemäß dem ordentlichen Änderungsverfahren nach Artikel 48 Absätze 2 bis 5 des Vertrags über die Europäische Union eine Änderung der Verträge, auf denen die Union beruht, einschließlich einer Ausweitung oder Verringerung der der Union in diesen Verträgen übertragenen Zuständigkeiten, beschließen.

19. Erklärung zu Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Konferenz ist sich darüber einig, dass die Union bei ihren allgemeinen Bemühungen, Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern zu beseitigen, in den verschiedenen Politikbereichen darauf hinwirken wird, jede Art der häuslichen Gewalt zu bekämpfen. Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um solche strafbaren Handlungen zu verhindern und zu ahnden sowie die Opfer zu unterstützen und zu schützen.

20. Erklärung zu Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Konferenz erklärt, dass immer dann, wenn Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, die auf der Grundlage von Artikel 16 zu erlassen sind, direkte Auswirkungen auf die nationale Sicherheit haben könnten, dieser Umstand gebührend zu berücksichtigen ist. Sie weist darauf hin, dass die derzeit geltenden Rechtsvorschriften (siehe insbesondere Richtlinie 95/46/EG) besondere Ausnahmeregelungen hierzu enthalten.

21. Erklärung zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit

Die Konferenz erkennt an, dass es sich aufgrund des spezifischen Charakters der Bereiche justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und polizeiliche Zusammenarbeit als erforderlich erweisen könnte, in diesen Bereichen spezifische, auf Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützte Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr zu erlassen.

22. Erklärung zu den Artikeln 48 und 79 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Konferenz geht davon aus, dass den Interessen des betroffenen Mitgliedstaats gebührend Rechnung getragen wird, wenn ein Entwurf eines Gesetzgebungsakts nach Artikel 79 Absatz 2 - wie in Artikel 48 Absatz 2 dargelegt - wichtige Aspekte, wie den Geltungsbereich, die Kosten oder die Finanzstruktur des Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verletzen oder das finanzielle Gleichgewicht dieses Systems beeinträchtigen würde.

23. Erklärung zu Artikel 48 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Konferenz verweist darauf, dass der Europäische Rat in diesem Fall nach Artikel 15 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union im Konsens entscheidet.

24. Erklärung zur Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union

Die Konferenz bestätigt, dass der Umstand, dass die Europäische Union Rechtspersönlichkeit hat, die Union keinesfalls ermächtigt, über die ihr von den Mitgliedstaaten in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten hinaus gesetzgeberisch tätig zu sein oder über diese Zuständigkeiten hinaus zu handeln.

25. Erklärung zu den Artikeln 75 und 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Konferenz weist darauf hin, dass die Achtung der Grundrechte und -freiheiten es insbesondere erforderlich macht, dass der Rechtsschutz der betreffenden Einzelpersonen oder Einheiten gebührend berücksichtigt wird. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung einer gründlichen gerichtlichen Prüfung von Beschlüssen, durch die Einzelpersonen oder Einheiten restriktiven Maßnahmen unterworfen werden, müssen diese Beschlüsse auf klaren und eindeutigen Kriterien beruhen. Diese Kriterien müssen auf die Besonderheiten der jeweiligen restriktiven Maßnahme zugeschnitten sein.

26. Erklärung zur Nichtbeteiligung eines Mitgliedstaats an einer auf den Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützten Maßnahme

Die Konferenz erklärt, dass der Rat in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat entscheidet, sich nicht an einer auf den Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützten Maßnahme zu beteiligen, eine eingehende Erörterung über die möglichen Implikationen und Auswirkungen der Nichtbeteiligung dieses Mitgliedstaats an dieser Maßnahme führen wird.

Außerdem kann jeder Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, die Lage auf der Grundlage des Artikels 116 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu prüfen.

Die vorstehenden Absätze berühren nicht die Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, den Europäischen Rat mit dieser Frage zu befassen.

27. Erklärung zu Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Nach Auffassung der Konferenz sollten die Verordnungen nach Artikel 85 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den nationalen Vorschriften und Verfahrensweisen im Zusammenhang mit der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen Rechnung tragen.

28. Erklärung zu Artikel 98 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Konferenz stellt fest, dass Artikel 98 nach der gegenwärtigen Praxis anzuwenden ist. Die Formulierung "Maßnahmen (...), soweit sie erforderlich sind, um die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter, von der Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik aus dieser Teilung entstehen" wird im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt.

29. Erklärung zu Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Konferenz stellt fest, dass Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe c im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf die Beihilfen für bestimmte, durch die frühere Teilung Deutschlands beeinträchtigte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland auszulegen ist.

30. Erklärung zu Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

In Bezug auf Artikel 126 bekräftigt die Konferenz, dass die Wirtschafts- und Haushaltspolitik der Union und der Mitgliedstaaten auf die beiden fundamentalen Ziele ausgerichtet ist, das Wachstumspotenzial zu steigern und eine solide Haushaltslage zu gewährleisten. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt ist ein wichtiges Instrument für die Verwirklichung dieser Ziele.

Die Konferenz bekennt sich erneut zu den Bestimmungen über den Stabilitäts- und Wachstumspakt als Rahmen für die Koordinierung der Haushaltspolitik in den Mitgliedstaaten.

Die Konferenz bekräftigt, dass sich mit einem auf Regeln beruhenden System am besten gewährleisten lässt, dass die Verpflichtungen tatsächlich eingehalten und alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden.

In diesem Zusammenhang erneuert die Konferenz ferner ihr Bekenntnis zu den Zielen der Lissabonner Strategie: Schaffung von Arbeitsplätzen, Strukturreformen und sozialer Zusammenhalt.

Die Union strebt ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum und Preisstabilität an. Deshalb muss die Wirtschafts- und Haushaltspolitik in Zeiten schwachen Wirtschaftswachstums die entsprechenden Prioritäten in Bezug auf Wirtschaftsreformen, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Steigerung der privaten Investitionen und des privaten Verbrauchs setzen. Dies sollte in der Ausrichtung der Haushaltsbeschlüsse auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union zum Ausdruck kommen, insbesondere dadurch, dass die öffentlichen Einnahmen und Ausgaben umgeschichtet werden, wobei die Haushaltsdisziplin nach den Verträgen und dem Stabilitäts- und Wachstumspakt zu wahren ist.

Die haushalts- und wirtschaftspolitischen Herausforderungen, vor denen die Mitgliedstaaten stehen, unterstreichen die Bedeutung einer soliden Haushaltspolitik während des gesamten Konjunkturzyklus.

Die Konferenz kommt überein, dass die Mitgliedstaaten Phasen der wirtschaftlichen Erholung aktiv nutzen sollten, um die öffentlichen Finanzen zu konsolidieren und ihre Haushaltslage zu verbessern. Das Ziel ist dabei, in Zeiten günstiger Konjunktur schrittweise einen Haushaltsüberschuss zu erreichen, um in Zeiten der konjunkturellen Abschwächung über den nötigen Spielraum zu verfügen und so zur langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beizutragen.

Die Mitgliedstaaten sehen etwaigen Vorschlägen der Kommission und weiteren Beiträgen der Mitgliedstaaten zu der Frage, wie die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts verstärkt und klarer gestaltet werden kann, mit Interesse entgegen. Die Mitgliedstaaten werden die notwendigen Maßnahmen zur Steigerung des Wachstumspotenzials ihrer Wirtschaft treffen. Hierzu könnte auch eine bessere Abstimmung der Wirtschaftspolitik beitragen. Diese Erklärung greift künftigen Beratungen über den Stabilitäts- und Wachstumspakt nicht vor.

