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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Berichtigungen der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN)

Vom 27. Oktober 2020
(BGBL. II NR. 18 vom 06.11.2020 S. 864)



Zur Anlage (geänderte Fassung der dem ADN-Übereinkommen in der Anlage beigefügten Verordnung) der 1. ADN-Änderungsverordnung vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 534; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184, 1569, 1570), die zuletzt durch die in der Anlage der 7. ADN-Änderungsverordnung vom 19. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 736; 2019 II S. 517, 518, 895) veröffentlichten Änderungen geändert worden ist, werden nachstehende Berichtigungen bekannt gemacht.

Die Berichtigungen gelten rückwirkend mit Wirkung vom Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung.

A . N o t i f i z i e r u n g s p f l i c h t i g e Berichtigung

Zu Grunde liegende Dokumente:
Depositary Notifications C.N.309.2020.TREATIES-XI-D-6 TREATIES-XI.D.6 of 16 July 2019 (Proposal of corrections to the regulations annexed to the ADN); ECE/TRANS/WP.15/AC.2/2020/25

Original (Französisch)

Chapitre 3.3, 3.3.1
Disposition spéciale 386, première phrase : après ≪ chapitre 9.6 ≫ insérer ≪ de l'ADR ≫.

(Übersetzung)

Dokumente CCNR-ZKR/ADN/WP.15/AC.2/2020/25, CCNR-ZKR/ADN/AG_Sprache/8
Kapitel 3.3, 3.3.1

SV 386 "und die Vorschriften des Kapitels 9.6." ändern in:
"und die Vorschriften des Kapitels 9.6 des ADR.".

B . Nicht n o t i f i z i e r u n g s p f l i c h t i g e Berichtigungen nur der deutschen Übersetzung


Inhaltsverzeichnis


Nach 7.1.6 einfügen:

"7.1.7 Besondere Vorschriften für die Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe der Klasse 4.1, organischer Peroxide der Klasse 5.2 und anderer Stoffe (als selbstzersetzliche Stoffe und organische Peroxide), die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden."

Kapitel 1.1

1.1.2.5 "die an Bord zugelassenen Behälter" ändern in:
"die an Bord zugelassenen Behälter oder Tanks".

"nicht frei von gefährlichen Gütern oder Gasen sind" ändern in:
"nicht frei von gefährlichen Stoffen oder Gasen sind".

Kapitel 1.2

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Betriebsdruck, höchstzulässiger"

"Betriebsdruck, höchstzulässiger: Der höchste während des Betriebs in einem Ladetank, einschließlich des Restetanks, auftretende Druck. Der Druck ist gleich dem Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils oder des Überdruckventils." ändern in:
"Betriebsdruck, höchstzulässiger: Der höchste während des Betriebs in einem Ladetank oder Restetank auftretende Druck. Der Druck ist gleich dem Öffnungsdruck der Hochgeschwindigkeitsventile oder der Überdruckventile.".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Füllungsgrad" am Ende streichen: "(Fassungsraum)".

1.2.1 In der Begriffsbestimmung von "Starrer Innenbehälter (für Kombinations-IBC)" folgende Änderungen vornehmen:

- "der seine gewöhnliche Form in leerem Zustand beibehält, " ändern in:
"der seine Form in leerem Zustand im Großen und Ganzen beibehält".

- "ohne dass die Verschlüsse am richtigen Ort sind" ändern in:
"ohne dass die Verschlüsse eingesetzt sind".

Kapitel 1.4

1.4.1.1 Im zweiten Satz "jedenfalls" ändern in:
"in jedem Fall".

Kapitel 1.8

1.8.5.3 "die unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts" ändern in:
"das unmittelbare Risiko eines Produktaustritts".

Kapitel 1.9

1.9.4 "nach Abschnitt 1.9.3 Absätze a) und d)" ändern in:
"nach Abschnitt 1.9.3 a) und d)".

Kapitel 2.1

2.1.1.1 Am Ende einen Punkt einfügen.

2.1.3.4.2 "UN 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG, oder
UN 3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST
UN 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder
UN 3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG oder
UN 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG
UN 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder
UN 3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST oder
UN 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST"

ändern in:

"UN 2315 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG,
UN 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG,
UN 3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜSSIG,
UN 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG,
UN 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST,
UN 3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST,
UN 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST oder
UN 3432 POLYCHLORIERTE BIPHENYLE, FEST,".

