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Multilaterales Abkommen ADN/M025 gemäß Unterabschnitt 1.5.1 ADN über Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN und Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte nach Unterabschnitt 1.8.3.7 ADN
Vom 19. März 2020
(Quelle: http://www.unece.org)
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2020 S. 261 aufgehoben)
gütig bis 20.12.2020 | ||
COUNTRY | SIGNED | REVOKED |
Netherlands | 19/03/2020 | |
Luxembourg | 19/03/2020 | |
Austria | 19/03/2020 | |
France | 19/03/2020 | |
Germany | 20/03/2020 | |
Switzerland | 20/03/2020 | |
Slovakia | 23/03/2020 | |
Belgium | 25/03/2020 | |
Hungary | 25/03/2020 | |
Bulgaria | 09/04/2020 | |
Romania | 27/05/2020 | |
Czech Republic | 28/05/2020 | |
Serbia | 01/06/2020 |
(1) Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 8.2.2.8.3 und 8.2.2.8.4 ADN bleiben Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Dezember 2020 endet, bis 31. Dezember 2020 gültig. Die Bescheinigungen werden für fünf Jahre erneuert, wenn der Bescheinigungsinhaber vor dem 1. Januar 2021 den Nachweis nach 8.2.2.8.4 a) ADN und erforderlichenfalls nach 8.2.2.8.4 b) ADN erbringt. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem ursprünglichen Ablaufdatum der zu erneuernden Bescheinigung.
(2) Nach 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN ausgestellte Dokumente, die mit der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN gleichwertig sind, werden unter denselben Voraussetzungen zugelassen wie die in Absatz 1 des vorliegenden multilateralen Abkommens bezeichneten Urkunden. Die gleichwertigen Urkunden sind unter Einhaltung der Bedingungen aus dem Internationalen Übereinkommen über die Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten bis 1. Dezember 2020 zu erneuern.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1.8.3.16.1 ADN bleiben Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet, bis 30. November 2020 gültig. Die Gültigkeit der Nachweise wird ab dem ursprünglichen Ablaufdatum um fünf Jahre verlängert, wenn der Bescheinigungsinhaber bis 1. Dezember 2020 eine Prüfung nach 1.8.3.16.2 ADN mit Erfolg abgelegt hat.
(4) Diese Vereinbarung gilt bis 1. Dezember 2020 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
ENDE |