31. Erklärung zu Artikel 156 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Konferenz bestätigt, dass die in Artikel 156 aufgeführten Politikbereiche im Wesentlichen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Die auf Unionsebene nach diesem Artikel zu ergreifenden Förder- und Koordinierungsmaßnahmen haben ergänzenden Charakter. Sie dienen der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und nicht der Harmonisierung einzelstaatlicher Systeme. Die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Garantien und Gepflogenheiten hinsichtlich der Verantwortung der Sozialpartner bleiben unberührt.

Diese Erklärung berührt nicht die Bestimmungen der Verträge, einschließlich im Sozialbereich, mit denen der Union Zuständigkeiten übertragen werden.

32. Erklärung zu Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Konferenz erklärt, dass die nach Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe c zu erlassenden Maßnahmen den gemeinsamen Sicherheitsanliegen Rechnung tragen und auf die Festlegung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards gerichtet sein müssen, wenn aufgrund nationaler Standards, die den Binnenmarkt berühren, andernfalls ein hohes Gesundheitsschutzniveau nicht erreicht werden könnte.

33. Erklärung zu Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Konferenz vertritt die Auffassung, dass die Bezugnahme auf Inselregionen in Artikel 174 auch für Inselstaaten insgesamt gelten kann, sofern die notwendigen Kriterien erfüllt sind.

34. Erklärung zu Artikel 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Konferenz ist sich darüber einig, dass die Tätigkeit der Union auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung den grundsätzlichen Ausrichtungen und Entscheidungen in der Forschungspolitik der Mitgliedstaaten angemessen Rechnung tragen wird.

35. Erklärung zu Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Konferenz ist der Auffassung, dass Artikel 194 das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lässt, Bestimmungen zu erlassen, die für die Gewährleistung ihrer Energieversorgung unter den Bedingungen des Artikels 347 erforderlich sind.

36. Erklärung zu Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Aushandlung und den Abschluss internationaler Übereinkünfte betreffend den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch die Mitgliedstaaten

Die Konferenz bestätigt, dass die Mitgliedstaaten Übereinkünfte mit Drittländern oder internationalen Organisationen in den Bereichen des Dritten Teils Titel V Kapitel 3, 4 und 5 aushandeln und schließen können, sofern diese Übereinkünfte mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.

37. Erklärung zu Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Unbeschadet der Maßnahmen der Union zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Solidarität gegenüber einem Mitgliedstaat, der von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist, zielt keine der Bestimmungen des Artikels 222 darauf ab, das Recht eines anderen Mitgliedstaats zu beeinträchtigen, die am besten geeigneten Mittel zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Solidarität gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat zu wählen.

38. Erklärung zu Artikel 252 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs

Die Konferenz erklärt, dass der Rat, wenn der Gerichtshof gemäß Artikel 252 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beantragt, die Zahl der Generalanwälte um drei zu erhöhen (elf anstelle von acht), einstimmig eine solche Erhöhung beschließen wird.

Für diesen Fall ist sich die Konferenz darin einig, dass Polen einen ständigen Generalanwalt stellen wird, wie dies bereits für Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und das Vereinigte Königreich der Fall ist, und nicht länger am Rotationssystem teilnehmen wird, wobei das bestehende Rotationssystem dann die Rotation von fünf anstelle von drei Generalanwälten beinhalten wird.

39. Erklärung zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Konferenz nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.

40. Erklärung zu Artikel 329 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Konferenz erklärt, dass die Mitgliedstaaten, die einen Antrag auf Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit stellen, angeben können, ob sie bereits in diesem Stadium beabsichtigen, Artikel 333 über die Ausdehnung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit anzuwenden oder ob sie das ordentliche Gesetzgebungsverfahren in Anspruch nehmen möchten.

41. Erklärung zu Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Konferenz erklärt, dass die in Artikel 352 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthaltene Bezugnahme auf die Ziele der Union die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziele sowie die Ziele des Artikels 3 Absatz 5 des genannten Vertrags hinsichtlich des auswärtigen Handelns nach dem Fünften Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betrifft. Es ist daher ausgeschlossen, dass auf Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützte Maßnahmen ausschließlich Ziele nach Artikel 3 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union verfolgen. In diesem Zusammenhang stellt die Konferenz fest, dass gemäß Artikel 31 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik keine Gesetzgebungsakte erlassen werden dürfen.

42. Erklärung zu Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Die Konferenz unterstreicht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union integrierender Bestandteil einer auf dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung beruhenden institutionellen Ordnung ist und daher keine Grundlage dafür bieten kann, den Bereich der Unionsbefugnisse über den allgemeinen Rahmen hinaus auszudehnen, der sich aus der Gesamtheit der Bestimmungen der Verträge und insbesondere der Bestimmungen ergibt, die die Aufgaben und Tätigkeiten der Union festlegen. Dieser Artikel kann jedenfalls nicht als Rechtsgrundlage für den Erlass von Bestimmungen dienen, die der Sache nach, gemessen an ihren Folgen, auf eine Änderung der Verträge ohne Einhaltung des hierzu in den Verträgen vorgesehenen Verfahrens hinausliefen.

43. Erklärung zu Artikel 355 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN kommen überein, dass der Europäische Rat nach Artikel 355 Absatz 6 einen Beschluss im Hinblick auf die Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Union erlassen wird, um dieses Gebiet zu einem Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 355 Absatz 1 und des Artikels 349 zu machen, wenn die französischen Behörden dem Europäischen Rat und der Kommission mitteilen, dass die jüngste Entwicklung des internen Status der Insel dies gestattet.

B. Erklärungen zu den den Verträgen beigefügten Protokollen

44. Erklärung zu Artikel 5 des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand

Die Konferenz stellt fest, dass ein Mitgliedstaat, der nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand mitgeteilt hat, dass er sich nicht an einem Vorschlag oder einer Initiative beteiligen möchte, die betreffende Mitteilung vor der Annahme der auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden Maßnahme jederzeit zurückziehen kann.

45. Erklärung zu Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand

Die Konferenz erklärt, dass der Rat, wenn das Vereinigte Königreich bzw. Irland ihm mitteilt, sich nicht an einer Maßnahme beteiligen zu wollen, die auf einen Teil des Schengen-Besitzstands aufbaut, an dem sich das Vereinigte Königreich bzw. Irland beteiligt, eine eingehende Erörterung der möglichen Auswirkungen der Nichtbeteiligung des betreffenden Mitgliedstaats an der betreffenden Maßnahme führen wird. Die Erörterung im Rat soll im Lichte der Angaben der Kommission zu dem Verhältnis zwischen dem Vorschlag und dem Schengen-Besitzstand geführt werden.

46. Erklärung zu Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand

Die Konferenz weist darauf hin, dass die Kommission, falls der Rat nach einer ersten vertieften Erörterung der Frage keinen Beschluss fasst, dem Rat einen geänderten Vorschlag im Hinblick auf eine weitere vertiefte Überprüfung durch den Rat, die innerhalb von vier Monaten vorzunehmen ist, vorlegen kann.

47. Erklärung zu Artikel 5 Absätze 3, 4 und 5 des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand

Die Konferenz stellt fest, dass in den Bedingungen, die in dem Beschluss nach Artikel 5 Absätze 3, 4 oder 5 des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand festzulegen sind, vorgesehen werden kann, dass der betreffende Mitgliedstaat etwaige unmittelbare finanzielle Folgen zu tragen hat, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass er sich an dem in einem Beschluss des Rates nach Artikel 4 des genannten Protokolls aufgeführten Besitzstand in seiner Gesamtheit oder in Teilen nicht mehr beteiligt.

48. Erklärung zu dem Protokoll über die Position Dänemarks

Die Konferenz nimmt zur Kenntnis, dass Dänemark in Bezug auf Rechtsakte, die vom Rat allein oder gemeinsam mit dem Europäischen Parlament zu erlassen sind und sowohl Bestimmungen enthalten, die auf Dänemark anwendbar sind, als auch Bestimmungen, die auf Dänemark nicht anwendbar sind, da sie sich auf eine Rechtsgrundlage stützen, für die Teil I des Protokolls über die Position Dänemarks gilt, erklärt, dass es nicht von seinem Stimmrecht Gebrauch machen wird, um den Erlass von Bestimmungen zu verhindern, die nicht auf Dänemark anwendbar sind.