2.1.5.5 Im ersten Satz "der geeigneten Klasse" ändern in:
"der zutreffenden Klasse".

Kapitel 2.2

2.2.1.1.1 In Absatz a), in der Bem. 2. "ihrer überwiegenden gefährlichen Eigenschaft" ändern in:
"ihrer überwiegenden Gefahr".

2.2.1.1.3 Im dritten Unterabsatz, im zweiten Satz "für diese Stoffe oder Gegenstände" ändern in:
"für diese Stoffe und Gegenstände".

2.2.2.2.2 Im siebten Spiegelstrich "hinsichtlich seiner Giftigkeit und Ätzwirkung" ändern in:
"hinsichtlich seiner Giftigkeit oder Ätzwirkung".

2.2.2.3 In der Tabelle für "Verflüssigte Gase", unter dem Klassifizierungscode 2F, in der Bem. 1 nach der UN-Nummer 1965 "sind auch folgende Handelsnamen als Stoffbenennung zulässig" ändern in:
"sind auch folgende Handelsnamen für die Beschreibung zugelassen".

2.2.41.4 In der letzten Eintragung, in der Spalte "Selbstzersetzlicher Stoff" "(CYANOPHENYLMETHYL)" ändern in:
"(CYANOPHENYLMETHYLEN)".

2.2.52.1.7 Im zweiten Unterabsatz "Sammeleintragungen" ändern in:
"Gattungseintragungen".

2.2.61.1.1 "bei Aufnahme durch die Haut" ändern in:
"bei Absorption durch die Haut".

2.2.61.1.3 "LD50 (mittlere tödliche Dosis)" ändern in:
"LD50-Wert (mittlere tödliche Dosis)".

2.2.61.1.6 Im zweiten Satz "Aufnahme durch die Haut" ändern in:
"Absorption durch die Haut".

2.2.61.1.7 In der Spaltenüberschrift der letzten Spalte "Inhalationstoxizität durch Staub und Nebel" ändern in: "Giftigkeit beim Einatmen von Staub und Nebel".

2.2.61.1.9.3 In den Absätzen a) und b) "der Beobachtungsperiode"
ändern in: "des Beobachtungszeitraums".

2.2.61.1.9.4 In den Absätzen a) und b) "der Beobachtungsperiode" ändern in:
"des Beobachtungszeitraums".

2.2.61.1.9.5 In Absatz a) "der Beobachtungsperiode" ändern in:
"des Beobachtungszeitraums".

2.2.62.1.4.1 In der Bem. 3, in der Tabelle, unter "UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE" "Aviäres" ändern in:
"aviäres".

In der Bem. 3, in der Tabelle, unter "UN 2900 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE" "Vesicular stomatitis virus" ändern in:
"vesikuläres Stomatitis-Virus".

Tabelle 2.2.7.2.2.1

In der Fußnote a) zur Tabelle 2.2.7.2.2.1 "Zerfallsprodukte" ändern in:
"Folgenuklide".

In der Fußnote b) zur Tabelle 2.2.7.2.2.1, im Einleitungssatz "Nachkommen" ändern in:
"Folgenuklide".

2.2.7.2.3.5 Im ersten Unterabsatz "müssen der jeweiligen Eintragung gemäß Tabelle 2.2.7.2.1.1 als "SPALTBAR" klassifiziert werden" ändern in:
"müssen der jeweiligen "SPALTBAR"-Eintragung gemäß Tabelle 2.2.7.2.1.1 zugeordnet werden".

2.2.8.1.5.2 Im zweiten Satz "die Zuordnung zu Verpackungsgruppen" ändern in:
"die Klassifizierung".

2.2.8.1.6.2 In Absatz a) "Wenn das geprüfte Gemisch" ändern in:
"Wenn ein geprüftes Gemisch".

2.2.8.1.6.2 In Absatz e) (iv) das Komma nach "auf die Ätzwirkung auf die Haut," streichen.

2.2.9.1.7 In Absatz g) "Hersteller und Vertreiber" ändern in:
"Hersteller und nachfolgende Vertreiber".

2.2.9.1.11 Im ersten Satz "wie sie in der Natur nicht vorkommt" ändern in:
"die in der Natur nicht vorkommt".

Kapitel 3.2, Tabelle A


folgende Änderungen vornehmen:

