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Multilaterales Abkommen ADN/M029 nach Abschnitt 1.5.1 ADN über Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 ADN
Vom 9. Februar 2021
(Quelle: http://www.unece.org, VkBl. 15.03.2021 S. 215)
bis zum 1. Oktober 2021 | ||
COUNTRY | SIGNED | REVOKED |
Germany | 29/01/2021 | |
Croatia | 04/02/2021 | |
Netherlands | 10/02/2021 | |
Slovakia | 11/02/2021 | |
Switzerland | 15/02/2021 | |
Serbia | 23/03/2021 | |
France | 16/04/2021 | |
Hungary | 31/05/2021 |
(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 ADN bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2021 endet, bis zum 30. September 2021 gültig. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen wird ab dem Zeitpunkt ihres ursprünglichen Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn deren Inhaber vor dem 1. Oktober 2021 einen Test gemäß Absatz 1.8.3.16.2 ADN bestanden haben.
(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Oktober 2021 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben
ENDE |