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Multilaterales Abkommen ADN/M028 gemäß Abschnitt 1.5.1 ADN über Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN
Vom 8. Februar 2021
(Quelle: http://www.unece.org; VkBl. 15.03.2021 S. 215)
gilt bis 1. Oktober 2021 | ||
COUNTRY | SIGNED | REVOKED |
Germany | 29/01/2021 | |
Croatia | 04/02/2021 | |
Netherlands | 10/02/2021 | |
Switzerland | 15/02/2021 | |
Austria | 23/02/2021 | |
Serbia | 23/03/2021 | |
France | 16/04/2021 | |
Czech Republic | 23/04/2021 | |
Hungary | 31/05/2021 | |
Belgium | 23/08/2021 |
(1) Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 8.2.2.8.3 und 8.2.2.8.4 ADN bleiben Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2021 endet, bis zum 30. September 2021 gültig. Die Bescheinigungen werden für fünf Jahre erneuert, wenn der Bescheinigungsinhaber vor dem 1. Oktober 2021 den Nachweis nach 8.2.2.8.4a) ADN und erforderlichenfalls nach 8.2.2.8.4 b) ADN erbringt. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem ursprünglichen Ablaufdatum der zu erneuernden Bescheinigung.
(2) Nach 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN ausgestellte Dokumente, die als gleichwertig mit der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN anerkannt sind, werden unter denselben Voraussetzungen zugelassen wie die in Absatz 1 des vorliegenden multilateralen Abkommens bezeichneten Urkunden. Die gleichwertigen Urkunden sind unter Einhaltung der Bedingungen aus dem Internationalen Übereinkommen über die Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten bis 1. Oktober 2021 zu erneuern.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis 1. Oktober 2021 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
ENDE |