UN-NummerSpalte
01302BLEISTYPHNAT (BLEITRINITRORESORCINAT) ANGEFEUCHTET" ändern in:
"BLEISTYPHNAT (BLEITRINITRORESORCINAT), ANGEFEUCHTET"
028511HA03," ändern in:
"HA03"
13232EISENCER" ändern in:
"CEREISEN"
14222KALIUM-NATRIUMLEGIERUNGEN" ändern in:
"KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN"
1458 (alle Eintragungen)2BORAT UND CHLORAT, MISCHUNG" ändern in:
"CHLORAT UND BORAT, MISCHUNG"
29842Stabilisierung nach Bedarf)" ändern in:
"(Stabilisierung nach Bedarf)"
3088, VG III2SELBSTERHITZUNGS-FÄHIGER" ändern in:
"SELBST - ERHITZUNGSFÄHIGER"
3132, alle Eintragungen9PP,EX,A" ändern in:
"PP, EX, A"
3135, alle Eintragungen9PP,EX,A" ändern in:
"PP, EX, A"
33142KUNSTSTOFFPRESS-MISCHUNG" ändern in:
"KUNSTSTOFF - PRESSMISCHUNG"
336210nach der ersten Codierung "VE01" umbrechen.
34042KALIUM-NATRIUMLEGIERUNGEN" ändern in:
"KALIUM-NATRIUM-LEGIERUNGEN"
34732BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN" ändern in:
"BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN" (dreimal).
34759ein Leerzeichen einfügen nach: "PP,"
34762BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN" ändern in:
"BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN" (dreimal).
34769ein Leerzeichen einfügen nach: "PP,"
34772BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN" ändern in: "BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN" (dreimal).
34782BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN" ändern in: "BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN" (dreimal).
34789ein Leerzeichen einfügen nach: "PP,"
34792BRENNSTOFFZELLENKARTUSCHEN" ändern in: "BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN" (dreimal).
34799ein Leerzeichen einfügen nach: "PP"
Bei der Stoffnummer 90022ein Leerzeichen einfügen zwischen: "200" und " °C"

Kapitel 3.2, Tabelle B

Folgende Änderungen vornehmen:

BORAT UND CHLORAT, MISCHUNG1458Die Benennung in der Spalte "Benennung und Beschreibung" erhält folgenden Wortlaut: "CHLORAT UND BORAT, MISCHUNG".
EISENCER1323Die Benennung in der Spalte "Benennung und Beschreibung" erhält folgenden Wortlaut: "CEREISEN".

Kapitel 3.2, 3.2.3

3.2.3.1, Spalte (5), vorletzter Absatz "wasserlöslisch" ändern in:
"wasserlöslich".

3.2.3.1, Spalte (20), Bemerkung 33 d) "Sauerstoff-Messgeräte" ändern in:
"Sauerstoffmessgeräte".

3.2.3.1, Spalte (20), Bemerkung 39 c) "Sauerstoff-Messgerät" ändern in:
"Sauerstoffmessgerät" (zweimal).

Kapitel 3.2, Tabelle C

Bei der UN-Nr. 3256, dritte Eintragung, in Spalte (2), "(CARBON BLACK REEDSTOCK - E" ändern in:
"(CARBON BLACK REEDSTOCK - E)".

3.2.3.3 und 3.2.4.3 L., Spalte (20), Bemerkung 2

"Die Bemerkung 2 ist in Spalte (20) einzutragen bei stabilisierten Stoffen, die mit Sauerstoff reagieren
können, sowie bei Gasen mit der Gefahr 2.1, die in Spalte (5) angegeben ist.".ändern in:
"Bemerkung 2 ist in Spalte (20) einzutragen bei stabilisierten Stoffen, die mit Sauerstoff reagieren können, sowie bei Gasen mit der Gefahr 2.1, die in Spalte (5) angegeben ist.".

3.2.3.3, Spalte (20), Bemerkung 38 "ASTMD 86-01" ändern in:
"ASTM D86-01".

3.2.3.3, Spalte (2): Bestimmung der zusätzlichen Anforderungen oder Bemerkungen

Bemerkung 41: "n-Butylbenzen" ersetzen durch
"n-BUTYLBENZEN".

