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Multilaterale Vereinbarung M325 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von Tanks gemäß den Absätzen 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12,
dem Unterabschnitt 6.9.5.2 und dem Abschnitt 6.10.4 ADR sowie die Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge gemäß Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR

Vom 20. März 2020
(Quelle: www.unece.org)
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2020 S. 254)


gültig bis 01.09.2020
COUNTRYSIGNEDREVOKED
Luxembourg19/03/2020
Norway19/03/2020
France20/03/2020
Germany20/03/2020
Austria20/03/2020
Spain23/03/2020
Switzerland23/03/2020
Slovakia23/03/2020
Greece23/03/2020
Belgium24/03/2020
San Marino24/03/2020
Italy24/03/2020
Hungary25/03/2020
Sweden25/03/2020
Andorra25/03/2020
Czechia26/03/2020
Portugal30/03/2020
Netherlands30/03/2020
Ireland30/03/2020
Finland30/03/2020
Romania31/03/2020
Lithuania02/04/2020
Turkey09/04/2020
Serbia21/04/2020

(1) Abweichend von den Vorschriften der Absätze 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, des Unterabschnitts 6.9.5.2 und des Abschnitts 6.10.4 ADR bleiben alle wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. August 2020 endet, bis zum 30. August 2020 gültig. Diese Prüfungen müssen in Übereinstimmung mit Absatz 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, Unterabschnitt 6.9.5.2 oder Abschnitt 6.10.4 ADR vor dem 1. September 2020 durchgeführt werden. Die damit zusammenhängende Kennzeichnung muss den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.5.1 oder 6.8.3.5.10 ADR entsprechen.

(2) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 9.1.3.4 ADR bleiben alle Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. August 2020 endet, bis zum 30. August 2020 gültig. Die technischen Untersuchungen müssen in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR vor dem 1. September 2020 durchgeführt werden. Der Gültigkeitszeitraum der Bescheinigung gemäß Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR beginnt mit dem letzten Tag des Ablaufs, der auf der zu verlängernden und zu erneuernden Bescheinigung angeben ist.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. September 2020 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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