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Änderungstext
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und anderer Vorschriften
(GefÄndV)
Vom 23. Juni 1999
(BGBl. I 1999 S. 1435)
Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und auf Grund des § 3 Abs. 1, § 6 unter Beachtung des § 7a, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 5 Abs. 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Artikel 1
Neufassung der GGAV in 11/2002
Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung 1 vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1997 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
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(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von der
| "(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von der
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2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
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§ 3 Bauartprüfung, Bauartzulassung und Kennzeichnung von Verpackungen und Großpackmitteln
(1) Verpackungen und Großpackmittel, die nach den Vorschriften der Anlage zu dieser Verordnung verwendet werden dürfen, müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V oder Anhang VI der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn, Anhang I oder Abschnitt 26 des IMDG-Code deutsch oder Anhang A.5 oder Anhang A.6 der Anlage A zur Gefahrgutverordnung Straße unterzogen worden sein, sofern nicht andere Prüfungen in der einzelnen Ausnahme der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt sind. Sie müssen diese Prüfungen bestanden haben und bauartzugelassen sein. (2) Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung und jedes Großpackmittel muß die nach Anhang V oder Anhang VI der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn, nach Maßgabe des § 5 der Gefahrgutverordnung See oder nach Anhang A.5 oder Anhang A.6 der Anlage A zur Gefahrgutverordnung Straße vorgeschriebene Kennzeichnung tragen, sofern nicht andere Kennzeichnungen in der einzelnen Ausnahme der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt sind. | " § 3 Bauartprüfung, Bauartzulassung und Kennzeichnung von Verpackungen und Großpackmitteln
(1) Verpackungen und Großpackmittel, die nach den Vorschriften der Anlage zu dieser Verordnung verwendet werden dürfen, müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V oder Anhang VI der Anlage zu Anhang B des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - RID - (BGBl. II 1985 S. 130), letzte Änderung in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 26. November 1998 (BGBl. II 1998 S. 2955), oder Anhang 1 oder Abschnitt 26 des IMDG-Code deutsch in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr im Bundesanzeiger Nr. 158a vom 23. August 1995, zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger Nr. 45a vom 6. März 1999, wie er durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435), in Kraft gesetzt wurde, oder Anhang A.5 oder Anhang A.6 der Anlage A zum Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 in der Fassung vom 29. Juli 1968 (BGBl. 1969 II S. 1489) über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), letzte Änderung in Kraft gesetzt durch die Verordnung vom 29. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2618), unterzogen worden sein, sofern nicht andere Prüfungen in der einzelnen Ausnahme der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt sind. Sie müssen diese Prüfungen bestanden haben und bauartzugelassen sein. (2) Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte Außenverpackung und jedes Großpackmittel (IBC) muß die nach Anhang V oder Anhang VI des RID, nach Maßgabe des § 5 der Gefahrgutverordnung See oder nach Anhang A.5 oder Anhang A.6 der Anlage A zum ADR vorgeschriebene Kennzeichnung tragen, sofern nicht andere Kennzeichnungen in der einzelnen Ausnahme der Anlage zu dieser Verordnung festgelegt sind." |
3. § 4 wird aufgehoben.
( § 4 Ausnahme zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2185) sind Unternehmer oder Inhaber von Betrieben (zum Beispiel der Landwirtschaft, des Einzelhandels und des Handwerks) von der Verpflichtung, einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte zu bestellen, befreit, wenn sie in einem Kalenderjahr nicht mehr als 25 Tonnen netto besonders gefährliche Güter der Anlage B, Anhang B.8, Randnummer 280.001, Liste I der Gefahrgutverordnung Straße für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben versenden, befördern oder zur Beförderung verpacken oder übergeben.)
4. § 6 wird wie folgt gefaßt:
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Übergangsvorschriften
Bis zum 30. Juni1997 dürfen die Vorschriften der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2093), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. Mai 1996 (BGBl. I S. 744), angewendet werden. | Übergangsvorschriften
Bis zum 30. Juni 1999 dürfen, mit Ausnahme des § 4, die Vorschriften der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1997 (BGBl. I S. 1509), weiter angewendet werden." |
5. Die Anlage zur Gefahrgut-Ausnahmeverordnung wird wie aus dem Anhang zu dieser Verordnung2) ersichtlich gefaßt.
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648) wird wie folgt geändert:
1. § 1b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
"3. die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind oder".