Red. Anm.: "Spalte (2): Bestimmung der zusätzlichen Anforderungen oder Bemerkungen" existiert in Abschnitt 3.2.3.3 nicht, die Änderung bezieht sich vermutlich auf Spalte (20) und wurde dort vorgenommen.

3.2.4.2, Punkt 2.12

"(ISO 2431-1996)" ändern in:
"(ISO 2431:1996)".

3.2.4.3, A. Spalten (6), (7) und (8): Bestimmung des Tankschiffstyps Ziffer 6

"6. Stoffe der Klasse 9, UN-Nummer 3257 Typ N offen unabhängige Ladetank" ändern in:
"6. Stoffe der Klasse 9, UN-Nummer 3257 Typ N offen unabhängiger Ladetank".

3.2.4.3, L. Spalte (20), Bemerkung 38 "ASTMD 86-01" ändern in:
"ASTM D86-01".

3.2.4.3, Zuordnungskriterien für die Stoffe, Abschnitt L

Bemerkung 41: "n-Butylbenzen" ersetzen durch
"n-BUTYLBENZEN".

Kapitel 3.3

SV 169 Im zweiten Satz "das in geschmolzenem Zustand über seinen Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert wird" ändern in:
"das bei einer Temperatur über seinem Flammpunkt geschmolzen ist".

SV 188 In Absatz d), im vierten Satz "in starken Außenverpackungen" ändern in:
"in widerstandsfähigen Außenverpackungen".

In Absatz e), im dritten Satz "in starken Außenverpackungen" ändern in:
"in widerstandsfähigen Außenverpackungen".

SV 249 "Eisencer" ändern in:
"Cereisen".

SV 371 In Buchstabe d) "Jeder Gegenstand muss so hergestellt sein, dass ein gefährliches Wegschleudern des Druckgefäßes oder Teile des Druckgefäßes verhindert wird." ändern in:
"Jeder Gegenstand muss so hergestellt sein, dass ein gefährliches Wegschleudern des Druckgefäßes oder von Teilen des Druckgefäßes verhindert wird.".

SV 376 Der letzte Satz erhält folgenden Wortlaut:

altneu
Sofern zutreffend, muss den Beförderungsunterlagen eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde beigefügt werden."Sofern zutreffend, muss eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde die Beförderung begleiten."

SV 392 In der Tabelle unter "Behälter für verdichtetes Erdgas (CNG) und verflüssigtes Erdgas (LNG), in der Zeile "ISO 15500-Reihe", in der zweiten Spalte "several parts as applicable" ändern in:
"gegebenenfalls mehrere Teile".

SV 594 In Absatz a), im ersten Spiegelstrich "in einer starken Außenverpackung" ändern in:
"in einer widerstandsfähigen Außenverpackung".

In Absatz b) "in einer starken Außenverpackung" ändern in:
"in einer widerstandsfähigen Außenverpackung".

Kapitel 3.5

3.5.2 In Absatz c) "in eine starke, starre Außenverpackung" ändern in:
"in eine widerstandsfähige, starre Außenverpackung".

In Absatz c) "ebenso starken Werkstoff" ändern in:
"ebenso widerstandsfähigen Werkstoff".

3.5.3.1 In Absatz a) (ii), im ersten Spiegelstrich "auf die obere Zarge" ändern in:
"auf die obere Verbindung zwischen Boden und Mantel".

In Absatz a) (ii), im zweiten Spiegelstrich "auf die untere Zarge" ändern in:
"auf die untere Verbindung zwischen Boden und Mantel".

Kapitel 5.1

5.1.2.2 Im zweiten Satz "der einzelnen Verpackungen" ändern in:
"der einzelnen Versandstücke".

5.1.5.1.3 "unter denen" ändern in:
"nach denen".

"befördert werden dürfen" ändern in:
"befördert werden darf".

5.3.1.7.2 Der zweite Halbsatz des dritten Satzes erhält folgenden Wortlaut:

altneu
die Farbe des Strahlensymbols und der Aufdruck müssen schwarz sein."die Farbe des Strahlensymbols und des Aufdrucks muss schwarz sein."

Kapitel 7.1

7.1.1.18 "Die Beförderung von Containern, flexible Schüttgut-Container, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern muss den Vorschriften über die Beförderung von Versandstücken entsprechen." ändern in:
"Die Beförderung von Containern, flexiblen Schüttgut-Containern, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern muss den Vorschriften über die Beförderung von Versandstücken entsprechen.".

