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Multilaterale Vereinbarung M327 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) gemäß den Unterabschnitten 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2 und 6.7.5.12.2 ADR

Vom 27. März 2020
(Quelle: www.unece.org)
(VkBl. Nr. 8 vom 30.04.2020 S. 256)


gültig bis 01.09.2020
COUNTRYSIGNEDREVOKED
Germany27/03/2020
Norway27/03/2020
Luxembourg30/03/2020
Italy31/03/2020
Switzerland31/03/2020
Netherlands31/03/2020
San Marino31/03/2020
Sweden01/04/2020
Spain02/04/2020
Hungary02/04/2020
Belgium02/04/2020
Poland06/04/2020
Slovakia08/04/2020
Portugal09/04/2020
Finland14/04/2020
Ireland13/05/2020
Serbia1/06/2020

(1) Abweichend von den Vorschriften der Absätze 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2 und 6.7.5.12.2 ADR bleiben alle wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. August 2020 endet, bis zum 31. August 2020 gültig. Diese Prüfungen müssen in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 oder 6.7.5.12 ADR vor dem 1. September 2020 durchgeführt werden. Die damit zusammenhängende Kennzeichnung muss den Vorschriften der Absätze 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1 oder 6.7.5.13.1 ADR entsprechen.

(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:

≪BEFÖRDERUNG VEREINBART GEMÄSS ABSCHNITT 1.5.1 ADR (M327)≫.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. September 2020 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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