Die Konferenz nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass Dänemark auf der Grundlage seiner Erklärung zu Artikel 222 erklärt, dass Dänemarks Beteiligung an Maßnahmen oder Rechtsakten nach Artikel 222 im Einklang mit Teil I und Teil II des Protokolls über die Position Dänemarks erfolgen wird.

49. Erklärung betreffend Italien

Die Konferenz nimmt zur Kenntnis, dass das Protokoll betreffend Italien, das 1957 dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigefügt war, in der bei der Annahme des Vertrags über die Europäische Union geänderten Fassung Folgendes vorsah:

"DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

VON DEM WUNSCH GELEITET, gewisse besondere Probleme betreffend Italien zu regeln -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:

die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

NEHMEN ZUR KENNTNIS, dass sich die italienische Regierung mit der Durchführung eines Zehnjahresplans zur wirtschaftlichen Ausweitung befasst, durch den die strukturellen Unterschiede der italienischen Volkswirtschaft ausgeglichen werden sollen, und zwar insbesondere durch die Ausrüstung der weniger entwickelten Gebiete Süditaliens und der italienischen Inseln sowie durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit;

WEISEN DARAUF HIN, dass die Grundsätze und die Ziele dieses Plans der italienischen Regierung von Organisationen für internationale Zusammenarbeit, deren Mitglieder sie sind, berücksichtigt und gebilligt wurden;

ERKENNEN AN, dass die Erreichung der Ziele des italienischen Plans in ihrem gemeinsamen Interesse liegt;

KOMMEN ÜBEREIN, den Organen der Gemeinschaft die Anwendung aller in diesem Vertrag vorgesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere durch eine angemessene Verwendung der Mittel der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Sozialfonds der italienischen Regierung die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern;

SIND DER AUFFASSUNG, dass die Organe der Gemeinschaft bei der Anwendung dieses Vertrags berücksichtigen müssen, dass die italienische Volkswirtschaft in den kommenden Jahren erheblichen Belastungen ausgesetzt sein wird, und dass gefährliche Spannungen, namentlich in der Zahlungsbilanz oder im Beschäftigungsstand, durch welche die Anwendung dieses Vertrags in Italien in Frage gestellt werden könnte, zu vermeiden sind;

ERKENNEN insbesondere AN, dass im Falle der Anwendung der Artikel 109h und 109i darauf zu achten ist, dass bei den Maßnahmen, um welche die italienische Regierung ersucht wird, die Durchführung ihres Plans zur wirtschaftlichen Ausweitung und zur Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung gesichert bleibt."

50. Erklärung zu Artikel 10 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen

Die Konferenz ersucht das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission, sich im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse zu bemühen, in geeigneten Fällen und nach Möglichkeit innerhalb der in Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen genannten Frist von fünf Jahren Rechtsakte zu erlassen, mit denen die in Artikel 10 Absatz 1 jenes Protokolls genannten Rechtsakte geändert oder ersetzt werden.

C. Erklärungen von Mitgliedstaaten

51. Erklärung des Königreichs Belgien zu den nationalen Parlamenten

Belgien erklärt, dass aufgrund seines Verfassungsrechts sowohl das Abgeordnetenhaus und der Senat des Bundesparlaments als auch die Parlamente der Gemeinschaften und Regionen - je nach den von der Union ausgeübten Befugnissen - als Bestandteil des Systems des nationalen Parlaments oder als Kammern des nationalen Parlaments handeln.

52. Erklärung des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Litauen, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, Rumäniens, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu den Symbolen der Europäischen Union

Belgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien und die Slowakei erklären, dass die Flagge mit einem Kreis von zwölf goldenen Sternen auf blauem Hintergrund, die Hymne aus der "Ode an die Freude" der Neunten Symphonie von Ludwig van Beethoven, der Leitspruch "In Vielfalt geeint", der Euro als Währung der Europäischen Union und der Europatag am 9. Mai für sie auch künftig als Symbole die Zusammengehörigkeit der Menschen in der Europäischen Union und ihre Verbundenheit mit dieser zum Ausdruck bringen.

53. Erklärung der Tschechischen Republik zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union

1. Die Tschechische Republik erinnert daran, dass die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union für die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union gelten, wobei das Subsidiaritätsprinzip und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, wie sie in der Erklärung (Nr. 18) zur Abgrenzung der Zuständigkeiten bekräftigt wird, gebührend zu beachten sind. Die Tschechische Republik betont, dass die Bestimmungen der Charta ausschließlich dann für die Mitgliedstaaten gelten, wenn diese Unionsrecht durchführen, nicht aber, wenn sie vom Unionsrecht unabhängige nationale Rechtsvorschriften erlassen und durchführen.

2. Die Tschechische Republik hebt ferner hervor, dass die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht ausdehnt und auch keine neuen Zuständigkeiten für die Union begründet. Weder begrenzt sie den Geltungsbereich der nationalen Rechtsvorschriften noch beschneidet sie die derzeitigen Zuständigkeiten der nationalen Regierungen auf diesem Gebiet.

3. Die Tschechische Republik betont, dass in der Charta Grundrechte und Grundsätze, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, anerkannt werden und diese Grundrechte und Grundsätze somit im Einklang mit diesen Überlieferungen auszulegen sind.

4. Die Tschechische Republik betont ferner, dass keine Bestimmung dieser Charta als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden darf, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union und durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten anerkannt werden.

54. Erklärung der Bundesrepublik Deutschland, Irlands, der Republik Ungarn, der Republik Österreich und des Königreichs Schweden

Deutschland, Irland, Ungarn, Österreich und Schweden stellen fest, dass die zentralen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft seit seinem Inkrafttreten in ihrer Substanz nicht geändert worden sind und aktualisiert werden müssen. Daher unterstützen sie den Gedanken einer Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die so rasch wie möglich einberufen werden sollte.

55. Erklärung des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

Die Verträge gelten für Gibraltar als ein europäisches Gebiet, dessen auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt. Dies bringt jedoch keine Änderungen der jeweiligen Standpunkte der betreffenden Mitgliedstaaten mit sich.

56. Erklärung Irlands zu Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

Irland bekräftigt sein Bekenntnis zur Union als einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden und der den Bürgerinnen und Bürgern ein hohes Sicherheitsniveau bietet.

Dementsprechend bekundet Irland seine feste Absicht, sein Recht nach Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, sich an der Annahme von Maßnahmen nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu beteiligen, im größten Umfang wahrzunehmen, der ihm möglich erscheint.

Irland wird sich insbesondere im größtmöglichen Umfang an Maßnahmen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit beteiligen.

Ferner weist Irland erneut darauf hin, dass es gemäß Artikel 8 des Protokolls dem Rat schriftlich mitteilen kann, dass die Bestimmungen des Protokolls nicht mehr für Irland gelten sollen. Irland beabsichtigt, die Funktionsweise dieser Regelungen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zu überprüfen.

57. Erklärung der Italienischen Republik zur Zusammensetzung des Europäischen Parlaments

Italien stellt fest, dass sich nach den Artikeln 10 und 14 des Vertrags über die Europäische Union das Europäische Parlament aus Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammensetzt, deren Vertretung degressiv proportional gestaltet ist.

Italien stellt ferner fest, dass nach Artikel 9 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

Italien ist daher der Auffassung dass, unbeschadet des Beschlusses zur Legislaturperiode 2009-2014, jeder vom Europäischen Rat auf Initiative des Europäischen Parlaments und mit seiner Zustimmung angenommene Beschluss zur Festlegung der Zusammensetzung des Europäischen Parlaments die in Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 niedergelegten Grundsätze beachten muss.