7.1.4.14.7.3.7 b) und c) Die Einträge mit einem Großbuchstaben beginnen.

7.1.4.14.7.4.1 "Kritikalitätssicheheitskennzahlen" ändern in:
"Kritikalitätssicherheitskennzahlen".

Kapitel 7.2

7.2.3.7.1.4 "mittels tragbaren Messgeräte" ändern in:
"mittels tragbarer Messgeräte".

7.2.4.1.2 "2 m 3 " ändern in:
"2,00 m 3 ".

7.2.4.1.3 "An Bord von Bunkerbooten oder anderen Schiffen, die Schiffsbetriebsstoffe abgeben," ändern in:
"An Bord von Bunkerbooten oder anderen Schiffen, die Schiffsbetriebsstoffe übergeben,".

7.2.4.15.2 "Resttanks" ändern in:
"Restetanks".

Kapitel 8.1

8.1.2.2 d) "d) Die Prüfbescheinigungen über die fest installierten Feuerlöscheinrichtungen gemäß 9.1.0.40.2.9;" ändern in:
"d) die Prüfbescheinigungen über die fest installierten Feuerlöscheinrichtungen gemäß 9.1.0.40.2.9;".

8.1.2.2 e) "e) eine Liste oder ein Übersichtsplan der fest installierten Anlagen und Geräte, die mindestens für den Betrieb in Zone 1 geeignet sind und der Anlagen und Geräte die 9.1.0.51 entsprechen;" ändern in:
"e) eine Liste oder ein Übersichtsplan der fest installierten Anlagen und Geräte, die mindestens für den Betrieb in Zone 1 geeignet sind, und der Anlagen und Geräte, die 9.1.0.51 entsprechen;".

8.1.2.3, r) "r) eine Liste oder ein Übersichtsplan der fest installierten Anlagen und Geräte, die mindestens für den Betrieb in Zone 1 geeignet sind und der Anlagen und Geräte die 9.3.1.51, 9.3.2.51 oder 9.3.3.51 entsprechen;" ändern in:
"r) eine Liste oder ein Übersichtsplan der fest installierten Anlagen und Geräte, die mindestens für den Betrieb in Zone 1 geeignet sind, und der Anlagen und Geräte, die 9.3.1.51, 9.3.2.51 oder 9.3.3.51 entsprechen;".

8.1.2.3, u), zweiter Spiegelstrich

"- Anlage/Gerät, Aufstellungsort, Kennzeichnung (Geräteschutzniveau nach IEC 60079-0 oder Kategorie nach Richtlinie 2014/34/EU 1) oder vergleichbares Schutzniveau einschließlich Explosionsgruppe und Temperaturklasse, Zündschutzart, Identifikationsnummer), bei elektrischen Geräten zum Einsatz in Zone 2 sowie bei nichtelektrischen Geräten zum Einsatz in Zone 1 und Zone 2 (oder Kopie der der Prüfbescheinigung z.B. Konformitätserklärung nach Richtlinie 2014/34/EU 1))" ändern in:
"- Anlage/Gerät, Aufstellungsort, Kennzeichnung (Geräteschutzniveau nach IEC 60079-0 oder Kategorie nach Richtlinie 2014/34/EU 1) oder vergleichbares Schutzniveau einschließlich Explosionsgruppe und Temperaturklasse, Zündschutzart, Identifikationsnummer), bei elektrischen Geräten zum Einsatz in Zone 2 sowie bei nichtelektrischen Geräten zum Einsatz in Zone 1 und Zone 2 (alternativ Kopie der Prüfbescheinigung z.B. Konformitätserklärung nach Richtlinie 2014/34/EU 1))".

8.1.2.3, v) "die während des Ladens, Löschens, Entgasens beim Stillliegen oder während des Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone, betrieben werden dürfen," ändern in:
"die während des Ladens, Löschens, Entgasens, beim Stillliegen oder während des Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone betrieben werden dürfen,".

8.1.6.2 Die Zwischenüberschrift "Schlauchleitungen" streichen.

8.1.6.2 Nach "Norm EN 12115:2011-04" im Text zwischen Klammern "- Spezifikation"
ändern in: "- Anforderungen".

Kapitel 8.2

8.2.2.3.1 Basiskurs für die Beförderung in Tankschiffen

"Befugnis: Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs N vorgeschrieben ist" ändern in:
"Befugnis: Tankschiffe für die Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs N vorgeschrieben ist".

