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Multilaterale Vereinbarung M332 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend LSA-III-Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität gemäß Absatz 2.2.7.2.3.1.4 ADR

Vom 12. Dezember 2020
(Quelle: www.unece.org, VkBl. Nr. 2 vom 30.01.2021 S. 41)



gültig bis zum 31.12.2022
COUNTRYSIGNEDREVOKED
Spain11/12/2020
Romania21/12/2020
Germany23/12/2020
France07/01/2021
Slovakia11/01/2021
Sweden20/01/2021
Hungary9/02/2021
Norway23/02/2021
Czechia19/03/2021
Italy23/03/2021
Switzerland12/07/2021
San Marino22/07/2021

(1) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.1.4 ADR bezüglich radioaktiver LSA-III-Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität, müssen diese Stoffe nicht der im vorgenannten Absatz * vorgeschriebenen Auslaugprüfung unterzogen werden.

(2) Die übrigen Vorschriften des ADR für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit geringer spezifischer Aktivität LSA-III bleiben anwendbar.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2022 für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Datum von einem der Unterzeichner widerrufen, so bleibt sie bis zu dem genannten Datum nur auf den Gebieten derjenigen Vertragsparteien gültig, die dieses Abkommen unterzeichnet haben und die sie nicht widerrufen haben

*) red Anmerkung: der Absatz 2.2.7.2.3.1.3 des ADR wurde mit der letzten Änderung zum 01.01.2021 aufgehoben

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