58. Erklärung der Republik Lettland, der Republik Ungarn und der Republik Malta zur Schreibweise des Namens der einheitlichen Währung in den Verträgen

Unbeschadet der in den Verträgen enthaltenen vereinheitlichten Schreibweise des Namens der einheitlichen Währung der Europäischen Union, wie sie auf den Banknoten und Münzen erscheint, erklären Lettland, Ungarn und Malta, dass die Schreibweise des Namens der einheitlichen Währung - einschließlich ihrer abgeleiteten Formen, die in der lettischen, der ungarischen und der maltesischen Sprachfassung der Verträge benutzt werden - keine Auswirkungen auf die geltenden Regeln der lettischen, der ungarischen und der maltesischen Sprache hat.

59. Erklärung des Königreichs der Niederlande zu Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Das Königreich der Niederlande wird einem Beschluss nach Artikel 312 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zustimmen, sobald im Rahmen der Überprüfung des Beschlusses nach Artikel 311 Absatz 3 jenes Vertrags für die Niederlande eine zufrieden stellende Lösung für ihre in Bezug auf den Haushalt der Union äußerst nachteilige Position als Nettozahler gefunden wurde.

60. Erklärung des Königreichs der Niederlande zu Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Das Königreich der Niederlande erklärt, dass eine Initiative für einen Beschluss nach Artikel 355 Absatz 6, die auf eine Änderung des Status der Niederländischen Antillen und/oder Arubas gegenüber der Union abzielt, nur auf der Grundlage eines Beschlusses vorgelegt wird, der im Einklang mit dem Status des Königreichs der Niederlande gefasst worden ist.

61. Erklärung der Republik Polen zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die Charta berührt in keiner Weise das Recht der Mitgliedstaaten, in den Bereichen der öffentlichen Sittlichkeit, des Familienrechts sowie des Schutzes der Menschenwürde und der Achtung der körperlichen und moralischen Unversehrtheit Recht zu setzen.

62. Erklärung der Republik Polen zu dem Protokoll über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf Polen und das Vereinigte Königreich

Polen erklärt, dass es in Anbetracht der Tradition der sozialen Bewegung der "Solidarnosc" und ihres bedeutenden Beitrags zur Erkämpfung von Sozial- und Arbeitnehmerrechten die im Recht der Europäischen Union niedergelegten Sozial- und Arbeitnehmerrechte und insbesondere die in Titel IV der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigten Sozial- und Arbeitnehmerrechte uneingeschränkt achtet.

63. Erklärung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Definition des Begriffs "Staatsangehöriger"

In Bezug auf die Verträge und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie alle Rechtsakte, die aus diesen Verträgen abgeleitet werden oder durch diese Verträge weiter in Kraft bleiben, bekräftigt das Vereinigte Königreich seine Erklärung vom 31. Dezember 1982 über die Definition des Begriffs "Staatsangehöriger" mit der Ausnahme, dass die "Bürger der 'British Dependent Territories'" als "Bürger der 'British overseas territories'" zu verstehen sind.

64. Erklärung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über das Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament

Das Vereinigte Königreich stellt fest, dass durch Artikel 14 des Vertrags über die Europäische Union und andere Bestimmungen der Verträge nicht die Grundlagen des Wahlrechts für die Wahlen zum Europäischen Parlament geändert werden sollen.

65. Erklärung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu Artikel 75 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Das Vereinigte Königreich unterstützt voll und ganz entschiedene Maßnahmen im Hinblick auf die Festlegung finanzieller Sanktionen, die der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und damit verbundener Aktivitäten dienen. Das Vereinigte Königreich erklärt daher, dass es beabsichtigt, sein Recht nach Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wahrzunehmen und sich an der Annahme aller Vorschläge zu beteiligen, die im Rahmen von Artikel 75 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt werden.

Übereinstimmungstabellen 1

Vertrag über die Europäische Union

Bisherige Nummerierung des Vertrags über die Europäische UnionNeue Nummerierung des Vertrags über die Europäische Union
Titel I - GEMEINSAME BESTIMMUNGENTitel I - GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2
Artikel 2Artikel 3
Artikel 3 (aufgehoben) 2
Artikel 4
Artikel 5 3
Artikel 4 (aufgehoben) 4
Artikel 5 (aufgehoben) 5
Artikel 6Artikel 6
Artikel 7Artikel 7
Artikel 8
Titel II - BESTIMMUNGEN ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT IM HINBLICK AUF DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTTitel II - BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DEMOKRATISCHEN GRUNDSÄTZE
Artikel 8 (aufgehoben) 6Artikel 9
Artikel 10 7
Artikel 11
Artikel 12
Titel III - BESTIMMUNGEN ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHLTitel III - BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ORGANE
Artikel 9 (aufgehoben) 8Artikel 13
Artikel 14 9
Artikel 15 10
Artikel 16 11
Artikel 17 12
Artikel 18
Artikel 19 13
Titel IV - BESTIMMUNGEN ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFTTitel IV - BESTIMMUNGEN ÜBER EINE VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 10 (aufgehoben) 14
Artikel 27a bis 27e (ersetzt)
Artikel 40 bis 40b (ersetzt)
Artikel 43 bis 45 (ersetzt)
Artikel 20 15
Titel V - BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIKTitel V - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION UND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union
Artikel 21
Artikel 22
Kapitel 2 - Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 23
Artikel 11Artikel 24
Artikel 12Artikel 25
Artikel 13Artikel 26
Artikel 27
Artikel 14Artikel 28
Artikel 15Artikel 29
Artikel 22 (umgestellt)Artikel 30
Artikel 23 (umgestellt)Artikel 31
Artikel 16Artikel 32
Artikel 17 (umgestellt)Artikel 42
Artikel 18Artikel 33
Artikel 19Artikel 34
Artikel 20Artikel 35
Artikel 21Artikel 36
Artikel 22 (umgestellt)Artikel 30
Artikel 23 (umgestellt)Artikel 31
Artikel 24Artikel 37
Artikel 25Artikel 38
Artikel 39
Artikel 47 (umgestellt)Artikel 40
Artikel 26 (aufgehoben)
Artikel 27 (aufgehoben)
Artikel 27a (ersetzt) 16Artikel 20
Artikel 27b (ersetzt) 16Artikel 20
Artikel 27c (ersetzt) 16Artikel 20
Artikel 27d (ersetzt) 16Artikel 20
Artikel 27e (ersetzt) 16Artikel 20
Artikel 28Artikel 41
Abschnitt 2 - Bestimmungen über die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Artikel 17 (umgestellt)Artikel 42
Artikel 43
Artikel 44
Artikel 45
Artikel 46
Titel VI - BESTIMMUNGEN ÜBER DIE POLIZEILICHE UND JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN (aufgehoben) 17
Artikel 29 (ersetzt) 18
Artikel 30 (ersetzt) 19
Artikel 31 (ersetzt) 20
Artikel 32 (ersetzt) 21
Artikel 33 (ersetzt) 22
Artikel 34 (aufgehoben)
Artikel 35 (aufgehoben)
Artikel 36 (ersetzt) 23
Artikel 37 (aufgehoben)
Artikel 38 (aufgehoben)
Artikel 39 (aufgehoben)
Artikel 40 (ersetzt) 24Artikel 20
Artikel 40a (ersetzt) 24Artikel 20
Artikel 40b (ersetzt) 24Artikel 20
Artikel 41 (aufgehoben)
Artikel 42 (aufgehoben)
Titel VII - BESTIMMUNGEN ÜBER EINE VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT (ersetzt) 25Titel IV - BESTIMMUNGEN ÜBER EINE VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 43 (ersetzt) 25Artikel 20
Artikel 43a (ersetzt) 25Artikel 20
Artikel 43b (ersetzt) 25Artikel 20
Artikel 44 (ersetzt) 25Artikel 20
Artikel 44a (ersetzt) 25Artikel 20
Artikel 45 (ersetzt) 25Artikel 20
Titel VIII - SCHLUSSBESTIMMUNGENTitel VI - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 46 (aufgehoben)
Artikel 47
Artikel 47 (ersetzt)Artikel 40
Artikel 48Artikel 48
Artikel 49Artikel 49
Artikel 50
Artikel 51
Artikel 52
Artikel 50 (aufgehoben)
Artikel 51Artikel 53
Artikel 52Artikel 54
Artikel 53Artikel 55