8.2.2.3.1 Basiskurs "Kombination aus Beförderung von Trockengütern und Beförderung in Tankschiffen"

"Befugnis: Trockengüterschiffe und Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs N vorgeschrieben ist" ändern in:
"Befugnis: Trockengüterschiffe und Tankschiffe für die Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs N vorgeschrieben ist".

8.2.2.3.1.1 "- Urkunden, die während der Beförderung an Bord mitgeführt werden müssen." ändern in:
"- Dokumente, die während der Beförderung an Bord mitgeführt werden müssen.".

8.2.2.3.1.2 "- Urkunden, die während der Beförderung an Bord mitgeführt werden müssen." ändern in:
"- Dokumente, die während der Beförderung an Bord mitgeführt werden müssen.".

8.2.2.3.3 und 8.2.2.3.4, Aufbaukurs "Gas"

"Befugnis: Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs G vorgeschrieben ist, und Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen in einem Tankschiff des Typs G, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ein Tankschiff des Typs C und in Spalte (7) ein Ladetankzustand 1 vorgeschrieben ist".ändern in:
"Befugnis: Tankschiffe für die Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs G vorgeschrieben ist, und Beförderung von Stoffen in einem Typ G, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ein Typ C und in Spalte (7) ein Ladetankzustand 1 vorgeschrieben ist".

8.2.2.3.3 und 8.2.2.3.4, Aufbaukurs "Chemie"

"Befugnis: Tankschiffe bei der Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs C vorgeschrieben ist" ändern in:
"Befugnis: Tankschiffe für die Beförderung von Stoffen, für die ein Tankschiff des Typs C vorgeschrieben ist".

8.2.2.6.3 "b) Verzeichnis der Lehrkräfte, Qualifikation und Tätigkeitsbereiche der Lehrkräfte;". ändern in:
"b) Verzeichnis der Lehrkräfte, der Nachweis ihrer Qualifikation und für jede Lehrkraft die Unterrichtsgegenstände;".

Kapitel 8.6

8.6.4 "über die Beachtung von Sicherheitsvorschriften, die Umsetzung von notwendigen Maßnahmen für das Entgasen an Annahmestellen" ändern in:
"über die Beachtung von Sicherheitsvorschriften und die Umsetzung von notwendigen Maßnahmen für das Entgasen an Annahmestellen".

Kapitel 9.1

9.1.0.12.3, b) (i)

"6 m" ändern in:
"6,00 m".

"2 m" ändern in:
"2,00 m".

Kapitel 9.2

9.2.0.94.4 Am Ende folgenden neuen Satz anfügen:

"Das gilt nur, wenn alle Container wie auf Seeschiffen üblich gesichert sind und ein entsprechendes Dokument, das die Stabilität bestätigt, von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.".

Kapitel 9.3

9.3.x.13.3, 4. Absatz

"Die Stabilitätsunterlagen mit diesem Nachweis und den durch die anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat, genehmigten Ladefällen sind in einem Stabilitätshandbuch zusammenzufassen." ändern in:
"Die Stabilitätsunterlagen mit diesem Nachweis und den durch die anerkannte Klassifikationsgesellschaft, die das Schiff klassifiziert hat, genehmigten Ladefällen sind in einem Stabilitätshandbuch zusammenzufassen.".

9.3.1.24.1

"d) andere von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassenen Systeme zur Regelung des Ladungsdrucks und der Ladungstemperatur." ändern in:
"d) andere von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft zugelassene Systeme zur Regelung des Ladungsdrucks und der Ladungstemperatur.".

9.3.1.53.3 durch folgenden Text ersetzen:

altneu
9.3.1.53.3 Bewegliche elektrische Kabel im explosionsgefährdeten Bereich sind verboten, ausgenommen elektrische Kabel für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluss
  1. von Signal- und Landstegbeleuchtung, wenn die Anschlussstelle (z.B. Steckdose) in unmittelbare Nähe des Signalmastes oder des Landstegs am Schiff fest montiert ist;
  2. des Schiffsstromnetzes an ein Landstromnetz, wenn
    • diese elektrischen Kabel und die Einspeiseeinheit an Bord einer gültigen Norm (z.B. EN 15869-03: 2010) entsprechen,
    • Einspeiseeinheit und Leitungskupplung außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches liegen.