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
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(1) Der Gefahrgutbeauftragte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. | "(1) Der Gefahrgutbeauftragte im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden." |
Die Gebührennummer 002 im 1. Teil Allgemeine Gebühren der Anlage zur Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. April 1998 (BGBl. I S. 710), wird wie folgt geändert:
1. Im vierten Anstrich wird die Angabe "35 v.H." ersetzt durch die Angabe "65 v.H.".
2. Im letzten Anstrich wird die Angabe "25 v.H." ersetzt durch die Angabe "55 v.H.".
Die Gefahrgutverordnung See (Neufassung in 2003) vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
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1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweilige Begriffsbestimmung für die Klassen 1 bis 9 des vom Bundesministerium für Verkehr im Bundesanzeiger Nr. 158a vom 23. August 1995, zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr im Bundesanzeiger Nr. 146a vom 8. August 1997, bekanntgegebenen internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code deutsch) fallen, | "1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweilige Begriffsbestimmung für die Klassen 1 bis 9 des vom Bundesministerium für Verkehr im Bundesanzeiger Nr. 158a vom 23. August 1995, zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger Nr. 45a vom 6. März 1999, Nr. 104a vom 10. Juni 1999, bekanntgegebenen Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code deutsch) fallen,". |
2. § 5 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
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Die Richtlinien für das Packen und Sichern von Ladung in Containern und auf Straßenfahrzeugen (Container-Pack-Richtlinie) des IMDG-Code deutsch sind zu beachten. | "Die IMO/ILO/UN ECE-Richtlinien für das Packen von Beförderungseinheiten (CTU-Packrichtlinien) des IMDG-Code deutsch sind zu beachten." |
Die Gefahrgutverordnung Straße (ersetzt durch GGVSE) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3993, 1999 I S. 649) wird wie folgt geändert:
1. Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe c, Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefaßt:
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cc) Randnummer 2009 Buchstabe c Satz 1 gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7. | "cc) Randnummer 2009 Buchstabe c Satz 1 gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7, deren Gesamtaktivität in einer Beförderungseinheit die Aktivitätsmenge nach Anhang 1 der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft vom 29. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 159 S.20), übersteigt." |
2. Anlage 2 Nr. 2.5 Buchstabe c, Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefaßt:
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cc) Randnummer 10.603 Buchstabe c Satz 1 gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7. | "cc) Randnummer 10 603 Buchstabe c Satz 1 gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7, deren Gesamtaktivität in einer Beförderungseinheit die Aktivitätsmenge nach Anhang 1 der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft vom 29. Juni 1996 (ABl. EG Nr. L 159 S. 20), übersteigt." |
§ 20 der Druckbehälterverordnung (jetzt BetrSichV)in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 1997 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird nach dem Wort "unterliegen" der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen. Dies gilt nicht, wenn Befreiungstatbestände des Verkehrsrechts über Bau, Ausrüstung, Kennzeichnung und Prüfung der Druckgasbehälter (Gefäße im Sinne des Verkehrsrechts) angewendet werden."
2. In Absatz 2 werden nach dem Wort "Absatz 1" die Wörter "Nr. 1 bis 4" eingefügt.
Artikel 7
Artikel 1 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom Januar 1999 in Kraft, im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
1) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung
Änderungen der Anlage zur GGAV
Neufassung der GGAV in 11/2002
Neben redaktionellen Änderungen wurden Anpassungen an Änderungen des übergeordneten Regelwerkes (Anlagen zum ADR) vorgenommen.
Wesentliche Änderungen sind der folgenden Auflistung zu entnehmen:
Nr. 3 neu: Nummer 2; Zulassung neuer Prüfverfahren für Druckgaspackungen
Nr. 10 neu: Beförderung von Feuerwerk der Klassifizierung 1.4G mit Komponenten der Klassen 4.3 und 5.1
Nr. 14 neu: Gruppenabsperrung bei Druckgasflaschenbündeln mit 1045 Fluor, verdichtet
Nr. 19 neu: Zuständigkeiten nach §§ 6 GGVE/GGVS
Nr. 21 aufgehoben: Kohle in Säcken aus Papier
Nr. 22 aufgehoben: Beförderung von Feuerwerkskörpern der Klasse 1
Nr. 23 aufgehoben: Trägerschiffsleichter auf Seeschiffahrtsstraßen
Nr. 24 aufgehoben: Verpackung eines Organischen Peroxids
Nr. 32 neu: Farbdosen aus Feinstblech ohne Gefahrzettel
Nr. 40 neu: Beförderung von Gasen der Klasse 2 Ziffer 3F in Tanks ohne Beachtung des § 7 der Gefahrgutverordnung Straße
Nr. 42 aufgehoben: Fässer und Kanister aus hochmolekularem Recycling-Polyethylen
Nr. 49 neu: Beförderung von Natriumperborat-Monohydrat und Natriumcarbonat- Peroxyhydrat der UN-Nr. 1479 in loser Schüttung
Nr. 50 Freistellung von verdüstem Ferrosilicium
ersetzt Freistellung von Maschinen, Verbrennungsmotoren der UN-Nr. 3166
Nr. 51 Verwendung von Verpackungen der Verpackungsgruppe I
ersetzt:
Organische Peroxide in Verpackungen der Verpackungsgruppe I
ENDE |