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Bisherige Nummerierung des Vertrags zur Gründung der Europäischen GemeinschaftNeue Nummerierung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
ERSTER TEIL - GRUNDSÄTZEERSTER TEIL - GRUNDSÄTZE
Artikel 1 (aufgehoben)
Artikel 1
Artikel 2 (aufgehoben) 26
Titel I - Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Titel II - Allgemein geltende Bestimmungen
Artikel 7
Artikel 3 Absatz 1 (aufgehoben) 27
Artikel 3 Absatz 2Artikel 8
Artikel 4 (umgestellt)Artikel 119
Artikel 5 (ersetzt) 28
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 6Artikel 11
Artikel 153 Absatz 2 (umgestellt)Artikel 12
Artikel 13 29
Artikel 7 (aufgehoben) 30
Artikel 8 (aufgehoben) 31
Artikel 9 (aufgehoben)
Artikel 10 (aufgehoben) 32
Artikel 11 (ersetzt) 33Artikel 326 bis 334
Artikel 11a (ersetzt) 33Artikel 326 bis 334
Artikel 12 (umgestellt)Artikel 18
Artikel 13 (umgestellt)Artikel 19
Artikel 14 (umgestellt)Artikel 26
Artikel 15 (umgestellt)Artikel 27
Artikel 16Artikel 14
Artikel 255 (umgestellt)Artikel 15
Artikel 286 (ersetzt)Artikel 16
Artikel 17
ZWEITER TEIL - DIE UNIONSBÜRGERSCHAFTZWEITER TEIL - NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT
Artikel 12 (umgestellt)Artikel 18
Artikel 13 (umgestellt)Artikel 19
Artikel 17Artikel 20
Artikel 18Artikel 21
Artikel 19Artikel 22
Artikel 20Artikel 23
Artikel 21Artikel 24
Artikel 22Artikel 25
DRITTER TEIL - DIE POLITIKEN DER GEMEINSCHAFTDRITTER TEIL - DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
Titel I - Der Binnenmarkt
Artikel 14 (umgestellt)Artikel 26
Artikel 15 (umgestellt)Artikel 27
Titel I - Der freie WarenverkehrTitel II - Der freie Warenverkehr
Artikel 23Artikel 28
Artikel 24Artikel 29
Kapitel 1 - Die ZollunionKapitel 1 - Die Zollunion
Artikel 25Artikel 30
Artikel 26Artikel 31
Artikel 27Artikel 32
Dritter Teil Titel X, Zusammenarbeit im Zollwesen (umgestellt)Kapitel 2 - Die Zusammenarbeit im Zollwesen
Artikel 135 (umgestellt)Artikel 33
Kapitel 2 - Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den MitgliedstaatenKapitel 3 - Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten
Artikel 28Artikel 34
Artikel 29Artikel 35
Artikel 30Artikel 36
Artikel 31Artikel 37
Titel II - Die LandwirtschaftTitel III - Die Landwirtschaft und die Fischerei
Artikel 32Artikel 38
Artikel 33Artikel 39
Artikel 34Artikel 40
Artikel 35Artikel 41
Artikel 36Artikel 42
Artikel 37Artikel 43
Artikel 38Artikel 44
Titel III - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und KapitalverkehrTitel IV - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
Kapitel 1 - Die ArbeitskräfteKapitel 1 - Die Arbeitskräfte
Artikel 39Artikel 45
Artikel 40Artikel 46
Artikel 41Artikel 47
Artikel 42Artikel 48
Kapitel 2 - Das NiederlassungsrechtKapitel 2 - Das Niederlassungsrecht
Artikel 43Artikel 49
Artikel 44Artikel 50
Artikel 45Artikel 51
Artikel 46Artikel 52
Artikel 47Artikel 53
Artikel 48Artikel 54
Artikel 294 (umgestellt)Artikel 55
Kapitel 3 - DienstleistungenKapitel 3 - Dienstleistungen
Artikel 49Artikel 56
Artikel 50Artikel 57
Artikel 51Artikel 58
Artikel 52Artikel 59
Artikel 53Artikel 60
Artikel 54Artikel 61
Artikel 55Artikel 62
Kapitel 4 - Der Kapital- und ZahlungsverkehrKapitel 4 - Der Kapital- und Zahlungsverkehr
Artikel 56Artikel 63
Artikel 57Artikel 64
Artikel 58Artikel 65
Artikel 59Artikel 66
Artikel 60 (umgestellt)Artikel 75
Titel IV - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien PersonenverkehrTitel V - Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 61Artikel 67 34
Artikel 68
Artikel 69
Artikel 70
Artikel 71 35
Artikel 64 Absatz 1 (ersetzt)Artikel 72 36
Artikel 73
Artikel 66 (ersetzt)Artikel 74
Artikel 60 (umgestellt)Artikel 75
Artikel 76
Kapitel 2 - Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung
Artikel 62Artikel 77
Artikel 63 Nummern 1 und 2 und Artikel 64 Absatz 2 37Artikel 78
Artikel 63 Nummern 3 und 4Artikel 79
Artikel 80
Artikel 64 Absatz 1 (ersetzt)Artikel 72
Kapitel 3 - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen
Artikel 65Artikel 81
Artikel 66 (ersetzt)Artikel 74
Artikel 67 (aufgehoben)
Artikel 68 (aufgehoben)
Artikel 69 (aufgehoben)
Kapitel 4 - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Artikel 82 38
Artikel 83 38
Artikel 84
Artikel 85 38
Artikel 86
Kapitel 5 - Polizeiliche Zusammenarbeit
Artikel 87 39
Artikel 88 39
Artikel 89 40
Titel V - Der VerkehrTitel VI - Der Verkehr
Artikel 70Artikel 90
Artikel 71Artikel 91
Artikel 72Artikel 92
Artikel 73Artikel 93
Artikel 74Artikel 94
Artikel 75Artikel 95
Artikel 76Artikel 96
Artikel 77Artikel 97
Artikel 78Artikel 98
Artikel 79Artikel 99
Artikel 80Artikel 100
Titel VI - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der RechtsvorschriftenTitel VII - Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
Kapitel 1 - WettbewerbsregelnKapitel 1 - Wettbewerbsregeln
Abschnitt 1 - Vorschriften für UnternehmenAbschnitt 1 - Vorschriften für Unternehmen
Artikel 81Artikel 101
Artikel 82Artikel 102
Artikel 83Artikel 103
Artikel 84Artikel 104
Artikel 85Artikel 105
Artikel 86Artikel 106
Abschnitt 2 - Staatliche BeihilfenAbschnitt 2 - Staatliche Beihilfen
Artikel 87Artikel 107
Artikel 88Artikel 108
Artikel 89Artikel 109
Kapitel 2 - Steuerliche VorschriftenKapitel 2 - Steuerliche Vorschriften
Artikel 90Artikel 110
Artikel 91Artikel 111
Artikel 92Artikel 112
Artikel 93Artikel 113
Kapitel 3 - Angleichung der RechtsvorschriftenKapitel 3 - Angleichung der Rechtsvorschriften
Artikel 95 (umgestellt)Artikel 114
Artikel 94 (umgestellt)Artikel 115
Artikel 96Artikel 116
Artikel 97Artikel 117
Artikel 118
Titel VII - Die Wirtschafts- und WährungspolitikTitel VIII - Die Wirtschafts- und Währungspolitik
Artikel 4 (umgestellt)Artikel 119
Kapitel 1 - Die WirtschaftspolitikKapitel 1 - Die Wirtschaftspolitik
Artikel 98Artikel 120
Artikel 99Artikel 121
Artikel 100Artikel 122
Artikel 101Artikel 123
Artikel 102Artikel 124
Artikel 103Artikel 125
Artikel 104Artikel 126
Kapitel 2 - Die WährungspolitikKapitel 2 - Die Währungspolitik
Artikel 105Artikel 127
Artikel 106Artikel 128
Artikel 107Artikel 129
Artikel 108Artikel 130
Artikel 109Artikel 131
Artikel 110Artikel 132
Artikel 111 Absätze 1 bis 3 und 5 (umgestellt)Artikel 219
Artikel 111 Absatz 4 (umgestellt)Artikel 138
Artikel 133
Kapitel 3 - Institutionelle BestimmungenKapitel 3 - Institutionelle Bestimmungen
Artikel 112 (umgestellt)Artikel 283
Artikel 113 (umgestellt)Artikel 284
Artikel 114Artikel 134