Das Herstellen und das Trennen der entsprechenden Steckverbindungen/Leitungskupplungen darf nur spannungslos möglich sein.

"9.3.1.53.3 Bewegliche elektrische Kabel im explosionsgefährdeten Bereich sind verboten, ausgenommen elektrische Kabel für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluss

a) von Signal- und Landstegbeleuchtung, wenn die Anschlussstelle (z.B. Steckdose) in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder des Landstegs am Schiff fest montiert ist;

b) des Schiffsstromnetzes an ein Landstromnetz, wenn

  • diese elektrischen Kabel und die Einspeiseeinheit an Bord einer gültigen Norm (z.B. EN 15869-03: 2010) entsprechen,
  • Einspeiseeinheit und Leitungskupplung außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches liegen.

Das Herstellen und das Trennen der entsprechenden Steckverbindungen/Leitungskupplungen darf nur spannungslos möglich sein."

9.3.2.53.3 durch folgenden Text ersetzen:

altneu
9.3.2.53.3 Bewegliche elektrische Kabel im explosionsgefährdeten Bereich sind verboten, ausgenommen elektrische Kabel für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluss
  1. von Signal- und Landstegbeleuchtung, wenn die Anschlussstelle (z.B. Steckdose) in unmittelbare Nähe des Signalmastes oder des Landstegs am Schiff fest montiert ist;
  2. des Schiffsstromnetzes an ein Landstromnetz, wenn
    • diese elektrischen Kabel und die Einspeiseeinheit an Bord einer gültigen Norm (z.B. EN 15869-03: 2010) entsprechen,
    • Einspeiseeinheit und Leitungskupplung außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches liegen.

Das Herstellen und das Trennen der entsprechenden Steckverbindungen/Leitungskupplungen darf nur spannungslos möglich sein.

"9.3.2.53.3 Bewegliche elektrische Kabel im explosionsgefährdeten Bereich sind verboten, ausgenommen elektrische Kabel für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluss

a) von Signal- und Landstegbeleuchtung, wenn die Anschlussstelle (z.B. Steckdose) in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder des Landstegs am Schiff fest montiert ist;

b) des Schiffsstromnetzes an ein Landstromnetz, wenn

  • diese elektrischen Kabel und die Einspeiseeinheit an Bord einer gültigen Norm (z.B. EN 15869-03: 2010) entsprechen,
  • Einspeiseeinheit und Leitungskupplung außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches liegen.

Das Herstellen und das Trennen der entsprechenden Steckverbindungen/Leitungskupplungen darf nur spannungslos möglich sein."

9.3.3.53.3 durch folgenden Text ersetzen:

altneu
9.3.3.53.3 Bewegliche elektrische Kabel im explosionsgefährdeten Bereich sind verboten, ausgenommen elektrische Kabel für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluss
  1. von Signal- und Landstegbeleuchtung, wenn die Anschlussstelle (z.B. Steckdose) in unmittelbare Nähe des Signalmastes oder des Landstegs am Schiff fest montiert ist;
  2. des Schiffsstromnetzes an ein Landstromnetz, wenn
    • diese elektrischen Kabel und die Einspeiseeinheit an Bord einer gültigen Norm (z.B. EN 15869-03: 2010) entsprechen,
    • Einspeiseeinheit und Leitungskupplung außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches liegen.

Das Herstellen und das Trennen der entsprechenden Steckverbindungen/Leitungskupplungen darf nur spannungslos möglich sein.

"9.3.3.53.3 Bewegliche elektrische Kabel im explosionsgefährdeten Bereich sind verboten, ausgenommen elektrische Kabel für eigensichere Stromkreise sowie für den Anschluss

a) von Signal- und Landstegbeleuchtung, wenn die Anschlussstelle (z.B. Steckdose) in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder des Landstegs am Schiff fest montiert ist;

b) des Schiffsstromnetzes an ein Landstromnetz, wenn

  • diese elektrischen Kabel und die Einspeiseeinheit an Bord einer gültigen Norm (z.B. EN 15869-03: 2010) entsprechen,
  • Einspeiseeinheit und Leitungskupplung außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches liegen.

Das Herstellen und das Trennen der entsprechenden Steckverbindungen/Leitungskupplungen darf nur spannungslos möglich sein."


ENDE