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Multilaterale Sondervereinbarung RID 9/2021 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung elektronischer Sprengkapseln der UN-Nummern 0511, 0512 und 0513

Vom 29. Dezmber 2021
(Quelle: http://otif.org/de; vom 10.01.2022)


Gültig bis zum 31. Dezember 2022
SignatarstaatenDatum der Unterzeichnung
Schweden14. Dezember 2021
Deutschland29. Dezember 202
Schweiz23. Februar 2022
Slowenien29. März 2022
Frankreich6. April 2022

(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 2.1.2.2 dürfen für Gegenstände, die der im Glossar der Benennungen in Unterabschnitt 2.2.1.4 erläuterten Begriffsbestimmung von SPRENGKAPSELN, ELEKTRONISCH entsprechen und der UN-Nummer 0511, 0512 oder 0513 zugeordnet sind, die Eintragungen für SPRENGKAPSELN, ELEKTRISCH (UN-Nummer 0030, 0255 oder 0456) weiterverwendet werden.

(2) Alle übrigen zutreffenden Vorschriften des RID müssen erfüllt werden.

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2022 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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