Artikel 115Artikel 135
Kapitel 4 - Besondere Bestimmungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
Artikel 136
Artikel 137
Artikel 111 Absatz 4 (umgestellt)Artikel 138
Kapitel 4 - ÜbergangsbestimmungenKapitel 5 - Übergangsbestimmungen
Artikel 116 (aufgehoben)
Artikel 139
Artikel 117 Absätze 1, 2 sechster Gedankenstrich und 3 bis 9 (aufgehoben)
Artikel 117 Absatz 2 erste fünf Gedankenstriche (umgestellt)Artikel 141 Absatz 2
Artikel 121 Absatz 1 (umgestellt)
Artikel 122 Absatz 2 Satz 2 (umgestellt)
Artikel 123 Absatz 5 (umgestellt)
Artikel 140 41
Artikel 118 (aufgehoben)
Artikel 123 Absatz 3 (umgestellt)
Artikel 117 Absatz 2 erste fünf Gedankenstriche (umgestellt)
Artikel 141 42
Artikel 124 Absatz 1 (umgestellt)Artikel 142
Artikel 119Artikel 143
Artikel 120Artikel 144
Artikel 121 Absatz 1 (umgestellt)Artikel 140 Absatz 1
Artikel 121 Absätze 2 bis 4 (aufgehoben)
Artikel 122 Absätze 1, 2 Satz 1, Absätze 3, 4, 5 und 6 (aufgehoben)
Artikel 122 Absatz 2 Satz 2 (umgestellt)Artikel 140 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 123 Absätze 1, 2 und 4 (aufgehoben)
Artikel 123 Absatz 3 (umgestellt)Artikel 141 Absatz 1
Artikel 123 Absatz 5 (umgestellt)Artikel 140 Absatz 3
Artikel 124 Absatz 1 (umgestellt)Artikel 142
Artikel 124 Absatz 2 (aufgehoben)
Titel VIII - BeschäftigungTitel IX - Beschäftigung
Artikel 125Artikel 145
Artikel 126Artikel 146
Artikel 127Artikel 147
Artikel 128Artikel 148
Artikel 129Artikel 149
Artikel 130Artikel 150
Titel IX - Gemeinsame Handelspolitik (umgestellt)Fünfter Teil Titel II - Gemeinsame Handelspolitik
Artikel 131 (umgestellt)Artikel 206
Artikel 132 (aufgehoben)
Artikel 133 (umgestellt)Artikel 207
Artikel 134 (aufgehoben)
Titel X - Zusammenarbeit im Zollwesen (umgestellt)Dritter Teil Titel II Kapitel 2 - Zusammenarbeit im Zollwesen
Artikel 135 (umgestellt)Artikel 33
Titel XI - Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und JugendTitel X - Sozialpolitik
Kapitel 1 - Sozialvorschriften (aufgehoben)
Artikel 136Artikel 151
Artikel 152
Artikel 137Artikel 153
Artikel 138Artikel 154
Artikel 139Artikel 155
Artikel 140Artikel 156
Artikel 141Artikel 157
Artikel 142Artikel 158
Artikel 143Artikel 159
Artikel 144Artikel 160
Artikel 145Artikel 161
Kapitel 2 - Der Europäische SozialfondsTitel XI - Der Europäische Sozialfonds
Artikel 146Artikel 162
Artikel 147Artikel 163
Artikel 148Artikel 164
Kapitel 3 - Allgemeine und berufliche Bildung und JugendTitel XII - Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport
Artikel 149Artikel 165
Artikel 150Artikel 166
Titel XII - KulturTitel XIII - Kultur
Artikel 151Artikel 167
Titel XIII - GesundheitswesenTitel XIV - Gesundheitswesen
Artikel 152Artikel 168
Titel XIV - VerbraucherschutzTitel XV - Verbraucherschutz
Artikel 153, Absätze 1, 3, 4 und 5Artikel 169
Artikel 153, Absatz 2 (umgestellt)Artikel 12
Titel XV - Transeuropäische NetzeTitel XVI - Transeuropäische Netze
Artikel 154Artikel 170
Artikel 155Artikel 171
Artikel 156Artikel 172
Titel XVI - IndustrieTitel XVII - Industrie
Artikel 157Artikel 173
Titel XVII - Wirtschaftlicher und sozialer ZusammenhaltTitel XVIII - Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt
Artikel 158Artikel 174
Artikel 159Artikel 175
Artikel 160Artikel 176
Artikel 161Artikel 177
Artikel 162Artikel 178
Titel XVIII - Forschung und technologische EntwicklungTitel XIX - Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt
Artikel 163Artikel 179
Artikel 164Artikel 180
Artikel 165Artikel 181
Artikel 166Artikel 182
Artikel 167Artikel 183
Artikel 168Artikel 184
Artikel 169Artikel 185
Artikel 170Artikel 186
Artikel 171Artikel 187
Artikel 172Artikel 188
Artikel 189
Artikel 173Artikel 190
Titel XIX - UmweltTitel XX - Umwelt
Artikel 174Artikel 191
Artikel 175Artikel 192
Artikel 176Artikel 193
Titel XXI - Energie
Artikel 194
Titel XXII -Tourismus
Artikel 195
Titel XXIII -Katastrophenschutz
Artikel 196
Titel XXIV -Verwaltungszusammenarbeit
Artikel 197
Titel XX - Entwicklungszusammenarbeit (umgestellt)Fünfter Teil Titel III Kapitel 1 - Entwicklungszusammenarbeit
Artikel 177 (umgestellt)Artikel 208
Artikel 178 (aufgehoben) 43
Artikel 179 (umgestellt)Artikel 209
Artikel 180 (umgestellt)Artikel 210
Artikel 181 (umgestellt)Artikel 211
Titel XXI - Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern (umgestellt)Fünfter Teil Titel III, Kapitel 2 - Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern
Artikel 181a (umgestellt)Artikel 212
VIERTER TEIL - DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND HOHEITSGEBIETEVIERTER TEIL - DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE
Artikel 182Artikel 198
Artikel 183Artikel 199
Artikel 184Artikel 200
Artikel 185Artikel 201
Artikel 186Artikel 202
Artikel 187Artikel 203
Artikel 188Artikel 204
FÜNFTER TEIL - DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
Titel I - Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union
Artikel 205
Dritter Teil Titel IX - Gemeinsame Handelspolitik (umgestellt)Titel II - Gemeinsame Handelspolitik
Artikel 131 (umgestellt)Artikel 206
Artikel 133 (umgestellt)Artikel 207
Titel III - Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe
Dritter Teil Titel XX - Entwicklungszusammenarbeit (umgestellt)Kapitel 1 - Entwicklungszusammenarbeit
Artikel 177 (umgestellt)Artikel 208 44
Artikel 179 (umgestellt)Artikel 209
Artikel 180 (umgestellt)Artikel 210
Artikel 181 (umgestellt)Artikel 211
Dritter Teil, Titel XXI - Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern (umgestellt)Kapitel 2 - Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern
Artikel 181a (umgestellt)Artikel 212
Artikel 213
Kapitel 3 - Humanitäre Hilfe
Artikel 214
Titel IV - Restriktive Maßnahmen
Artikel 301 (ersetzt)Artikel 215
Titel V - Internationale Übereinkünfte
Artikel 216
Artikel 310 (umgestellt)Artikel 217
Artikel 300 (ersetzt)Artikel 218
Artikel 111 Absätze 1 bis 3 und 5 (umgestellt)Artikel 219
Titel VI - Beziehungen der Union zu internationalen Organisationen und Drittländern sowie Delegationen der Union
Artikel 302 bis 304 (ersetzt)Artikel 220
Artikel 221
Titel VII - Solidaritätsklausel
Artikel 222
FÜNFTER TEIL - DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFTSECHSTER TEIL - INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
Titel I - Vorschriften über die OrganeTitel I - Vorschriften über die Organe
Kapitel 1 - Die OrganeKapitel 1 - Die Organe
Abschnitt 1 - Das Europäische ParlamentAbschnitt 1 - Das Europäische Parlament
Artikel 189 (aufgehoben) 45
Artikel 190 Absätze 1 bis 3 (aufgehoben) 46
Artikel 190 Absätze 4 und 5Artikel 223
Artikel 191 Absatz 1 (aufgehoben) 47
Artikel 191 Absatz 2Artikel 224
Artikel 192 Absatz 1 (aufgehoben) 48
Artikel 192 Absatz 2Artikel 225
Artikel 193Artikel 226
Artikel 194Artikel 227
Artikel 195Artikel 228
Artikel 196Artikel 229
Artikel 197 Absatz 1 (aufgehoben) 49
Artikel 197 Absätze 2, 3 und 4Artikel 230
Artikel 198Artikel 231
Artikel 199Artikel 232
Artikel 200Artikel 233
Artikel 201Artikel 234
Abschnitt 2 - Der Europäische Rat
Artikel 235
Artikel 236
Abschnitt 2 - Der RatAbschnitt 3 - Der Rat
Artikel 202 (aufgehoben) 50
Artikel 203 (aufgehoben) 51
Artikel 204Artikel 237
Artikel 205 Absätze 2 und 4 (aufgehoben) 52
Artikel 205 Absätze 1 und 3Artikel 238
Artikel 206Artikel 239
Artikel 207Artikel 240
Artikel 208Artikel 241
Artikel 209Artikel 242
Artikel 210Artikel 243
Abschnitt 3 - Die KommissionAbschnitt 4 - Die Kommission
Artikel 211 (aufgehoben) 53
Artikel 244
Artikel 212 (umgestellt)Artikel 249 Absatz 2
Artikel 213Artikel 245
Artikel 214 (aufgehoben) 54
Artikel 215Artikel 246
Artikel 216Artikel 247
Artikel 217 Absätze 1, 3 und 4 (aufgehoben) 55
Artikel 217 Absatz 2Artikel 248
Artikel 218 Absatz 1 (aufgehoben) 56
Artikel 218 Absatz 2Artikel 249
Artikel 219Artikel 250
Abschnitt 4 - Der GerichtshofAbschnitt 5 - Der Gerichtshof der Europäischen Union
Artikel 220 (aufgehoben) 57
Artikel 221 Absatz 1 (aufgehoben) 58
Artikel 221 Absätze 2 und 3Artikel 251
Artikel 222Artikel 252
Artikel 223Artikel 253
Artikel 224 59Artikel 254
Artikel 255
Artikel 225Artikel 256
Artikel 225aArtikel 257
Artikel 226Artikel 258
Artikel 227Artikel 259
Artikel 228Artikel 260
Artikel 229Artikel 261
Artikel 229aArtikel 262
Artikel 230Artikel 263
Artikel 231Artikel 264
Artikel 232Artikel 265
Artikel 233Artikel 266
Artikel 234Artikel 267
Artikel 235Artikel 268
Artikel 269
Artikel 236Artikel 270
Artikel 237Artikel 271
Artikel 238Artikel 272
Artikel 239Artikel 273
Artikel 240Artikel 274
Artikel 275
Artikel 276
Artikel 241Artikel 277
Artikel 242Artikel 278
Artikel 243Artikel 279
Artikel 244Artikel 280
Artikel 245Artikel 281
Abschnitt 6 - Die Europäische Zentralbank
Artikel 282
Artikel 112 (umgestellt)Artikel 283
Artikel 113 (umgestellt)Artikel 284
Abschnitt 5 - Der RechnungshofAbschnitt 7 - Der Rechnungshof
Artikel 246Artikel 285
Artikel 247Artikel 286
Artikel 248Artikel 287
Kapitel 2 - Gemeinsame Vorschriften für mehrere OrganeKapitel 2 - Rechtsakte der Union, Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften
Abschnitt 1 - Die Rechtsakte der Union
Artikel 249Artikel 288
Artikel 289
Artikel 290 60
Artikel 291 60
Artikel 292
Abschnitt 2 - Annahmeverfahren und sonstige Vorschriften
Artikel 250Artikel 293
Artikel 251Artikel 294
Artikel 252 (aufgehoben)
Artikel 295
Artikel 253Artikel 296
Artikel 254Artikel 297
Artikel 298
Artikel 255 (umgestellt)Artikel 15
Artikel 256Artikel 299
Kapitel 3 - Die beratenden Einrichtungen der Union
Artikel 300
Kapitel 3 - Der Wirtschafts- und SozialausschussAbschnitt 1 - Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
Artikel 257 (aufgehoben) 61
Artikel 258 Absätze 1, 2 und 4Artikel 301
Artikel 258 Absatz 3 (aufgehoben) 62
Artikel 259Artikel 302
Artikel 260Artikel 303
Artikel 261 (aufgehoben)
Artikel 262Artikel 304
Kapitel 4 - Der Ausschuss der RegionenAbschnitt 2 - Der Ausschuss der Regionen
Artikel 263, Absätze 1 und 5 (aufgehoben) 63
Artikel 263 Absätze 2 bis 4Artikel 305
Artikel 264Artikel 306
Artikel 265Artikel 307
Kapitel 5 - Die Europäische InvestitionsbankKapitel 4 - Die Europäische Investitionsbank
Artikel 266Artikel 308
Artikel 267Artikel 309
Titel II - FinanzvorschriftenTitel II - Finanzvorschriften
Artikel 268Artikel 310
Kapitel 1 - Die Eigenmittel der Union
Artikel 269Artikel 311
Artikel 270 (aufgehoben) 64
Kapitel 2 - Der mehrjährige Finanzrahmen
Artikel 312
Kapitel 3 - Der Jahreshaushaltsplan der Union
Artikel 272 Absatz 1 (umgestellt)Artikel 313
Artikel 271 (umgestellt)Artikel 316
Artikel 272 Absatz 1 (umgestellt)Artikel 313
Artikel 272 Absätze 2 bis 10Artikel 314
Artikel 273Artikel 315
Artikel 271 (umgestellt)Artikel 316
Kapitel 4 - Ausführung des Haushaltsplans und Entlastung
Artikel 274Artikel 317
Artikel 275Artikel 318
Artikel 276Artikel 319
Kapitel 5 - Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 277Artikel 320
Artikel 278Artikel 321
Artikel 279Artikel 322
Artikel 323
Artikel 324
Kapitel 6 - Betrugsbekämpfung
Artikel 280Artikel 325
Titel III - Verstärkte Zusammenarbeit
Artikel 11 und 11a (ersetzt)Artikel 326 65
Artikel 11 und 11a (ersetzt)Artikel 327 65
Artikel 11 und 11a (ersetzt)Artikel 328 65
Artikel 11 und 11a (ersetzt)Artikel 329 65
Artikel 11 und 11a (ersetzt)Artikel 330 65
Artikel 11 und 11a (ersetzt)Artikel 331 65
Artikel 11 und 11a (ersetzt)Artikel 332 65
Artikel 11 und 11a (ersetzt)Artikel 333 65
Artikel 11 und 11a (ersetzt)Artikel 334 65
SECHSTER TEIL - ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGENSIEBTER TEIL - ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 281 (aufgehoben) 66
Artikel 282Artikel 335
Artikel 283Artikel 336
Artikel 284Artikel 337
Artikel 285Artikel 338
Artikel 286 (ersetzt)Artikel 16
Artikel 287Artikel 339
Artikel 288Artikel 340
Artikel 289Artikel 341
Artikel 290Artikel 342
Artikel 291Artikel 343
Artikel 292Artikel 344
Artikel 293 (aufgehoben)
Artikel 294 (umgestellt)Artikel 55
Artikel 295Artikel 345
Artikel 296Artikel 346
Artikel 297Artikel 347
Artikel 298Artikel 348
Artikel 299 Absatz 1 (aufgehoben) 67
Artikel 299 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4Artikel 349
Artikel 299 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absätze 3 bis 6 (umgestellt)Artikel 355
Artikel 300 (ersetzt)Artikel 218
Artikel 301 (ersetzt)Artikel 215
Artikel 302 (ersetzt)Artikel 220
Artikel 303 (ersetzt)Artikel 220
Artikel 304 (ersetzt)Artikel 220
Artikel 305 (aufgehoben)
Artikel 306Artikel 350
Artikel 307Artikel 351
Artikel 308Artikel 352
Artikel 353
Artikel 309Artikel 354
Artikel 310 (umgestellt)Artikel 217
Artikel 311 (aufgehoben) 68
Artikel 299 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absätze 3 bis 6 (umgestellt)Artikel 355
Artikel 312Artikel 356
Schlussbestimmungen
Artikel 313Artikel 357
Artikel 358
Artikel 314 (aufgehoben) 69
1) Diese beiden Tabellen beruhen auf den Tabellen nach Artikel 5 des Vertrags von Lissabon ohne die mittlere Spalte mit der vorläufigen Nummerierung des Vertrags von Lissabon.

2) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 13 Absatz 1 sowie Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV).

3) Ersetzt Artikel 5 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV).

4) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 15 EUV.

5) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 13 Absatz 2 EUV.

6) Artikel 8 EUV in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (im Folgenden "bisheriger EUV") enthielt Vorschriften zur Änderung des EGV. Die in diesem Artikel enthaltenen Änderungen wurden in den EGV eingefügt und Artikel 8 wird aufgehoben. Unter seiner Nummer wird eine neue Bestimmung eingefügt.

7) Absatz 4 ersetzt im Wesentlichen Artikel 191 Absatz 1 EGV.

8) Artikel 9 des bisherigen EUV enthielt Vorschriften zur Änderung des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Der EGKS-Vertrag trat am 23. Juli 2002 außer Kraft. Artikel 9 wird aufgehoben und unter seiner Nummer wird eine andere Bestimmung eingefügt.

9)

10) Ersetzt im Wesentlichen Artikel 4 des bisherigen EUV.

11)

12)

13)

14) Artikel 10 des bisherigen EUV enthielt Vorschriften zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Die in diesem Artikel enthaltenen Änderungen wurden in den Euratom-Vertrag eingefügt und Artikel 10 wird aufgehoben. Unter seiner Nummer wird eine andere Bestimmung eingefügt.

15) Ersetzt auch die Artikel 11 und 11a EGV.

16) Die Artikel 27a bis 27e des bisherigen EUV über die Verstärkte Zusammenarbeit werden auch durch die Artikel 326 bis 334 AEUV ersetzt.

17) Die Bestimmungen des Titels VI des bisherigen EUV über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen werden ersetzt durch die Bestimmungen des Dritten Teils, Titel V, Kapitel 1, 4 und 5 AEUV.

18) Ersetzt durch Artikel 67 AEUV.

19) Ersetzt durch die Artikel 87 und 88 AEUV.

20) Ersetzt durch die Artikel 82, 83 und 85 AEUV.

21) Ersetzt durch Artikel 89 AEUV.

22) Ersetzt durch Artikel 72 AEUV.

23) Ersetzt durch Artikel 71 AEUV.

24) Die Artikel 40 bis 40b des bisherigen EUV über die Verstärkte Zusammenarbeit werden auch durch die Artikel 326 bis 334 AEUV ersetzt.

25) Die Artikel 43 bis 45 und Titel VII des bisherigen EUV über die Verstärkte Zusammenarbeit werden auch durch die Artikel 326 bis 334 AEUV ersetzt.

26) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 3 EUV.

27) Im Wesentlichen ersetzt durch die Artikel 3 bis 6 AEUV.

28) Ersetzt durch Artikel 5 EUV.

29) Übernahme des verfügenden Teils des Protokolls über das Wohlergehen der Tiere.

30) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 13 EUV.

31) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 13 EUV und Artikel 282 Absatz 1 AEUV.

32) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 4 Absatz 3 EUV.

33) Auch ersetzt durch Artikel 20 EUV.

34) Ersetzt auch Artikel 29 des bisherigen EUV.

35) Ersetzt auch Artikel 36 des bisherigen EUV.

36) Ersetzt auch Artikel 33 des bisherigen EUV.

37) Artikel 63 Nummern 1 und 2 EGV wird durch Artikel 78 Absätze 1 und 2 AEUV und Artikel 64 Absatz 2 wird durch Artikel 78 Absatz 3 AEUV ersetzt.

38) Ersetzt auch Artikel 31 des bisherigen EUV.

39) Ersetzt auch Artikel 30 des bisherigen EUV.

40) Ersetzt auch Artikel 32 des bisherigen EUV.

41)

42)

43) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 208 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 AEUV.

44) Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 ersetzt im Wesentlichen Artikel 178 EGV.

45) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 14 Absätze 1 und 2 EUV.

46) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 14 Absätze 1 bis 3 EUV.

47) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 11 Absatz 4 EUV.

48) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 14 Absatz 1 EUV.

49) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 14 Absatz 4 EUV.

50) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 16 Absatz 1 EUV und die Artikel 290 und 291 AEUV.

51) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 16 Absätze 2 und 9 EUV.

52) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 16 Absätze 4 und 5 EUV.

53) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 17 Absatz 1 EUV.

54) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 17 Absätze 3 und 7 EUV.

55) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 17 Absatz 6 EUV.

56) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 295 AEUV.

57) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 19 EUV.

58) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 EUV.

59) Absatz 1 Satz 1 wird im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 EUV.

60) Ersetzt im Wesentlichen den Artikel 202 dritter Gedankenstrich EGV.

61) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 300 Absatz 2 AEUV.

62) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 300 Absatz 4 AEUV.

63) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 300 Absätze 3 und 4 AEUV.

64) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 310 Absatz 4 AEUV.

65) Ersetzt auch die Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 des bisherigen EUV.

66) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 47 EUV.

67) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 52 EUV.

68) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 51 EUV.

69) Im Wesentlichen ersetzt durch Artikel 55 EUV.


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